{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043174,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043174,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043174,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043174,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043174,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043174,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043174,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043174,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043174,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043174,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043174,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043174,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043174,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043174,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043174,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043174,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043174,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20043174,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"04.3174","BusinessType":5,"BusinessTypeName":"Motion","BusinessTypeAbbreviation":"Mo.","Title":"Verbesserter Schutz berechtigter Interessen im Rechtshilfeverfahren","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, den Bericht vorzulegen und Antrag zu stellen \u00fcber eine Totalrevision des Rechtshilfegesetzes (IRSG) und des Bundesgesetzes zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika \u00fcber gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen (BG-RVUS), welche ein Gleichgewicht zwischen der Effizienz der Zusammenarbeit und dem Schutz berechtigter Interessen herstellt.</p>","ReasonText":"<p>Die Bundesgesetze zur Zusammenarbeit mit ausl\u00e4ndischen nationalen Strafverfolgungsorganen datieren von 1975/1981. Sie wurden 1996 einer Teilrevision unterzogen, um dringende Effizienzpostulate zu verwirklichen, wobei einzelne zu einer vertieften Analyse zur\u00fcckgestellt wurden. Zum Teil wurden sie im parlamentarischen Prozess aufgenommen (Revision Bundesrechtspflege, Genehmigung des 2. Zusatzprotokolles zum europ\u00e4ischen Rechtshilfe\u00fcbereinkommen, E\u00dcR), zum Teil wurden sie in bilateralen Vertr\u00e4gen geregelt, die dem Gesetzesrecht vorgehen. Dabei hat die Verwaltung jedoch nur Effizienzbed\u00fcrfnisse thematisiert, w\u00e4hrend die in der Praxis aufgetauchten Schutzbed\u00fcrfnisse der Betroffenen unber\u00fccksichtigt blieben. Zudem hat das EJPD laufend bilaterale Vertr\u00e4ge angebahnt, welche teilweise vom IRSG abweichen, ohne dass nachgewiesen w\u00e4re, weshalb die gesetzliche Basis f\u00fcr Rechtshilfe unzureichend ist. Dadurch w\u00e4chst die Gefahr einer partikul\u00e4ren Gesetzgebung, welche im Dreieck ersuchender Staat/ersuchter/Staat/betroffenes Individuum und in den Rechtshilfebeziehungen der Schweiz zu den verschiedenen Staaten zu Ungleichgewichten f\u00fchrt. Eine Standortbestimmung ist auch n\u00f6tig, weil in den letzten Jahren L\u00e4nder zu den europ\u00e4ischen Abkommen gestossen sind, deren Justiz von den Standards, auf denen die Abkommen beruhen, sich von langer totalit\u00e4rer Tradition h\u00f6chst unvollkommen befreit hat. Schliesslich zeigten sich in den Bundesgerichtsurteilen der letzten Jahre wesentliche Unklarheiten des Gesetzes, zu deren L\u00f6sung der Gesetzgeber, nicht die Beh\u00f6rden aufgerufen sind.</p><p>Ohne Anspruch auf Vollst\u00e4ndigkeit stellen sich folgende Revisionspostulate:</p><p>- \u00dcberpr\u00fcfung des f\u00f6deralistischen Elementes bei der Ausf\u00fchrung der Ersuchen;</p><p>- Anpassung des BG-RVUS an das Rechtsmittelsystem des IRSG;</p><p>- Anpassungen des IRSG an das 2. Zusatzprotokoll E\u00dcR (Kompetenz zu Observationen, verdeckter Ermittlung; zwingende Beteiligung der Beamten des Auslandes: Vertraulichkeit bei nachtr\u00e4glichem Rechtsschutz, Leitung der Beweisaufnahme);</p><p>- Beschr\u00e4nkung der Zusammenarbeit bei Gefahr von Menschenrechtsverletzungen im Ausland (Legitimation zur Anrufung der EMRK, Information des Betroffenen, Fall Sevin\u00e7);</p><p>- Vertraulichkeit bei Aktenbeschlagnahme (Ausscheidung von Anwaltsakten durch einen Richter);</p><p>- Schutz des Eigentums bei Verm\u00f6gensbeschlagnahme (Unt\u00e4tigkeit, Unverj\u00e4hrbarkeit im Ausland, Rechtsschutz f\u00fcr wirtschaftliche Eigent\u00fcmer);</p><p>- Primat der inl\u00e4ndischen Strafhoheit vor ausl\u00e4ndischen Verfahren;</p><p>- Rahmenbedingungen f\u00fcr die Aktivit\u00e4t des Bundesrates im zwischenstaatlichen Bereich.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Die Grundlage f\u00fcr das Rechtshilfeverfahren bildet das Rechtshilfegesetz vom 20. M\u00e4rz 1981 (IRSG; SR 351.1). Dieses Gesetz umschreibt, unter welchen Voraussetzungen die Schweiz einem ausl\u00e4ndischen Staat Rechtshilfe gew\u00e4hren kann, und regelt die Modalit\u00e4ten des Rechtshilfeverfahrens. Das Gesetz wurde am 4. Oktober 1996 teilweise revidiert. Dabei wurde u. a. der Katalog der Menschenrechtsinstrumente in Artikel\u00a02 erg\u00e4nzt (AS 1997 114; BBl 1995 III 1).</p><p>Die verfassungsm\u00e4ssigen Rechte der Betroffenen sind im Rechtshilfeverfahren gew\u00e4hrleistet. Heute kann jede Person, die von einer Rechtshilfemassnahme direkt und unmittelbar betroffen ist, gegen den Entscheid der kantonalen oder der eidgen\u00f6ssischen Rechtshilfebeh\u00f6rde, die das Verfahren abschliesst, ein Rechtsmittel einlegen. Anfechtbar sind auch vorangehende Zwischenverf\u00fcgungen, die einen unmittelbaren und nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken (Art. 80e ff. IRSG). Der Kontoinhaber kann z. B. gegen eine Kontensperre, gegen die Herausgabe der beschlagnahmten Gelder oder die \u00dcbermittlung der erhobenen Beweismittel mindestens ein Rechtsmittel einlegen. Dieser Rechtsschutz wird nach Inkrafttreten der revidierten Bundesrechtspflege verst\u00e4rkt, die in der Sommersession 2005 verabschiedet worden ist (AB 2005 S 665/AB 2005 N 969). Das Parlament sprach sich bei der Beratung des Verwaltungsgerichts- und des Bundesgerichtsgesetzes f\u00fcr ein zweistufiges Beschwerdeverfahren bei der Rechtshilfe aus und bestimmte das Bundesstrafgericht als erste Rekursinstanz. Das urspr\u00fcnglich vom Bundesrat vorgeschlagene und vom St\u00e4nderat beschlossene einstufige Beschwerdeverfahren mit dem Bundesverwaltungsgericht als Rekursinstanz stiess vor allem beim Bundesgericht auf Kritik. Es wurde bef\u00fcrchtet, dass der Rechtsschutz f\u00fcr die betroffenen Personen ungen\u00fcgend sein k\u00f6nnte, wenn Auslieferungs- und Rechtshilfeverf\u00fcgungen auch in besonders bedeutsamen F\u00e4llen von nur einer Gerichtsinstanz \u00fcberpr\u00fcft w\u00fcrden. Die vom Nationalrat in dieser Frage geschaffene Differenz wurde in der Fr\u00fchjahrs- und der Sommersession 2005 bereinigt. Beide R\u00e4te stimmten der vom Bundesrat genehmigten Neuordnung zu, die in Auslieferungs- und Rechtshilfef\u00e4llen einen beschr\u00e4nkten Zugang zum Bundesgericht zul\u00e4sst (AB 2005 S 118, 553/AB 2005 N 642).</p><p>Nach dieser Regelung sollen Auslieferungsentscheide des Bundesamtes f\u00fcr Justiz und Rechtshilfeentscheide, mit denen eine kantonale oder eidgen\u00f6ssische Beh\u00f6rde das Verfahren abschliesst, beim Bundesstrafgericht anfechtbar sein. Beschwerdeentscheide des Bundesstrafgerichtes k\u00f6nnen an das Bundesgericht weitergezogen werden, wenn es um eine Auslieferung oder um eine Rechtshilfemassnahme geht, die prozessualen Zwang erfordert, und wenn ein besonders bedeutender Fall vorliegt. Ein solcher Fall ist beispielsweise dann gegeben, wenn Anhaltspunkte bestehen, dass elementare Verfahrensgrunds\u00e4tze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere M\u00e4ngel aufweist (Art. 84 BGG; BBl 2005 4045). Beim Verfahren vor Bundesgericht soll mit einer 10-t\u00e4gigen Beschwerdefrist und einer 15-t\u00e4gigen Frist f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeitserkl\u00e4rung der Beschwerde sichergestellt werden, dass dem Gebot der Verfahrensbeschleunigung Rechnung getragen wird. Das gleiche Verfahren wird auch f\u00fcr die Rechtshilfeersuchen der USA gelten. Von dieser neuen Regelung ausgenommen sind die F\u00e4lle der internationalen Amtshilfe. Hier hat das Parlament am urspr\u00fcnglichen Konzept des Bundesrates mit nur einer Beschwerdeinstanz festgehalten.</p><p>Mit dem zweistufigen Rechtsmittelverfahren, dem das Parlament am 17. Juni 2005 zugestimmt hat, wird einem zentralen Anliegen der Motion entsprochen. Das Bundesgericht wird nach Inkrafttreten des Bundesgerichtsgesetzes die M\u00f6glichkeit haben, die vom Motion\u00e4r bem\u00e4ngelten Punkte zu pr\u00fcfen und allf\u00e4llige M\u00e4ngel zu beheben. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtes wird wegweisend sein f\u00fcr s\u00e4mtliche Rechtshilfeverfahren und in k\u00fcnftige Rechtshilfevertr\u00e4ge einfliessen. Im Lichte dieser Entwicklung dr\u00e4ngen sich f\u00fcr den Bundesrat keine weiteren gesetzgeberischen Anpassungen beim Rechtshilfeverfahren auf.</p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposal":21,"FederalCouncilProposalText":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1126656000000)\/","SubmittedBy":"Baumann J. Alexander","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1151020800000)\/","ResponsibleDepartment":5,"ResponsibleDepartmentName":"Justiz- und Polizeidepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EJPD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"8|12","Category":null,"Modified":"\/Date(1690489889850)\/","SubmissionDate":"\/Date(1079654400000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4702,"SubmissionLegislativePeriod":47,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Internationale Politik|Recht Allgemein"}}