{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043281,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043281,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043281,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043281,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043281,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043281,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043281,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043281,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043281,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043281,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043281,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043281,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043281,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043281,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043281,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043281,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043281,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20043281,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"04.3281","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"Strafverfolgung und Festnahme durch Schweizer Justizbeh\u00f6rden. Erst mit Genehmigung der Uno?","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat wird gebeten, im Zusammenhang mit dem Notenaustausch vom 16. und 25. Juni 1999 zwischen der Schweiz und der Organisation der Vereinten Nationen (Uno) folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Brauchen die Schweizer Strafverfolgungsbeh\u00f6rden eine Genehmigung der Uno, um eine Strafsache weiterzuverfolgen, auch wenn die Straftat, die zur Klage Anlass gegeben hat, keineswegs im Rahmen der Uno begangen wurde?</p><p>2. K\u00f6nnte dieser Notenaustausch als Abweichung vom \u00dcbereinkommen vom 10. Dezember 1948 gegen Folter, das die Schweiz am 6. Oktober 1986 ratifiziert hat, verstanden werden?</p><p>Wenn dies nicht der Fall ist, kann der Bundesrat best\u00e4tigen, dass die Strafverfolgungsbeh\u00f6rden alles tun m\u00fcssen, um Foltervorw\u00fcrfe innerhalb k\u00fcrzester Zeit zu \u00fcberpr\u00fcfen und gegebenenfalls den mutmasslichen Folterer festzunehmen?</p>","ReasonText":"<p>Vertreten durch f\u00fcnf verschiedene Rechtsanw\u00e4lte erhoben im April 2004 in Genf verschiedene chinesische Staatsangeh\u00f6rige und einige Vereinigungen getrennt Strafklage gegen den Generalsekret\u00e4r und stellvertretenden Direktor der \"Chinese Anticult Association\" (Caca). Die Caca nimmt im Auftrag der chinesischen Regierung aktiv und direkt an Gehirnw\u00e4schesitzungen teil, die in Umerziehungslagern f\u00fcr Falun-Gong-Anh\u00e4nger durchgef\u00fchrt werden. Insbesondere wird dort die Technik des Schlafentzuges angewandt, um den Willen der Gefangenen zu brechen. Der Beschuldigte nahm als Vertreter der Caca, einer Nichtregierungsorganisation (NGO), die erstaunlicherweise von der Uno anerkannt ist, an der Uno-Menschenrechtskommission teil.</p><p>Die Akten und Informationen, die dem Generalstaatsanwalt des Kantons Genf \u00fcbergeben worden waren, h\u00e4tten diesen dazu veranlassen sollen, zumindest eine Voruntersuchung einzuleiten. Stattdessen st\u00fctzte er sich auf einen Notenaustausch zwischen der Schweiz und der Uno mit folgendem Wortlaut:</p><p>\"Liegt gegen eine Person, die zur Teilnahme an einer Konferenz der Uno oder eines ihrer Organe in der Schweiz zugelassen wurde oder die um eine solche Zulassung ersucht, ein Festnahmeersuchen oder eine andere Massnahme nach schweizerischem Recht oder nach den Grunds\u00e4tzen der internationalen Rechtshilfe vor, ist es Sache der Schweizer Beh\u00f6rden und der Uno, in ihrem jeweiligen Kompetenzbereich die n\u00f6tigen Abkl\u00e4rungen zu treffen. Die Schweizer Beh\u00f6rden und die Uno informieren sich gegenseitig \u00fcber das Ergebnis dieser Abkl\u00e4rungen und beraten gemeinsam \u00fcber die Schl\u00fcsse, die daraus zu ziehen sind.\"</p><p>So wurde erst einmal die Stellungnahme der Uno eingeholt, bevor irgendwelche andere Massnahmen getroffen wurden, auch wenn augenf\u00e4llig war, dass die Straftaten, die der Person vorgeworfen wurden, in keiner Weise im Rahmen der Uno, sondern ausschliesslich in China begangen worden waren.</p><p>Am 16. April 2004 best\u00e4tigte der Generaldirektor der Uno-B\u00fcros in Genf, Sergei Ordzhonikidze, dass die Straftaten, die dem Generalsekret\u00e4r und stellvertretenden Direktor der Caca vorgeworfen wurden, nicht im Rahmen der Uno begangen worden waren. Deshalb k\u00f6nne allein die Schweiz entscheiden, ob und wie die Strafklagen behandelt werden sollten. Die zwischen der Einreichung der ersten Strafklage am 5. April 2004 und der Antwort der Uno verflossene Zeit hat es laut Medienberichten dem Folterer erlaubt, das Schweizer Staatsgebiet zu verlassen.</p><p>Artikel\u00a06 Absatz\u00a01 des \u00dcbereinkommens gegen Folter vom 10. Dezember 1984 lautet: \"H\u00e4lt ein Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich ein der Begehung einer in Artikel\u00a04 genannten Straftat Verd\u00e4chtiger befindet, es nach Pr\u00fcfung der ihm vorliegenden Informationen in Anbetracht der Umst\u00e4nde f\u00fcr gerechtfertigt, so nimmt er ihn in Haft oder trifft andere rechtliche Massnahmen, um seine Anwesenheit sicherzustellen. Die Haft und die anderen rechtlichen Massnahmen m\u00fcssen mit dem Recht dieses Staates \u00fcbereinstimmen; sie d\u00fcrfen nur so lange aufrechterhalten werden, wie es notwendig ist, um die Einleitung eines Straf- oder Auslieferungsverfahrens zu erm\u00f6glichen.\" Absatz\u00a02 h\u00e4lt fest, dass \"dieser Staat unverz\u00fcglich eine vorl\u00e4ufige Untersuchung zur Feststellung des Sachverhaltes\" durchzuf\u00fchren hat.</p><p>Im vorliegenden Fall konsultierten die Strafverfolgungsbeh\u00f6rden die Uno, bevor irgendwelche anderen Massnahmen getroffen wurden. Das im \u00dcbereinkommen gegen Folter vorgesehene Verfahren wurde also nicht eingehalten.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Der rechtliche Status der Organisation der Vereinten Nationen (Uno) in der Schweiz wird durch das Abkommen vom 11. Juni und 1. Juli 1946 \u00fcber die Vorrechte und Immunit\u00e4ten der Organisation der Vereinten Nationen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und dem Generalsekret\u00e4r der Vereinten Nationen geregelt (SR 0.192.120.1). Aufgrund dieses Abkommens \u00fcbernimmt die Schweiz Verpflichtungen gegen\u00fcber der Organisation, insbesondere gegen\u00fcber Personen mit dienstlicher Eigenschaft bei der Organisation, seien dies Vertreter von Staaten, internationale Beamte, Experten oder andere Personen, die zur Teilnahme an ihren Arbeiten zugelassen sind. Die schweizerischen Beh\u00f6rden m\u00fcssen alle n\u00fctzlichen Massnahmen treffen, um die Einreise in die Schweiz, die Ausreise aus der Schweiz und den Aufenthalt dieser Personen auf Schweizer Staatsgebiet zu erleichtern, um ihnen zu erm\u00f6glichen, an den Konferenzen der Uno teilzunehmen und sich dort frei und ungehindert auszudr\u00fccken. Es geht in der Tat um die Unabh\u00e4ngigkeit der Organisation, die frei bestimmen k\u00f6nnen muss, welche Personen sich in ihren Organen ausdr\u00fccken k\u00f6nnen.</p><p>Es folgt daraus, dass die Vertreter von Nichtregierungsorganisationen (NGO), die zur Teilnahme an den Arbeiten der Uno zugelassen sind, sowie alle anderen Personen, die zur Teilnahme an den Arbeiten der Uno zugelassen sind, als Personen mit dienstlicher Eigenschaft bei der Organisation angesehen werden. Auch wenn diese Personen nicht \u00fcber Immunit\u00e4t von der Gerichtsbarkeit und Unverletzlichkeit ihrer Person verf\u00fcgen, geniessen sie Erleichterungen bei der Einreise und dem Aufenthalt auf Schweizer Staatsgebiet sowie bei der Ausreise aus der Schweiz. Diese Bedingungen sind unerl\u00e4sslich, damit sie an den Konferenzen der Organisation oder eines ihrer Organe teilnehmen und sich dort frei ausdr\u00fccken k\u00f6nnen.</p><p>Die Festnahme einer Person mit dienstlicher Eigenschaft bei der Uno in der Schweiz hindert diese Person daran, an den Konferenzen teilzunehmen, zu denen sie von der Organisation eingeladen wurde, und sich dort frei auszudr\u00fccken. Angesichts der verschiedenen Festnahmeersuchen, die in den letzten Jahren gegen Vertreter von NGO gestellt wurden, die insbesondere zur Teilnahme an der Uno-Menschenrechtskommission zugelassen waren, schien es notwendig abzukl\u00e4ren, auf welche Weise die Schweizer Beh\u00f6rden ihre Verpflichtungen gegen\u00fcber der Uno respektieren m\u00fcssen, unter Ber\u00fccksichtigung der Verpflichtungen, die sich f\u00fcr die Schweiz aus anderen internationalen Vertr\u00e4gen wie z. B. des \u00dcbereinkommens gegen Folter ergeben.</p><p>So haben die Uno und die Schweiz ein Verfahren vereinbart, das der Organisation erlauben soll, sich zur Frage zu \u00e4ussern, ob die Festnahme der betreffenden Person f\u00fcr die Schweiz eine Verletzung ihrer Verpflichtungen gegen\u00fcber der Uno bedeuten w\u00fcrde, wie sie sich aus dem Abkommen \u00fcber die Vorrechte und Immunit\u00e4ten der Uno von 1946 ergeben, d. h., ob diese Verhaftung eine Behinderung der T\u00e4tigkeiten der Organisation bedeuten w\u00fcrde bzw. ob eine solche Behinderung im vorliegenden Fall akzeptiert werden kann. Es handelt sich auf keinen Fall darum, dass die Uno sich zu den Strafakten \u00e4ussert, die zur Unterst\u00fctzung des Festnahmeersuchens vorgelegt werden.</p><p>Dieses Verfahren war Gegenstand einer Note der St\u00e4ndigen Vertretung der Schweiz in New York, betreffend die Ersuchen zur Festnahme von Vertretern von NGO, die an Konferenzen der Organisation in der Schweiz teilnehmen, adressiert am 16. Juni 1999 an das B\u00fcro f\u00fcr Rechtsfragen der Uno, das die Note am 25. Juni 1999 beantwortet hat. Es wurde folgendes festgelegt:</p><p>Liegt gegen eine Person, die zur Teilnahme an einer Konferenz der Uno oder eines ihrer Organe in der Schweiz zugelassen wurde oder die um eine solche Zulassung ersucht, ein Festnahmeersuchen oder eine andere Massnahme nach schweizerischem Recht oder nach den Grunds\u00e4tzen der internationalen Rechtshilfe vor, ist es Sache der Schweizer Beh\u00f6rden und der Uno, in ihrem jeweiligen Kompetenzbereich die n\u00f6tigen Abkl\u00e4rungen zu treffen. So pr\u00fcfen die Schweizer Beh\u00f6rden insbesondere, ob die Strafakten die Festnahme der Person rechtfertigen, unter Ber\u00fccksichtigung der schweizerischen Gesetzgebung und des anwendbaren internationalen Rechtes. Ihrerseits pr\u00fcft die Uno, ob die Festnahme der Person, die auf diese Weise gehindert wird, an den Arbeiten der infrage stehenden Konferenz teilzunehmen und sich dort frei auszudr\u00fccken, eine Behinderung der T\u00e4tigkeiten der Organisation oder des betroffenen Organs bedeuten k\u00f6nnte bzw. ob eine solche Behinderung im vorliegenden Fall akzeptiert werden kann.</p><p>1. In Anbetracht des Vorhergehenden best\u00e4tigt der Bundesrat, dass die schweizerischen Verfolgungsbeh\u00f6rden nicht von der Einsch\u00e4tzung von Strafakten durch die Uno abh\u00e4ngig sind, um gem\u00e4ss anwendbarem Schweizer Recht einem Festnahmeersuchen stattgeben zu k\u00f6nnen. Vor einer allf\u00e4lligen Festnahme ist es jedoch ihre Aufgabe, wie es insbesondere im \u00dcbereinkommen gegen Folter vorgesehen ist, die Ausk\u00fcnfte, \u00fcber die sie verf\u00fcgen, zu \u00fcberpr\u00fcfen und festzulegen, ob nach den Umst\u00e4nden eine Haft oder andere rechtliche Massnahmen gem\u00e4ss schweizerischem Recht gerechtfertigt sind.</p><p>2. Die Note der Schweizer Mission in New York vom 16. Juni 1999 an das B\u00fcro f\u00fcr Rechtsfragen der Uno und dessen Antwort vom 25. Juni 1999 bilden keinen Verstoss gegen das \u00dcbereinkommen gegen Folter von 10. Dezember 1984, welches in der Schweiz vollumf\u00e4nglich angewandt wird. Der Bundesrat misst dem Kampf gegen Folter grosse Bedeutung bei. Die Massnahmen zur Verfolgung m\u00fcssen effizient sein, wobei die verfahrensrechtlichen Schutzvorschriften und s\u00e4mtliche internationalen Verpflichtungen der Schweiz einzuhalten sind.</p><p>Eine Anfrage bei der Uno, sich zur Frage zu \u00e4ussern, ob die Festnahme einer Person mit dienstlicher Eigenschaft bei der Uno mit den Verpflichtungen der Schweiz ihr gegen\u00fcber vereinbar ist, hindert die zust\u00e4ndigen Schweizer Beh\u00f6rden nicht daran, die im Schweizer Recht und in internationalen \u00dcbereinkommen vorgesehenen \u00dcberpr\u00fcfungen vorzunehmen, um festzustellen, ob die Bedingungen f\u00fcr eine Festnahme im vorliegenden Fall erf\u00fcllt sind.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1093996800000)\/","SubmittedBy":"Sommaruga Carlo","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1151020800000)\/","ResponsibleDepartment":3,"ResponsibleDepartmentName":"Departement f\u00fcr ausw\u00e4rtige Angelegenheiten","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EDA","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"8","Category":null,"Modified":"\/Date(1690530067597)\/","SubmissionDate":"\/Date(1086220800000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4704,"SubmissionLegislativePeriod":47,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Internationale Politik"}}