{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043354,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043354,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043354,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043354,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043354,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043354,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043354,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043354,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043354,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043354,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043354,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043354,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043354,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043354,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043354,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043354,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043354,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20043354,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"04.3354","BusinessType":5,"BusinessTypeName":"Motion","BusinessTypeAbbreviation":"Mo.","Title":"Steuerbefreiung f\u00fcr Leistungen aus Risikoversicherungen","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, den eidgen\u00f6ssischen R\u00e4ten einen Entwurf f\u00fcr die \u00c4nderung des Bundesgesetzes \u00fcber die direkte Bundessteuer (DBG) und des Bundesgesetzes \u00fcber die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) vorzulegen, wonach Leistungen aus Risikoversicherungen gegen Tod, Unfall und Invalidit\u00e4t von der Einkommenssteuer befreit sind.</p>","ReasonText":"<p>Gem\u00e4ss Artikel\u00a023b und Artikel\u00a038 DBG unterliegen Kapitalleistungen aus nicht r\u00fcckkaufsf\u00e4higen Versicherungen der direkten Bundessteuer. Gem\u00e4ss Artikel\u00a011 Absatz\u00a03 StHG unterliegen sie in den Kantonen und Gemeinden einer gesonderten Besteuerung im Rahmen der Einkommensbesteuerung. Sie werden somit gleich behandelt wie Kapitalleistungen aus den S\u00e4ulen 3a und 3b, sind aber schlechter gestellt als Leistungen aus r\u00fcckkaufsf\u00e4higen Lebensversicherungen. Diese Regelung ist weder logisch noch gerecht, noch wirtschaftlich angemessen.</p><p>Vergleich zu anderen Kapitalleistungen:</p><p>Kapitalleistungen aus Vorsorge, Versicherung oder Haftpflicht werden steuerlich unterschiedlich behandelt. Kapitalleistungen aus Vorsorge, Risikoversicherungen und teilweise aus Haftpflicht werden bei der direkten Bundessteuer und in den meisten Kantonen einer besonderen Einkommenssteuer mit reduziertem Tarif unterworfen. Dagegen sind Kapitalleistungen aus r\u00fcckkaufsf\u00e4higen Versicherungen (Sparversicherungen oder gemischten Versicherungen), Genugtuungsleistungen und Integrit\u00e4tsentsch\u00e4digungen (meist aus Haftpflicht) von der Steuer befreit. Die Besteuerung der Leistungen aus Risikoversicherungen ist aufgrund des Vergleiches mit der steuerlichen Behandlung dieser anderen Kapitalleistungen zu beurteilen.</p><p>1. Kapitalleistungen aus Vorsorge</p><p>Beitr\u00e4ge an die berufliche Vorsorge sind von der Einkommenssteuer befreit. Es ist deshalb nur logisch, dass entsprechende Renten versteuert werden m\u00fcssen, woraus sich auch die Besteuerung von Kapitalleistungen logisch ableiten l\u00e4sst. Pr\u00e4mien f\u00fcr Risikoversicherungen sind dagegen de facto nicht von der Einkommenssteuer befreit. Zwar k\u00f6nnen sie theoretisch abgezogen werden, aber die Obergrenze dieses Abzuges ist meist derart tief, dass er kaum die effektiven Krankenversicherungspr\u00e4mien deckt. Bei Risikoversicherungen werden daher sowohl die Versicherungspr\u00e4mien als auch die Versicherungsleistungen besteuert, was der Logik des Systems widerspricht.</p><p>2. Kapitalleistungen aus r\u00fcckkaufsf\u00e4higen Lebensversicherungen</p><p>Beitr\u00e4ge an r\u00fcckkaufsf\u00e4hige Lebensversicherungen sind theoretisch, aber nicht de facto (wegen der zu tiefen Versicherungsabz\u00fcge), von der Einkommenssteuer befreit. Daf\u00fcr sind die Kapitalleistungen steuerfrei. Dies ist sinnvoll, weil man das Versicherungs- nicht gegen\u00fcber dem Banksparen behindern will. Die andere Behandlung der Risikoversicherungen widerspricht aber auch hier der Logik des Systems.</p><p>3. Genugtuungssummen und Integrit\u00e4tsentsch\u00e4digungen</p><p>Die Kapitalleistungen aus Risikoversicherungen enthalten einen Teil, der einer Genugtuungssumme bzw. einer Integrit\u00e4tsentsch\u00e4digung entspricht, welche ausbezahlt w\u00fcrde, wenn ein Dritter f\u00fcr das Schadenereignis verantwortlich w\u00e4re. Genugtuungsleistungen und Integrit\u00e4tsentsch\u00e4digungen sind aber steuerfrei.</p><p>Wirtschaftliche Gesichtspunkte:</p><p>1. Personenschaden und Sachschaden</p><p>Kapitalleistungen f\u00fcr Sachsch\u00e4den unterliegen nicht der Einkommenssteuer, weil sie als reine Verm\u00f6gensver\u00e4nderung, d. h. als R\u00fcckg\u00e4ngigmachung einer Verm\u00f6gensabnahme, gesehen werden. Mit dem \u00dcbergang zur Wissensgesellschaft wird aber vermehrt auch durch Wissenserwerb in die eigene Person investiert. Ein Personenschaden muss deshalb als Verm\u00f6gensschaden im Bereich \"human capital\" gesehen werden, so dass ein entsprechender Ausgleich durch eine Kapitalleistung steuerfrei sein sollte.</p><p>2. Absicherung von Sachinvestitionen und Krediten</p><p>Risikoversicherungen werden h\u00e4ufig verwendet, um Kredite f\u00fcr Investitionen abzusichern, wenn die Rentabilit\u00e4t dieser Investitionen mit einer Person eng verkn\u00fcpft ist. Dies gilt vor allem bei Einpersonenunternehmungen. Ein prim\u00e4rer Personenschaden entwertet eine Sachinvestition und f\u00fchrt somit zu einem sekund\u00e4ren Sachschaden. Auch unter diesem Gesichtspunkt dr\u00e4ngt sich die Steuerbefreiung der ausgleichenden Kapitalleistung auf.</p><p>3. Verteuerung von Unternehmensgr\u00fcndungen</p><p>Wird eine Personenrisikoversicherung abgeschlossen, um sich gegen einen Schaden im Sinne der Ziffern 1 und 2 abzusichern, so muss die vereinbarte Versicherungsleistung wegen der Besteuerung h\u00f6her sein, als dies eigentlich n\u00f6tig w\u00e4re, weil die Kapitalleistung nach Steuern den Schaden decken muss. Entsprechend fallen die Pr\u00e4mien h\u00f6her aus. Da Risikoversicherungen gegen Personensch\u00e4den h\u00e4ufig zur Absicherung von Krediten von Einpersonenunternehmen dienen, f\u00fchren die entsprechenden Pr\u00e4mien zu einer entsprechenden Erschwerung der Gr\u00fcndung solcher Unternehmen, was wirtschaftspolitisch unerw\u00fcnscht ist.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>1. Sowohl gem\u00e4ss dem Bundesgesetz \u00fcber die direkte Bundessteuer (DBG) als auch dem Bundesgesetz \u00fcber die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG), beide vom 14. Dezember 1990, gilt der Grundsatz, dass nicht nur wiederkehrende, sondern auch einmalige Eink\u00fcnfte zum steuerbaren Einkommen z\u00e4hlen (Art. 16 Abs. 1 DBG; Art. 7 Abs. 1 StHG). Damit sind grunds\u00e4tzlich alle Einkommensbestandteile steuerbar, welche die wirtschaftliche Leistungsf\u00e4higkeit erh\u00f6hen. Auch Leistungen aus Lebensversicherungen, und hierzu sind auch die Risikoversicherungen gegen Tod, Unfall und Invalidit\u00e4t zu z\u00e4hlen, geh\u00f6ren daher grunds\u00e4tzlich zum steuerbaren Einkommen, soweit sie Wertzufl\u00fcsse und nicht bloss Verm\u00f6gensumschichtungen darstellen.</p><p>2. Von der Einkommensbesteuerung ausgenommen sind nach geltendem Recht die Leistungen aus der mit periodischen Pr\u00e4mien finanzierten Kapitalversicherung (Art. 24 Bst. b DBG; Art. 7 Abs. 4 Bst. d StHG) und unter bestimmten Voraussetzungen auch die Leistungen aus der mit einer Einmalpr\u00e4mie finanzierten Kapitalversicherung (Art. 20 Abs. 1 Bst. a DBG; Art. 7 Abs. 1ter StHG). Leistungen aus Rentenversicherungen z\u00e4hlen dagegen zum steuerbaren Einkommen (Art. 22 DBG; Art. 7 StHG). Kapitalleistungen aus reinen Risikoversicherungen werden beim Bund getrennt vom \u00fcbrigen Einkommen zu einem F\u00fcnftel des anwendbaren ordentlichen Steuertarifes besteuert (Art. 38 DBG). Die vom \u00fcbrigen Einkommen separate Besteuerung sieht auch das StHG vor (Art. 11 Abs. 3 StHG).</p><p>3. Nach den Angaben einiger Versicherungsgesellschaften dienen Todesfall-Risikoversicherungen zum grossen Teil der Familienvorsorge, der Vorsorge eines Ehe- oder (Konkubinats-)Partners sowie der Absicherung von Hypothekarkrediten. Als Gesch\u00e4ftsversicherung wird die Todesfall-Risikoversicherung bloss in relativ wenigen F\u00e4llen eingesetzt. In diesen F\u00e4llen stellen die Pr\u00e4mienzahlungen gesch\u00e4ftsm\u00e4ssig begr\u00fcndeten Aufwand dar, der steuerlich abzugsf\u00e4hig ist, w\u00e4hrend allf\u00e4llige Versicherungsleistungen als ausserordentlicher Ertrag bzw. Einkommen steuerlich erfasst werden.</p><p>4. Wie die \"Expertenkommission zur Pr\u00fcfung des Systems der direkten Steuern auf L\u00fccken\" (Expertenkommission Steuerl\u00fccken) im Jahre 1998 festgehalten hat, ist die vor Verankerung des Drei-S\u00e4ulen-Prinzips in der Verfassung eingef\u00fchrte Privilegierung des Ertragsteils von Leistungen aus Kapitalversicherungen nur historisch erkl\u00e4rbar, sachlich jedoch nicht zu rechtfertigen. Die geltende Beg\u00fcnstigung der freien Selbstvorsorge (einzig) im Bereich der Kapitalversicherungen verst\u00f6sst nach dem Bericht der Expertenkommission Steuerl\u00fccken auch gegen den Grundsatz der Rechtsgleichheit.</p><p>5. Die von der Motion geforderte Privilegierung der Leistungen aus Risikoversicherungen w\u00e4re eine punktuelle Massnahme, welche die von der Expertenkommission Steuerl\u00fccken aufgezeigten verfassungsrechtlichen Probleme nicht beheben, sondern zus\u00e4tzlich versch\u00e4rfen w\u00fcrde (u. a. Ungleichbehandlung von Renten- und Kapitalleistungen).</p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposal":21,"FederalCouncilProposalText":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1093996800000)\/","SubmittedBy":"Hochreutener Norbert","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1111104000000)\/","ResponsibleDepartment":7,"ResponsibleDepartmentName":"Finanzdepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EFD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"24","Category":null,"Modified":"\/Date(1690493404340)\/","SubmissionDate":"\/Date(1087430400000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4704,"SubmissionLegislativePeriod":47,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Finanzwesen"}}