{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043788,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043788,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043788,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043788,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043788,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043788,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043788,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043788,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043788,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043788,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043788,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043788,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043788,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043788,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043788,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043788,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043788,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20043788,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"04.3788","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"Koordination von Pflegebeitr\u00e4gen nach KVG und Hilflosenentsch\u00e4digung","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung der folgenden Fragen:</p><p>1. Kann der Abkl\u00e4rungsaufwand f\u00fcr pflegebed\u00fcrftige Versicherte in Heimen durch eine bessere Koordination der Regelungen in den verschiedenen Sozialversicherungen vermindert werden?</p><p>2. Ist er bereit, Grundlagen zu schaffen, damit f\u00fcr Versicherte in Heimen aufgrund einer KVG-konformen Ermittlung der Kosten und Leistungen auch die Hilflosenentsch\u00e4digung der AHV/IV festgelegt werden kann, wenn die Hilflosigkeit mindestens ein Jahr angedauert hat?</p><p>3. Welche gesetzlichen \u00c4nderungen w\u00e4ren n\u00f6tig, damit auch die Hilflosenentsch\u00e4digungen der obligatorischen Unfallversicherung und der Milit\u00e4rversicherung aufgrund der Pflegebeitr\u00e4ge der Krankenversicherung festgelegt werden k\u00f6nnten, wenn eine entsprechende Ermittlung der Kosten und Leistungen nach KVG erfolgt ist?</p>","ReasonText":"<p>\u00dcber die obligatorische Krankenpflegeversicherung werden auch Kosten f\u00fcr Pflegemassnahmen, die in einem Pflegeheim durchgef\u00fchrt werden, verg\u00fctet (Art. 25 Abs. 2 Bst. a KVG). Grundlage bildet die Ermittlung der Kosten und Leistungen nach einheitlicher Methode (Art. 49 Abs. 6, Art. 50 KVG). Heute sind verschiedene Methoden anerkannt (Besa, rai-rug, plaisir, usw.), auf die abgestellt werden kann.</p><p>Wenn eine Hilflosigkeit in der Regel ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert hat, k\u00f6nnen AHV/IV hilflosen Versicherten auch Hilflosenentsch\u00e4digungen (Art. 43bis AHVG, Art. 42 IVG) ausrichten. Je nach Einschr\u00e4nkung in den allt\u00e4glichen Lebensverrichtungen wird zwischen Hilflosenentsch\u00e4digung leichten, mittleren oder schweren Grades unterschieden. \u00c4hnliche Regelungen bestehen in der obligatorischen Unfallversicherung und in der Milit\u00e4rversicherung.</p><p>F\u00fcr Versicherte in Heimen m\u00fcssen wegen der unterschiedlichen Regelungen in AHVG/IVG und KVG weitgehend gleiche Sachverhalte doppelt abgekl\u00e4rt werden. Dieser unn\u00f6tige Abkl\u00e4rungsaufwand k\u00f6nnte durch eine bessere Koordination der Regelungen vermieden werden.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Die Hilflosenentsch\u00e4digungen der AHV/IV und die Pflegeleistungen gem\u00e4ss KVG unterscheiden sich in grunds\u00e4tzlicher Hinsicht:</p><p>- Bei der Hilflosenentsch\u00e4digung der AHV/IV handelt es sich um eine Geldleistung, die nach Massgabe der im konkreten Fall bestehenden Hilfs- und \u00dcberwachungsbed\u00fcrftigkeit bemessen, jedoch unabh\u00e4ngig von den effektiv entstehenden Kosten und der tats\u00e4chlichen Inanspruchnahme von Dienstleistungen Dritter ausgerichtet wird. Die Leistung wird in der Regel den Anspruchsberechtigten ausbezahlt und steht diesen grunds\u00e4tzlich zur freien Verf\u00fcgung.</p><p>- Die Pflegeleistungen der KV (Art. 7 Abs. 2 KLV) bilden demgegen\u00fcber Sachleistungen in Form von Kostenverg\u00fctungen. Sie dienen der Deckung konkreter Pflegekosten im Zusammenhang mit der Behandlung einer Krankheit und werden aufgrund von Tarifvertr\u00e4gen in der Regel direkt den Leistungserbringern verg\u00fctet. Grundlage f\u00fcr die \u00dcbernahme der Leistungen sind Bedarfsabkl\u00e4rungen und \u00e4rztliche Anordnungen, welche in der Regel alle drei Monate zu erstellen sind.</p><p>Die Bedarfsabkl\u00e4rung in der KV erfolgt nicht einheitlich, sondern aufgrund verschiedener Systeme, die jeweils von den Tarifpartnern festgelegt werden. Bei der AHV/IV hingegen wird f\u00fcr die Anmeldung f\u00fcr eine Hilflosenentsch\u00e4digung ein gesamtschweizerisch einheitliches Formular verwendet. Im Gegensatz zur KV ben\u00f6tigt die AHV/IV keine Angaben \u00fcber Massnahmen der Abkl\u00e4rung des Pflegebedarfes und der Beratung, der medizinischen Untersuchung und Behandlung der versicherten Person, sondern genaue Angaben \u00fcber die Art der Hilflosigkeit der versicherten Person und die Art der ben\u00f6tigten Hilfe. Diese Angaben finden sich gr\u00f6sstenteils nicht in den Bedarfsabkl\u00e4rungen. Dementsprechend werden die AHV/IV-relevanten Anspruchsvoraussetzungen f\u00fcr Versicherte in Heimen mittels eines zweiseitigen Fragebogens (inklusive Personalien) von der AHV/IV abgekl\u00e4rt. Dieser Fragebogen kann durch die Bedarfsabkl\u00e4rungen oder \u00e4rztliche Anordnungen als Beilagen erg\u00e4nzt werden. Sofern die Anspruchsvoraussetzungen erf\u00fcllt sind, wird die Hilflosenentsch\u00e4digung in der Regel auf unbestimmte Dauer ausgerichtet.</p><p>Zu den Fragen im Einzelnen:</p><p>1. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass aufgrund der unterschiedlichen Art und Zweckbestimmung der Pflegeleistungen der KV und der Hilflosenentsch\u00e4digung der AHV/IV keine wesentliche Vereinheitlichung der Grundlagen zur Abkl\u00e4rung der unterschiedlichen Anspruchsvoraussetzungen vorgenommen werden kann. Da in der Regel im Heimbereich beide Abkl\u00e4rungen durch das gleiche Pflegepersonal vorgenommen werden, f\u00e4llt der gesamte Aufwand geringer aus, als es den Anschein erwecken mag. Die Verwaltung wird jedoch pr\u00fcfen, inwieweit durch eine Ann\u00e4herung der Abkl\u00e4rungsgrundlagen (Formulare) eine Verminderung des Abkl\u00e4rungsaufwandes und eine Vermeidung von allf\u00e4lligen Doppelspurigkeiten erreicht werden kann.</p><p>2. Aufgrund der generellen Unterschiedlichkeit der beiden Leistungen wie auch aufgrund der differenzierten Anspruchsvoraussetzungen erachtet es der Bundesrat nicht als sinnvoll, Grundlagen f\u00fcr eine Ermittlung des Anspruches auf Hilflosenentsch\u00e4digung aufgrund einer KVG-konformen Ermittlung zu schaffen. Diese w\u00fcrden f\u00fcr die in der AHV und IV vorgesehenen Anspruchsvoraussetzungen gr\u00f6sstenteils nicht gen\u00fcgen. Im \u00dcbrigen besteht bereits heute in Artikel\u00a08 Absatz\u00a06bis KLV eine Koordinationsbestimmung, welche beim Zusammentreffen der beiden Leistungen insbesondere f\u00fcr die Heime und die Krankenversicherer zus\u00e4tzlichen Verwaltungsaufwand verhindern soll. Mit dem einmaligen Ausf\u00fcllen der AHV/IV-Anmeldung f\u00fcr eine Hilflosenentsch\u00e4digung entf\u00e4llt n\u00e4mlich bei der Zusprache einer Hilflosenentsch\u00e4digung durch die AHV/IV der regelm\u00e4ssig vorzunehmende \u00e4rztliche Auftrag bezogen auf die Leistungen der KV.</p><p>3. Mit der Einf\u00fchrung des Bundesgesetzes \u00fcber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechtes (ATSG) gilt in der AHV, IV, UV und MV die in Artikel\u00a09 enthaltene Umschreibung der Hilflosigkeit. Insoweit erachtet es der Bundesrat auch f\u00fcr die UV und MV nicht als notwendig und sinnvoll, gesetzliche \u00c4nderungen vorzunehmen, damit der Anspruch auf Hilflosenentsch\u00e4digungen aufgrund der Pflegebeitr\u00e4ge der Krankenversicherung festgelegt werden kann, wenn eine entsprechende Ermittlung der Kosten und Leistungen nach KVG erfolgt ist.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1109116800000)\/","SubmittedBy":"Lustenberger Ruedi","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1166572800000)\/","ResponsibleDepartment":4,"ResponsibleDepartmentName":"Departement des Innern","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EDI","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"28|2841","Category":null,"Modified":"\/Date(1690540131697)\/","SubmissionDate":"\/Date(1103241600000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4706,"SubmissionLegislativePeriod":47,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Soziale Fragen|Gesundheit"}}