{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043235,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043235,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043235,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043235,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043235,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043235,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043235,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043235,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043235,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043235,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043235,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043235,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043235,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043235,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043235,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043235,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043235,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20043235,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"04.3235","BusinessType":5,"BusinessTypeName":"Motion","BusinessTypeAbbreviation":"Mo.","Title":"Unterzeichnung von Formularen zur Anpassung des Mietvertrages","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Verordnung \u00fcber die Miete und Pacht von Wohn- und Gesch\u00e4ftsr\u00e4umen (VMWG; SR 221.213.11) im Bereich der Signaturen an die technische Entwicklung anzupassen und insbesondere die Faksimile-Unterschrift bei Formularen zur einseitigen Anpassung des Mietvertrages als formgen\u00fcgend und zul\u00e4ssig anzuerkennen.</p><p>Dazu ist Artikel\u00a019 VMWG um einen 5. Absatz zu erg\u00e4nzen, der wie folgt lauten kann:</p><p>\"Das Formular ist rechtsgen\u00fcgend unterzeichnet, wenn der Erkl\u00e4rungswille einer Person zugeordnet werden kann, wobei auch eine Faksimile-Unterschrift ausreicht.\"</p>","ReasonText":"<p>Gem\u00e4ss Artikel\u00a0269d Absatz\u00a01 OR kann der Vermieter Mietvertrags\u00e4nderungen nur per kantonal genehmigtem Formular einleiten. Der Mindestinhalt des Formulars ist in Artikel\u00a019 VMWG festgehalten. Die Art der Unterzeichnung des Formulars ist nirgends geregelt, was offenbar zu Rechtsunsicherheit f\u00fchrt. Die bundesgerichtliche Praxis verlangt neuerdings, dass ein Formular zur Anpassung des Mietvertrages an ver\u00e4nderte Verh\u00e4ltnisse handschriftlich unterzeichnet werden muss (BGE 4C.110/2003/rnd). Die Gesch\u00e4fts\u00fcblichkeit folgt jedoch der vern\u00fcnftigen Handhabung und f\u00fcgt den millionenfach ausgef\u00fcllten Formularen eine Faksimile-Unterschrift bei.</p><p>Die professionellen Liegenschaftenverwaltungen f\u00fchren s\u00e4mtliche Mietverh\u00e4ltnisse elektronisch. Nur so sind die komplexen mietrechtlichen Mietzinsberechnungen, nach Index oder Kostenmiete, \u00fcberhaupt noch berechen- und f\u00fchrbar. Die vorgeschriebenen Formulare sind elektronisch bei den Verwaltungen hinterlegt und als solche von den kantonal zust\u00e4ndigen Stellen genehmigt. Das Ausf\u00fcllen der Formulare erfolgt stets elektronisch, ebenso die Unterzeichnung durch eine ebenso elektronisch hinterlegte Unterschrift der zeichnungsberechtigten Organe. Bei einer markanten Ver\u00e4nderung der Kosten (z. B. Hypothekarzinsver\u00e4nderung) werden pro Verwaltung zigtausend Formulare zur Anpassung der Mietzinsen erstellt, reproduktiv unterzeichnet und versandt. Dasselbe gilt auch f\u00fcr modern eingerichtete kleinere Verwaltungen.</p><p>Dieser gesch\u00e4fts\u00fcbliche Vorgang wird von der \u00fcberw\u00e4ltigenden Mehrzahl der Mieter anerkannt und nur von querulatorischen Mietern bem\u00e4ngelt. Querulatorisch deshalb, weil der Mieter alleine aus dem Umstand, ob das Formular handschriftlich oder per Faksimile unterschrieben wird, keinen Einfluss auf H\u00f6he und Kostenst\u00e4nde des Mietzinses nehmen kann. Der Mieter erleidet keinen Rechtsverlust, egal wie das Formular unterzeichnet ist.</p><p>Die Idee, das Formular m\u00fcsse handschriftlich unterzeichnet werden, wird aus den allgemeinen Formvorschriften des OR hergeleitet (Art. 11ff.). Doch diese Herleitung \u00fcbersieht, dass Artikel\u00a011ff. OR vom Abschluss von Vertr\u00e4gen und nicht von der Anpassung bereits l\u00e4nger dauernder Vertragsverh\u00e4ltnisse an zwischenzeitlich ver\u00e4nderte Umst\u00e4nde handelt. Bei Vertragsschluss kennen sich die Parteien nicht, bei Vertragsanpassungen sind sich die Parteien aber logischerweise bekannt. Eine Zuordnung des Formulars an die Person des Vermieters ist damit bei Vertragsanpassungen stets gew\u00e4hrleistet.</p><p>Der \u00fcberstrenge und zu Recht kritisierte Formalismus der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung bringt weder Mehrwert noch Rechtssicherheit, sondern im Gegenteil, er f\u00fchrt zu Absurdit\u00e4ten. Liegenschaftenverwaltungen werden ohne Korrektur der VMWG vorsichtigerweise die n\u00e4chste Anpassung der Miete an ver\u00e4nderte Hypothekarzinsen handschriftlich unterzeichnen lassen. Doch es werden dies kaum die Organe der Liegenschaftenverwaltungen tun, sondern speziell zu diesem Zweck bevollm\u00e4chtigte Hilfspersonen (Tempor\u00e4re, Lehrlinge usw.). Niemand kann Zigtausend Formulare handschriftlich unterzeichnen. Die Faksimile-Unterschrift ist die exakte Nachbildung einer handschriftlichen Unterschrift, auf fototechnischem oder mechanischem (Stempel) Wege. Der Vergleich mit dem Original ist jederzeit m\u00f6glich und der Zugriff in der Organisation des Vermieters gesch\u00fctzt. Eine Gefahr f\u00fcr F\u00e4lschung oder Missbrauch ist nicht erkennbar.</p><p>Die heutige Rechtsunsicherheit lastet auf der Immobilienbranche. Bereits millionenfach mitgeteilte Mietvertrags\u00e4nderungen k\u00f6nnen im Nachhinein als \"nichtig\" qualifiziert werden. Eine Klarstellung in der VMWG wird wieder Vertrauen schaffen. Die generelle legalistische Zulassung der Faksimile-Unterschrift w\u00e4re sachgerecht, effizient und ohne erkennbaren Rechtsnachteil zulasten der Mieter.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Mietzinserh\u00f6hungen sind nach Artikel\u00a0269d Absatz\u00a01 des Obligationenrechtes (OR) dem Mieter auf einem vom Kanton genehmigten Formular mitzuteilen.</p><p>Rechtsprechung und herrschende Lehre sehen in der Formularpflicht eine qualifizierte Schriftform, f\u00fcr deren Einhaltung die eigenh\u00e4ndige Unterschrift der erkl\u00e4renden Person erforderlich ist (vgl. BGE 4C.110/2003, erw. 3.2, mit Hinweisen).</p><p>Eine Nachbildung der eigenh\u00e4ndigen Unterschrift auf mechanischem Weg (Faksimile-Unterschrift) gen\u00fcgt nach Artikel\u00a014 Absatz\u00a02 OR nur, wenn deren Gebrauch im Verkehr \u00fcblich ist.</p><p>Ist, wie der Motion\u00e4r ausf\u00fchrt, bei der Mitteilung von Mietzinserh\u00f6hungen die Verwendung amtlicher Formulare mit Faksimile-Unterschriften \u00fcblich, so erweist sich eine Intervention des Gesetzgebers als unn\u00f6tig, weil ein solches Vorgehen nach Artikel\u00a014 Absatz\u00a02 OR zul\u00e4ssig ist.</p><p>Die Motion ist deshalb abzulehnen.</p><p>In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass das Bundesgericht im erw\u00e4hnten Entscheid (Erw. 3.5) bloss ausgef\u00fchrt hat, es sei nicht notorisch bzw. im konkreten Fall nicht bewiesen, dass der Gebrauch von Faksimile-Unterschriften f\u00fcr formularpflichtige Mietzinserh\u00f6hungen \u00fcblich sei.</p><p>Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass das Anliegen der Motion nicht mit einer \u00c4nderung der Verordnung \u00fcber die Miete und Pacht von Wohn- und Gesch\u00e4ftsr\u00e4umen verwirklicht werden k\u00f6nnte, sondern dass daf\u00fcr eine Revision des Obligationenrechtes n\u00f6tig w\u00e4re.</p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposal":21,"FederalCouncilProposalText":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1092787200000)\/","SubmittedBy":"Theiler Georges","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1151020800000)\/","ResponsibleDepartment":5,"ResponsibleDepartmentName":"Justiz- und Polizeidepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EJPD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"2846","Category":null,"Modified":"\/Date(1690549026933)\/","SubmissionDate":"\/Date(1083801600000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4703,"SubmissionLegislativePeriod":47,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Raumplanung und Wohnungswesen"}}