{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20050072,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20050072,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20050072,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20050072,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20050072,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20050072,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20050072,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20050072,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20050072,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20050072,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20050072,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20050072,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20050072,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20050072,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20050072,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20050072,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20050072,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20050072,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"05.072","BusinessType":1,"BusinessTypeName":"Gesch\u00e4ft des Bundesrates","BusinessTypeAbbreviation":"BRG","Title":"Kollektivanlagengesetz","Description":"Botschaft vom 23. September 2005 zum Bundesgesetz \u00fcber die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagengesetz)","InitialSituation":"<p>Die Anlagefondsgesetzgebung soll an die revidierte Regelung in der EU angepasst und zu einer umfassenden Regelung der kollektiven Kapitalanlagen ausgebaut werden.</p><p>Dem geltenden Bundesgesetz \u00fcber die Anlagefonds vom 18. M\u00e4rz 1994 (Anlagefondsgesetz, AFG) sind nur Verm\u00f6gen unterstellt, die aufgrund eines Kollektivanlagevertrages verwaltet werden (Art. 3 Abs. 1 AFG). Diese Beschr\u00e4nkung stellt einen wichtigen Standortnachteil f\u00fcr den Fondsplatz Schweiz dar. Insbesondere die im Ausland beliebte gesellschaftsrechtliche Form des Anlagefonds, die Soci\u00e9t\u00e9 d'investissement \u00e0 capital variable (Investmentgesellschaft mit variablem Kapital, SICAV), kann in der Schweiz derzeit nicht aufgelegt werden, da das Aktienrecht dies verunm\u00f6glicht. Zudem wurde die europ\u00e4ische Regelung f\u00fcr eurokompatible Anlagefonds zwischenzeitlich revidiert: Dabei haben sowohl die Anforderungen an die Anlagefonds als auch diejenigen an Fondsleitungen \u00c4nderungen erfahren. Dies hat zur Folge, dass die schweizerische Anlagefondsgesetzgebung nicht mehr mit der europ\u00e4ischen Regelung vereinbar ist.</p><p>Die Totalrevision des Anlagefondsgesetzes verfolgt im Wesentlichen folgende Ziele:</p><p>-         die Wiederherstellung der Vereinbarkeit der schweizerischen Anlagefondsgesetzgebung mit der Regelung der Europ\u00e4ischen Union;</p><p>-         den Ausbau der Anlagefondsgesetzgebung zu einer umfassenden Gesetzgebung \u00fcber die kollektiven Kapitalanlagen;</p><p>-         die Attraktivit\u00e4tssteigerung sowie die F\u00f6rderung der Wettbewerbsf\u00e4higkeit des schweizerischen Fondsplatzes, namentlich durch die Schaffung neuer Rechtsformen f\u00fcr die kollektive Kapitalanlage wie die SICAV und die Kommanditgesellschaft f\u00fcr kollektive Kapitalanlagen und durch die Neuunterstellung unter das Gesetz der - wenn \u00fcberhaupt - bisher nur b\u00f6rsenrechtlich regulierten Investmentgesellschaften mit festem Kapital (SICAF);</p><p>-         eine differenzierte Ausgestaltung und ein massvoller Ausbau des Anlegerschutzes durch zus\u00e4tzliche Transparenz.</p><p>Zudem sollen die neuen Formen der kollektiven Kapitalanlage, mit Ausnahme der SICAF, wie vertragliche Anlagefonds von den direkten Steuern befreit werden, was einer entsprechenden Anpassung der massgeblichen Steuergesetze bedarf. Der erweiterte Geltungsbereich bedingt anstelle der urspr\u00fcnglich vorgesehenen Teil- eine Totalrevision des AFG, die Einf\u00fchrung des Oberbegriffs kollektive Kapitalanlagen und entsprechend die Umbenennung des AFG in \"Bundesgesetz \u00fcber die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagengesetz, KAG)\". Schliesslich wird der Anlegerschutz auf das Schutzbed\u00fcrfnis der Anlegerinnen und Anleger ausgerichtet, indem zwischen \"gew\u00f6hnlichen\" und \"qualifizierten\" Anlegerinnen und Anlegern unterschieden wird. Zudem sollen deren Rechte gest\u00e4rkt und die Transparenz zus\u00e4tzlich verbessert werden. Mit der Erweiterung des Geltungsbereiches sowie der damit verbundenen steuerrechtlichen \u00c4nderungen erh\u00e4lt der Fondsplatz Schweiz eine dynamische, flexible und zukunftsorientierte Regulierung.      </p>","Proceedings":"<p></p><p>Zu Beginn der Debatte im <b>Nationalrat</b> erkl\u00e4rte der Kommissionssprecher, dass die Vorlage durch die Kommission zugunsten des Anlagefondsplatzes Schweiz modifiziert wurde. Das links-gr\u00fcne Lager kritisierte diese Anpassungen und pochte vor allem auf den Schutz der Anleger. In der Detailberatung beschloss der Nationalrat abweichend von der bundesr\u00e4tlichen Vorlage und gegen den Widerstand der Linken, der Gr\u00fcnen und Vertretern der CVP-Fraktion, Investmentgesellschaften mit fixem Kapital (SCIAF) nicht dem Gesetz und damit nicht der Aufsicht der Eidgen\u00f6ssischen Bankenkommission zu unterstellen. Die b\u00fcrgerliche Mehrheit argumentierte, dass diesbez\u00fcglich die weniger weitgehenden aktienrechtlichen Vorschriften ausreichen w\u00fcrden. Zudem richteten sich diese Investment- und Beteiligungsgesellschaften in Form von Aktiengesellschaften prim\u00e4r an risikobereite Anleger und d\u00fcrften deshalb nicht gleich behandelt werden wie klassische Anlagefonds. Der Hinweis von Bundesrat Hans-Rudolf Merz, dass diese Gesellschaften das Gleiche t\u00e4ten wie klassische Anlagefonds und deshalb - in Einklang mit internationalen Gepflogenheiten - rechtlich auch gleich behandelt werden m\u00fcssten, verfing nicht. Weiter beschloss die Grosse Kammer auf Antrag ihrer Kommission und gegen die Opposition des links-gr\u00fcnen Lagers, die Bestimmungen zur Verhinderung von T\u00e4uschungen zu lockern (Verm\u00f6gen in kollektiven Anlagen m\u00fcssen nicht mehr zu mindestens zwei Dritteln, sondern nur noch mehrheitlich in der bezeichneten Anlagekategorie investiert sein) sowie die Haftpflicht f\u00fcr Depotbanken weiter zu fassen und somit abzuschw\u00e4chen.</p><p>Im <b>St\u00e4nderat</b> war Eintreten auf die Vorlage unbestritten. Die Mehrheit der Kleinen Kammer entschied sich bei der Frage der Unterstellung von Investmentgesellschaften mit festem Kapital (SICAF) unter das Gesetz f\u00fcr eine differenzierte Variante. Vom Gesetz ausgenommen werden sollen die SICAF demnach nur, wenn sie sich ausschliesslich an qualifizierte Anleger richten oder b\u00f6rsenkotiert sind. Bei den Bestimmungen zur Verhinderung von T\u00e4uschungen und der Haftpflicht f\u00fcr Depotbanken schloss sich der St\u00e4nderat den strenger gefassten Formulierungen des bundesr\u00e4tlichen Entwurfes an.</p><p>In der Differenzbereinigung stimmte der <b>Nationalrat</b> beim Geltungsbereich des Gesetzes auf Antrag der Kommission dem st\u00e4nder\u00e4tlichen Kompromissvorschlag zu. Investmentgesellschaften in Form von Aktiengesellschaften unterstehen folglich dem Gesetz, wenn sie nicht b\u00f6rsenkotiert sind und sich auch an Publikumsanleger richten. Bei den Bestimmungen zur Verhinderung von T\u00e4uschungen und der Haftpflicht f\u00fcr Depotbanken beharrte die Grosse Kammer dagegen auf ihren Entscheiden.</p><p>Der <b>St\u00e4nderat</b> schwenkte in der Folge bei der Haftpflicht f\u00fcr Depotbanken auf die Linie des Nationalrates ein und besiegelte eine gewisse Lockerung. Dagegen hielt die Kleine Kammer an ihren Beschl\u00fcssen zur Verhinderung von T\u00e4uschungen fest. Der <b>Nationalrat</b> willigte diesbez\u00fcglich schliesslich ein, worauf der <b>St\u00e4nderat</b> auch noch die letzten Differenzen bereinigte.      </p>","DraftText":null,"SubmittedText":null,"ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":null,"FederalCouncilProposal":null,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":null,"SubmittedBy":null,"BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1151047118640)\/","ResponsibleDepartment":7,"ResponsibleDepartmentName":"Finanzdepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EFD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"24","Category":"III","Modified":"\/Date(1770755652020)\/","SubmissionDate":"\/Date(1127433600000)\/","SubmissionCouncil":null,"SubmissionCouncilName":null,"SubmissionCouncilAbbreviation":null,"SubmissionSession":4709,"SubmissionLegislativePeriod":47,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Finanzwesen"}}