{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043789,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043789,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043789,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043789,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043789,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043789,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043789,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043789,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043789,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043789,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043789,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043789,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043789,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043789,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043789,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043789,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043789,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20043789,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"04.3789","BusinessType":5,"BusinessTypeName":"Motion","BusinessTypeAbbreviation":"Mo.","Title":"Arbeitslosenversicherungsgesetz. Vereinbarkeit von Familie und Beruf gew\u00e4hrleisten","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat wird aufgefordert, mit einer Revision von Artikel\u00a015 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (Avig) oder allenfalls mit dem Erlass einer gesonderten Verordnungsbestimmung (z. B. durch Einf\u00fcgung eines Art. 14a der Arbeitslosenversicherungsverordnung) sicherzustellen, dass arbeitslose Versicherte mit Betreuungspflichten gegen\u00fcber Kindern in der Arbeitslosenversicherung nicht diskriminiert werden. Dabei ist insbesondere bei der Pr\u00fcfung der Vermittlungsf\u00e4higkeit von Frauen oder M\u00e4nnern mit Kindern auf den Nachweis eines Betreuungsplatzes zu verzichten.</p>","ReasonText":"<p>Zum Bezug von Arbeitslosenentsch\u00e4digung (ALE) muss eine versicherte Person verschiedene Bedingungen erf\u00fcllen wie u. a. die Vermittlungsf\u00e4higkeit. Dazu muss sie nach Artikel\u00a015 Avig bereit, berechtigt und in der Lage sein, zumutbare Arbeit anzunehmen. Bei Betreuungspflichten muss in der Praxis der Nachweis von Betreuungspl\u00e4tzen zwar nicht hypothetisch bei der Gesuchstellung um ALE nachgewiesen werden, hingegen beim Bezug der Entsch\u00e4digung.</p><p>Diese f\u00fcr Eltern mit betreuungspflichtigen Kindern sehr diskriminierende Praxis ist mit einem Entscheid vom 19. Oktober 2004 des Eidgen\u00f6ssischen Versicherungsgerichtes (C 268/03) noch weiter \u00fcberdehnt worden, indem einer versicherten Mutter die Vermittlungsf\u00e4higkeit sogar r\u00fcckwirkend aberkannt worden ist, weil sie nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit die Betreuung der Kinder nachweisen konnte. Die versicherte Person hatte als Betreuung auf eine ebenfalls arbeitslose Person im Quartier hingewiesen. Dieser wurde die Disponibilit\u00e4t zur Kinderbetreuung abgesprochen, da sie ebenfalls Arbeitslosenentsch\u00e4digung bezog und somit vermittelbar sein musste. Der versicherten Mutter wurde in der Folge die Vermittlungsf\u00e4higkeit r\u00fcckwirkend abgesprochen. Sie wurde zur R\u00fcckzahlung der bezogenen Arbeitslosenentsch\u00e4digung verpflichtet.</p><p>Der Entscheid bzw. die geltende Praxis ist in vielfacher Hinsicht stossend:</p><p>1. Betreuungspflichtige Eltern werden beim Bezug von ALE gegen\u00fcber Personen ohne Kinder diskriminiert.</p><p>2. Arbeitslose Eltern werden gegen\u00fcber nicht arbeitslosen Eltern diskriminiert, da Letztere, auch wenn sie berufst\u00e4tig sind, keinen Betreuungsplatz nachweisen m\u00fcssen.</p><p>3. Alleinerziehende werden zus\u00e4tzlich benachteiligt.</p><p>4. Der Nachweis eines Betreuungsplatzes ist im Gesetz nicht explizit vorgesehen.</p><p>5. An (bezahlbaren) Betreuungspl\u00e4tzen herrscht bekanntlich ein grosser Mangel. Das gilt vor allem f\u00fcr den Fr\u00fchbereich.</p><p>6. Die Praxis steht in krassem Gegensatz zur Politik des Bundes und vieler Kantone, die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu f\u00f6rdern.</p><p>Die Vereinbarkeit von Familie und Beruf ist ein fundamentales Recht jeder Person. Dieser Grundsatz muss auch in den Sozialversicherungen gew\u00e4hrleistet sein. Folglich ist sicherzustellen, dass arbeitslose versicherte Personen mit betreuungspflichtigen Kindern beim Bezug von ALE in keiner Weise diskriminiert werden.</p><p>Mit einer Motion vom 9. Oktober 1992, die vom Nationalrat am 9. M\u00e4rz 1993 als Postulat angenommen worden ist, verlangte Frau Goll, dass die Anspruchsberechtigung von M\u00fcttern kleiner Kinder nicht vom Nachweis eines Kinderbetreuungsplatzes abh\u00e4ngig gemacht werden darf. Dieser Forderung ist mit einer Revision des Avig oder einer entsprechenden Verordnungsbestimmung in der Arbeitslosenversicherungsverordnung endlich Nachachtung zu verschaffen.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Die F\u00f6rderung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf ist f\u00fcr den Bundesrat eine Priorit\u00e4t, und er hat f\u00fcr die laufende Legislatur entsprechende Massnahmen vorgesehen. Er ist mit der Motion\u00e4rin einverstanden, dass die Vereinbarkeit von Familie und Beruf in den Sozialversicherungen und auch f\u00fcr Alleinerziehende ein wichtiges Anliegen bleiben muss. Die Arbeitslosenversicherung steht dem nicht im Wege. Sie entrichtet ihre Entsch\u00e4digungen im Umfang des gew\u00fcnschten oder m\u00f6glichen Besch\u00e4ftigungsgrades, wenn die Anspruchsvoraussetzungen erf\u00fcllt sind.</p><p>Durch die Weisungen der Aufsichtsbeh\u00f6rde wird niemand gezwungen, w\u00e4hrend dem Bezug von Arbeitslosenentsch\u00e4digung seine Kinder fremd betreuen zu lassen. Die Durchf\u00fchrungsstellen sind angewiesen - und zwar nur bei offensichtlichem Missbrauch oder bei Zweifeln an der Vermittlungsbereitschaft -, einen Nachweis dar\u00fcber zu verlangen, dass im Falle eines Stellenantrittes auch wieder eine Betreuungsm\u00f6glichkeit vorhanden ist. Das Eidgen\u00f6ssische Versicherungsgericht hat diese Praxis als bundesrechtskonform qualifiziert und in seiner Rechtsprechung best\u00e4tigt.</p><p>Der Bundesrat erachtet die gesetzlichen Grundlagen und Weisungen des Seco als ausreichend, damit der Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung nicht zu Unrecht vom Nachweis einer Betreuungsm\u00f6glichkeit abh\u00e4ngig gemacht wird. Die erw\u00e4hnten Weisungen sind in Kraft und von den Vollzugsstellen der Arbeitslosenversicherung zu befolgen.</p><p>In der im Dezember 2004 vom Seco publizierten Weisung \"Gender Mainstreaming im Vollzug\" wird erneut zu einem diskriminierungsfreien Verhalten gegen\u00fcber allen versicherten Personen aufgerufen. Die Vollzugsstellen werden in dieser Weisung auch aufgefordert, auf die pers\u00f6nlichen Verh\u00e4ltnisse (z. B. Betreuungspflichten) angemessen R\u00fccksicht zu nehmen.</p><p>Dem Bundesrat und dem zust\u00e4ndigen Bundesamt ist jedoch bewusst, dass seitens der Durchf\u00fchrungsstellen nicht immer in gleichem Umfang den Weisungen der Aufsichtsbeh\u00f6rde nachgelebt wird. Deshalb wird das Seco Abkl\u00e4rungen treffen und bis Ende 2005 einen Bericht \u00fcber die Handhabung der erw\u00e4hnten Weisungen bei den einzelnen Durchf\u00fchrungsstellen verfassen und, gest\u00fctzt darauf, n\u00f6tigenfalls Massnahmen einleiten, um den Weisungen Nachdruck zu verschaffen. Die Kosten f\u00fcr die Erstellung des Berichtes werden vom ALV-Fonds getragen oder allenfalls durch die im Budget des EVD eingestellten Mittel finanziert.</p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposal":21,"FederalCouncilProposalText":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1110499200000)\/","SubmittedBy":"Leutenegger Oberholzer Susanne","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1237507200000)\/","ResponsibleDepartment":8,"ResponsibleDepartmentName":"Departement f\u00fcr Wirtschaft, Bildung und Forschung","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"WBF","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"28","Category":null,"Modified":"\/Date(1779236865920)\/","SubmissionDate":"\/Date(1103241600000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4706,"SubmissionLegislativePeriod":47,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Soziale Fragen"}}