{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043215,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043215,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043215,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043215,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043215,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043215,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043215,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043215,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043215,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043215,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043215,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043215,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043215,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043215,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043215,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043215,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043215,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20043215,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"04.3215","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"Der Bund verliert \u00fcber 2 Milliarden Franken. Na und?","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Die Swisscom, bei welcher der Bund Hauptaktion\u00e4r ist, hat im Jahre 1999 den deutschen Anbieter Debitel f\u00fcr die Summe von 4,3 Milliarden Franken \u00fcbernommen.</p><p>F\u00fcnf Jahre nach dieser ausserordentlichen \u00dcbernahme hat nun die Swisscom Debitel f\u00fcr 0,9 Milliarden Franken an die Telco Holding weiterverkauft.</p><p>Mit der Operation Debitel hat die Swisscom somit 3,4 Milliarden Franken verloren.</p><p>W\u00e4hrend der Bundesrat mit Recht eine Sparpolitik betreiben will, m\u00fcssen wir erstaunt feststellen, wie Gesellschaften, bei denen der Bund die Aktienmehrheit besitzt, Transaktionen abwickeln, ohne dass die Politik in irgendeiner Weise reagiert. In welchem demokratischen Land leben wir?</p><p>Welche Kontrolle hat das Parlament und das Schweizervolk noch auf Finanzoperationen, die von Gesellschaften wie der Swisscom abgewickelt werden und deren Aktienmehrheit in schweizerischem Besitz ist?</p><p>Ich frage daher den Bundesrat als den Mehrheitsaktion\u00e4r und das um die Verwendung der \u00f6ffentlichen Gelder besorgte politische Organ, ob er der \u00dcbernahme von Debitel durch die Swisscom im Jahre 1999 sowie dem Verkauf derselben Gesellschaft im Jahre 2004 f\u00fcr die oben genannten Summen zugestimmt hat?</p><p>Kann mir \u00fcbrigens der Bundesrat sagen, wof\u00fcr das Parlament da ist, wenn die betreffenden Summen, d. h. mehr als eine Milliarde Franken, nicht mehr in seine Zust\u00e4ndigkeit fallen?</p>","ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Bei der Umwandlung der PTT-Betriebe entliess der Gesetzgeber die \"Telecom PTT\" durch das Telekommunikationsunternehmungsgesetz (TUG) vom 30. April 1997 auf den 1. Januar 1998 als spezialgesetzliche eigenst\u00e4ndige Swisscom AG in den ge\u00f6ffneten Telekommarkt. Um Swisscom im Wettbewerb dieselben organisatorischen und wirtschaftlichen M\u00f6glichkeiten wie ihren Konkurrenten zu bieten, zielte das Gesetz auf die Schaffung von F\u00fchrungsautonomie f\u00fcr die Unternehmung, die klare Trennung von politischen und unternehmerischen Entscheiden, die Ausbildung der Allianzf\u00e4higkeit und die Gestaltungsfreiheit bez\u00fcglich Dienstleistungen und Preisen. Aus dem gleichen Grund erkl\u00e4rte das Parlament in Artikel\u00a04 TUG die aktienrechtlichen Vorschriften des Obligationenrechtes (OR) f\u00fcr massgebend, soweit das TUG selbst nichts anderes bestimme.</p><p>In den Erl\u00e4uterungen der Botschaft zum Gesellschaftszweck nach Artikel\u00a03 Absatz\u00a02 TUG wurde Swisscom denn auch ausdr\u00fccklich das Recht zugestanden, sich nach den Erfordernissen des Marktes in Form eines Konzerns zu organisieren, Tochtergesellschaften zu gr\u00fcnden, sich an Gesellschaften zu beteiligen oder Allianzen und Kooperationen einzugehen.</p><p>Das Verh\u00e4ltnis der Eidgenossenschaft als Aktion\u00e4r der Swisscom AG wird zur Hauptsache in Artikel\u00a06 TUG geregelt. Danach muss der Bund die kapital- und stimmenm\u00e4ssige Mehrheit an der Swisscom halten. Zudem legt der Bundesrat fest, wie er \"kraft seines Status als Mehrheitsaktion\u00e4r die Interessen des Bundes gegen\u00fcber der Telekommunikationsunternehmung wahrnehmen will. Als Mittel stehen ihm hierzu die M\u00f6glichkeiten zur Verf\u00fcgung, welche einem Hauptaktion\u00e4r im Aktienrecht zukommen, also vor allem der Einfluss auf die Besetzung des Verwaltungsrates und die stimmenm\u00e4ssige Beherrschung der Generalversammlung.\" Der Bundesrat legt zur Schaffung von Transparenz f\u00fcr Drittinvestoren f\u00fcr jeweils vier Jahre fest, welche Ziele er als Hauptaktion\u00e4r der Unternehmung erreichen will. Dabei sind \"die vom Bundesrat f\u00fcr den Kapitalanteil des Bundes festgelegten Ziele .... von der Unternehmensstrategie der Unternehmung selbst zu unterscheiden. Der Hauptaktion\u00e4r soll sich auf die grunds\u00e4tzliche Ausrichtung beschr\u00e4nken und insbesondere die operative F\u00fchrung der Unternehmung den daf\u00fcr vorgesehenen Organen \u00fcberlassen.\" Die vom Bundesrat f\u00fcr vier Jahre festgelegten strategischen Ziele des Bundes als Aktion\u00e4r fliessen somit in die Unternehmensstrategie der Swisscom AG ein.</p><p>Die Befugnisse der Generalversammlung der Swisscom AG richten sich gem\u00e4ss Artikel\u00a08 TUG nach den aktienrechtlichen Vorschriften des OR. Dem Verwaltungsrat weist Artikel\u00a09 TUG die un\u00fcbertragbaren und unentziehbaren Aufgaben zu, die das OR in Artikel\u00a0716a Absatz\u00a01 dem Verwaltungsrat einer rein privatrechtlichen AG \u00fcberbindet. Die einzige Ausnahme zur Regelung im OR besteht nach Artikel\u00a09 Absatz\u00a03 TUG darin, dass dem Personal der Unternehmung eine angemessene Vertretung im Verwaltungsrat zu gew\u00e4hren ist. Eine Vertretung des Bundes im Verwaltungsrat der Swisscom AG ist im TUG nicht vorgesehen; dieses Recht hat der Bundesrat in die ersten Statuten der Swisscom AG aufgenommen, die er auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zu beschliessen hatte. Die vom Bund in den Verwaltungsrat delegierten Vertreter haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die von der Generalversammlung gew\u00e4hlten.</p><p>Der Verwaltungsrat ist somit f\u00fcr die Oberleitung der Swisscom AG sowie f\u00fcr die Festlegung ihrer Organisation zust\u00e4ndig. Er tr\u00e4gt grunds\u00e4tzlich die alleinige Verantwortung f\u00fcr alle grundlegenden Entscheidungen, welche die Existenz der Gesellschaft und ihre dauernde wirtschaftliche T\u00e4tigkeit sicherstellen. Zu diesen Aufgaben geh\u00f6rt auch der Entscheid \u00fcber das Eingehen von Beteiligungen oder die Ver\u00e4usserung von solchen, so lange damit nicht eine faktische Zweck\u00e4nderung oder eine faktische Teilliquidation der Unternehmung im Rechtssinn verbunden ist. Im hier interessierenden Gesch\u00e4ft war weder das Eine noch das Andere gegeben.</p><p>Der Vertreter des Bundes im Verwaltungsrat der Swisscom AG orientiert UVEK und EFD \u00fcber wichtige Gesch\u00e4fte, die mit den strategischen Zielen des Bundes im Zusammenhang stehen. Wo beabsichtigte Vorhaben mit den abgestimmten strategischen Zielen im Widerspruch stehen oder die wirtschaftliche Lage der Swisscom Gruppe ernsthaft beeintr\u00e4chtigen k\u00f6nnten, und bei besonderer politischer Tragweite instruiert der Bundesrat den Staatsvertreter, wie er im Verwaltungsrat der Swisscom AG votieren soll. Er tr\u00e4gt in diesen F\u00e4llen auch die aktienrechtliche Verantwortlichkeit f\u00fcr die entsprechende Stimmabgabe.</p><p>Der Entscheid im Sommer 1999, sich aus strategischen \u00dcberlegungen an Debitel zu beteiligen, lag in der ausschliesslichen Kompetenz des Verwaltungsrates der Swisscom AG. Weil dieser Beschluss aber in Zusammenhang mit den strategischen Zielen des Bundes stand, orientierte der Vertreter des Bundes im Verwaltungsrat den Eigner \u00fcber die Absicht von Swisscom, sich in Deutschland via Debitel um eine UMTS-Lizenz zu bewerben.</p><p>Die Vertreter des Bundesrates konnten sich anhand der ihnen vorliegenden Informationen, namentlich auch solcher aus \u00f6ffentlich zug\u00e4nglichen Quellen, ein Bild \u00fcber die beabsichtigte Ersteigerung einer solchen Lizenz in Deutschland machen. Sie hatten angesichts der damaligen Marktsituation keine Veranlassung, eine Intervention des Bundesvertreters im Verwaltungsrat der Swisscom AG zu fordern.</p><p>Nachdem Swisscom die Ersteigerung einer UMTS-Lizenz in Deutschland wegen zu hoher Preise aufgeben musste, liessen sich die erhofften Synergien infolge der zu unterschiedlichen Gesch\u00e4ftsmodelle von Swisscom Mobile AG und Debitel nicht gewinnen. Dagegen bot sich Swisscom die Gelegenheit zur Zusammenarbeit mit der auf dem Weltmarkt f\u00fcr Mobilkommunikation f\u00fchrenden Vodafone Gruppe und die Beteiligung derselben zu 25 Prozent an Swisscom Mobile AG. Auch diese Transaktion ber\u00fchrte die strategischen Ziele des Bundes, weshalb der Bundesrat vom Staatsvertreter im Verwaltungsrat der Swisscom AG orientiert wurde. Auch hier hatte der Bundesrat keinen Grund, seinen Vertreter im Verwaltungsrat der Swisscom AG zu instruieren, da sich das Vorhaben im Rahmen der Erwartungen der strategischen Ziele bewegte.</p><p>Nachdem sich die eingangs beschriebene Strategie nicht verwirklichen liess, wurde Debitel, die auch nach dem Beteiligungserwerb durch Swisscom immer schwarze Zahlen schrieb, f\u00fcr Swisscom zur reinen Finanzbeteiligung. Dass Swisscom f\u00fcr die Debitel-Beteiligung r\u00fcckblickend zu viel bezahlt hatte, war \u00f6ffentlich bekannt: Swisscom nahm aufgrund des im Nachhinein als zu hoch erachteten Kaufpreises bereits f\u00fcr die Gesch\u00e4ftsjahre 2001 bis 2003 ausserordentliche Goodwill-Abschreibungen von \u00fcber 2,1 Milliarden Franken vor (zus\u00e4tzlich zu den ordentlichen Goodwill-Abschreibungen von \u00fcber 1,2 Milliarden Franken). Die entsprechenden Angaben wurden jeweils im Rahmen des Jahresabschlusses von Swisscom und im Rahmen der Berichterstattung zu den strategischen Zielen des Bundesrates kommuniziert.</p><p>Ende 2003 stand die Debitel-Beteiligung noch mit 848 Millionen Franken in den B\u00fcchern von Swisscom. Unter den ge\u00e4nderten Umst\u00e4nden bem\u00fchte sich diese in der Folge um einen Verkauf, der sich wegen der allgemeinen wirtschaftlichen Lage nicht umgehend realisieren liess. Wie beim Erwerb lag auch die Ver\u00e4usserung der Beteiligung von Swisscom an Debitel in der ausschliesslichen Zust\u00e4ndigkeit des Verwaltungsrates der Swisscom AG.</p><p>Hauptgrund f\u00fcr das Scheitern der urspr\u00fcnglichen Pl\u00e4ne mit Debitel ist neben der wegen des \u00fcbertrieben hohen Steigerungspreises nicht wie geplant erworbenen UMTS-Lizenz r\u00fcckblickend, dass sich die Mobilfunkm\u00e4rkte in Europa anders entwickelten als vom Management eingesch\u00e4tzt. Der Verlust von rund 3,3 Milliarden Franken muss allerdings unter Ber\u00fccksichtigung des Umfelds beurteilt werden, in dem sich die Finanz- und Wirtschaftswelt zum Zeitpunkt des Kaufes befand (New Economy-Euphorie). Zu jener Zeit wurden auch von traditionellen und nicht im Ruf wirtschaftlicher Hasardeure stehenden renommierten Unternehmen \u00fcberh\u00f6hte Summen f\u00fcr \u00dcbernahmen und Mobilfunklizenzen ausgegeben.</p><p>Swisscom hat in diesem Zusammenhang weniger Fehler gemacht als viele ihrer Konkurrenten. Deshalb steht sie heute finanziell klar besser da als manche Wettbewerber, die auch vier Jahre nach dem Platzen der Telecom-Blase mit dem Schuldenabbau besch\u00e4ftigt sind. Swisscom hat vom damaligen Umfeld aber auch profitiert: So l\u00f6ste sie bei ihren Verk\u00e4ufen (Beteiligungen an Cablecom, 25-Prozent-Anteil an Swisscom Mobile AG) Betr\u00e4ge in Milliardenh\u00f6he, die heute keinesfalls mehr geboten w\u00fcrden.</p><p>Der Bundesrat beurteilt die Leistung der Swisscom anhand der Erreichung der strategischen Ziele. In den letzten Jahren hat Swisscom jeweils ein gutes Gesamtergebnis erzielt und praktisch alle Ziele, die der Bundesrat als Aktion\u00e4r der Gesellschaft gesetzt hatte, erreicht. Sie ist bez\u00fcglich Leistungsf\u00e4higkeit mit den besten Telekommunikationsunternehmen in Europa vergleichbar und verf\u00fcgt im Quervergleich \u00fcber eine ausgezeichnete Finanzierungsstruktur. Der Kurs der Swisscom-Aktien hat denn auch trotz der regelm\u00e4ssig offen gelegten Wertberichtigungen nie eine daraus ableitbare negative Entwicklung genommen, die f\u00fcr den Bund hinsichtlich seines Kapitalanteils an der Swisscom AG zu Werteinbussen gef\u00fchrt h\u00e4tten.</p><p>Der Bundesrat ist der Auffassung, dass sich die dargestellte gesetzliche Ordnung in der Praxis insgesamt bew\u00e4hrt hat. Er hat nicht vor, an dieser Rollenteilung etwas zu \u00e4ndern.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1092787200000)\/","SubmittedBy":"Kohler Pierre","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1097238613867)\/","ResponsibleDepartment":9,"ResponsibleDepartmentName":"Departement f\u00fcr Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"UVEK","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"34|421","Category":null,"Modified":"\/Date(1690494120817)\/","SubmissionDate":"\/Date(1083542400000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4703,"SubmissionLegislativePeriod":47,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Medien und Kommunikation|Parlament"}}