{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043336,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043336,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043336,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043336,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043336,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043336,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043336,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043336,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043336,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043336,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043336,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043336,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043336,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043336,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043336,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043336,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043336,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20043336,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"04.3336","BusinessType":5,"BusinessTypeName":"Motion","BusinessTypeAbbreviation":"Mo.","Title":"Strassenverkehr. Toleranzwert von 5 statt 3 Stundenkilometern","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, die technischen Weisungen \u00fcber Geschwindigkeitskontrollen im Strassenverkehr so abzu\u00e4ndern, dass die Sicherheitsmarge bei Geschwindigkeits\u00fcbertretungen generell 5 Stundenkilometer betr\u00e4gt.</p>","ReasonText":"<p>Mitte Mai 2004 hat die Stadtpolizei Z\u00fcrich an der Wehntalerstrasse, H\u00f6he Autobahneinfahrt Regensdorf, die erste Rotlicht- und Geschwindigkeitsmessanlage mit Lasertechnologie und Digitalkamera in Betrieb genommen. Die Kosten dieser Anlage an einer bislang unbewachten Stelle betragen 150 000 Franken. Weil die Lasermesstechnik eine exaktere Messung als die bisher \u00fcblichen Verfahren erlaube - so die Polizeimitteilung -, g\u00e4lten f\u00fcr den Tempo-60-Bereich neu verminderte Toleranzwerte. Bei Tempo\u00fcberschreitungen wird statt der bisherigen 5 Stundenkilometer nur noch ein Toleranzwert von 3 Stundenkilometern abgezogen.</p><p>Bei dieser Neuerung st\u00fctzt sich die Stadtpolizei Z\u00fcrich auf eine \"Technische Weisung \u00fcber Geschwindigkeitskontrollen im Strassenverkehr\", welche das Eidgen\u00f6ssische Departement f\u00fcr Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation am 10. August 1998 erlassen hat. Gem\u00e4ss den dortigen Bestimmungen ist beim Einsatz von Laserger\u00e4ten bis 100 Stundenkilometer eine Sicherheitsmarge von 3 Stundenkilometern, von 101 bis 150 Stundenkilometern eine Sicherheitsmarge von 4 Stundenkilometern und ab 151 Stundenkilometer eine Sicherheitsmarge von 5 Stundenkilometern abzuziehen.</p><p>Diese Praxis\u00e4nderung geht von der v\u00f6llig falschen Annahme bzw. Geisteshaltung aus, die Sicherheitsmarge bei Geschwindigkeits\u00fcberschreitung bestehe wegen technischer Messungenauigkeiten der Messger\u00e4te. Richtig ist dagegen, dass sich die Autofahrer auf die Genauigkeit der staatlichen Ger\u00e4te verlassen k\u00f6nnen m\u00fcssen. Die Sicherheitsmarge ist vielmehr ein Schutz der Autofahrer wegen Ungenauigkeiten am individuellen Fahrzeug bei der \u00dcbertragung der Geschwindigkeit auf den Tachometer. Denn es k\u00f6nnen niemals exakt die zur\u00fcckgelegten Kilometer gemessen werden, sondern nur die Umdrehungen von R\u00e4dern und Getrieben. Somit spielen Gr\u00f6sse, Pneudruck und Profile der Reifen ebenso wie weitere technische Unterschiede an den verschiedenen Fahrzeugen eine entscheidende Rolle.</p><p>Die Senkung der Sicherheitsmarge von 5 auf 3 km/h bei \u00dcberschreitungen bis 100 km/h ist als verkehrserzieherische Massnahme gegen Raserei v\u00f6llig untauglich und trifft eine riesige Zahl von Durchschnittsautomobilisten. Wer auf den Verkehr achtet, kann nicht st\u00e4ndig auf den Tachometer starren; eine Toleranz von 5 km/h macht auch aus Gr\u00fcnden der Verkehrssicherheit Sinn. Die Massnahme kann nur verstanden werden als neuerlicher Raubzug gegen unbescholtene B\u00fcrgerinnen und B\u00fcrger. Das Bussenregime ist l\u00e4ngst zu einem Element der Fiskalpolitik verkommen. Schon heute kassiert die Stadt Z\u00fcrich j\u00e4hrlich 60 Millionen Franken Bussgelder aus dem Strassenverkehr. Um eine zus\u00e4tzliche staatliche Abzockerei zu verhindern, ist bei Geschwindigkeits\u00fcbertretungen im Strassenverkehr unabh\u00e4ngig von der Messtechnik eine generelle Marge von 5 km/h festzusetzen.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Bei den polizeilichen Geschwindigkeitsmessungen werden keine Toleranzabz\u00fcge gew\u00e4hrt, sondern ger\u00e4te- und messbedingte Sicherheitsmargen. Diese ber\u00fccksichtigen die gr\u00f6sstm\u00f6glichen Abweichungen in Bezug auf das polizeiliche Messverfahren (Radar-, Laser-, Schwellen-, Nachfahrmessung usw.). Die Werte h\u00e4ngen vom angewendeten Messverfahren ab und werden in den Technischen Weisungen vom 10. August 1998 \u00fcber Geschwindigkeitskontrollen im Strassenverkehr festgelegt. Da beispielsweise Lasermessger\u00e4te genauer messen als Radarger\u00e4te, wird bei ihnen eine kleinere Sicherheitsmarge abgezogen.</p><p>Die aktuellen Sicherheitsmargen gelten bez\u00fcglich Radarger\u00e4te seit 1984 und bei den Laserger\u00e4ten seit 1995. Weil zunehmend Laserger\u00e4te im Einsatz stehen, werden die von den Radarger\u00e4ten abweichenden Sicherheitsmargen von betroffenen Personen gelegentlich schlecht verstanden. Mittlerweilen arbeiten Radarger\u00e4te genauer; das Bundesamt f\u00fcr Strassen und das Bundesamt f\u00fcr Metrologie und Akkreditierung sehen deshalb bei der gegenw\u00e4rtigen \u00dcberarbeitung der erw\u00e4hnten Weisungen im Sinne einer Vereinheitlichung vor, die Sicherheitsmarge bei den Laserger\u00e4ten um 1 Stundenkilometer zu erh\u00f6hen und bei den Radarger\u00e4ten um den gleichen Wert zu senken. Sie wird somit bei einem Messwert bis 100 Stundenkilometer neu einheitlich 4 Stundenkilometer betragen.</p><p>Ferner darf die am Fahrzeug-Geschwindigkeitsmesser angezeigte Fahrgeschwindigkeit nie unter der tats\u00e4chlich gefahrenen Geschwindigkeit liegen (Art. 55 Abs. 2 der Verordnung vom 19. Juni 1995 \u00fcber die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge; SR 741.41). Der Geschwindigkeitsmesser zeigt deshalb - unter Ber\u00fccksichtigung aller m\u00f6glichen Ungenauigkeiten bei der \u00dcbertragung der Geschwindigkeit von den R\u00e4dern auf den Geschwindigkeitsmesser - bei \u00fcber 90 Prozent der Fahrzeuge eine Geschwindigkeit an, welche mindestens 5 Prozent h\u00f6her ist als die tats\u00e4chlich gefahrene Geschwindigkeit. Geschwindigkeitsmesser, die eine tiefere Geschwindigkeit als die tats\u00e4chlich gefahrene anzeigen, sind unzul\u00e4ssig und werden bei der Nachpr\u00fcfung des Fahrzeuges beanstandet.</p><p>Die beiden Massnahmen (ger\u00e4te- und messbedingte Sicherheitsmargen sowie technische Anforderungen an Geschwindigkeitsmesser) stellen sicher, dass Fahrzeugf\u00fchrer und Fahrzeugf\u00fchrerinnen nicht f\u00fcr eine Widerhandlung verantwortlich gemacht werden k\u00f6nnen, die sie nicht begangen haben.</p><p>Der Vorwurf der Abzockerei (Duden: jemanden - auf betr\u00fcgerische Art - um sein Geld bringen) ist daher f\u00fcr den Bundesrat nicht nachvollziehbar.</p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposal":21,"FederalCouncilProposalText":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1094601600000)\/","SubmittedBy":"M\u00f6rgeli Christoph","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1134649281880)\/","ResponsibleDepartment":9,"ResponsibleDepartmentName":"Departement f\u00fcr Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"UVEK","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"48","Category":null,"Modified":"\/Date(1690551284993)\/","SubmissionDate":"\/Date(1087344000000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4704,"SubmissionLegislativePeriod":47,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Verkehr"}}