{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043428,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043428,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043428,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043428,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043428,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043428,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043428,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043428,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043428,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043428,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043428,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043428,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043428,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043428,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043428,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043428,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043428,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20043428,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"04.3428","BusinessType":5,"BusinessTypeName":"Motion","BusinessTypeAbbreviation":"Mo.","Title":"Mehrwertsteuergesetz. Erleichterte Anwendung der Gruppenbesteuerung im Gesundheitswesen","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt zu veranlassen, dass die Zusammenarbeit zwischen den Leistungserbringern im Gesundheitswesen und die dadurch bewirkten Einsparungen durch eine grossz\u00fcgigere Zulassung der mehrwertsteuerlichen Gruppenbesteuerung gef\u00f6rdert werden.</p>","ReasonText":"<p>Der Spardruck im Gesundheitswesen, insbesondere durch die Mittelverknappung bei der \u00f6ffentlichen Hand, nimmt laufend zu. In einer engeren Zusammenarbeit von ambulanten und station\u00e4ren Leistungserbringern (z. B. Spit\u00e4lern) liegt noch ein erhebliches Kosteneinsparungspotenzial. So k\u00f6nnten Bereiche wie z. B. Materialeinkauf, Verpflegung, W\u00e4scherei, technischer Dienst, Apotheke, Radiologie, Informatik oder Personaladministration zusammengelegt und gemeinsam erbracht werden.</p><p>Eine Zusammenarbeit (Kooperation) in ausgew\u00e4hlten Bereichen scheitert in der Praxis vielfach nur daran, dass auf den Leistungen des einen Partners an den anderen, oder auf den Leistungen einer gemeinsamen Tochtergesellschaft (Joint venture) die Mehrwertsteuer entrichtet werden muss. Dadurch wird der angestrebte Spareffekt ganz oder teilweise aufgehoben.</p><p>Diese negativen Folgen lassen sich vermeiden, wenn die Leistungen im Rahmen einer Mehrwertsteuergruppe ohne Steuerfolgen erbracht werden k\u00f6nnen. Artikel\u00a022 des Mehrwertsteuergesetzes verlangt daf\u00fcr eine enge Verbindung zwischen den beteiligten Personen, die durch Stimmenmehrheit oder auf andere Weise unter einheitlicher Leitung zusammengefasst werden.</p><p>Die Eidgen\u00f6ssische Steuerverwaltung geht bei der Gruppenbesteuerung von einer einheitlichen Leitung in Form der kapitalm\u00e4ssigen Beherrschung aus. Traditionell sind viele Leistungserbringer im Gesundheitswesen jedoch als Stiftungen, Zweckverb\u00e4nde oder Vereine organisiert, die sich nur schwer in Konzernstrukturen integrieren lassen.</p><p>Nach der Praxis der Eidgen\u00f6ssischen Steuerverwaltung werden Zusammenarbeitsvertr\u00e4ge und Aktion\u00e4rbindungsvertr\u00e4ge als Mittel der einheitlichen Leitung nicht anerkannt, obwohl diese restriktive Interpretation des Gesetzeswortlautes nicht zwingend ist. Wenn vertraglich klar fixiert wird, welche T\u00e4tigkeiten die beteiligten Partner gemeinsam erbringen, wie dabei die Entscheide getroffen werden und welche Rechte und Pflichten die Beteiligten in ihrer \u00fcbrigen T\u00e4tigkeit haben, kann dies durchaus als einheitliche Leitung verstanden werden. Im Unterschied zum klassischen Konzernmodell erfolgt die einheitliche Willensbildung aber nicht hierarchisch, sondern durch Konsens und Koordination.</p><p>Auch auf weitere einschr\u00e4nkende Bedingungen der Praxis der Eidgen\u00f6ssischen Steuerverwaltung, wie die Ablehnung r\u00fcckwirkender Zulassung der Gruppenbesteuerung oder das Beharren auf der f\u00fcnfj\u00e4hrigen Frist f\u00fcr den Wechsel des Abrechnungssystems auch beim \u00dcbergang zur Gruppenbesteuerung, ist im Interesse von wesentlichen Kosteneinsparungen im Gesundheitswesen zu verzichten.</p><p>Zusammenfassend gilt, dass Zusammenarbeitsmodelle zwischen Partnern im Gesundheitswesen nicht durch zus\u00e4tzliche mehrwertsteuerliche Belastungen behindert oder verunm\u00f6glich werden sollten.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>1. Nach Artikel\u00a022 Absatz\u00a01 Satz 1 des Bundesgesetzes vom 2. September 1999 \u00fcber die Mehrwertsteuer (MWSTG; SR 641.20) werden juristische Personen, Personengesellschaften sowie nat\u00fcrliche Personen mit Sitz oder Betriebsst\u00e4tte in der Schweiz auf Antrag gemeinsam als eine einzige steuerpflichtige Person behandelt, sofern sie eng miteinander verbunden sind. Wie das MWSTG im Satz 2 dieser Bestimmung weiter festh\u00e4lt, liegt die enge Verbindung vor, wenn nach dem Gesamtbild der tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnisse eine nat\u00fcrliche Person, eine Personengesellschaft oder eine juristische Person durch Stimmenmehrheit oder auf andere Weise eine oder mehrere juristische oder nat\u00fcrliche Personen oder Personengesellschaften unter einheitlicher Leitung zusammenfasst.</p><p>Das Kriterium der engen Verbindung und damit der einheitlichen Leitung als Erfordernis der Gruppenbesteuerung findet sich bereits im Aktienrecht. Nach Artikel\u00a0663e Absatz\u00a01 OR, an welcher Bestimmung sich der Begriff der \"unter einheitlicher Leitung zusammengefassten Unternehmen\" von Artikel\u00a022 Absatz\u00a01 MWSTG orientiert, ist die Aktiengesellschaft unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet, eine konsolidierte Jahresrechnung (Konzernrechnung) zu erstellen, wenn sie durch Stimmenmehrheit oder auf andere Weise eine oder mehrere Gesellschaften unter einheitlicher Leitung zusammenfasst (Konzern).</p><p>Von einer einheitlichen Leitung, die eine wirtschaftliche Einheit der eng miteinander verbundenen Unternehmen bewirkt, ist im Sinne der Doktrin und Praxis zum Artikel\u00a0663e OR dann auszugehen, wenn die Unternehmenspolitik von einem \u00fcbergeordneten Unternehmen bestimmt wird, wenn also Weisungen dieses auch als beherrschendes Unternehmen zu bezeichnenden Gruppenmitgliedes von den beherrschten Unternehmen zu befolgen sind. Es handelt sich mithin um Weisungen, die das Gruppeninteresse vor das Einzelinteresse stellen und daher faktisch zum Verlust der wirtschaftlichen Selbstst\u00e4ndigkeit der weisungsgebundenen Gruppenunternehmen f\u00fchren. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn das eine Unternehmen seine Finanzierungsentscheide in Bezug auf seine eigenen Mittel nicht mehr selbstst\u00e4ndig treffen kann, sondern sich diesbez\u00fcglich der Leitung des anderen Unternehmens unterstellt hat.</p><p>Prim\u00e4res Mittel zur Herbeif\u00fchrung der Zusammenfassung unter einheitlicher Leitung ist die kapitalm\u00e4ssige Beteiligung an einem anderen Unternehmen. Liegt eine kapitalm\u00e4ssige Beteiligung von mehr als 50 Prozent des Grundkapitals vor, so geht - bei gleichzeitiger direkter Stimmenmehrheit - die Praxis der Eidgen\u00f6ssischen Steuerverwaltung von einer tats\u00e4chlichen Aus\u00fcbung der einheitlichen Leitung aus. Jedoch kann die Stimmenmehrheit allein ebenfalls die einheitliche Leitung begr\u00fcnden.</p><p>2. In der Motion wird ausgef\u00fchrt, dass viele Leistungserbringer im Gesundheitswesen traditionell als Stiftungen, Zweckverb\u00e4nde oder Vereine organisiert sind, die sich nur schwer in Konzernstrukturen integrieren lassen, und dass im Unterschied zum klassischen Konzernmodell f\u00fcr die Zusammenarbeit im Gesundheitswesen die einheitliche Willensbildung nicht hierarchisch, sondern durch Konsens und Koordination erfolgt. Dazu ist festzuhalten, dass nach der Praxis der Eidgen\u00f6ssischen Steuerverwaltung - entsprechend den Regelungen in Artikel\u00a0663e Absatz\u00a01 OR und Artikel\u00a022 Absatz\u00a01 MWSTG (\"durch Stimmenmehrheit oder auf andere Weise\") - die f\u00fcr die Gruppenbesteuerung erforderliche einheitliche Leitung nicht bloss durch kapitalm\u00e4ssige Beherrschung, sondern auch durch darauf abzielende Ausgestaltung der Statuten der Gruppenunternehmen oder durch Vertr\u00e4ge zwischen den beteiligten Unternehmen oder durch Vertr\u00e4ge zwischen den Aktion\u00e4ren der Gesellschaften herbeigef\u00fchrt werden kann. Wird jedoch f\u00fcr den Zusammenschluss das Mittel des Vertrages gew\u00e4hlt, muss auch in solchen F\u00e4llen eine einheitliche Leitung auf Seiten eines \u00fcbergeordneten Unternehmens bewirkt werden, damit die Gruppe in den Genuss der Gruppenbesteuerung gelangen kann.</p><p>Soweit eine Zusammenarbeit zwischen Partnern im Gesundheitswesen dergestalt praktiziert wird, dass die Voraussetzungen von Artikel\u00a022 MWSTG in Verbindung mit Artikel\u00a0663e OR gegeben sind, steht auch diesen Partnern die Gruppenbesteuerung offen. Ob diese Erfordernisse erf\u00fcllt sind, muss in jedem einzelnen Fall gepr\u00fcft werden. Handelt es sich dagegen lediglich um eine Verbindung von mehreren Unternehmen, die f\u00fcr bestimmte gemeinsame Zwecke (z. B. f\u00fcr den Materialeinkauf, den Betrieb einer W\u00e4scherei, die technischen Dienste oder die Informatik) vertraglich eine Zusammenarbeit eingegangen sind, dabei aber im Verh\u00e4ltnis zueinander rechtlich und wirtschaftlich selbstst\u00e4ndig bleiben, fehlt es, wie auch das Bundesgericht erkannt hat, an einem Subordinationsverh\u00e4ltnis, was die Anwendung der Gruppenbesteuerung ausschliesst (vgl. dazu BGE 125 II 326ff.). Bei solchen Gemeinschaftsunternehmen (so genannte Joint ventures) bleiben die daran beteiligten Unternehmen wirtschaftlich selbstst\u00e4ndig, es sei denn - was die Ausnahme darstellt -, einer der Partner beherrsche das Gemeinschaftsunternehmen.</p><p>3. Das in der Motion aufgeworfene Problem der steuerlichen Belastung von Ums\u00e4tzen, welche durch Kooperation miteinander verbundene Partnerunternehmen erbringen, l\u00e4sst sich nicht mit einer erweiterten Zulassung der Option f\u00fcr die Gruppenbesteuerung l\u00f6sen. Denn dadurch w\u00fcrden die Voraussetzungen f\u00fcr die Gew\u00e4hrung der Gruppenbesteuerung so stark aufgeweicht, dass diese Rechtsfigur ausgeh\u00f6hlt w\u00fcrde. Formen der Zusammenarbeit gibt es n\u00e4mlich nicht nur im Gesundheitswesen, sondern namentlich auch im Bereich der Bildung (z. B. auf Stufe der Hochschulen und Fachhochschulen) sowie im Bereich des Finanz- und Kreditwesens. In allen diesen F\u00e4llen der Zusammenarbeit m\u00fcsste aus Gr\u00fcnden der rechtsgleichen Behandlung neu auch die Wahl der Gruppenbesteuerung erm\u00f6glicht werden.</p><p>Zudem w\u00fcrde sich die Frage stellen, ob bei einer Zulassung der Gruppenbesteuerung im Gesundheitswesen die in Artikel\u00a032 Absatz\u00a01 Buchstabe\u00a0e MWSTG f\u00fcr die Mitglieder einer Mehrwertsteuergruppe statuierte Solidarhaftung f\u00fcr s\u00e4mtliche von der Gruppe geschuldeten Steuern sich nicht sehr nachteilig auswirken m\u00fcsste.</p><p>Im \u00dcbrigen muss man sich im Klaren sein, dass das in der Motion aufgeworfene Problem viel weniger die Gruppenbesteuerung als solche betrifft, als die umfangreiche Liste der in Artikel\u00a018 MWSTG vom Gesetzgeber selbst angeordneten Steuerausnahmen. Diese schliessen einen Vorsteuerabzug f\u00fcr Bez\u00fcge von Gegenst\u00e4nden und Dienstleistungen aus, die f\u00fcr solche Ums\u00e4tze (u. a. f\u00fcr Ums\u00e4tze der Spit\u00e4ler) get\u00e4tigt werden.</p><p>4. Im Weiteren wird in der Motion bem\u00e4ngelt, dass die Praxis der Eidgen\u00f6ssischen Steuerverwaltung eine Gruppenbesteuerung r\u00fcckwirkend nicht zul\u00e4sst. Eine Abkehr von dieser Praxis ist jedoch nicht m\u00f6glich. Denn soweit Unternehmen oder Organisationen vor dem Beginn der Gruppenbesteuerung bereits als Mehrwertsteuerpflichtige abgerechnet haben, m\u00fcsste im Falle einer r\u00fcckwirkenden Anwendung dieser Option das Rechnungswesen dieser Unternehmen in Bezug auf die Mehrwertsteuer auch r\u00fcckwirkend ge\u00e4ndert werden.</p><p>Im Falle einer r\u00fcckwirkenden Zulassung der Gruppenbesteuerung m\u00fcssten somit nicht nur die betreffenden Buchhaltungsbelege, sondern auch die genehmigten Jahresrechnungen nachtr\u00e4glich ge\u00e4ndert werden, was gegen die allgemein geltenden Buchf\u00fchrungsvorschriften verst\u00f6sst.</p><p>5. Wie Artikel\u00a059 Absatz\u00a03 MWSTG vorschreibt, kann der Steuerpflichtige, welcher die Saldosteuersatzmethode gew\u00e4hlt hat, erst nach f\u00fcnf Jahren wieder zur effektiven Abrechnung wechseln. Es ist einzur\u00e4umen, dass diese Frist eine Erschwernis darstellt. Nach der Praxis, die f\u00fcr die Zeit galt, als noch die bundesr\u00e4tliche Mehrwertsteuerverordnung vom 22. Juni 1994 in Kraft war, betrug diese Frist dagegen nur ein Jahr. Das MWSTG hat diesbez\u00fcglich eine Verschlechterung gebracht.</p><p>Im Rahmen des Berichtes \u00fcber die ersten zehn Jahre Mehrwertsteuer, den der Bundesrat in Erf\u00fcllung des Postulates Raggenbass 03.3087 zu erstellen hat, wird der Bundesrat deshalb eine Revision vom erw\u00e4hnten Artikel\u00a059 Absatz\u00a03 MWSTG vorschlagen. Damit kann nicht nur die Anwendung der Saldosteuersatzmethode attraktiver gestaltet, sondern auch der \u00dcbergang zur Gruppenbesteuerung wesentlich erleichtert werden. Dagegen muss die Frist von f\u00fcnf Jahren f\u00fcr den Wechsel von der effektiven Abrechnung zur Abrechnung nach der Saldosteuersatzmethode beibehalten werden.</p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposal":21,"FederalCouncilProposalText":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1093996800000)\/","SubmittedBy":"Hofmann Hans","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1096243200000)\/","ResponsibleDepartment":7,"ResponsibleDepartmentName":"Finanzdepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EFD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"24|2841","Category":null,"Modified":"\/Date(1690546452407)\/","SubmissionDate":"\/Date(1087516800000)\/","SubmissionCouncil":2,"SubmissionCouncilName":"St\u00e4nderat","SubmissionCouncilAbbreviation":"SR","SubmissionSession":4704,"SubmissionLegislativePeriod":47,"FirstCouncil1":2,"FirstCouncil1Name":"St\u00e4nderat","FirstCouncil1Abbreviation":"SR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Finanzwesen|Gesundheit"}}