{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20050092,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20050092,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20050092,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20050092,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20050092,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20050092,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20050092,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20050092,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20050092,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20050092,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20050092,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20050092,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20050092,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20050092,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20050092,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20050092,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20050092,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20050092,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"05.092","BusinessType":1,"BusinessTypeName":"Gesch\u00e4ft des Bundesrates","BusinessTypeAbbreviation":"BRG","Title":"Strafprozessrecht. Vereinheitlichung","Description":"Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts","InitialSituation":"<p>W\u00e4hrend das materielle Strafrecht seit langem vereinheitlicht ist, gibt es in der Schweiz heute nach wie vor 29 verschiedene Strafprozessordnungen, 26 kantonale und 3 des Bundes. Diese Rechtszersplitterung im Bereich des Verfahrensrechts erkl\u00e4rt sich daraus, dass nach bisheriger verfassungsrechtlicher Kompetenzordnung f\u00fcr die Regelung des Verfahrens und der Gerichtsorganisation grunds\u00e4tzlich die Kantone zust\u00e4ndig waren; der Bund war einzig f\u00fcr das Verfahren bei bestimmten schweren Straftaten des gemeinen Strafrechts sowie f\u00fcr das Verfahren zum Milit\u00e4r- und zum Verwaltungsstrafrecht zust\u00e4ndig.</p><p>Im Jahr 2000 haben Volk und St\u00e4nde mit grossen Mehrheiten den Bund generell zur Gesetzgebung auf dem Gebiet des Strafprozessrechts erm\u00e4chtigt (Art. 123 Abs. 1 BV). Sie haben damit ein Vorhaben best\u00e4tigt und bekr\u00e4ftigt, das in den beiden letzten Jahrzehnten auch auf politischer Ebene mehr und mehr Unterst\u00fctzung fand:</p><p>Straftaten sollen k\u00fcnftig auch in unserem Land nicht mehr nur einheitlich umschrieben, sondern auch nach denselben prozessualen Regeln verfolgt und beurteilt werden. Die Gebote von Rechtsgleichheit und Rechtssicherheit, die Tatsache, dass die Rechtsprechung zur Bundesverfassung und zur Europ\u00e4ischen Menschenrechtskonvention das Prozessrecht seit langem und anhaltend beeinflusst und die verschiedenen Prozessordnungen einander angleicht, eine Kriminalit\u00e4t, die an Mobilit\u00e4t, Professionalit\u00e4t und Spezialisierung zunimmt, der Gewinn und die Chancen eines einheitlichen Prozessrechts f\u00fcr die Wissenschaft, die Anwaltschaft, den interkantonalen Personaleinsatz der Strafbeh\u00f6rden und die Zusammenarbeit auf internationaler Ebene - das alles sind Gr\u00fcnde, welche die Idee der Vereinheitlichung haben reifen lassen. Der Bundesrat m\u00f6chte diese Idee so rasch als m\u00f6glich in die Tat umsetzen. Neben der bereits verabschiedeten Reform der Bundesrechtspflege und der ebenfalls geplanten Vereinheitlichung des Zivilprozessrechts bildet diese Vorlage den dritten Pfeiler einer umfassenden Neuordnung des Prozessrechts des Bundes. Die Vorlage besteht aus zwei Gesetzesentw\u00fcrfen: dem Entwurf f\u00fcr eine Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) und dem Entwurf f\u00fcr eine Schweizerische Jugendstrafprozessordnung (JStPO). </p><p>Die JStPO ist als Lex specialis zur StPO ausgestaltet, d. h. sie enth\u00e4lt nur Regeln, in denen der Strafprozess gegen Jugendliche von der StPO abweicht.</p><p>Die beiden neuen Gesetze l\u00f6sen die bisherigen 26 kantonalen Strafprozessordnungen ab, einschliesslich der Bestimmungen \u00fcber das Jugendstrafverfahren; die StPO ersetzt zudem den alten Bundesstrafprozess (Bundesgesetz \u00fcber die Bundesstrafrechtspflege, BStP). Ausgeklammert bleiben - zumindest vorl\u00e4ufig - der Milit\u00e4rstrafprozess und das Verwaltungsstrafverfahren nach dem Bundesgesetz \u00fcber das Verwaltungsstrafrecht. Dagegen werden zahlreiche andere strafprozessuale Bestimmungen integriert, die heute in anderen Erlassen des Bundes enthalten sind, aber in den Regelungsbereich einer Strafprozessordnung geh\u00f6ren. Die Entw\u00fcrfe nehmen weder f\u00fcr sich in Anspruch, eine Synthese von 27 Prozessordnungen zu pr\u00e4sentieren, noch ein f\u00fcr die Schweiz vollst\u00e4ndig neues Strafprozessrecht zu entwickeln. Ohne dass eine einzelne Prozessordnung als Vorlage gedient h\u00e4tte, kn\u00fcpfen sie vielmehr an bestehende Verfahrensformen und -institute an, soweit sich diese bew\u00e4hrt haben. Wo notwendig und sinnvoll, wird Bestehendes weiterentwickelt. Ziel ist es, einen gesetzlichen Rahmen zu schaffen, der es erlaubt, in jedem Einzelfall zwischen den im Strafverfahren involvierten, diametral entgegenstehenden Interessen einen gerechten Ausgleich zu finden. Die Entw\u00fcrfe versuchen dies, indem sie in zentralen Fragen ausgewogene L\u00f6sungen vorschlagen. Das gilt etwa f\u00fcr die Rolle der Polizei im Vorverfahren, f\u00fcr die Ausgestaltung der Verteidigungsrechte, f\u00fcr die Stellung des Opfers, f\u00fcr die Voraussetzungen f\u00fcr die Ergreifung von Zwangsmassnahmen und deren Kontrolle oder f\u00fcr die Ausgestaltung des Rechtsmittelsystems.</p><p>Bew\u00e4hrtes zu \u00fcbernehmen, bedeutet nicht, sich Neuem zu verschliessen. Die Entw\u00fcrfe sehen verschiedene Regelungen vor, die so bisher nicht oder nur in einzelnen Kantonen bekannt waren. Dazu geh\u00f6ren die Einf\u00fchrung eines ausgebauten Opportunit\u00e4tsprinzips, M\u00f6glichkeiten der Verst\u00e4ndigung zwischen T\u00e4ter und Opfer und der Absprache zwischen beschuldigter Person und Staatsanwaltschaft, eine St\u00e4rkung der Verteidigungsrechte, ein Ausbau gewisser Rechte des Opfers, eine Erweiterung des prozessualen Zeugenschutzes und die \u00dcberwachung von Bankbeziehungen als neue Zwangsmassnahme. Auf anderes soll dagegen verzichtet werden, sei es, weil die Neuerung unserer Rechtstradition allzu fremd scheint (Kreuzverh\u00f6r in der Hauptverhandlung), sei es vorab aus rechtsstaatlichen Gr\u00fcnden (Kronzeugenregelung). Die Vereinheitlichung des Verfahrensrechts bedingt nicht zwingend auch eine Vereinheitlichung der gesamten Gerichtsorganisation. Diese ist denn auch von Verfassungs wegen grunds\u00e4tzlich nach wie vor den Kantonen \u00fcberlassen (Art. 123 Abs. 2 BV). Auf der anderen Seite ist eine Vereinheitlichung des Verfahrens ohne gewisse organisatorische Grundentscheide nicht m\u00f6glich. So geh\u00f6ren zu einem einheitlichen Prozessrecht ein einheitliches Strafverfolgungsmodell, eine einheitliche Umschreibung der sachlichen Zust\u00e4ndigkeit der Strafgerichte sowie ein einheitliches Rechtsmittelsystem.</p><p>In diesen Bereichen besteht denn auch der gr\u00f6sste Anpassungsbedarf. Die organisatorischen Vorgaben machen je nach Kanton mehr oder weniger ausgepr\u00e4gte Anpassungen in der Beh\u00f6rdenorganisation n\u00f6tig. Die vom Bundesrat bef\u00fcrwortete Wahl des Staatsanwaltschaftsmodells bedingt eine Neuordnung des Vorverfahrens in den Kantonen (und im Bund), in denen heute auch Untersuchungsrichter t\u00e4tig sind. Das vorgeschlagene Rechtsmittelsystem, das neben der Beschwerde und der Revision die Berufung als ausreichendes, aber auch notwendiges Rechtsmittel vorsieht, schafft Anpassungsbedarf in einzelnen Kantonen (und im Bund). Auch das im Entwurf der StPO vorgesehene Zwangsmassnahmengericht wird gewisse organisatorische Umstellungen mit sich bringen.</p><p>Diese und andere Anpassungen sind vorzunehmen, bevor die vereinheitlichten Prozessordnungen in Kraft treten k\u00f6nnen. Bund und Kantone werden zu diesem Zweck Einf\u00fchrungsgesetze erlassen m\u00fcssen. F\u00fcr den Bund kommen verschiedene Ausf\u00fchrungsverordnungen zur StPO hinzu, in denen vorab technische Details zu regeln sind. (Quelle: Botschaft des Bundesrates)</p><p></p><p>Zusatzbericht (Jugendstrafprozessordnung, JStPO)</p><p>Am 16. Oktober 2006 hat die Rechtskommission des St\u00e4nderates beschlossen, die Behandlung der Jugendstrafprozessordnung auszusetzen und der Verwaltung Gelegenheit zur \u00dcberarbeitung des Entwurfs zu geben. Das Bundesamt f\u00fcr Justiz (BJ) hat dies zum Anlass genommen, einige Problemkreise zu \u00fcberdenken. Das Hauptaugenmerk wurde dabei auf die praktische Umsetzbarkeit des k\u00fcnftigen Gesetzes gelegt. Deshalb wurden am 4. Dezember 2006 und am 5. M\u00e4rz 2007 Aussprachen mit Praktikern aus verschiedenen Kantonen durchgef\u00fchrt. Die vorgelegten \u00c4nderungsantr\u00e4ge basieren auf den Anregungen, die im Rahmen dieser Veranstaltungen vorgebracht wurden. Sie wurden aus Gr\u00fcnden der Praktikabilit\u00e4t direkt in den bundesr\u00e4tlichen Entwurf integriert. </p><p>Der \u00fcberarbeitete Entwurf bezweckt eine Beschleunigung der Jugendstrafverfahren und bel\u00e4sst den Kantonen trotz der Rechtsvereinheitlichung eine grosse Gestaltungsfreiheit.</p><p>(Quellen: Zusatzbericht des Bundesrates; Medienmitteilungen, EJPD, 22.08.2007)           </p>","Proceedings":"<p>Vorlage 1</p><p>Im <b>St\u00e4nderat</b> fand das ungew\u00f6hnlich umfangreiche Gesetzeswerk eine gute Aufnahme, und Eintreten war unbestritten. Kommissionspr\u00e4sident Franz Wicki (C, LU) bezeichnete die Vorlage als Meilenstein im schweizerischen Rechtswesen. Die Arbeiten der Kommission fasste er folgendermassen zusammen: Es sei der Kommission insbesondere darum gegangen, mit der neuen StPO eine Verfahrensordnung zu schaffen, die die Effizienz der Strafverfolgung steigert, die den Bed\u00fcrfnissen der Praxis Rechnung tr\u00e4gt und nicht zu einer Verteuerung der Strafjustiz f\u00fchrt. Die Kommission habe sich auch mit der vom Bundesrat vorgeschlagenen Aussetzung der Beratung der Jugendstrafprozessordnung einverstanden erkl\u00e4rt. Bei der \u00dcberpr\u00fcfung der Anregungen der Kommission habe man feststellen m\u00fcssen, so der Bundesrat, dass eine \u00dcberarbeitung n\u00f6tig sei. Fritz Schiesser (RL, GL) sprach von einem historischen Augenblick. Die Kammer der Kantone nehme nun Abschied von einer alten Maxime des schweizerischen F\u00f6deralismus, wonach das materielle Recht Bundessache ist, das Prozessrecht Sache der Kantone. </p><p>In der mehrst\u00fcndigen Detailberatung kam es zu keinen politischen Debatten. Im Vordergrund standen juristische Fragen. Der Rat folgte in der Regel den Antr\u00e4gen des Bundesrates oder den Konzepten seiner Kommission. Eine Abweichung ergab sich in der Frage der Mediation (Art. 317). Dieses Vermittlungsverfahren lehnte die Mehrheit aus Kostengr\u00fcnden ab. Franz Wicki wies schon beim Eintreten darauf hin, dass der Anwendungsbereich der Mediation im Erwachsenenstrafrecht sehr klein sei. Die Strafverfolgung sei allein Angelegenheit des Staates und nicht verhandelbar. Ausserdem habe der in Artikel\u00a0316 vorgesehene Vergleich eine \u00e4hnliche Wirkung.</p><p>Der Rat lehnte zun\u00e4chst einen Antrag der Minderheit I ab, welche Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates beantragte und bevorzugte sodann mit 15 zu 14 Stimmen einen Antrag der Minderheit II, der es den Kantonen \u00fcberlassen m\u00f6chte, ein Mediationsverfahren einzuf\u00fchren. In der Gesamtabstimmung wurde der Entwurf mit 39 zu 0 Stimmen bei 2 Enthaltungen angenommen.</p><p>Auch im <b>Nationalra</b>t wurde die Vorlage von allen Fraktionen begr\u00fcsst. In der Eintretensdebatte stand wegen eines R\u00fcckweisungsantrages einer Minderheit Anne-Catherine Men\u00e9trey-Savary (G, VD) das Staatsanwaltschaftsmodell im Vordergrund. Dieses neue Modell verlangt von den Kantonen Anpassungen des Beh\u00f6rdenmodells und den Verzicht auf die Institution des Untersuchungsrichters. Die Minderheit beantragte R\u00fcckweisung an den Bundesrat mit dem Auftrag, eine Alternative in Form des \"Untersuchungsrichtermodells\" vorzuschlagen sowie die Koh\u00e4renz des \"Staatsanwaltschaftsmodelles\" zu verbessern. Dieser Antrag wurde mit 143 zu 24 Stimmen abgelehnt. In einer l\u00e4ngeren Detailberatung gab es im Gegensatz zum St\u00e4nderat doch einige Opposition. Verschiedene Minderheitsantr\u00e4ge von linker und gr\u00fcner Seite hatten eine St\u00e4rkung der Position der beschuldigten Person und einen Ausbau der Verteidigungsrechte und des Grundrechtsschutzes zum Ziel, wurden aber alle deutlich abgelehnt. Bei Artikel\u00a0317 (Mediation) setzte sich mit 92 zu 75 Stimmen die Mehrheit durch, die Streichung beantragt hatte. Eine Minderheit hatte die Fassung des Bundesrates unterst\u00fctzt. </p><p>In der Gesamtabstimmung fand der Gesetzesentwurf mit 162 zu 3 Stimmen breite Zustimmung.</p><p>In der Differenzbereinigung stand im <b>St\u00e4nderat </b>erneut die Mediation im Mittelpunkt. Der Rat folgte der Kommissionsminderheit, die sich daf\u00fcr stark machte, dass die Einf\u00fchrung der Mediation den Kantonen freigestellt wird. Dieser Antrag stiess auch auf Zustimmung, weil verschiedene Voten zu vernehmen waren, die auf neue Fakten hinsichtlich der Mediation hinwiesen, welche es noch zu analysieren gelte. Ebenfalls wurde bei Artikel\u00a0365 und 367 eine Differenz belassen, um die Praktikabilit\u00e4t von abgek\u00fcrzten Verfahren, bei der grunds\u00e4tzlichen Anerkennung der Zivilanspr\u00fcche durch die beschuldigte Person, zu pr\u00fcfen.</p><p>Der <b>Nationalrat</b> stimmte gr\u00f6sstenteils den Beschl\u00fcssen des St\u00e4nderates zu. Die Ausnahmen bildeten erneut die die Mediation betreffenden Artikel\u00a0316 und 317. Die Grosse Kammer folgte dem Antrag der Kommissionsmehrheit, die sich bei Artikel\u00a0317 f\u00fcr Streichen aussprach. Bei Artikel\u00a0316 wurde allerdings ein Absatz\u00a05 hinzugef\u00fcgt, der es dem Staatsanwalt mit der Zustimmung beider Parteien erlaubt, eine Mediation anzuordnen.</p><p>Der <b>St\u00e4nderat</b> folgte dem Nationalrat schliesslich und strich Artikel\u00a0317, schuf aber eine weitere Differenz, indem er die Streichung des vom Nationalrat bei Artikel\u00a0316 hinzugef\u00fcgten Absatzes 5 beschloss.</p><p>Beide R\u00e4te stimmten dem Bundesgesetz zu.</p><p></p><p><b>In der Schlussabstimmung wurde das Bundesgesetz im St\u00e4nderat mit 35 zu 0 und im Nationalrat mit 175 zu 11 Stimmen angenommen.</b></p><p></p><p>Vorlage 2</p><p>Im <b>St\u00e4nderat</b> betonte der Kommissionssprecher Hansheiri Inderkum (CEg, UR), dass es sich bei der Vorlage 2 f\u00fcr eine Schweizerische Jugendstrafprozessordnung (JStPO) um einen \u00fcberarbeiteten Entwurf handle und deswegen auf der Fahne auch die neuen Antr\u00e4ge des Bundesrates vermerkt w\u00e4ren. Die Eintretensdebatte gestaltete sich kurz und Eintreten wurde ohne Gegenantrag beschlossen.</p><p>Bei Artikel\u00a010 erfolgte eine Fristverk\u00fcrzung gem\u00e4ss einem Einzelantrag von Hans Altherr (RL, AR). Kontrovers diskutiert wurde das international anerkannte Instrument der Vertrauensperson (Art. 14), dessen Streichung mit einem Antrag von Hans Altherr (RL, AR) erfolglos verlangt wurde.</p><p>Auch in der JStPO sorgte die Mediation (Art. 18) f\u00fcr Diskussionen. Der St\u00e4nderat lehnte den Antrag der Kommissionsmehrheit auf Streichen ab. Bei Artikel\u00a044 sprach sich der St\u00e4nderat f\u00fcr eine Kostenbeteiligung der Eltern an den Vollzugskosten aus, obwohl diese Beteiligung dem Bundesrat zu weit f\u00fchrte. Ansonsten folgte die kleine Kammer den Antr\u00e4gen ihrer Kommission, welche meist Zustimmung zu den neuen Antr\u00e4gen des Bundesrates beantragte. </p><p>Auch im <b>Nationalrat</b> wurde nach einer kurzen Debatte Eintreten ohne Gegenantrag beschlossen.</p><p>In der Detailberatung wehrte sich eine Minderheit Kurt Fluri (RL, SO) erfolgreich gegen das Festschreiben eines Beschleunigungsgebots (Art. 4 Abs. 5). Hingegen versuchte eine Minderheit Anita Thanei (S, ZH) bei Artikel\u00a014 vergeblich, am Beizug einer Vertrauensperson festzuhalten. Mit einem Minderheitsantrag Lukas Reimann (V, SG) wurde auch im Nationalrat erfolglos versucht die Mediation zu streichen (Art. 18). Bei der Frage der Verteidigungsrechte (Art. 24) stellten Exponenten der Ratslinken und -rechten je zwei Minderheitsantr\u00e4ge. Die grosse Kammer folgte einer Minderheit III Kurt Fluri (RL, SO), die eine zwingende Verteidigung erst ab einer Strafe von mehr als drei Monaten verlangt. Gestrichen wurde die M\u00f6glichkeit, dass eine station\u00e4re Beobachtung gleichsam einer Untersuchungshaft der Strafe angerechnet werden kann (Art. 25d Abs. 2). Bei Artikel\u00a033 (Zust\u00e4ndigkeit des Jugendgerichts) folgte die grosse Kammer bei Absatz\u00a01 Buchstabe\u00a0c der Mehrheit ihrer Kommission, strich aber gem\u00e4ss einer Minderheit II Kurt Fluri (RL, SO) Absatz\u00a06. </p><p></p><p>Der <b>St\u00e4nderat</b> beschloss bei Artikel\u00a014, am Beizug einer Vertrauensperson festzuhalten. Auch bei Artikel\u00a024 Buchstabe\u00a0a und bei Artikel\u00a025d Absatz\u00a02 lehnte der Rat die Beschl\u00fcsse der grossen Kammer ab. Weitere kleine Differenzen entstanden bei Artikel\u00a033.</p><p></p><p>Der <b>Nationalrat</b> folgte bei Artikel\u00a025d Absatz\u00a02 dem St\u00e4nderat. Daneben nahm er in Artikel\u00a025b Absatz\u00a02 eine redaktionelle \u00c4nderung vor. Bei Artikel\u00a014 hielt die grosse Kammer jedoch an ihrem Beschluss fest, indem sie mit 83 zu 58 Stimmen einem Minderheitsantrag von Kurt Flury (RL, SO) zustimmte. Dieser verlangte, die M\u00f6glichkeit, dass Jugendliche eine Vertrauensperson beiziehen k\u00f6nnen, zu streichen.</p><p>Erneut diskutiert wurde die Frage, ab welcher Dauer die Strafe als so schwer anzusehen ist, dass eine Verteidigung zwingend notwendig ist (Art. 24 Bst. a). Eine Minderheit Anita Thanei (S, ZH) wollte dem Beschluss des St\u00e4nderates folgen und bereits bei einem drohenden Freiheitsentzug von mehr als 14 Tagen oder einer Unterbringung eine Verteidigung als zwingend festlegen. Der Nationalrat folgte schliesslich dem Antrag der Kommissionsmehrheit, welcher die Grenze zur notwendigen Verteidigung bei einer angedrohten Freiheitsstrafe neu bei einem Monat festsetzte, mit 98 zu 61 Stimmen.</p><p>Schliesslich beschloss der Nationalrat bei Artikel\u00a033 Absatz\u00a01 Buchstaben b und c Festhalten. Dabei unterlag ein weiterer Minderheitsantrag Thanei (S, ZH) mit 102 zu 57 Stimmen. Dieser verlangte, bei Buchstabe\u00a0c dem neuen Antrag des Bundesrates zu folgen, welcher bei einem Freiheitsentzug von mehr als drei Monaten das Jugendgericht als erste Instanz vorsah.</p><p></p><p>Der <b>St\u00e4nderat</b> stimmte bei den verbliebenen Differenzen in Artikel\u00a024 Buchstabe\u00a0a und Artikel\u00a025b Absatz\u00a02 den Beschl\u00fcssen der grossen Kammer zu, beschloss jedoch bei den Artikeln 14 und 33 Absatz\u00a01 Buchstaben b und c Festhalten.</p><p></p><p>Da in der Folge auch der <b>Nationalrat</b> an seiner Position festhielt, musste das Gesch\u00e4ft in die <b>Einigungskonferenz</b>. Diese beantragte den R\u00e4ten bei beiden Artikeln den Beschl\u00fcssen des St\u00e4nderates zuzustimmen. So sollte die M\u00f6glichkeit des Beizugs einer Vertrauensperson f\u00fcr Jugendliche in der JStPO aufgenommen werden (Art. 14). F\u00fcr Bussen \u00fcber 1000 Franken oder Freiheitsstrafen von \u00fcber drei Monaten sollte das Jugendgericht als erste Instanz zust\u00e4ndig sein (Art. 33 Abs. 1 Bst. b und c). Der Kommissionssprecher Daniel Jositsch (S, ZH) wies zudem darauf hin, dass es bei einer allf\u00e4lligen Ablehnung des Antrages keine Jugendstrafprozessordnung geben w\u00fcrde, was zu einem Problem bei der Einf\u00fchrung des eidgen\u00f6ssischen Strafprozessrechtes f\u00fchren w\u00fcrde.</p><p>Der Nationalrat lehnte einen Antrag Nidegger (V, GE), der die Ablehnung des Antrages der Einigungskonferenz verlangte, ab und nahm den Antrag mit 116 zu 51 Stimmen an. Der <b>St\u00e4nderat</b> stimmte dem Antrag der Einigungskonferenz ebenfalls zu.</p><p></p><p><b>In der Schlussabstimmung wurde das Bundesgesetz im St\u00e4nderat mit 43 zu 0 und im Nationalrat mit 135 zu 59 Stimmen angenommen.</b></p>","DraftText":null,"SubmittedText":null,"ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":null,"FederalCouncilProposal":null,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":null,"SubmittedBy":null,"BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1237557827327)\/","ResponsibleDepartment":5,"ResponsibleDepartmentName":"Justiz- und Polizeidepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EJPD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"12","Category":"IIIa","Modified":"\/Date(1770754693350)\/","SubmissionDate":"\/Date(1135123200000)\/","SubmissionCouncil":null,"SubmissionCouncilName":null,"SubmissionCouncilAbbreviation":null,"SubmissionSession":4711,"SubmissionLegislativePeriod":47,"FirstCouncil1":2,"FirstCouncil1Name":"St\u00e4nderat","FirstCouncil1Abbreviation":"SR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Recht Allgemein"}}