{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043165,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043165,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043165,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043165,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043165,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043165,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043165,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043165,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043165,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043165,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043165,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043165,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043165,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043165,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043165,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043165,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043165,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20043165,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"04.3165","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"Jedem Sozialversicherungszweig seine eigene Organisation?","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Das System der sozialen Sicherheit basiert auf zehn Sozialversicherungszweigen (AHV, IV, EO, ALV, BV, UV, KV, MV, FZ und EL) und wird durch die kantonal geregelte Sozialhilfe erg\u00e4nzt. Die Durchf\u00fchrung der Sozialversicherungen obliegt gem\u00e4ss ATSG den Versicherungstr\u00e4gern. Die Aufsicht kommt dem Bund zu.</p><p>In 17 Kantonen (Aargau, Appenzell Innerrhoden, Baselland, Freiburg, Genf, Glarus, Graub\u00fcnden, Jura, Nidwalden, Obwalden, Schaffhausen, Schwyz, St. Gallen, Tessin, Uri, Zug und Z\u00fcrich) wurde in den letzten zehn Jahren entschieden, rechtlich und/oder faktisch kantonale Sozialversicherungsanstalten (SVA) zu schaffen. Den B\u00fcrgerinnen und B\u00fcrgern, Kundinnen und Kunden soll in den Kantonen eine fach- und entscheidkompetente Anlaufstelle f\u00fcr m\u00f6glichst viele Fragen der Sozialversicherung offen stehen. In den \u00fcbrigen Kantonen bestehen ebenfalls enge Verbindungen der Sozialversicherungstr\u00e4ger im Bereich AHV/IV. Die kantonalen Sozialversicherungsanstalten befassen sich mit den Aufgaben aus verschiedenen Versicherungszweigen. Ausgangspunkte sind dabei jeweils die AHV/IV, die EO, der Beitragsbezug f\u00fcr die ALV sowie die eidgen\u00f6ssischen und kantonalen Familienzulageordnungen. In den meisten Kantonen befassen sie sich mit den Erg\u00e4nzungsleistungen zur AHV/IV sowie der Pr\u00e4mienverbilligung gem\u00e4ss KVG. In einigen Kantonen sind die Aufgaben der kantonalen Arbeitslosenkasse ebenfalls in die SVA integriert.</p><p>Diese Organisationen in der Form von selbstst\u00e4ndigen \u00f6ffentlich-rechtlichen Nonprofitunternehmen des kantonalen Rechtes haben sich aus der Sicht der Kantone als erfolgreich, weil kundengerech, erwiesen. Die Organisation ist flach, kundennah, kosteng\u00fcnstig und gut steuerbar. F\u00fcr die Versicherten und die KMU sind nicht nur Ansprechpartner, sondern fach- und entscheidkompetente Partnerinstitutionen geschaffen worden. Der national harmonisierte Vollzug der Einzelgesetzgebungen ist durch die starken Aufsichtsinstrumente des Bundes sichergestellt.</p><p>Auch der Bund hat seine AHV-/IV-Institutionen Zentrale Ausgleichsstelle, Schweizerische Ausgleichskasse f\u00fcr Versicherte im Ausland, Eidgen\u00f6ssische Ausgleichskasse f\u00fcr Bundesangestellte und die IV-Stelle f\u00fcr Versicherte im Ausland faktisch in der Form einer SVA organisiert.</p><p>Nun bestehen auf Stufe Bund Bestrebungen, das bew\u00e4hrte Prinzip der kantonalen Anlaufstellen vor Ort f\u00fcr die Fragen der Volksversicherungen infrage zu stellen. So wird im Rahmen der angek\u00fcndigten 5. IV-Revision die Schaffung einer sektoriellen neuen Bundesorganisation f\u00fcr den Vollzug der IV vorgeschlagen.</p><p>Ich bitte deshalb den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Wie beurteilt er die Entwicklung der Sozialversicherungsanstalten in den Kantonen?</p><p>2. Erachtet er es als staats- und sozialpolitisch sinnvoll, dass den B\u00fcrgerinnen und B\u00fcrgern jedes Kantons eine fach- und entscheidkompetente Anlaufstelle f\u00fcr die Fragen der Volksversicherungen zur Verf\u00fcgung stehen soll?</p><p>3. Hat er durch die Schaffung dieser Institutionen Nachteile beim Vollzug der Sozialwerke des Bundes festgestellt?</p><p>4. Ist er der Ansicht, dass gerade bei der IV die Kenntnisse vor Ort ein zentrales Arbeitsinstrument bilden (z. B. Bestimmung des IV-Grades), welche durch eine nationale Organisation verloren gehen w\u00fcrden?</p><p>5. Verf\u00fcgt er \u00fcber Vergleichszahlen betreffend Verwaltungskosten, die bei den Sozialversicherungsanstalten einerseits und bei den andern grossen Gruppen von Versicherungstr\u00e4gern (vor allem Krankenkassen, Pensionskassen, Unfallversicherer, ALV-Organe) sowie den beiden Versicherungsorganisationen des Bundes (Milit\u00e4rversicherung und Suva) anfallen?</p><p>6. Erachtet er es als seine neue Zielsetzung, das Bundessozialversicherungsrecht durch neue Bundesstellen durchf\u00fchren zu lassen?</p><p>7. Erachtet er es mit dem bundesverfassungsm\u00e4ssigen Subsidiarit\u00e4tsprinzip als vereinbar, den bisherigen Grundsatz des dezentralen Vollzuges in den Kantonen durch den Grundsatz des - technisch gezwungenermassen - dezentralen Vollzuges durch neue Bundesstellen abzul\u00f6sen?</p>","ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Die einschl\u00e4gigen Bundesgesetze sehen f\u00fcr die Durchf\u00fchrung der AHV und der EO die Ausgleichskassen des Bundes, der Kantone und der Verb\u00e4nde und f\u00fcr die Durchf\u00fchrung der IV die IV-Stellen vor. Die jeweilige Umsetzung auf kantonaler Ebene haben die Kantone in entsprechenden Erlassen zu regeln. Dabei steht es ihnen frei, ob sie eine selbstst\u00e4ndige kantonale Ausgleichskasse sowie eine selbst\u00e4ndige IV-Stelle mit der Durchf\u00fchrung der AHV bzw. IV betrauen, oder ob sie diese beiden Organe organisatorisch in einer so genannten Sozialversicherungsanstalt - welcher in Einzelf\u00e4llen noch weitere Aufgaben \u00fcbertragen oder unabh\u00e4ngige Stellen (wie z. B. eine Arbeitslosenkasse) angegliedert werden - zusammenfassen. Insbesondere in kleineren Kantonen werden zwar selbstst\u00e4ndige Ausgleichskassen und IV-Stellen gef\u00fchrt, welche aber in derselben \u00d6rtlichkeit untergebracht sind und somit gegen Aussen als eine Einheit auftreten.</p><p>Zus\u00e4tzlich zur Durchf\u00fchrung der AHV und EO k\u00f6nnen den Ausgleichskassen durch den Bund und auf Gesuch hin durch die jeweiligen Kantone so genannte \"\u00dcbertragene Aufgaben\" zugewiesen werden. Als Bundesaufgaben sind hier der Beitragsbezug f\u00fcr die Arbeitslosenversicherung sowie die Familienzulagenordnung in der Landwirtschaft zu erw\u00e4hnen. Bei den durch die Kantone \u00fcbertragenen Aufgaben handelt es sich oft um die Durchf\u00fchrung der EL, der kantonalen Familienzulagenordnung und teilweise um die Pr\u00e4mienverbilligung gem\u00e4ss KVG.</p><p>Je nach kantonaler Situation gilt es somit, folgende Formen zu unterscheiden: Selbstst\u00e4ndige Ausgleichskasse (mit oder ohne \u00fcbertragene Aufgaben), selbstst\u00e4ndige IV-Stelle (an separatem oder gleichem Ort wie die Ausgleichskasse) und Sozialversicherungsanstalt (welche als Ausgleichskasse und IV-Stelle fungiert und unter Umst\u00e4nde noch weitere Aufgaben wahrnimmt).</p><p>1. Die Sozialversicherungsanstalten sind eine folgerichtige Anpassung der organisatorischen Strukturen an die Aufgaben, welche den kantonalen Ausgleichskassen seit der Einf\u00fchrung der AHV \u00fcbertragen worden sind. Die Erfahrung hat gezeigt, dass die Organisationsform keine systematischen Auswirkungen auf die Verwaltungskosten oder die Leistungsqualit\u00e4t zeitigt. Der Bundesrat bevorzugt deshalb kein bestimmtes Organisationsmodell. Entscheidend ist, dass die Vollzugsstellen gesetzeskonform, effizient und effektiv arbeiten.</p><p>2. Mit der Durchf\u00fchrung der AHV und IV durch eine selbstst\u00e4ndige AHV-Ausgleichskasse und eine selbstst\u00e4ndige IV-Stelle einerseits oder durch eine Sozialversicherungsanstalt andererseits stehen den B\u00fcrgerinnen und B\u00fcrgern fachkompetente Anlaufstellen zur Verf\u00fcgung. Weil die Kantone eine ihren Strukturen entsprechende Organisationsform w\u00e4hlen k\u00f6nnen, ist gew\u00e4hrleistet, dass sich die jeweils vom Kanton bevorzugte Form in die kantonalen Gegebenheiten einf\u00fcgt.</p><p>Der Bundesrat erachtet es grunds\u00e4tzlich als sinnvoll, wenn die Durchf\u00fchrung der verschiedenen Sozialversicherungszweige in einer Organisationseinheit zusammengefasst wird (\"guichet unique\"). Er weist allerdings darauf hin, dass der Gesetzgeber unterschiedliche Versicherungstr\u00e4ger mit der Durchf\u00fchrung der einzelnen Sozialversicherungszweige beauftragt hat, weshalb die Schaffung einer einzigen Anlaufstelle f\u00fcr alle Zweige kaum realisierbar ist.</p><p>3. Nein.</p><p>4. F\u00fcr den IVG-Vollzug ist es angezeigt, den Grundsatz der dezentralen Durchf\u00fchrung der Versicherung beizubehalten, damit die berufliche Eingliederung - unter Ber\u00fccksichtigung der Wirtschaftsregionen - effektiv und effizient angegangen werden kann. Der IVG-Vollzug setzt allerdings voraus, dass die IV-Stellen f\u00fcr die Abkl\u00e4rung des Leistungsanspruches und die Durchf\u00fchrung von Wiedereingliederungsmassnahmen \u00fcber ein umfassendes Kompetenzspektrum verf\u00fcgen. Die IV-Stellen m\u00fcssen eine gewisse Mindestgr\u00f6sse aufweisen: Ein Rentenentscheid beispielsweise sollte eine Person der IV-Stellenleitung, den zust\u00e4ndigen Mitarbeiter, den IV-Facharzt und den Wiedereingliederungsspezialisten einbeziehen. Die breite Palette der Gesundheitsbeeintr\u00e4chtigungen (geistige, psychische, k\u00f6rperliche Leiden usw.) und der beruflichen T\u00e4tigkeitsbereiche der versicherten Personen setzten im \u00dcbrigen voraus, dass die IV-Stellen \u00fcber multidisziplin\u00e4re Spezialistenteams verf\u00fcgen, um alle Bereiche abzudecken.</p><p>5. Die verschiedenen Sozialversicherungszweige unterscheiden sich in der Organisation, Durchf\u00fchrung und Finanzierung wesentlich voneinander. Die H\u00f6he der Verwaltungskosten ist abh\u00e4ngig vom Leistungskatalog jeder Versicherung. W\u00e4hrend z. B. die Pr\u00e4ventions- und Eingliederungsmassnahmen der UV und der IV personell einen hohen Aufwand erfordern, verursacht die Verwaltung laufender Renten verh\u00e4ltnism\u00e4ssig wenig Kosten. Ein Vergleich der in den Betriebsrechnungen oder in den Statistiken ausgewiesenen Verwaltungskosten ist deshalb nicht aussagekr\u00e4ftig. Konsolidierte Rechnungen und Vergleichszahlen liegen nicht vor.</p><p>6./7. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass die Praxis bei der Ausrichtung von IV-Leistungen harmonisiert werden muss. Die Bundeskompetenzen m\u00fcssen verst\u00e4rkt werden, damit eine gesamtschweizerisch einheitliche Gesetzesanwendung gew\u00e4hrleistet werden kann. Diese Massnahme soll erm\u00f6glichen, dass gleiche Leistungen \u00fcberall nach denselben Regeln gew\u00e4hrt werden. Die Organisationsstruktur der IV hat zu gew\u00e4hrleisten, dass ihre Steuerungsinstrumente - Leistungsziele, Eckdaten, Standards, Qualit\u00e4tsgarantie - in der ganzen Schweiz wirksam eingesetzt werden k\u00f6nnen.</p><p>Der Grundsatz des dezentralen Vollzuges ist beizubehalten. Er setzt allerdings nicht zwingend eine kantonale Organisation der IV-Stellen voraus. Eine Bundesl\u00f6sung (Einf\u00fchrung von Bundesstellen, welche die heutigen Aufgaben der IV-Stellen \u00fcbernehmen w\u00fcrden) ist nicht vorgesehen, obwohl diese mit der Bundesverfassung vereinbar w\u00e4re. Die Optimierung der Organisation der IV soll die oben aufgef\u00fchrten Ziele unterst\u00fctzen, die Zunahme der Neurenten d\u00e4mpfen sowie die Praxis harmonisieren. Sie soll zudem den Grundsatz der organisatorischen Unabh\u00e4ngigkeit der IV-Stellen sowohl gegen\u00fcber den Kantonen wie auch der Bundesverwaltung aufrechterhalten. Der Bundesrat wird seine Vorschl\u00e4ge zur Optimierung der Vollzugsstruktur im Rahmen der 5. IV-Revision vorlegen.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1087948800000)\/","SubmittedBy":"Wehrli Reto","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1143210137393)\/","ResponsibleDepartment":4,"ResponsibleDepartmentName":"Departement des Innern","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EDI","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"28","Category":null,"Modified":"\/Date(1763108076117)\/","SubmissionDate":"\/Date(1079654400000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4702,"SubmissionLegislativePeriod":47,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Soziale Fragen"}}