{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043314,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043314,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043314,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043314,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043314,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043314,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043314,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043314,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043314,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043314,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043314,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043314,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043314,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043314,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043314,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043314,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043314,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20043314,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"04.3314","BusinessType":5,"BusinessTypeName":"Motion","BusinessTypeAbbreviation":"Mo.","Title":"Gleich lange Spiesse f\u00fcr Gewerbe und Landwirtschaft","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, die rechtlichen Voraussetzungen zu schaffen, damit bei der Gew\u00e4hrung von Strukturverbesserungen an die Landwirtschaft Gewerbebetriebe, die landwirtschaftliche Rohstoffe verarbeiten, gleich behandelt werden. Dem Gleichbehandlungsgrundsatz ist insbesondere in Bezug auf die Gew\u00e4hrung von Strukturverbesserungsmassnahmen an einzelbetriebliche und gemeinschaftliche Massnahmen der Landwirtschaft zur Diversifizierung in den landwirtschaftsnahen Bereich sowie f\u00fcr Bauten, Einrichtungen und Maschinen f\u00fcr die Aufbereitung, Lagerung und Vermarktung erzeugter Produkte Nachachtung zu verschaffen.</p>","ReasonText":"<p>Mit der Gew\u00e4hrung von Investitionshilfen an das landwirtschaftliche Produkte verarbeitende Gewerbe wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Europ\u00e4ische Union analoge Instrumente kennt, die unabh\u00e4ngig der rechtlichen Struktur der Unternehmen angewandt werden. Mit der Marktliberalisierung f\u00fcr verschiedene landwirtschaftliche Verarbeitungsprodukte, z. B. K\u00e4se, steht das landwirtschaftliche Produkte verarbeitende Gewerbe in direktem Wettbewerb mit ausl\u00e4ndischen Verarbeitern, die durch staatliche Investitionshilfen gef\u00f6rdert werden.</p><p>Die bisher geltenden Bestimmungen im Landwirtschaftsgesetz f\u00fcr die Gew\u00e4hrung von Beitr\u00e4gen und Investitionshilfen an Verarbeitungsbetriebe der Produzenten f\u00fchren zu einer Ungleichbehandlung gegen\u00fcber gewerblichen Verarbeitungsbetrieben Dritter und benachteiligen diese im nationalen und internationalen Wettbewerb.</p><p>Insbesondere die nachfolgenden Artikel des Landwirtschaftsgesetzes, Artikel\u00a087 Grundsatz Absatz\u00a02; Artikel\u00a093 Grundsatz, Absatz\u00a01, Buchstabe\u00a0c; Artikel\u00a0105 Grundsatz, Absatz\u00a01; Artikel\u00a0106 Investitionshilfen f\u00fcr einzelbetriebliche Massnahmen und Artikel\u00a0107 Investitionshilfen f\u00fcr gemeinschaftliche Massnahmen, sind hinsichtlich des Gleichbehandlungsprinzips zu \u00fcberarbeiten.</p><p>Die vorgesehenen \u00e0 fonds perdu-Beitr\u00e4ge an einzelbetriebliche oder gemeinwirtschaftliche Massnahmen f\u00fcr die Diversifikation der T\u00e4tigkeit im landwirtschaftsnahen Bereich oder die Erstellung von Bauten und Einrichtungen zur Lagerung, Verarbeitung und dem Verkauf setzen das landwirtschaftliche Produkte verarbeitende Gewerbe in direkte Konkurrenz zur subventionierten Landwirtschaft. Sie schaffen ungleichlange Spiesse und f\u00f6rdern die Entprofessionalisierung der Veredelung landwirtschaftlicher Rohstoffe. Sie f\u00fchren im Gewerbe zu unplanbaren Zust\u00e4nden bei der Beurteilung notwendiger Investitionen f\u00fcr die Zukunftssicherung. A fonds perdu-Beitr\u00e4ge f\u00fcr die genannten Massnahmen sind daher kritisch zu hinterfragen.</p><p>Die Lebens- und Wirtschaftsverh\u00e4ltnisse im l\u00e4ndlichen Raum, insbesondere im Berggebiet, sind durch die zunehmende Globalisierung des Wettbewerbes stark gef\u00e4hrdet. Gerade in diesen Regionen erf\u00fcllen die Landwirtschaft und das landwirtschaftliche Produkte verarbeitende Gewerbe eine wichtige Funktion zum Erhalt der dezentralen Besiedelung, zur Pflege der Landschaft und sorgen f\u00fcr Arbeitspl\u00e4tze.</p><p>Die einseitige Unterst\u00fctzung landwirtschaftlicher Massnahmen zur Diversifikation in landwirtschaftsnahe Bereiche oder zur Errichtung von Bauten und Einrichtungen f\u00fcr die Lagerung, Verarbeitung oder den Verkauf einheimischer, regionaler Produkte benachteiligt das landwirtschaftliche Produkte verarbeitende Gewerbe und schafft ungleichlange Spiesse. Mittels Investitionshilfen k\u00f6nnen f\u00fcr die Landwirtschaft und das landwirtschaftliche Produkte verarbeitende Gewerbe Voraussetzungen geschaffen werden, sodass sich wettbewerbsf\u00e4hige Unternehmen weiter entwickeln k\u00f6nnen.</p><p>Mit der Unterst\u00fctzung der Landwirtschaft f\u00fcr die Diversifikation in nachgelagerte Bereiche wird der Landwirt zum direkten Konkurrenten zur Dorfmetzgerei oder Dorfb\u00e4ckerei. Allerdings gelten f\u00fcr diese angestammten Gewerbebetriebe weit strengere Vorgaben und Vorschriften.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Im Rahmen der Revision des Landwirtschaftsgesetzes (LwG; SR 910.1), welche in der Sommersession 2003 verabschiedet wurde, hat das Parlament weitere Massnahmen zugunsten des l\u00e4ndlichen Raumes und insbesondere des Berggebietes eingef\u00fcgt. Damit hat es den Willen bekr\u00e4ftigt, den verfassungsm\u00e4ssigen Auftrag der Landwirtschaft auch in diesem Bereich zu st\u00e4rken. Gleichzeitig wurden der Gesetzesartikel und die entsprechenden Ausf\u00fchrungsbestimmungen \u00fcber die Konkurrenzierung von Gewerbebetrieben neu gefasst.</p><p>1. Wettbewerbsneutralit\u00e4t</p><p>Artikel\u00a087 Absatz\u00a02 LwG sowie die Ausf\u00fchrungsbestimmungen in der Strukturverbesserungsverordnung (SVV; SR 913.1) vom 26. November 2003 verlangen, dass alle vom Bund unterst\u00fctzten Massnahmen gegen\u00fcber direkt betroffenen Gewerbebetrieben wettbewerbsneutral zu gestalten sind. An gemeinschaftliche Bauten sowie an einzelbetriebliche Massnahmen zur Diversifizierung werden Investitionshilfen nur gew\u00e4hrt, wenn im Einzugsgebiet keine bestehenden Gewerbebetriebe die vorgesehene Aufgabe gleichwertig erf\u00fcllen oder eine gleichwertige Dienstleistung erbringen. Die mit dem Vollzug beauftragten Kantone h\u00f6ren vor dem Entscheid \u00fcber eine Investitionshilfe direkt betroffene Gewerbebetriebe sowie deren lokale oder kantonale Organisationen an.</p><p>Der Schutz des bestehenden Gewerbes im Einzugsgebiet ist damit gew\u00e4hrleistet und ber\u00fccksichtigt das Ziel der Erhaltung einer dezentralen Besiedelung durch die Landwirtschaft, das Gewerbe und die Dienstleistungsbetriebe.</p><p>Mit diesem Ziel nicht vereinbar w\u00e4re beispielsweise die grunds\u00e4tzliche Verweigerung der Unterst\u00fctzung einer von Produzentinnen und Produzenten erstellten gemeinschaftlichen Baute zur Aufbereitung, Lagerung oder Vermarktung in der Region erzeugter Produkte oder eines nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetriebes, nur weil das innerhalb des Versorgungsgebietes liegende Gewerbe die blosse Absicht bekundet, eine vergleichbare Dienstleistung anzubieten.</p><p>Artikel\u00a093 Absatz\u00a01 Buchstabe\u00a0c LwG, welcher die Unterst\u00fctzung von Projekten zur regionalen Entwicklung und F\u00f6rderung von einheimischen und regionalen Produkten, an denen die Landwirtschaft vorwiegend beteiligt ist, erm\u00f6glicht, wurde vom Parlament im Jahre 2003 eingebracht und gutgeheissen. Die F\u00f6rderung nach diesem Artikel unterliegt ebenfalls der Anforderung der Wettbewerbsneutralit\u00e4t nach Artikel\u00a087 Absatz\u00a02 LwG.</p><p>Beitr\u00e4ge an gemeinschaftliche Massnahmen k\u00f6nnen nach Artikel\u00a018 SVV nur im Berg- und H\u00fcgelgebiet sowie im S\u00f6mmerungsgebiet gew\u00e4hrt werden. An Massnahmen zur Diversifizierung der T\u00e4tigkeit sind nur Investitionskredite m\u00f6glich.</p><p>Die Massnahmen wurden f\u00fcr den l\u00e4ndlichen Raum konzipiert und benachteiligen direkt betroffene Gewerbebetriebe nicht, weil keine landwirtschaftlichen Investitionshilfen m\u00f6glich sind, sofern bestehende Gewerbebetriebe die Aufgabe gleichwertig erf\u00fcllen oder gleichwertige Dienstleistungen erbringen. Die Forderung nach gleich langen Spiessen f\u00fcr Gewerbe und Landwirtschaft ist mit der geltenden Gesetzgebung gew\u00e4hrleistet und erfordert keine Anpassungen.</p><p>2. Investitionshilfen f\u00fcr Gewerbebetriebe im l\u00e4ndlichen Raum, welche landwirtschaftliche Produkte verarbeiten</p><p>Artikel\u00a0104 Absatz\u00a01 der Bundesverfassung verlangt vom Bund Massnahmen zugunsten der Landwirtschaft, damit diese einen wesentlichen Beitrag zur dezentralen Besiedlung leisten kann. Der Begriff Landwirtschaft wird in Artikel\u00a03 LwG definiert. Demnach muss ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen den Produktionsbetrieben und der Aufbereitung, der Lagerung sowie der Vermarktung bestehen. Unter diesen Voraussetzungen ist eine Unterst\u00fctzung von Gewerbebetrieben, welche landwirtschaftliche Produkte verarbeiten, mit landwirtschaftlichen Krediten nicht m\u00f6glich. Sie k\u00f6nnen sich jedoch an Unternehmen zur Aufbereitung, Lagerung und Vermarktung regionaler landwirtschaftlicher Erzeugnisse beteiligen, sofern diese mehrheitlich im Besitz von Landwirten bleiben.</p><p>Eine Ausweitung der Unterst\u00fctzungsm\u00f6glichkeiten ist unter den aktuellen finanzpolitischen Rahmenbedingungen nicht opportun. Zudem erg\u00e4ben sich Abgrenzungsfragen bez\u00fcglich der Art, der Menge und der Herkunft der zu verarbeitenden landwirtschaftlichen Rohstoffe.</p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposal":21,"FederalCouncilProposalText":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1095206400000)\/","SubmittedBy":"Triponez Pierre","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1150386827280)\/","ResponsibleDepartment":8,"ResponsibleDepartmentName":"Departement f\u00fcr Wirtschaft, Bildung und Forschung","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"WBF","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"15|55","Category":null,"Modified":"\/Date(1779236467980)\/","SubmissionDate":"\/Date(1087257600000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4704,"SubmissionLegislativePeriod":47,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Wirtschaft|Landwirtschaft"}}