{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043253,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043253,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043253,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043253,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043253,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043253,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043253,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043253,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043253,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043253,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043253,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043253,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043253,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043253,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043253,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043253,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043253,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20043253,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"04.3253","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"Z\u00fcriPlus. Zwangsabschaltung","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Am 22. Dezember 2003 hat Z\u00fcriPlus vom UVEK eine f\u00fcnfj\u00e4hrige Konzession zur Ausstrahlung eines regionalen Fernsehprogramms erhalten, welches nur \"\u00fcber die Kabelnetze des Kantons Z\u00fcrich\" verbreitet werden kann. Dennoch hat die Netzbetreiberin Cablecom, die in grossen Teilen des Kantons Z\u00fcrich \u00fcber ein faktisches Monopol verf\u00fcgt, den Sender Z\u00fcriPlus am 27. Dezember 2003 aus dem Programm genommen und weigert sich seither, den Sender wieder aufzuschalten.</p><p>Die monopolische Netzbetreiberin begr\u00fcndet ihren Entscheid damit, dass alle Kan\u00e4le zur \u00dcbertragung von analogen Fernsehprogrammen belegt seien. Allerdings wird beispielsweise der Fernsehsender 3Sat auf zwei Fernsehkan\u00e4len \u00fcbertragen. Der Sender \"Home Shopping Europe\" belegt ebenfalls einen Kanal, obwohl durchaus infrage gestellt werden kann, ob dieser Sender mehr als Z\u00fcriPlus \"zur freien Meinungsbildung, zu einer allgemeinen vielf\u00e4ltigen und sachgerechten Information der Zuh\u00f6rer und Zuschauer sowie zur deren Bildung und Unterhaltung beitr\u00e4gt\" und \"die Vielfalt des Landes seiner Bev\u00f6lkerung ber\u00fccksichtigt und der \u00d6ffentlichkeit n\u00e4her bringt\", wie es das Bundesgesetz \u00fcber Radio und Fernsehen verlangt.</p><p>Der Entscheid der Cablecom hat weit reichende Konsequenzen: Der Sender Z\u00fcriPlus war gezwungen, zwanzig Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die K\u00fcndigung auszusprechen.</p><p>Es ist im Interesse einer freien und vielf\u00e4ltigen Medienlandschaft nicht tolerierbar, dass die monopolistische Netzbetreiberin Cablecom nach eigenem Gutd\u00fcnken ein konzessioniertes Medium von ihrem Netz ausschliessen kann. Im Interesse der Meinungsfreiheit ist f\u00fcr alle konzessionierten elektronischen Medien, f\u00fcr grosse und kleine, der Zugang zu den Kabelnetzen zu gleichen Bedingungen sicherzustellen. In diesem Sinne haben auch zahlreiche Stadt- und Gemeindepr\u00e4sidentinnen- und pr\u00e4sidenten (u. a. auch Z\u00fcrich, Winterthur, Adliswil, B\u00fclach, Dietikon, Kloten, Schlieren, Uster, W\u00e4denswil, Wetzikon) unterschiedlichster Parteizugeh\u00f6rigkeit gegen die Abschaltung von Z\u00fcriPlus protestiert. Zudem haben sich 111 Kantonsr\u00e4te in einem parlamentarischen Vorstoss an den Regierungsrat des Kantons Z\u00fcrich f\u00fcr Z\u00fcriPlus eingesetzt.</p><p>In diesem Zusammenhang ersuche ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Wie beurteilt er als Konzessionsbeh\u00f6rde den Entscheid der Cablecom betreffend Z\u00fcriPlus?</p><p>2. Wie stellt er sich zur geforderten Zwangsaufschaltung von Z\u00fcriPlus?</p><p>3. Welche M\u00f6glichkeiten sieht er, um diesen aus medienpolitischer Sicht unhaltbaren Entscheid der Cablecom zu \u00e4ndern?</p><p>4. Welche M\u00f6glichkeit sieht er in Zukunft, um solche Ergebnisse zu vermeiden?</p>","ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Um das Publikum zu erreichen, ist es f\u00fcr private Fernsehveranstalter wichtig, mit ihren Programmen Zugang zu Kabelnetzen zu erhalten. Dies h\u00e4ngt mit der guten Kabelversorgung in unserem Lande zusammen und ist auf die Tatsache zur\u00fcckzuf\u00fchren, dass die knappen terrestrischen Frequenzen in erster Linie f\u00fcr die Verbreitung der SRG-Programme eingesetzt werden.</p><p>Die Zunahme der Anzahl verf\u00fcgbarer Programme sowie die Tendenz, dass \u00fcber Kabelnetze zunehmend auch Fernmeldedienste (Breitbandinternet, Sprachtelefonie) angeboten werden, haben zu einer Verknappung der Kabelkapazit\u00e4ten gef\u00fchrt. Dies hat zur Konsequenz, dass die vorhandenen technischen M\u00f6glichkeiten nicht ausreichen, um alle \u00dcbertragungsw\u00fcnsche befriedigen zu k\u00f6nnen.</p><p>Grunds\u00e4tzlich k\u00f6nnen Kabelnetzbetreiber selbst entscheiden, welche Programme sie in ihr Netz einspeisen wollen. Bei publikumsattraktiven Programmen f\u00fchrt diese L\u00f6sung in der Regel kaum zu Problemen. Die Netzbetreiber nehmen solche Angebote regelm\u00e4ssig im eigenen Interesse ins Kabel auf, um ihren Abonnenten eine attraktive Programmpalette anbieten und gegen die Konkurrenz der Satellitenverbreitung bestehen zu k\u00f6nnen.</p><p>Weigert sich ein Kabelnetzbetreiber, ein Programm in sein Netz aufzunehmen, stellt das Recht bestimmte Korrekturm\u00f6glichkeiten zur Verf\u00fcgung. Damit wird der Tatsache Rechnung getragen, dass in der Regel in jedem Gebiet nur ein Kabelnetz existiert und der lokale Netzbetreiber somit \u00fcber eine faktische Monopolstellung verf\u00fcgt. Diese Situation wird sich allenfalls mittelfristig \u00e4ndern, wenn Fernmeldediensteanbieter \u00fcber ihre Infrastrukturen den Haushalten Programme zuf\u00fchren und die lokalen Kabelnetze konkurrenzieren werden. Ein entsprechender Versuch der Swisscom-Tochter Bluewin ist in der Zwischenzeit angelaufen.</p><p>In Anwendung des Bundesgesetzes \u00fcber Radio und Fernsehen (RTVG) ist ein Kabelnetzbetreiber in zwei F\u00e4llen verpflichtet, Programme in sein Netz einzuspeisen:</p><p>- Eine generelle \u00dcbertragungspflicht (Must-carry-rule) besteht zun\u00e4chst f\u00fcr die SRG-Angebote sowie f\u00fcr alle nicht verschl\u00fcsselten Fernsehprogramme, die f\u00fcr das Einzugsgebiet des Kabelnetzes konzessioniert sind und dort \u00fcber eine terrestrische Frequenz verbreitet werden (Art. 42 RTVG).</p><p>- Ferner k\u00f6nnen Kabelnetzbetreiber durch das Bundesamt f\u00fcr Kommunikation (Bakom) verpflichtet werden, auch andere Programme zu \u00fcbertragen, die f\u00fcr das Gebiet des entsprechenden Netzes eine Konzession haben. Eine solche Aufschaltpflicht kann verf\u00fcgt werden, wenn das Netz noch \u00fcber freie Kapazit\u00e4ten verf\u00fcgt oder wenn das infrage stehende Programm in besonderer Weise dazu beitr\u00e4gt, den Leistungsauftrag von Radio und Fernsehen zu erf\u00fcllen (Art. 47 RTVG).</p><p>Mit diesen rundfunkrechtlichen Instrumenten kann den besonderen medienpolitischen Anliegen hinreichend Rechnung getragen werden. Sind keine besonderen medienpolitischen Interessen tangiert und somit die Voraussetzungen f\u00fcr eine rundfunkrechtliche \u00dcbertragungspflicht nicht gegeben, ist f\u00fcr das Verh\u00e4ltnis zwischen dem Programmveranstalter und dem Kabelnetzbetreiber das allgemeine Recht massgebend. In diesem Zusammenhang stellt sich allenfalls die Frage, ob es sich bei der Nichtaufschaltung um den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung im Sinne von Artikel\u00a07 des Kartellgesetzes handelt.</p><p>Beantwortung der Fragen:</p><p>1.-3. Z\u00fcriPlus erf\u00fcllt die Voraussetzungen nicht, um in den Genuss der Must-carry-rule nach Artikel\u00a042 RTVG zu kommen. Aus diesem Grund hat der Veranstalter beim Bakom ein Aufschaltgesuch nach Artikel\u00a047 RTVG gestellt. Das Bundesamt ist zum Schluss gekommen, dass das Programm die in diesem Artikel formulierten besonderen Anforderungen nicht erf\u00fcllt und hat das Gesuch abgewiesen. Gegen diesen Entscheid ist gegenw\u00e4rtig eine Beschwerde beim UVEK h\u00e4ngig. Sollte auch diese Instanz negativ entscheiden, st\u00fcnde Z\u00fcriPlus die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht offen. Da die gestellten Fragen ein h\u00e4ngiges Verfahren betreffen, kann sich der Bundesrat nicht zur konkreten Streitigkeit \u00e4ussern.</p><p>4. Wie schon das geltende Recht enth\u00e4lt auch der Entwurf f\u00fcr ein RTVG Instrumente, um Programmen, die besonders zur Erf\u00fcllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrages von Radio und Fernsehen beitragen, den Zugang zu Kabelnetzen zu \u00f6ffnen. K\u00fcnftig werden Veranstalter, die weder knappe terrestrische Frequenzen in Anspruch nehmen noch Geb\u00fchrensplitting erhalten, keine Konzession mehr ben\u00f6tigen. Vor diesem Hintergrund w\u00e4re es unverh\u00e4ltnism\u00e4ssig, ungeachtet der angebotenen Leistungen eine generelle Aufschaltpflicht f\u00fcr alle Programme ins Gesetz aufzunehmen.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1094601600000)\/","SubmittedBy":"Zapfl Rosmarie","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1097238669757)\/","ResponsibleDepartment":9,"ResponsibleDepartmentName":"Departement f\u00fcr Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"UVEK","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"34","Category":null,"Modified":"\/Date(1690544652677)\/","SubmissionDate":"\/Date(1083888000000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4703,"SubmissionLegislativePeriod":47,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Medien und Kommunikation"}}