{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043802,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043802,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043802,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043802,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043802,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043802,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043802,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043802,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043802,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043802,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043802,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043802,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043802,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043802,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043802,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043802,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043802,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20043802,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"04.3802","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"Europ\u00e4ische Menschenrechtskonvention und schweizerische Souver\u00e4nit\u00e4t","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Das deutsche Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat im Oktober 2004 festgehalten, dass die Europ\u00e4ische Menschenrechtskonvention (EMRK) f\u00fcr deutsche Beh\u00f6rden und Gerichte nicht in jedem Fall bindend sei. Dieses bemerkenswerte Urteil h\u00e4lt fest: \"Das Grundgesetz (....) verzichtet (....) nicht auf die in dem letzten Wort der deutschen Verfassung liegende Souver\u00e4nit\u00e4t.\" </p><p>In diesem Zusammenhang ersuche ich den Bundesrat um Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Wer hat in der Schweiz das letzte Wort in F\u00e4llen, in denen nationales und internationales Recht kollidieren?</p><p>2. Wie beurteilt der Bundesrat das Urteil des deutschen Bundesverfassungsgerichtes, wonach eine \"schematische Vollstreckung\" von Urteilen des Europ\u00e4ischen Gerichtshofes f\u00fcr Menschenrechte durch die Bundesrepublik Deutschland im Regelfall nicht infrage kommt?</p><p>3. Ist er bereit, die Souver\u00e4nit\u00e4t der Schweiz gegen\u00fcber der europ\u00e4ischen Rechtssprechung k\u00fcnftig zumindest ebenso stark zu gewichten wie das EU- und Nato-Mitglied Deutschland?</p><p>4. Falls internationales Recht generell \u00fcber dem nationalen Recht stehen sollte: Ist der Bundesrat bereit, die EMRK als unmittelbar anwendbarer Teil der Rechtsordnung (monistisches System) im Interesse der schweizerischen Souver\u00e4nit\u00e4t zu \u00fcberpr\u00fcfen und gegebenenfalls auf das dualistische System zu wechseln, welches V\u00f6lker- und Landesrecht einer strikten Trennung unterzieht?</p><p>5. Ist er - \u00e4hnlich wie Deutschland - in Zukunft bereit, im Interesse der nationalen Souver\u00e4nit\u00e4t auf allf\u00e4llige R\u00fcgen des Europ\u00e4ischen Gerichtshofes f\u00fcr Menschenrechte nicht einzutreten, etwa im Zusammenhang mit der Umsetzung der vom Souver\u00e4n angenommenen Verwahrungs-Initiative?</p>","ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Die Europ\u00e4ische Menschenrechtskonvention (EMRK) enth\u00e4lt einen Katalog von universellen Rechten, welche die Grundlage eines Zusammenlebens in Frieden und W\u00fcrde im Innern wie im Verh\u00e4ltnis mit all jenen Staaten bilden, welche sie \u00fcbernommen haben. In diesem Sinne entspricht die EMRK den althergebrachten eidgen\u00f6ssischen Werten und Traditionen. Mit Einf\u00fchrung der EMRK hat sich seit den F\u00fcnfzigerjahren in Europa allm\u00e4hlich eine Zone des Friedens, der Achtung der Menschenw\u00fcrde und der Sicherung des Rechtsstaates entwickelt.</p><p>1. Die von Volk und St\u00e4nden angenommene Bundesverfassung h\u00e4lt ausdr\u00fccklich fest (Art. 5 Abs. 4 und Art. 191 BV), dass der Bund und die Kantone das V\u00f6lkerrecht zu beachten haben und das gesamte V\u00f6lkerrecht f\u00fcr das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Beh\u00f6rden massgebend ist. Es ist letztlich Aufgabe der Gerichte, im konkreten Fall eine differenzierte Abw\u00e4gung vorzunehmen. Zwar fehlt der Schweiz eine starre Normenhierarchie, doch geniesst das V\u00f6lkerrecht grunds\u00e4tzlich Vorrang vor den Bundesgesetzen. Ausgenommen ist jedoch das bewusste Abweichen des Bundesgesetzgebers. Die Frage, welchen Rang Staatsvertr\u00e4ge in der schweizerischen Rechtsordnung einnehmen, ist in der Lehre und in der Praxis umstritten. Zwingendes V\u00f6lkerrecht (ius cogens) geht jedoch allem staatlichen Recht vor und bildet zudem eine Schranke f\u00fcr Verfassungsrevisionen. Nach Artikel\u00a026 des Wiener \u00dcbereinkommens \u00fcber das Recht der Vertr\u00e4ge vom 23. Mai 1969 sind die Vertragsstaaten verpflichtet, entsprechend dem Grundsatz \"pacta sunt servanda\" die von ihnen eingegangenen v\u00f6lkervertraglichen Verpflichtungen zu erf\u00fcllen. Durch die Ratifikation der EMRK ist die Schweiz die Verpflichtung eingegangen, in allen Rechtssachen, in welchen sie Partei ist, das endg\u00fcltige Urteil des Europ\u00e4ischen Gerichtshofes f\u00fcr Menschenrechte zu befolgen (Art. 46 Abs. 1 EMRK).</p><p>2. Es ist grunds\u00e4tzlich nicht Aufgabe des Bundesrates, die Urteile ausl\u00e4ndischer oder nationaler Gerichtsinstanzen zu kommentieren. Er stellt jedoch fest, dass das deutsche Bundesverfassungsgericht in der vom Interpellanten angesprochenen Entscheidung vom 14. Oktober 2004 den Entscheid der Vorinstanz aufgehoben und festgehalten hat, alle staatlichen Organe seien grunds\u00e4tzlich durch eine Entscheidung des Europ\u00e4ischen Gerichtshofes f\u00fcr Menschenrechte (EGMR) gebunden und verpflichtet, einen Verstoss gegen die EMRK zu beenden oder einen konventionsgem\u00e4ssen Zustand wiederherzustellen. Diesen Entscheid best\u00e4tigte das Bundesverfassungsgericht in selbiger Angelegenheit in seinem Urteil vom 28. Dezember 2004 ausdr\u00fccklich.</p><p>3. Der EGMR stellt in seinen Urteilen eine Verletzung der EMRK gegen\u00fcber einem Individuum fest. Der betroffene Staat ist sodann verpflichtet, sich nach dem Entscheid zu richten und die EMRK-Verletzung zu beseitigen (Art. 46 Abs. 1 EMRK). Diese Verpflichtung gilt f\u00fcr alle Vertragsstaaten der EMRK und wurde, wie oben erw\u00e4hnt, durch das Bundesverfassungsgericht ausdr\u00fccklich best\u00e4tigt. Gleiches gilt auch f\u00fcr die Schweiz, die bei der Ratifikation der EMRK im Jahre 1974 die Verpflichtung \u00fcbernommen hat, die Vereinbarkeit ihres Rechtes mit der Konvention sicherzustellen. Das Bundesverfassungsgericht h\u00e4lt \u00fcbrigens im vom Interpellanten erw\u00e4hnten Urteil fest, es sei berufen, Verletzungen des V\u00f6lkerrechtes nach M\u00f6glichkeit zu verhindern oder zu beseitigen, und stehe somit mittelbar im Dienst der Durchsetzung des V\u00f6lkerrechtes.</p><p>4. Angesichts der konkreten Verpflichtung der Vertragsstaaten, die sie betreffenden Urteile des EGMR zu befolgen (Art. 46 Abs. 1 EMRK), spielt es keine Rolle, ob ein Land ein monistisches oder dualistisches System kennt. Ein Wechsel vom Monismus zum Dualismus w\u00fcrde die Schweiz nicht von dieser Verpflichtung befreien. Auch die Vertragsstaaten, die sich zum Dualismus bekennen, haben die EMRK in ihr Landesrecht inkorporiert.</p><p>5. Entgegen der Behauptung des Interpellanten h\u00e4lt das Bundesverfassungsgericht ausdr\u00fccklich fest, dass die Gerichte durch ein Urteil des EGMR gebunden sind und dass die fehlende Auseinandersetzung mit seinem Urteil gegen Grundrechte in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip verstossen kann. Auch in Zukunft m\u00fcssen deshalb deutsche Gerichte auf Entscheide des EGMR eintreten. Dazu hat sich die Schweiz durch die Ratifikation der EMRK ebenfalls verpflichtet. Der Bundesrat hat in seiner Botschaft zur Verwahrungs-Initiative betont, Artikel\u00a0123a der Bundesverfassung sei EMRK-konform und im Lichte anderer Verfassungsbestimmungen umzusetzen, was durch den Vorsteher des EJPD nach erfolgter Abstimmung \u00f6ffentlich bekr\u00e4ftigt wurde.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1109116800000)\/","SubmittedBy":"M\u00f6rgeli Christoph","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1166572800000)\/","ResponsibleDepartment":3,"ResponsibleDepartmentName":"Departement f\u00fcr ausw\u00e4rtige Angelegenheiten","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EDA","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"12","Category":null,"Modified":"\/Date(1690494754273)\/","SubmissionDate":"\/Date(1103241600000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4706,"SubmissionLegislativePeriod":47,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Recht Allgemein"}}