{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043167,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043167,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043167,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043167,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043167,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043167,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043167,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043167,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043167,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043167,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043167,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043167,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043167,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043167,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043167,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043167,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043167,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20043167,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"04.3167","BusinessType":5,"BusinessTypeName":"Motion","BusinessTypeAbbreviation":"Mo.","Title":"KMU-Politik konkret (1). Revision des ATSG","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Seit dem 1. Januar 2003 ist das neue Bundesgesetz \u00fcber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechtes in Kraft (ATSG; SR 839.1). Damit wurden einheitliche Begriffe, Verfahren und Organisationsbestimmungen erlassen.</p><p>Nach wie vor massgebend ist jedoch das System der risikoorientierten und gegliederten Versicherungszweige. Dieses hat verschiedene Vor-, aber auch eine Reihe von Nachteilen, die schrittweise beseitigt werden sollen. Dazu soll die Revision des ATSG an die Hand genommen werden, insbesondere unter Ber\u00fccksichtigung der folgenden Zielsetzungen:</p><p>1. Es sind die Grundlagen einer statistischen Gesamtbetrachtung der Sozialversicherungen bereitzustellen, um deren Systematik, Koordination und Evaluation zu verbessern.</p><p>Das Parlament, der Bundesrat, die Versicherungstr\u00e4ger und die Versicherten ben\u00f6tigen aktuelle, standardisierte und auf verst\u00e4ndliche Weise publizierte Statistiken. F\u00fcr k\u00fcnftige Revisionen stellen sie eine unerl\u00e4ssliche Arbeitsgrundlage dar. Zu erreichen ist insbesondere Kostentransparenz (f\u00fcr Versicherungszweige, pro Versicherungstr\u00e4ger, pro Leistungserbringer, pro versicherte Person).</p><p>2. Es sind die rechtlichen Voraussetzungen f\u00fcr modernes E-Business zwischen den Arbeitgebern, den Versicherten und den Leistungserbringern einerseits und den Versicherungstr\u00e4gern andererseits zu schaffen. Dadurch sollen die Abrechnungen mit den Sozialversicherungen auf elektronischem Weg erm\u00f6glicht und somit deutlich vereinfacht werden (kein mehrfaches Erfassen, Verringerung der Fehlerquellen).</p><p>3. Das Rechtsschutzsystem ist zu vereinheitlichen und zugleich zu straffen.</p><p>Wir laden den Bundesrat ein, in diesem Sinne eine erste Revision des ATSG und - gegebenenfalls - weiterer Erlasse vorzulegen.</p>","ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Die langj\u00e4hrige Entstehungsgeschichte des ATSG hat gezeigt, wie komplex die Abstimmung der Sozialversicherungen ist. Die heute geltende L\u00f6sung stellt einen politischen und technischen Kompromiss unter dem Stichwort \"ATSG light \" eines urspr\u00fcnglich umfangreicheren Gesetzentwurfes dar. Zur Diskussion standen damals eine koordinierte und zeitgleiche Revision der Spezialgesetze in Form eines so genannten Harmonisierungsgesetzes oder aber die Einf\u00fchrung eines allgemeinen Teiles des Sozialversicherungsrechtes.</p><p>Gew\u00e4hlt wurde die zweite L\u00f6sung, weil dadurch die allgemeing\u00fcltigen Bestimmungen in einem einzigen Gesetz zusammengefasst sind, w\u00e4hrend die Besonderheiten weiterhin in den jeweiligen Spezialgesetzen geregelt werden.</p><p>Gegenstand des ATSG sind im Wesentlichen:</p><p>- die Definition von gewissen sozialversicherungsrechtlichen Begriffen wie Krankheit, Hilflosigkeit, Wohnsitz usw.;</p><p>- die Rechte und Pflichten der Versicherten im (Rechtspflege-)Verfahren; </p><p>- die Koordination der Leistungen;</p><p>- der R\u00fcckgriff der Versicherungen auf Dritte.</p><p>Zu den einzelnen Punkten der Motion ist Folgendes festzuhalten:</p><p>1. Beim ATSG handelt es sich um ein Gesetz, das eine minimale Harmonisierung von Verfahren und Organisation erm\u00f6glicht. Aufgrund von Artikel\u00a077 ATSG k\u00f6nnen die Aufsichtsbeh\u00f6rden von den Tr\u00e4gern der Sozialversicherung diejenigen Informationen einfordern, welche f\u00fcr die Erstellung von aussagekr\u00e4ftigen Statistiken ben\u00f6tigt werden. Mit dieser offenen Formulierung wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Anforderungen und Bed\u00fcrfnisse in den verschiedenen Sozialversicherungszweigen sehr unterschiedlich sind.</p><p>F\u00fcr detaillierte Vorgaben \u00fcber die ben\u00f6tigten Statistiken sind die Spezialgesetze der richtige Ort. Gewisse Versicherungszweige verf\u00fcgen \u00fcber ausreichende Statistik- und Finanzdaten (erste S\u00e4ule, Arbeitslosenversicherung). Dies ist darauf zur\u00fcckzuf\u00fchren, dass diese Versicherungen ein einziges Leistungssystem anwenden, das der direkten Aufsicht des Bundes unterstellt ist. In der beruflichen Vorsorge - die nicht dem ATSG unterstellt ist - wird mit die Einf\u00fchrung geeigneter Massnahmen eine gewisse Transparenz erzielt.</p><p>Einer Gesamt\u00fcbersicht steht jedoch das Fehlen detaillierter Angaben zu den Leistungsempf\u00e4ngern im Weg. Diese kann aber nicht durch eine Revision des ATSG gewonnen werden. Mit dem Projekt CH-SILC wird das Bundesamt f\u00fcr Statistik ab 2007 Daten zur Einkommenssituation der Haushalte bereitstellen. Es ist vorgesehen, diese Erhebung regelm\u00e4ssig mit einem erg\u00e4nzenden Modul zu erweitern, damit auch Informationen zur Situation der Bez\u00fcgerinnen und Bez\u00fcger von Sozialversicherungsleistungen (insbesondere im Bereich der Altersvorsorge) erstellt werden k\u00f6nnen.</p><p>Der Bundesrat weist im \u00dcbrigen darauf hin, dass sowohl mit der vom Bundesamt f\u00fcr Sozialversicherung j\u00e4hrlich erstellten Sozialversicherungsstatistik als auch mit der Gesamtrechnung der Sozialen Sicherheit des Bundesamtes f\u00fcr Statistik eine Gesamtschau zu den Leistungen der Sozialen Sicherheit und deren Finanzierung erstellt wird. In der Gesamtrechnung werden die Leistungen (insbesondere auch der Sozialversicherungen) nach einem einheitlichen, international abgestimmten Raster erfasst.</p><p>2. E-Business mit Sozialversicherungen ist bereits heute m\u00f6glich und wird weiter ausgebaut. So gibt es bereits einen in Zusammenarbeit zwischen dem Seco, dem Handelsregisteramt, der Steuerverwaltung und dem Bundesamt f\u00fcr Sozialversicherung entwickelten \"elektronischen Amtsschalter KMUadmin\", der die Anmeldung von Einzelfirmen beim Handelsregister, der Mehrwertsteuer und der AHV in einem Schritt erm\u00f6glicht. In den Jahren 2005 bis 2007 wird dieses Angebot auf weitere Unternehmensformen ausgeweitet werden.</p><p>Derzeit wird von der Suva und den Ausgleichskassen sowie weiteren Partnern ein einheitliches Lohnmeldeverfahren entwickelt, womit die Lohndaten nur noch einmal bearbeitet werden m\u00fcssen und anschliessend via Internet oder Datentr\u00e4ger an die Sozialversicherungen und Steuerbeh\u00f6rden \u00fcbermittelt werden k\u00f6nnen. Es kann davon ausgegangen werden, dass bereits die Lohnmeldungen f\u00fcr das laufende Jahr im Januar 2005 durch viele Firmen der zust\u00e4ndigen Ausgleichskasse elektronisch gemeldet werden k\u00f6nnen. Dieses Lohnmeldeverfahren soll in den n\u00e4chsten Jahren laufend ausgebaut werden. Ziel ist es, bis zum Jahre 2007 35 000 Betriebe mit 1,3 Millionen Besch\u00e4ftigten in diesem Verfahren zu erfassen.</p><p>Im \u00dcbrigen ist es auch heute schon m\u00f6glich, der Suva Unfallmeldungen elektronisch zu \u00fcbermitteln. Des Weiteren ist eine Arbeitsgruppe unter Leitung des Bundesamtes f\u00fcr Sozialversicherung mit Vertretern der Ausgleichskassen und IV-Stellen daran, die Internetaktivit\u00e4ten so zu koordinieren, dass in absehbarer Zeit sowohl Informationen, Beratungen und schliesslich auch Transaktionen elektronisch erfolgen k\u00f6nnen. Die Umsetzung wird in den Jahren 2005 und 2006 erfolgen.</p><p>E-Business im Bereich der Sozialversicherungen kann somit bereits auf der Grundlage der geltenden gesetzlichen Bestimmungen entwickelt werden. </p><p>Auch im Rechtspflegeverfahren soll die elektronische Kommunikation eingef\u00fchrt werden: Der Entwurf zur Totalrevision der Bundesrechtspflege f\u00fchrt eine Bestimmung zur elektronischen Kommunikation zwischen Privatpersonen und Beh\u00f6rden ein. Der Anhang des Gesetzes \u00fcber das Bundesverwaltungsgericht enth\u00e4lt mehrere \u00c4nderungen zum Verwaltungsverfahrensgesetz, um den elektronischen Datenaustausch verfahrensrechtlich zu erm\u00f6glichen. In diesem Anhang soll auch ein neuer Absatz\u00a01 von Artikel\u00a055 ATSG mit folgendem Wortlaut eingef\u00fchrt werden:</p><p>\"Der Bundesrat kann vorsehen, dass die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes \u00fcber den elektronischen Verkehr mit Beh\u00f6rden auch f\u00fcr Verfahren nach diesem Gesetz gelten.\" Die vom Motion\u00e4r geforderte Anpassung des ATSG ist also bereits in die Wege geleitet und wird voraussichtlich im Jahre 2007/08 in Kraft treten.</p><p>3. Das ATSG hat eine Vereinheitlichung des Verfahrens bei den dem ATSG unterstellten Sozialversicherungszweigen gebracht und auch einheitliche Anforderungen an das Rechtspflegeverfahren vor den kantonalen Versicherungsgerichten normiert. Es ist vor einem Jahr in Kraft getreten - eine zu kurze Zeitspanne, um die Auswirkungen des neuen Gesetzes zuverl\u00e4ssig beurteilen zu k\u00f6nnen.</p><p>Die Neuerungen des ATSG haben allerdings im Bereich der IV zu einer hohen Zahl von Einsprachen gef\u00fchrt. Sollte diese Tendenz anhalten, w\u00fcrden sich Massnahmen aufdr\u00e4ngen, entweder \u00fcber eine weitere Vereinfachung des Einspracheverfahrens oder \u00fcber die Aufgabe der generellen Kostenlosigkeit. Der Bundesrat wird die Entwicklung verfolgen und gegebenenfalls gesetzliche Anpassungen vorschlagen, wie er in seiner Antwort auf die Motion Ineichen 03.3606 in Aussicht gestellt hat. Diese Vorschl\u00e4ge werden im Rahmen der Vernehmlassung zur 5. IV-Revision zur Diskussion gestellt werden. </p><p>Hinsichtlich der Straffung des Instanzenzuges und der Kostenlosigkeit des Verfahrens vor dem Eidgen\u00f6ssischen Versicherungsgericht verweist der Bundesrat auf die laufende Totalrevision der Bundesrechtspflege (01.023). Im Rahmen der Revision ist vorgesehen, auch im Sozialversicherungsrecht die Einheitsbeschwerde einzuf\u00fchren, was eine verfahrensrechtliche Gleichstellung des Sozialversicherungsrechtes mit dem \u00fcbrigen Verwaltungsrecht bedeuten w\u00fcrde. Mit dieser Vorlage, welche zurzeit im Parlament h\u00e4ngig ist, sind die vom Motion\u00e4r verlangten Massnahmen auf Stufe Bundesgericht eingeleitet. Das Parlament hat es in der Hand, im Rahmen der laufenden Revision diese Massnahmen zu realisieren und allf\u00e4llige weitere Anpassungen vorzunehmen.</p><p>Zusammenfassend ist festzuhalten, dass in Bezug auf die statistischen Grundlagen die Harmonisierung realisiert oder vorbereitet ist, soweit sie sinnvoll ist. Die zweite Forderung l\u00e4sst sich ohne zus\u00e4tzliche gesetzliche Grundlagen realisieren. In Bezug auf das Verfahren k\u00f6nnen die dringenden \u00c4nderungen im Rahmen der Revision der Bundesrechtspflege realisiert werden. Im \u00dcbrigen sollen zuerst aussagekr\u00e4ftige Erfahrungen mit dem ATSG gesammelt werden.</p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposal":21,"FederalCouncilProposalText":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1085529600000)\/","SubmittedBy":"Wehrli Reto","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1149552000000)\/","ResponsibleDepartment":4,"ResponsibleDepartmentName":"Departement des Innern","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EDI","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"15|28","Category":null,"Modified":"\/Date(1690543891260)\/","SubmissionDate":"\/Date(1079654400000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4702,"SubmissionLegislativePeriod":47,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Wirtschaft|Soziale Fragen"}}