{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043278,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043278,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043278,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043278,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043278,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043278,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043278,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043278,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043278,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043278,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043278,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043278,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043278,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043278,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043278,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043278,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043278,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20043278,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"04.3278","BusinessType":5,"BusinessTypeName":"Motion","BusinessTypeAbbreviation":"Mo.","Title":"Behandlungsfristen f\u00fcr Rekursinstanzen und Gerichte","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Die Verwaltungsverfahren in Anwendung des Bundesverwaltungsrechtes sind zeitlich zu limitieren. Alle Instanzen haben innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des letzten Schriftenwechsels oder des Beweisverfahrens zu entscheiden. Insgesamt darf ein Verfahren seit Eingang der ersten Rechtsschrift nicht mehr als sechs Monate dauern. Die Verl\u00e4ngerung der Frist im Einvernehmen mit den Parteien ist m\u00f6glich.</p><p>Erfolgt ein Entscheid nicht innert dieser Frist, gehen die Gerichtskosten zulasten des Staates, mit Ausnahme des Falles, dass eine obere Gerichtsinstanz die \u00dcberschreitung aufgrund der \u00fcberm\u00e4ssigen Kompliziertheit eines Falles legitimiert.</p><p>Die Fristen f\u00fcr die Beschwerdeantwort sowie f\u00fcr Replik und Duplik sowie andere Eingaben sind nicht erstreckbar.</p>","ReasonText":"<p>Oftmals wird moniert, die Aus\u00fcbung des Verbandsbeschwerderechtes verz\u00f6gere wichtige Vorhaben. Das Problem liegt indes anderswo. Die Rekursinstanzen und Verwaltungsgerichte entscheiden nicht innert n\u00fctzlicher Frist, und zwar in den meisten verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Ein guter Teil des Diskurses \u00fcber das Verbandsbeschwerderecht w\u00fcrde indessen versickern, wenn innert kurzer Fristen entschieden werden m\u00fcsste.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Die Dauer von Rekurs- und Beschwerdeverfahren war schon mehrmals Gegenstand parlamentarischer Vorst\u00f6sse. Allerdings bezog sich die Forderung nach einem raschen Beschwerdeverfahren jeweils auf ein spezifisches Rechtsgebiet, bei dem sich Verfahrensverz\u00f6gerungen besonders nachteilig auswirken k\u00f6nnen. So verlangte die im M\u00e4rz 2004 vom Nationalrat (Zweitrat) \u00fcberwiesene Motion 03.3239 eine Straffung der Beschwerdeverfahren im Bereich des Krankenversicherungswesens. Entsprechende Vorschl\u00e4ge f\u00fcr eine Revision des Bundesgesetzes \u00fcber die Krankenversicherung (KVG) sind zurzeit in Ausarbeitung. Auch immer wieder ein Thema ist die Beschleunigung der Beschwerdeverfahren im Asyl- und Ausl\u00e4nderrecht (vgl. z. B. Interpellation Heberlein 03.3125 sowie die gegenw\u00e4rtig im Parlament beratene Revision des Asylgesetzes).</p><p>Im Gegensatz zu diesen gebietsspezifischen Revisionsvorhaben verlangt die vorliegende Motion eine generelle Straffung s\u00e4mtlicher Beschwerdeverfahren der Bundesverwaltungsrechtspflege. Dabei soll der Entscheid der Beschwerdebeh\u00f6rde sp\u00e4testens drei Monate nach Abschluss des letzten Schriftenwechsels oder des Beweisverfahrens ergehen. Zudem darf ein Beschwerdeverfahren insgesamt nicht l\u00e4nger als sechs Monate ab Eingang der ersten Rechtsschrift dauern, wobei diese Frist im Einvernehmen mit den Parteien verl\u00e4ngert werden kann.</p><p>Wie der Bundesrat bereits in seiner Antwort zu den Interpellationen Heberlein 03.3125 und Beerli 03.3137 ausgef\u00fchrt hat, ist die Verankerung einer gesetzlichen Behandlungsfrist allein kein taugliches Mittel, um Rechtsmittelverfahren zu beschleunigen. Eine Behandlungsfrist macht von vorneherein nur Sinn, wenn als flankierende Massnahme die n\u00f6tigen personellen Ressourcen bereitgestellt werden. Dazu kommt, dass pauschale Behandlungsfristen f\u00fcr s\u00e4mtliche Bereiche der Bundesverwaltungsrechtspflege den besonderen Verh\u00e4ltnissen des jeweiligen Rechtsgebietes bzw. den Umst\u00e4nden des Einzelfalles nicht gen\u00fcgend Rechnung tragen.</p><p>Im Einzelnen geben die vorgeschlagenen Fristen und Massnahmen zu folgenden Bemerkungen Anlass:</p><p>Eine Entscheidfrist von drei Monaten ab Abschluss des Schriftenwechsels oder des Beweisverfahrens f\u00fchrt gesamthaft betrachtet nicht zu einer Beschleunigung der Verfahren. Die Beschwerdeinstanzen k\u00f6nnen zwar zur Einhaltung einer solchen Frist ihre Kr\u00e4fte so einsetzen, dass die Verfahren innert der Dreimonatsfrist ab Ende des Beweisverfahrens abgeschlossen werden. Ohne zus\u00e4tzliche Ressourcen werden sie dies aber in manchen F\u00e4llen nur auf Kosten jener Verfahren tun k\u00f6nnen, die sich erst im Instruktions- bzw. Beweisstadium befinden und daher noch nicht der Dreimonatsfrist unterliegen. Verk\u00fcrzt w\u00fcrde somit bei diesen Verfahren nur die Zeitspanne zwischen Abschluss des Beweisverfahrens und Entscheid. Die gesamte Dauer s\u00e4mtlicher Verfahren (einschliesslich Beweisverfahren) w\u00e4re dagegen nicht k\u00fcrzer.</p><p>Eine gesetzlich verankerte Gesamtdauer von sechs Monaten ab Eingang der ersten Rechtsschrift ist ebenfalls kein taugliches Mittel zur Verfahrensbeschleunigung. Dies zeigen die Erfahrungen im Bereich des Krankenversicherungswesens, wo die gesetzlichen Verfahrensfristen von vier bzw. acht Monaten (Art. 53 Abs. 3 KVG) in vielen F\u00e4llen nicht eingehalten werden k\u00f6nnen. Gerade weil die Verfahrensfristen des KVG allein nicht zum Ziel gef\u00fchrt haben, ist der Bundesrat mit der \u00dcberweisung der Motion 03.3239 beauftragt worden, andere L\u00f6sungen zur Straffung der Beschwerdeverfahren im Bereich der Krankenversicherung zu suchen. Die im Rahmen dieses Auftrages gepr\u00fcften Neuerungen (z. B. Verbot von neuen Tatsachen und Beweismitteln; gesetzlich fixierte und nicht verl\u00e4ngerbare Vernehmlassungsfristen usw.) sind jedoch auf den spezifischen Bereich des Krankenversicherungswesens ausgerichtet, bei dem mit Blick auf die j\u00e4hrliche Spital- und Finanzplanung der Kantone ein grosses Interesse an einem raschen Abschluss der Tarifstreitigkeiten besteht. Sie unbesehen auf s\u00e4mtliche Beschwerdeverfahren des Bundes zu \u00fcbertragen, w\u00e4re nicht sachgerecht. </p><p>Selbst wenn man entgegen der Auffassung des Bundesrates davon ausgehen w\u00fcrde, dass eine gesetzlich fixierte Verfahrensdauer ernsthaft zur Beschleunigung der Verfahren beitragen k\u00f6nnte, w\u00e4re die pauschale Anwendung dieser Massnahme auf s\u00e4mtliche Verfahren der Bundesverwaltungsrechtspflege problematisch. Es w\u00e4re n\u00e4mlich von vornherein absehbar, dass eine solche Frist in vielen grossen F\u00e4llen mit komplexem Sachverhalt nicht eingehalten werden kann. Es darf nicht vergessen werden, dass die erstinstanzlichen Beschwerdebeh\u00f6rden verpflichtet sind, den Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln. Das ist in vielen F\u00e4llen nicht ohne zum Teil aufwendige Instruktionsmassnahmen m\u00f6glich (z. B. Augenscheinverhandlungen, L\u00e4rmexpertisen, \u00e4rztliche Gutachten usw.). Da den Parteien jeweils Gelegenheit gegeben werden muss, zu den Beweismassnahmen und zum Ergebnis des Beweisverfahrens Stellung zu nehmen, nehmen komplexe Sachverhaltsermittlungen oftmals mehrere Monate in Anspruch. Dies trifft insbesondere und typischerweise auf jene F\u00e4lle zu, in denen das Verbandsbeschwerderecht der Umweltschutzorganisationen zum Tragen kommt. Gerade in diesen F\u00e4llen w\u00e4re die Verankerung einer gesetzlichen Verfahrensdauer von sechs Monaten eine Illusion. Sie w\u00fcrde Erwartungen ausl\u00f6sen, denen die Beh\u00f6rden in vielen F\u00e4llen dann doch nicht gerecht werden k\u00f6nnten.</p><p>Die Motion verlangt nicht nur die Verankerung einer Verfahrensfrist im Sinne einer Ordnungsfrist ohne direkte Konsequenzen. Vielmehr sieht sie auch eine \"Sanktion\" vor. So sollen die Gerichtskosten dem Staat auferlegt werden, wenn die gesetzliche Frist nicht eingehalten werden kann. Vorbehalten bleiben eine Verl\u00e4ngerung der Frist im Einverst\u00e4ndnis mit den Parteien sowie die Legitimation der Frist\u00fcberschreitung durch eine obere Gerichtsinstanz aufgrund der \u00fcberm\u00e4ssigen Kompliziertheit des Falles.</p><p>Verwaltungsbeschwerdeverfahren sind oftmals Mehrparteienverfahren. Gerade in den von der Motion anvisierten F\u00e4llen, in denen das Verbandsbeschwerderecht zur Anwendung gelangt, stehen sich h\u00e4ufig ein Gesuchsteller (z. B. Bauherr) und eine Gesuchsgegnerschaft (z. B. Anwohnerinnen und Anwohner oder Umweltschutzorganisationen) gegen\u00fcber.</p><p>Dabei hat typischerweise eine der Parteien ein Interesse daran, dass das Verfahren nicht rasch abgeschlossen wird. Diese Partei wird den Verwaltungsprozess m\u00f6glicherweise bewusst in einer Weise f\u00fchren, die das Verfahren verz\u00f6gert. Die M\u00f6glichkeiten der Beh\u00f6rde, solchem Verhalten entgegenzutreten, sind beschr\u00e4nkt. Eine Regel, wonach die Verfahrenskosten vom Staat zu tragen sind, wenn die maximale Verfahrensdauer von sechs Monaten \u00fcberschritten wird, w\u00fcrde daher in vielen F\u00e4llen den Falschen treffen. Oft w\u00fcrde sie jene Partei, die ein Interesse an einem lange dauernden Verfahren hat, zu Unrecht beg\u00fcnstigen. Dazu kommt, dass eine Kostenauferlegung an den Staat bei F\u00e4llen, in denen die Verfahrensfrist \u00fcberschritten wird, kaum den gew\u00fcnschten Anreizeffekt haben d\u00fcrfte.</p><p>Wenn Justizbeh\u00f6rden Entscheide grundlos verschleppen, so besteht ein F\u00fchrungsproblem innerhalb dieser Beh\u00f6rden, dem letztlich nur mit Personalmassnahmen begegnet werden kann. Eine Kostenpflicht des Staates in den jeweils betroffenen Beschwerdeverfahren verm\u00f6chte das Problem dagegen nicht zu l\u00f6sen. Insbesondere w\u00fcrde sie nicht dazu f\u00fchren, dass ineffizient arbeitende Gerichtspersonen ihre Ressourcen besser und zielgerichteter einsetzen.</p><p>Ist die vorgeschlagene Kostenpflicht des Staates nicht geeignet, einen Beitrag zur Verfahrensbeschleunigung zu leisten, so er\u00fcbrigt sich auch die in der Motion vorgeschlagene Ausnahme f\u00fcr jene F\u00e4lle, in denen eine obere Gerichtsinstanz die \u00dcberschreitung aufgrund der \u00fcberm\u00e4ssigen Kompliziertheit des Falles legitimiert. Eine solche Ausnahmeregelung w\u00e4re im \u00dcbrigen auch deshalb nicht zweckm\u00e4ssig, weil sie ein zus\u00e4tzliches Rechtsmittelverfahren ausl\u00f6sen w\u00fcrde: Die mit Kosten belastete Partei, welche den Fall entgegen dem Entscheid der Rechtsmittelbeh\u00f6rde als nicht \u00fcberm\u00e4ssig kompliziert einstuft, m\u00fcsste zur Kl\u00e4rung dieser Frage selbst dann an die n\u00e4chste Instanz gelangen, wenn sie den Fall in der Sache selbst nicht weiterziehen w\u00fcrde.</p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposal":21,"FederalCouncilProposalText":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1093392000000)\/","SubmittedBy":"Vischer Daniel","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1151020800000)\/","ResponsibleDepartment":5,"ResponsibleDepartmentName":"Justiz- und Polizeidepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EJPD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"12","Category":null,"Modified":"\/Date(1690534102513)\/","SubmissionDate":"\/Date(1086220800000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4704,"SubmissionLegislativePeriod":47,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Recht Allgemein"}}