{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043766,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043766,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043766,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043766,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043766,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043766,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043766,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043766,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043766,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043766,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043766,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043766,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043766,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043766,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043766,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043766,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043766,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20043766,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"04.3766","BusinessType":5,"BusinessTypeName":"Motion","BusinessTypeAbbreviation":"Mo.","Title":"Verl\u00e4ngerung der Pr\u00fcfungsintervalle f\u00fcr Fahrzeuge mit einer Fahrleistung von unter 10 000 Kilometern pro Jahr","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Die Verordnung \u00fcber die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS) ist so anzupassen, dass die Pr\u00fcfungsintervalle der amtlichen, periodischen Nachpr\u00fcfung f\u00fcr Lastwagen sowie Sattelschlepper \u00fcber 3,5 Tonnen und mit einer Fahrleistung von weniger als 10 000 Kilometern pro Jahr auf vier Jahre angehoben werden.</p>","ReasonText":"<p>Nach dem Abschluss des Landverkehrsabkommens mit der EU mussten einige Halter von Lastwagen und Sattelschleppern erstaunt zur Kenntnis nehmen, dass die Pr\u00fcfungsintervalle der amtlichen Nachkontrollen ihrer Fahrzeuge auf ein Jahr herabgesetzt wurden. Dies, obwohl der Bundesrat im Vorfeld zugesichert hatte, dass Fahrzeuge, die ausschliesslich auf Schweizer Strassen fahren, davon nicht betroffen seien.</p><p>Diese Massnahme hat f\u00fcr die betroffenen KMU einmal mehr h\u00f6here Kosten und grossen administrativen Aufwand zur Folge. Auch ist eine Vorf\u00fchrung der Fahrzeuge innerhalb so kurzer Zeit fachtechnisch nicht notwendig: Insbesondere in Branchen wie jener der Schausteller zeigt sich, dass deren Fahrzeuge zwar nur wenige, jedoch regelm\u00e4ssige Strassenkilometer zur\u00fccklegen. Die Fahrzeuge bleiben nicht - wie dies etwa bei Baumaschinen der Fall ist - \u00fcber l\u00e4ngere Zeitr\u00e4ume am gleichen Standort stehen, weshalb sich auch keine Standsch\u00e4den ergeben k\u00f6nnen. Obwohl nur \u00fcber kurze Strecken, sind diese Fahrzeuge laufend in Betrieb. Die Begr\u00fcndung, eine j\u00e4hrliche Vorf\u00fchrung solcher Fahrzeuge trage zur Verkehrssicherheit bei, greift deshalb nicht.</p><p>Vielmehr werden diese Fahrzeughalter benachteiligt, indem sie den Haltern von Fahrzeugen, welche weite Strecken zur\u00fccklegen und ihre Fahrzeuge dadurch stark abnutzen, gleichgestellt werden. W\u00e4hrend Letztere vom Landverkehrsabkommen betroffen werden, ist dies bei den obenerw\u00e4hnten Fahrzeugen nicht der Fall. Aus diesem Grunde sind Fahrzeuge, welche sich ausschliesslich auf Schweizer Strassen bewegen und weniger als 10 000 Kilometer pro Jahr zur\u00fccklegen, einem amtlichen Pr\u00fcfungsintervall von vier Jahren zu unterstellen.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Zur Umsetzung der am 1. Juni 2002 in Kraft getretenen bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EG - dazu geh\u00f6rt auch das Landverkehrsabkommen (LVA) - mussten verschiedene Erlasse ge\u00e4ndert werden. Das LVA verlangt u. a., dass die Schweiz hinsichtlich der technischen Kontrollen von im Verkehr stehenden Fahrzeugen gleichwertige Bestimmungen wie die EG einf\u00fchrt. Lastwagen, schwere Sattelschlepper und Anh\u00e4nger \u00fcber 3500 Kilogramm Gesamtgewicht m\u00fcssen demnach neu j\u00e4hrlich nachgepr\u00fcft werden, w\u00e4hrend vorher in der Schweiz, je nach Alter und Verwendungszweck der Fahrzeuge, Zeitabst\u00e4nde zwischen einem und vier Jahren galten. Die entsprechende Anpassung hat der Bundesrat am 15. Juni 2001 mit der \u00c4nderung der Verordnung \u00fcber die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS; SR 741.41) vorgenommen.</p><p>Das LVA wurde zwar im Hinblick auf den internationalen Verkehr zwischen den Vertragsparteien abgeschlossen. Es sieht aber keine Sonderregelungen f\u00fcr Fahrzeuge vor, die beispielsweise nur im Inland verkehren. Dagegen l\u00e4sst das EG-Recht f\u00fcr gewisse, im Dienst der \u00f6ffentlichen Sicherheit stehende Fahrzeuge (z. B. Polizei oder Feuerwehr) Ausnahmen zu. Weil die infrage stehenden technischen Kontrollen der Verkehrssicherheit und dem Umweltschutz dienen, wurde bei der Umsetzung ins schweizerische Recht aber selbst von dieser M\u00f6glichkeit nicht Gebrauch gemacht.</p><p>Die f\u00fcr die Betriebssicherheit und die Emissionen massgebenden Teile (Bremsen, Emissionskontrollsystem usw.) unterliegen einer nat\u00fcrlichen Alterung, unabh\u00e4ngig davon, wie oft die Fahrzeuge gefahren und wie viele Kilometer zur\u00fcckgelegt werden. Deshalb schreiben die meisten Fahrzeughersteller Wartungsarbeiten nach einer gewissen Fahrstrecke, mindestens aber einmal j\u00e4hrlich vor. Die f\u00fcr die Nachpr\u00fcfung der Strassenfahrzeuge zust\u00e4ndigen kantonalen Zulassungsbeh\u00f6rden stellen bei Fahrzeugen, die wenig gefahren werden, wie beispielsweise denjenigen des Zirkus- und Schaustellergewerbes oder bei Baustellenfahrzeugen, keine geringere Fehlerh\u00e4ufigkeit fest. Eine niedrige Fahrleistung stellt somit kein Kriterium f\u00fcr eine Erstreckung der Nachpr\u00fcffristen dar.</p><p>Die Erstreckung der Pr\u00fcfintervalle f\u00fcr Fahrzeuge, welche die Schweiz nicht verlassen, ist schon verschiedentlich vorgeschlagen worden. Eine solche Regelung w\u00e4re aber mit der massgebenden Richtlinie 96/96/EG nicht vereinbar. Ausserdem ist sachlich nicht zu rechtfertigen, weshalb Fahrzeuge, die nur in der Schweiz verkehren, einen geringeren Sicherheitsstandard aufweisen sollten bzw. weshalb an ausl\u00e4ndische Fahrzeuge, die in der Schweiz verkehren, h\u00f6here Anforderungen gestellt werden sollten. Dies w\u00fcrde zumindest dem Geist des LVA widersprechen.</p><p>Ausserdem w\u00fcrden sich Schwierigkeiten beim Vollzug ergeben. Es erfolgt bisher keine Unterscheidung, ob Fahrzeuge nur im Binnen- oder auch im internationalen Verkehr eingesetzt werden. Es m\u00fcssten somit neue Fahrzeugunterarten geschaffen und die gefahrenen Kilometer (auch bei den Anh\u00e4ngern) zuverl\u00e4ssig erfasst werden, damit die Aufgebote f\u00fcr die Nachpr\u00fcfungen entsprechend gesteuert werden k\u00f6nnten. Weder die kantonalen EDV-Systeme noch das Fahrzeugregister des Bundes (Mofis) sind bisher daf\u00fcr eingerichtet und m\u00fcssten vorher entsprechend angepasst werden. Mit der gleichen Begr\u00fcndung wie die Halter von schweren Motorwagen k\u00f6nnten auch die Halter von anderen Motorfahrzeugen, die nur geringe Fahrleistungen aufweisen, eine Sonderregelung verlangen. W\u00fcrde diesem Begehren stattgegeben, so w\u00e4re der Mehraufwand f\u00fcr die Datennacherfassung noch bedeutend gr\u00f6sser.</p><p>In der laufenden Revision der VTS wird jedoch eine Verl\u00e4ngerung der Nachpr\u00fcfintervalle f\u00fcr Lastwagen und Anh\u00e4nger mit einer maximalen H\u00f6chstgeschwindigkeit bis 45 Stundenkilometer zur Diskussion gestellt. Diese Ausnahme l\u00e4sst sich rechtfertigen, da solche Fahrzeuge aufgrund ihrer niedrigen Geschwindigkeit ein geringeres Gefahrenpotenzial aufweisen. Sie ist mit der massgebenden Richtlinie 96/96/EG vereinbar, weil diese Ausnahmen f\u00fcr \"Spezialfahrzeuge\" vorsieht.</p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposal":21,"FederalCouncilProposalText":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1108512000000)\/","SubmittedBy":"Bigger Elmar","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1237507200000)\/","ResponsibleDepartment":9,"ResponsibleDepartmentName":"Departement f\u00fcr Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"UVEK","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"48","Category":null,"Modified":"\/Date(1690491974920)\/","SubmissionDate":"\/Date(1103241600000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4706,"SubmissionLegislativePeriod":47,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Verkehr"}}