{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043600,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043600,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043600,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043600,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043600,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043600,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043600,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043600,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043600,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043600,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043600,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043600,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043600,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043600,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043600,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043600,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043600,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20043600,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"04.3600","BusinessType":5,"BusinessTypeName":"Motion","BusinessTypeAbbreviation":"Mo.","Title":"Besteuerung von Unternehmensnachfolgeregelungen","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament folgende Erg\u00e4nzung von Artikel\u00a016 des Bundesgesetzes \u00fcber die direkte Bundessteuer (DBG) zu unterbreiten.</p><p>Abs. 4 (neu)</p><p>\"Die Kapitalgewinne aus der Ver\u00e4usserung von im Privatverm\u00f6gen stehenden Beteiligungen sind namentlich auch dann steuerfrei, wenn:</p><p>a. die Beteiligungen mit der Ver\u00e4usserung in ein Gesch\u00e4ftsverm\u00f6gen \u00fcbergehen;</p><p>b. der Erwerber oder die Erwerberin den Erwerbspreis ganz oder teilweise fremdfinanziert; und</p><p>c. im Zeitpunkt der Ver\u00e4usserung davon ausgegangen werden kann, dass der Erwerber oder die Erwerberin das Fremdkapital aus dem Ertrag der erworbenen Beteiligungen gesch\u00e4fts\u00fcblich verzinsen und \u00fcber eine Zeitdauer von h\u00f6chstens zw\u00f6lf Jahren amortisieren kann.\"</p>","ReasonText":"<p>Gem\u00e4ss Artikel\u00a016 DBG sind Kapitalgewinne aus der Ver\u00e4usserung von Privatverm\u00f6gen steuerfrei. Es gilt ein Rechtsmissbrauchsvorbehalt. Sowohl die Eidgen\u00f6ssische wie auch die kantonalen Steuerverwaltungen haben, gest\u00fctzt vom Bundesgericht, die Rechtsmissbrauchstatbest\u00e4nde im Verlaufe der Jahre stark erweitert. In einem k\u00fcrzlich gef\u00e4llten Entscheid akzeptierte das Bundesgericht die von der Eidgen\u00f6ssischen Steuerverwaltung verf\u00fcgte Besteuerung eines Kapitalgewinns, den ein Unternehmer mit der Ver\u00e4usserung der im Privatverm\u00f6gen stehenden Aktien seines Unternehmens an eine von seinen Erben zu diesem Zweck gegr\u00fcndete (Holding-)Gesellschaft realisiert hatte. Die Besonderheit der Transaktion: Einen Teil des Kaufpreises hatte der Ver\u00e4usserer in Form eines Darlehens stehen gelassen; dieses sollte im Verlaufe der folgenden Jahre im Verh\u00e4ltnis zu den vom operativen Gesch\u00e4ft an die Holding ausbezahlten Dividenden amortisiert werden. H\u00e4tten die Erwerber den Kaufpreis aus eigenem Verm\u00f6gen bar bezahlt, w\u00e4re diese Ver\u00e4usserung nicht besteuert worden. Aus dem Umstand, dass (indirekt) ein Teil des Kaufpreises mit zuk\u00fcnftigen Gewinnen des operativen Gesch\u00e4ftes bezahlt werden sollte, schloss das Bundesgericht, es handle sich um einen vorweg genommenen Substanzverzehr und damit um eine indirekte Teilliquidation der Gesellschaft, der besteuert werden m\u00fcsse.</p><p>In einem Obiter Dictum befand das Bundesgericht unn\u00f6tigerweise, dass dieselben \u00dcberlegungen auch auf sogenannte Management-Buy-outs Anwendung finden d\u00fcrften. Die Eidgen\u00f6ssische Steuerverwaltung legt den erw\u00e4hnten Bundesgerichtsentscheid zwischenzeitlich extensiv aus, indem nunmehr jede Art von Fremdfinanzierung des Kaufpreises (also auch bei Aufnahme eines Bankkredites) als indirekte Teilliquidation qualifiziert werden m\u00fcsse, und fordert die kantonalen Steuerverwaltungen in einem Kreisschreiben auf, derartige Transaktionen im Zweifelsfall zu besteuern. </p><p>Bundesgericht und Steuerverwaltung verkennen mit dieser Praxis elementarste wirtschaftliche Vorg\u00e4nge. Der Kaufpreis f\u00fcr ein Unternehmen wird heute anerkanntermassen praktisch ausschliesslich von den erwarteten zuk\u00fcnftigen Ertr\u00e4gen desselben bestimmt. Ein K\u00e4ufer ist bereit, einen Kaufpreis zu bezahlen, den er innert eines Zeitraumes aus dem (mutmasslichen) Ertrag des Unternehmens erwirtschaften kann.</p><p>Mithin wird bei wirtschaftlicher Betrachtung jeder Kaufpreis letztlich aus den zuk\u00fcnftigen Gewinnen des erworbenen Unternehmens bezahlt. Zudem gibt es keinen objektiv nachvollziehbaren Grund, weshalb bei vollumf\u00e4nglicher Bezahlung des Kaufpreises aus vorhandenem Verm\u00f6gen keine Besteuerung erfolgt, w\u00e4hrend im Falle einer Fremdfinanzierung der Ver\u00e4usserungserl\u00f6s im Umfang der Fremdfinanzierung besteuert wird.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Aus Gr\u00fcnden des sachlichen Zusammenhangs will der Bundesrat das Thema \"indirekte Teilliquidation\" im Rahmen der Vorlage zur Unternehmenssteuerreform II einer L\u00f6sung zuf\u00fchren. Die Verabschiedung der Botschaft und Weiterleitung an die eidgen\u00f6ssischen R\u00e4te ist f\u00fcr Juni 2005 geplant. Der Bundesrat teilt grunds\u00e4tzlich die Auffassung bez\u00fcglich des Regelungsbedarfs, beh\u00e4lt sich jedoch vor, in der Botschaft eine einfachere und neutrale Regelung vorzuschlagen. Nach dem Konzept des Bundesrates werden f\u00fcr die Besteuerung des Verk\u00e4ufers namentlich Sperrfrist, Finanzkraft, Verhalten und Mitwirkung des K\u00e4ufers keine Rolle mehr spielen.</p>  Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.","FederalCouncilProposal":19,"FederalCouncilProposalText":"Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1110499200000)\/","SubmittedBy":"Baumann J. Alexander","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1147191375573)\/","ResponsibleDepartment":7,"ResponsibleDepartmentName":"Finanzdepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EFD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"24","Category":null,"Modified":"\/Date(1690535486300)\/","SubmissionDate":"\/Date(1097193600000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4705,"SubmissionLegislativePeriod":47,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Finanzwesen"}}