{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043295,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043295,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043295,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043295,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043295,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043295,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043295,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043295,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043295,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043295,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043295,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043295,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043295,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043295,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043295,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043295,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043295,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20043295,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"04.3295","BusinessType":5,"BusinessTypeName":"Motion","BusinessTypeAbbreviation":"Mo.","Title":"Auslandreisen f\u00fcr Inhaberinnen und Inhaber von N-Ausweisen","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 \u00fcber Verfahrensfragen (AsylV 1) wie folgt zu \u00e4ndern:</p><p>Artikel\u00a030 Absatz\u00a04 (neu): Inhaberinnen und Inhabern eines Ausweises N k\u00f6nnen Auslandreisen bewilligt werden, wenn sie eine anerkannte Pers\u00f6nlichkeit aus Wissenschaft, Kultur oder Sport sind und wenn der Zweck ihrer Reise der Berufsaus\u00fcbung dient.</p>","ReasonText":"<p>Der Entwurf des neuen Ausl\u00e4ndergesetzes (AuG), den der Bundesrat mit der Botschaft vom 8. M\u00e4rz 2002 vorgelegt hat, enth\u00e4lt eine Bestimmung, die es anerkannten Personen aus Wissenschaft, Kultur oder Sport erm\u00f6glicht, ihren Beruf in der Schweiz frei auszu\u00fcben, ungeachtet ihrer Nationalit\u00e4t (Art. 23 Abs. 3 Bst. b AuG). Die Unterzeichner dieser Motion begr\u00fcssen diese Bestimmung.</p><p>Zahlreiche dem Asylrecht unterstehende ausl\u00e4ndische Staatsangeh\u00f6rige, deren Berufsaus\u00fcbung Auslandreisen voraussetzt, k\u00f6nnen jedoch ihren Beruf nicht frei aus\u00fcben, auch nicht nach Ablauf der in Artikel\u00a043 des Asylgesetzes (AsylG) vorgesehenen Frist von drei Monaten. Betroffen sind insbesondere Elitesportler in der Leichtathletik, die an internationalen Spitzensportanl\u00e4ssen teilnehmen m\u00f6chten. F\u00fcr sie steht also Artikel\u00a030 der AsylV 1 der Bewilligung zur Erwerbst\u00e4tigkeit im Wege, die Artikel\u00a043 AsylG vorsieht.</p><p>Diese Problematik war dem damaligen Bundesrat Adolf Ogi bekannt. Er hat dem \u00e4thiopischen Marathonl\u00e4ufer Tesfaye Eticha seinerzeit eine Ausnahmereisebewilligung ausgestellt. Dieses Vorgehen stiess jedoch auf Kritik, denn man bef\u00fcrchtete, damit einen juristischen Pr\u00e4zedenzfall geschaffen zu haben, auf den sich dann immer mehr Sportlerinnen und Sportler, auch mittleren Niveaus, berufen k\u00f6nnten.</p><p>Im neuen AuG sieht der Bundesrat f\u00fcr \"anerkannte Personen aus Wissenschaft, Kultur und Sport\" spezielle Aufenthaltsbewilligungen vor, diesmal ohne zu bef\u00fcrchten, einen juristischen Pr\u00e4zedenzfall mit unabsehbaren Folgen zu schaffen. Deshalb k\u00f6nnte der Bundesrat doch demselben Personenkreis, soweit er dem Asylrecht untersteht, auch erlauben, im Rahmen der Berufsaus\u00fcbung ins Ausland zu reisen.</p><p>\u00dcber das neue AuG herrscht noch Ungewissheit; mit grosser Wahrscheinlichkeit wird dagegen das Referendum ergriffen. Die Unterzeichner dieser Motion sind deshalb der Meinung, dass es mit einer (dem Referendum nicht unterliegenden) \u00c4nderung der AsylV 1 m\u00f6glich w\u00e4re, diese Frage zumindest f\u00fcr die dem Asylrecht unterstehenden Personen innerhalb n\u00fctzlicher Frist zu regeln.</p><p>Neben dem Marathonl\u00e4ufer Tesfaye Eticha unterstehen auch andere Elitesportlerinnen und Elitesportler dem Asylrecht und k\u00f6nnten von dieser neuen Bestimmung profitieren. Die zwanzigj\u00e4hrige \u00c4thiopierin Tola Zenebech z. B. ist \u00fcber Distanzen von 800 Meter auf der Bahn bis 10 000 Meter Langstreckenlauf schon eine der f\u00fcnf besten Athletinnen der Welt. F\u00fcr diese talentierte junge Sportlerin ist das Reiseverbot eine grosse H\u00fcrde in ihrer sportlichen und beruflichen Entwicklung.</p><p>Die gleichen Argumente k\u00f6nnten entsprechend f\u00fcr anerkannte Personen aus Kultur und Wissenschaft vorgebracht werden.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Die Rechtsstellung von Asylsuchenden wird im 2. Kapitel, 4. Abschnitt des Asylgesetzes (AsylG; SR 142.31) geregelt und durch den vom Motion\u00e4r erw\u00e4hnten Artikel\u00a030 der Asylverordnung 1 (AsylV1; SR 142.311) konkretisiert. Diese Norm bestimmt u. a., dass Asylsuchenden, welche sich voraussichtlich bis zum Abschluss des Verfahrens in der Schweiz aufhalten, ein Ausweis N ausgestellt wird, welcher ausschliesslich die Einreichung des Asylgesuches bescheinigt und nicht zum Grenz\u00fcbertritt berechtigt.</p><p>Die Regelung der Reiset\u00e4tigkeit von Asyl suchenden Inhabern eines Ausweises N ist jedoch nicht Gegenstand von Artikel\u00a030 AsylV1.</p><p>F\u00fcr diese Frage ist vielmehr die Verordnung \u00fcber die Abgabe von Reisepapieren an ausl\u00e4ndische Personen (RPAV; SR 143.5) massgeblich.</p><p>Sie nennt in Artikel\u00a04 Absatz\u00a02 RPAV die Voraussetzungen, unter denen das BFF Asylsuchenden ein Reisedokument abgeben kann.</p><p>Nach dem Wortlaut dieser Norm kann das BFF Asylsuchenden insbesondere bei dringenden Familienangelegenheiten, f\u00fcr die Vorbereitung der Ausreise oder f\u00fcr die definitive Ausreise in einen Drittstaat einen Identit\u00e4tsausweis ausstellen.</p><p>Mit der Verwendung des Ausdrucks \"insbesondere\" wird zum Ausdruck gebracht, dass die Aufz\u00e4hlung der Abgabegr\u00fcnde in Artikel\u00a04 Absatz\u00a02 RPAV nicht abschliessend ist. Allerdings ist gem\u00e4ss gefestigter Rechtsprechung und Praxis aus dieser Aufz\u00e4hlung zu schliessen, dass dar\u00fcber hinaus nicht irgendwelche Gr\u00fcnde pers\u00f6nlicher Natur zur Abgabe eines Identit\u00e4tsausweises f\u00fchren k\u00f6nnen, sondern nur schwerwiegende, qualifizierte Gr\u00fcnde. Die Asyl suchende Person muss sich in einer ganz aussergew\u00f6hnlichen Lage befinden, die es geradezu gebietet, ausnahmsweise einen Identit\u00e4tsausweis auszustellen.</p><p>Die vom Motion\u00e4r erw\u00e4hnten Berufsreisen fallen dementsprechend grunds\u00e4tzlich nicht unter die vom Bundesrat in Artikel\u00a04 Absatz\u00a02 RPAV vorgesehenen Gr\u00fcnde f\u00fcr die Abgabe eines Identit\u00e4tsausweises an Asylsuchende.</p><p>Grund f\u00fcr die Statuierung restriktiver Voraussetzungen im Hinblick auf die Abgabe eines Identit\u00e4tsausweises an Asylsuchende ist Artikel\u00a08 Absatz\u00a03 AsylG, welcher bestimmt, dass sich Asylsuchende w\u00e4hrend des Verfahrens den Beh\u00f6rden von Bund und Kantonen zur Verf\u00fcgung halten m\u00fcssen.</p><p>Das Grundrecht der pers\u00f6nlichen Freiheit - namentlich der Bewegungsfreiheit gem\u00e4ss Artikel\u00a010 Absatz\u00a02 der Bundesverfassung - unterliegt damit notwendigerweise gewissen Einschr\u00e4nkungen. Diese Einschr\u00e4nkungen erscheinen jedoch angesichts des Auftrages der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden, Asylverfahren innert angemessener Frist zum Abschluss zu bringen, nicht als unverh\u00e4ltnism\u00e4ssig. In diesem Sinne liegt es auch im Interesse der betroffenen Personen, wenn Verfahrensverz\u00f6gerungen, welche sich gerade aus regelm\u00e4ssigen, berufsbedingten Abwesenheiten im Ausland ergeben k\u00f6nnten, vermieden werden.</p><p>Der vom Motion\u00e4r aufgef\u00fchrte Fall des Berufssportlers Eticha ist insofern ein Ausnahmefall, als hier das Asylverfahren aufgrund besonderer, im Einzelfall liegender Gr\u00fcnde eine aussergew\u00f6hnlich lange Dauer aufgewiesen hat und eine weitere Beschr\u00e4nkung seiner Reisefreiheit deshalb unverh\u00e4ltnism\u00e4ssig gewesen w\u00e4re.</p><p>Auch aus der Bewilligung auf Aus\u00fcbung einer Erwerbst\u00e4tigkeit, welche Asylsuchende nach drei Monaten ab Einreichung ihres Asylgesuches gem\u00e4ss Artikel\u00a043 AsylG erhalten k\u00f6nnen, l\u00e4sst sich gest\u00fctzt auf die st\u00e4ndige Rechtsprechung und Praxis kein Anspruch auf grenz\u00fcberschreitende Berufsreisen ableiten: Aufgrund des weiter oben umschriebenen, speziellen Status von Asylsuchenden ist deren Erwerbst\u00e4tigkeit verschiedenen Einschr\u00e4nkungen sowohl arbeitsmarktrechtlicher als auch asylverfahrensrechtlicher Art unterworfen. Entgegen der Auffassung des Motion\u00e4rs steht daher Artikel\u00a030 AsylV1 in keinem Widerspruch zu Artikel\u00a043 AsylG.</p><p>Zwar trifft es zu, dass insk\u00fcnftig gem\u00e4ss Artikel\u00a023 Absatz\u00a03 Buchstabe\u00a0b des Entwurfes zum neuen Ausl\u00e4ndergesetz bei anerkannten Personen aus Wissenschaft, Kultur und Sport in Bezug auf die Erteilung eines Ausweises L oder B von den ordentlichen Zulassungsbedingungen abgewichen werden kann. Der Vergleich eines Ausweises N mit einem Ausweis L oder B schl\u00e4gt jedoch insofern fehl, als es sich bei den letztgenannten Ausweisen um ordentliche ausl\u00e4nderrechtliche Aufenthaltsbewilligungen handelt, der Ausweis N dagegen gem\u00e4ss Artikel\u00a030 AsylV1 lediglich die Einreichung eines Asylgesuches bescheinigt.</p><p>Der Bundesrat lehnt daher bez\u00fcglich Artikel\u00a030 AsylV1 die Aufnahme eines vierten Absatzes im Sinne des vom Motion\u00e4r eingereichten Formulierungsvorschlages, sowie damit einhergehend eine Erweiterung der Gr\u00fcnde f\u00fcr die Abgabe eines Identit\u00e4tsausweises an Asylsuchende ab.</p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposal":21,"FederalCouncilProposalText":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1093392000000)\/","SubmittedBy":"Vaudroz Ren\u00e9","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1151020800000)\/","ResponsibleDepartment":5,"ResponsibleDepartmentName":"Justiz- und Polizeidepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EJPD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"2811","Category":null,"Modified":"\/Date(1690551059463)\/","SubmissionDate":"\/Date(1086825600000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4704,"SubmissionLegislativePeriod":47,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Migration"}}