{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043368,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043368,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043368,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043368,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043368,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043368,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043368,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043368,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043368,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043368,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043368,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043368,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043368,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043368,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043368,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043368,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043368,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20043368,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"04.3368","BusinessType":5,"BusinessTypeName":"Motion","BusinessTypeAbbreviation":"Mo.","Title":"Standortbestimmung im Rechtshilfeverfahren","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, den Bericht vorzulegen und Antrag zu stellen \u00fcber eine Totalrevision des Rechtshilfegesetzes (IRSG) und des Bundesgesetzes zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika \u00fcber gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen (BG-RVUS), welche ein Gleichgewicht zwischen Effizienz der Zusammenarbeit und dem Schutz berechtigter Interessen der Betroffenen herstellt.</p>","ReasonText":"<p>Die schweizerische Praxis der Zusammenarbeit mit ausl\u00e4ndischen nationalen Strafverfolgungsbeh\u00f6rden st\u00fctzt sich auf die Erf\u00fcllung formaler Kriterien ab, ohne dass eine materielle Vorpr\u00fcfung stattfinden w\u00fcrde. Dabei scheint namentlich in den F\u00e4llen, in denen der ersuchende Staat Mitglied des Europarates ist, ein reiner Automatismus Platz zu greifen. Die Schweiz geht dabei offenbar davon aus, dass ein ausl\u00e4ndisches Verfahren allein aufgrund der Zugeh\u00f6rigkeit des ersuchenden Staates zum Europarat den Standards der einschl\u00e4gigen Abkommen entspricht. Die Realit\u00e4t zeigt indessen, dass solche Verfahren auch dazu ben\u00fctzt werden k\u00f6nnen, um missliebige politische Gegner zu neutralisieren, wie etwa der h\u00e4ngige Fall Yukos auf deutliche Weise nahe legt.</p><p>Deshalb dr\u00e4ngt sich eine grunds\u00e4tzliche Standortbestimmung auf mit dem Ziel, neben der durchaus erw\u00fcnschten Effizienz in der internationalen Zusammenarbeit auch die legitimen Schutzbed\u00fcrfnisse der durch ein Rechtshilfegesuch Betroffenen geb\u00fchrend in Rechnung zu stellen. Es ist daran zu erinnern, dass das IRSG in Artikel\u00a02 festh\u00e4lt, einem Ersuchen sei nicht zu entsprechen, wenn Gr\u00fcnde f\u00fcr die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland den in der Europ\u00e4ischen Menschenrechtskonvention festgelegten Verfahrensgrunds\u00e4tzen nicht entspricht oder durchgef\u00fchrt wird, um eine Person wegen ihrer politischen Anschauungen zu verfolgen oder zu bestrafen.</p><p>Im Zusammenhang mit dem Fall Yukos ist darauf hinzuweisen, dass der Europarat selbst in dieser Angelegenheit aktiv wurde, indem zw\u00f6lf Mitglieder der Parlamentarischen Versammlung am 12. Februar 2004 eine Motion deponierten. In ihr wird die Besorgnis ausgedr\u00fcckt, dass rechtsstaatliche Prinzipien verletzt w\u00fcrden (u. a. Legalit\u00e4t der Verhaftung und Inhaftierung, Anh\u00f6rungsrecht, Unschuldsvermutung). Bekanntlich besuchte daraufhin die ehemalige deutsche Justizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger w\u00e4hrend mehrerer Tage Moskau, um als Sonderberichterstatterin an Ort und Stelle diesen Vorw\u00fcrfen nachzugehen. Ein Gespr\u00e4ch mit den H\u00e4ftlingen wurde ihr verweigert; ihr Schlussbericht steht noch aus.</p><p>Ohne Anspruch auf Vollst\u00e4ndigkeit stellen sich folgende Revisionspostulate f\u00fcr beide erw\u00e4hnte Gesetze:</p><p>- \u00dcberpr\u00fcfung des f\u00f6deralistischen Elementes bei der Ausf\u00fchrung der Ersuchen;</p><p>- Anpassung des BG-RVUS an das Rechtsmittelsystem des IRSG;</p><p>- Anpassungen des IRSG an das 2. Zusatzprotokoll E\u00dcR (Kompetenz zu Observationen, verdeckter Ermittlung; zwingende Beteiligung der Beamten des Auslandes: Vertraulichkeit bei nachtr\u00e4glichem Rechtsschutz, Leitung der Beweisaufnahme);</p><p>- Beschr\u00e4nkung der Zusammenarbeit bei Gefahr von Menschenrechtsverletzungen im Ausland (Legitimation zur Anrufung der EMRK, Information des Betroffenen, Fall Sevin\u00e7);</p><p>- Vertraulichkeit bei Aktenbeschlagnahme (Ausscheidung von Anwaltsakten durch einen Richter);</p><p>- Schutz des Eigentums bei Verm\u00f6gensbeschlagnahme (Unt\u00e4tigkeit, Unverj\u00e4hrbarkeit im Ausland, Rechtsschutz f\u00fcr wirtschaftliche Eigent\u00fcmer);</p><p>- Primat der inl\u00e4ndischen Strafhoheit vor ausl\u00e4ndischen Verfahren;</p><p>- Rahmenbedingungen f\u00fcr die Aktivit\u00e4t des Bundesrates im zwischenstaatlichen Bereich.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Grundlage f\u00fcr das Rechtshilfeverfahren bildet das Rechtshilfegesetz vom 20. M\u00e4rz 1981 (IRSG; SR 351.1). Dieses Gesetz umschreibt, unter welchen Voraussetzungen die Schweiz einem ausl\u00e4ndischen Staat Rechtshilfe gew\u00e4hren kann, und regelt die Modalit\u00e4ten des Rechtshilfeverfahrens. Das Gesetz wurde am 4. Oktober 1996 teilweise revidiert. Dabei wurde u. a. der Katalog der Menschenrechtsinstrumente in Artikel\u00a02 erg\u00e4nzt (AS 1997 114; BBl 1995 III 1).</p><p>Das Rechtshilfegesetz gibt heute jeder Person, die von einer Rechtshilfemassnahme direkt und unmittelbar betroffen ist, die M\u00f6glichkeit, ein Rechtsmittel gegen einen Entscheid der kantonalen oder der eidgen\u00f6ssischen Rechtshilfebeh\u00f6rde einzulegen, die das Verfahren abschliesst. Im Beschwerdeverfahren kann insbesondere ger\u00fcgt werden, das Verfahren im ausl\u00e4ndischen Staat sei nicht menschenrechtskonform oder verstosse gegen rechtsstaatliche Grunds\u00e4tze. Dieser Rechtsschutz wird nach Inkrafttreten der revidierten Bundesrechtspflege verst\u00e4rkt, die in der Sommersession 2005 verabschiedet worden ist (AB 2005 S 665/AB 2005 N 969). Das Parlament sprach sich bei der Beratung des Verwaltungsgerichts- und des Bundesgerichtsgesetzes f\u00fcr ein zweistufiges Beschwerdeverfahren bei der Rechtshilfe aus und bestimmte das Bundesstrafgericht als erste Rekursinstanz. Das urspr\u00fcnglich vom Bundesrat vorgeschlagene und vom St\u00e4nderat verabschiedete einstufige Beschwerdeverfahren mit dem Bundesverwaltungsgericht als Rekursinstanz stiess vor allem beim Bundesgericht auf Kritik. Es wurde bef\u00fcrchtet, dass der Rechtsschutz f\u00fcr die betroffenen Personen ungen\u00fcgend sein k\u00f6nnte, wenn Auslieferungs- und Rechtshilfeverf\u00fcgungen auch in besonders bedeutsamen F\u00e4llen von nur einer Gerichtsinstanz \u00fcberpr\u00fcft w\u00fcrden. Die vom Nationalrat in dieser Frage geschaffene Differenz wurde in der Fr\u00fchjahrs- und der Sommersession 2005 bereinigt. Beide R\u00e4te stimmten der vom Bundesrat genehmigten Neuordnung zu, die in Auslieferungs- und Rechtshilfef\u00e4llen einen beschr\u00e4nkten Zugang zum Bundesgericht zul\u00e4sst (AB 2005 S 118, 553/AB 2005 N 642).</p><p>Nach dieser Regelung sollen Auslieferungsentscheide des Bundesamtes f\u00fcr Justiz und Rechtshilfeentscheide, mit denen eine kantonale oder eidgen\u00f6ssische Beh\u00f6rde das Verfahren abschliesst, beim Bundesstrafgericht anfechtbar sein. Beschwerdeentscheide des Bundesstrafgerichtes k\u00f6nnen an das Bundesgericht weitergezogen werden, wenn es um eine Auslieferung oder eine Rechtshilfemassnahme geht, die prozessualen Zwang erfordert, und wenn ein besonders bedeutender Fall vorliegt. Ein solcher Fall ist beispielsweise dann gegeben, wenn Anhaltspunkte bestehen, dass elementare Verfahrensgrunds\u00e4tze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere M\u00e4ngel aufweist (Art. 84 BGG; BBl 2005 4045). Beim Verfahren vor Bundesgericht soll mit einer 10-t\u00e4gigen Beschwerdefrist und einer 15-t\u00e4gigen Frist f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeitserkl\u00e4rung der Beschwerde sichergestellt werden, dass dem Gebot der Verfahrensbeschleunigung Rechnung getragen wird. Das gleiche Verfahren wird auch f\u00fcr die Rechtshilfeersuche der USA gelten. Von der neuen Regelung ausgenommen sind die F\u00e4lle der internationalen Amtshilfe. Hier hat das Parlament am urspr\u00fcnglichen Konzept des Bundesrates mit nur einer Beschwerdeinstanz festgehalten.</p><p>Mit dem zweistufigen Rechtsmittelverfahren, dem das Parlament am 17. Juni 2005 zugestimmt hat, wird einem zentralen Anliegen der Motion entsprochen. Das Bundesgericht wird nach Inkrafttreten des Bundesgerichtsgesetzes die M\u00f6glichkeit haben, die vom Motion\u00e4r bem\u00e4ngelten Punkte zu pr\u00fcfen und allf\u00e4llige M\u00e4ngel zu beheben. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtes wird wegweisend sein f\u00fcr s\u00e4mtliche Rechtshilfeverfahren und in k\u00fcnftige Rechtshilfevertr\u00e4ge einfliessen. Im Lichte dieser Entwicklung dr\u00e4ngen sich f\u00fcr den Bundesrat keine weiteren gesetzgeberischen Anpassungen beim Rechtshilfeverfahren auf.</p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposal":21,"FederalCouncilProposalText":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1126656000000)\/","SubmittedBy":"Frick Bruno","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1134568403310)\/","ResponsibleDepartment":5,"ResponsibleDepartmentName":"Justiz- und Polizeidepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EJPD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"12","Category":null,"Modified":"\/Date(1690547325640)\/","SubmissionDate":"\/Date(1087430400000)\/","SubmissionCouncil":2,"SubmissionCouncilName":"St\u00e4nderat","SubmissionCouncilAbbreviation":"SR","SubmissionSession":4704,"SubmissionLegislativePeriod":47,"FirstCouncil1":2,"FirstCouncil1Name":"St\u00e4nderat","FirstCouncil1Abbreviation":"SR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Recht Allgemein"}}