{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20050404,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20050404,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20050404,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20050404,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20050404,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20050404,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20050404,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20050404,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20050404,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20050404,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20050404,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20050404,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20050404,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20050404,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20050404,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20050404,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20050404,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20050404,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"05.404","BusinessType":4,"BusinessTypeName":"Parlamentarische Initiative","BusinessTypeAbbreviation":"Pa. Iv.","Title":"Verbot von sexuellen Verst\u00fcmmelungen","Description":null,"InitialSituation":"<p>Das Ph\u00e4nomen der Verst\u00fcmmelung weiblicher Genitalien betrifft auch die Schweiz. Trotz der bereits heute geltenden Strafbarkeit dieser Praktiken und trotz der im Bereich der Sensibilisierung und Information eingeleiteten Massnahmen gibt es bisher keine Hinweise darauf, dass das Auftreten solch schwerwiegender Eingriffe in die Integrit\u00e4t und W\u00fcrde der betroffenen M\u00e4dchen und Frauen signifikant zur\u00fcckgedr\u00e4ngt wird.</p><p>Um die mit der heute geltenden, nicht f\u00fcr alle Formen von Genitalverst\u00fcmmelung einheitlichen Rechtslage einhergehenden Abgrenzungs- und Beweisschwierigkeiten zu \u00fcberwinden und um ein eindeutiges Signal der \u00c4chtung dieser gravierenden Menschenrechtsverletzungen zu setzen, schl\u00e4gt die Kommission die Einf\u00fchrung eines neuen, spezifischen Straftatbestandes der Verst\u00fcmmelung weiblicher Genitalien vor. Zudem soll - im Unterschied zum geltenden Recht - eine im Ausland begangene Verst\u00fcmmelung weiblicher Genitalien in der Schweiz auch dann bestraft werden k\u00f6nnen, wenn sie am Tatort nicht strafbar ist. (Bericht der Kommission NR : 30.04.2010)</p>","Proceedings":"<p>Im <b>Nationalrat </b>wurde Eintreten ohne Gegenantrag beschlossen. In der Detailberatung war umstritten, mit welcher Formulierung man die verbotene Handlung am besten umschreiben und sicherstellen k\u00f6nne, dass nur Beschneidungen, nicht aber s\u00e4mtliche Verletzungen der weiblichen Genitalien erfasst w\u00fcrden. Auf Antrag der Kommissionsmehrheit entschied sich der Rat schliesslich f\u00fcr eine umfassende Formulierung, welche die erlaubten Eingriffe nicht ausdr\u00fccklich ausnimmt. Man vertraue darauf, so die Sprecherin der Kommissionsmehrheit Thanei Anita (S, ZH), dass die Strafverfolgungsbeh\u00f6rden und die Gerichte Vernunft walten liessen und es nie zu einem Verfahren wegen einer kosmetischen Operation kommen werde.</p><p>Auch im <b>St\u00e4nderat</b> war Eintreten unbestritten. Die Kleine Kammer nahm noch kleinere redaktionelle \u00c4nderungen vor, welche der <b>Grosse Kammer </b>diskussionslos \u00fcbernahm.</p><p></p><p><b>In der Schlussabstimmung wurde das Bundesgesetz im Nationalrat mit 195 zu 1 und im St\u00e4nderat mit 44 zu 0 Stimmen angenommen.</b></p>","DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Gest\u00fctzt auf Artikel\u00a0160 Absatz\u00a01 der Bundesverfassung und auf Artikel\u00a0107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Der Bund arbeitet eine Strafnorm aus, welche die sexuelle Verst\u00fcmmelung von Frauen oder die Aufforderung dazu in der Schweiz mit Strafe bedroht. F\u00fcr in der Schweiz niedergelassene Personen soll diese Regelung auch gelten, wenn die Tat im Ausland begangen wurde.</p>","ReasonText":"<p>Unter sexueller Verst\u00fcmmelung versteht man alle Eingriffe, durch welche aus nichttherapeutischen Gr\u00fcnden die \u00e4usseren Geschlechtsorgane der Frau teilweise oder g\u00e4nzlich entfernt oder die weiblichen Geschlechtsorgane beeintr\u00e4chtigt werden. Die h\u00e4ufigsten Formen solcher Verst\u00fcmmelungen sind die Beschneidung und die Infibulation. Der Europarat, die WHO, die Unicef, die Uno und insbesondere der Bev\u00f6lkerungsfonds der Vereinten Nationen (UNFPA) bezeichnen diese Praktiken als unmenschlich. Sie verstossen gegen die menschliche W\u00fcrde und gegen das unver\u00e4usserliche Selbstbestimmungsrecht einer Person. Diese Verst\u00fcmmelungen beruhen auf bis heute ungekl\u00e4rten Traditionen und haben zum Ziel, den Frauen jegliches sexuelle Lustgef\u00fchl zu nehmen, um sie besser unter Kontrolle zu haben. Hinzu kommt, dass sexuelle Verst\u00fcmmelungen grosse Gefahren f\u00fcr die Gesundheit mit sich bringen: das Risiko der \u00dcbertragung von Aids w\u00e4hrend des Eingriffs; den Tod durch Verbluten oder durch Infektionen; langfristige Folgen, wie schwere Gefahren beim Geb\u00e4ren oder psychosexuelle und psychologische Folgesch\u00e4den.</p><p>Die Schweizer Beh\u00f6rden sind sich der Wichtigkeit des Kampfes gegen sexuelle Verst\u00fcmmelungen bewusst. 130 Millionen Frauen auf der ganzen Welt sind davon betroffen. Die Schweiz ist insbesondere in internationalen Organisationen aktiv, die sich gegen diese Verst\u00fcmmelungen einsetzen. Dar\u00fcber hinaus unterst\u00fctzt das EDA im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit Initiativen von lokalen Organisationen, vor allem in Afrika, welche diese Praktiken abschaffen wollen. Die Situation auf Schweizer Boden hingegen bleibt unklar. </p><p>Der Aktionsplan der Schweiz f\u00fcr die Folgearbeiten der 4. Uno-Weltfrauenkonferenz von Beijing fordert, dass in Erfahrung gebracht wird, ob auch in der Schweiz sexuelle Verst\u00fcmmelungen praktiziert werden. Gegebenenfalls sollen Massnahmen ausgearbeitet werden. Eine k\u00fcrzlich von der Unicef durchgef\u00fchrte Studie zeigt nun, dass auch die Schweiz von diesem Problem betroffen ist. Das medizinische Personal und die Sozialdienste kommen oft mit beschnittenen Frauen in Ber\u00fchrung. Noch beunruhigender ist jedoch, dass laut dieser Studie auch hierzulande sexuelle Verst\u00fcmmelungen vorgenommen werden. Angesichts dieser Situation besteht dringender Handlungsbedarf. </p><p>Die Anzahl der L\u00e4nder, die eine Gesetzgebung zur Ausrottung der sexuellen Verst\u00fcmmelung geschaffen haben, hat zugenommen. Dies wurde von der Uno als wichtiger Fortschritt gewertet. Zu diesen L\u00e4ndern geh\u00f6ren afrikanische Staaten, aber auch zahlreiche westliche L\u00e4nder wie Frankreich, wo sexuelle Verst\u00fcmmelungen markant abgenommen haben, seit sie mit schweren Strafen bedroht werden. </p><p>Im Jahr 2000 hat der Bundesrat in seiner Stellungnahme zur Motion Gadient 00.3365, \"Kampf gegen M\u00e4dchenbeschneidung\", drei Grundprinzipien seiner Aussenpolitik genannt, die, so scheint es mir, auch in unserem Land gelten: Schutz der Menschenrechte, Gleichstellung von Frau und Mann und Verbesserung der Gesundheit. </p><p>In der Schweiz verstossen sexuelle Verst\u00fcmmelungen gegen das Gesetz. Sie stellen strafbare Handlungen gegen die k\u00f6rperliche Unversehrtheit dar und gelten als schwere K\u00f6rperverletzungen (Art. 122 StGB). Die Bestrafung dieser Verst\u00fcmmelungen ist also in der Schweiz rechtlich schon heute m\u00f6glich. Die spezifische Erw\u00e4hnung dieses Verbrechens im Gesetz h\u00e4tte aber eine erzieherische Wirkung, vor allem bei denjenigen Personen, die am meisten von diesem \u00dcbel betroffen sind: den Migranten und Migrantinnen. Erfahrungen anderer L\u00e4nder (nordische Staaten, Frankreich usw.) haben gezeigt, dass die Zahl sexueller Verst\u00fcmmelungen unter dem gemeinsamen Druck der Justiz und der Organisationen, die gegen diese Verst\u00fcmmelungen ank\u00e4mpfen, massiv zur\u00fcckgegangen ist. In Frankreich zum Beispiel haben die im franz\u00f6sischen Strafgesetzbuch vorgesehenen Strafen offensichtlich eine abschreckende Wirkung auf wirtschaftlich und sozial weniger gut gestellte Familien. </p><p>Im \u00dcbrigen hat der Europarat in einem von unserer Kollegin Ruth-Gaby Vermot-Mangold abgefassten Bericht die Regierungen der Mitgliedstaaten dazu aufgefordert, spezifische Rechtsvorschriften zum Verbot der Genitalverst\u00fcmmelung einzuf\u00fchren und diese als Verletzung der Menschenrechte und der k\u00f6rperlichen Unversehrtheit zu deklarieren (\"Mutilations sexuelles f\u00e9minines\", Doc. 9076, Rapport de la Commission sur l'\u00e9galit\u00e9 des chances pour les femmes et les hommes; Berichterstatterin: Frau Ruth-Gaby Vermot-Mangold, Schweiz, 3. Mai 2001).</p><p>Allerdings kann die Einf\u00fchrung von strengen Strafnormen hierzulande nicht verhindern, dass sich in der Schweiz niedergelassene Eltern ins Ausland begeben, um an ihrer Tochter eine sexuelle Verst\u00fcmmelung vornehmen zu lassen. Damit der Kampf gegen dieses Verbrechen effizient gef\u00fchrt werden kann, muss eine Strafnorm erlassen werden, welche die Vornahme solcher Verst\u00fcmmelungen und die Aufforderung dazu in der Schweiz auch dann mit Strafe bedroht, wenn die Tat im Ausland begangen wird. Durch diese Ausdehnung des r\u00e4umlichen Geltungsbereiches des Schweizerischen Strafrechtes w\u00fcrde ein Repressionsinstrument gegen den \"Beschneidungs- und Infibulations-Tourismus\" geschaffen. Dies nach dem Vorbild einer vom Parlament im Jahre 2002 verabschiedeten Strafbestimmung (Art. 5 Abs. 1 StGB), welche die Verfolgung und Bestrafung von Sexualdelikten, die in der Schweiz lebende Personen gegen Unm\u00fcndige im Ausland begangen haben, erm\u00f6glicht. </p><p>Aus all diesen Gr\u00fcnden und gest\u00fctzt darauf, dass sexuelle Verst\u00fcmmelungen ein Verbrechen darstellen, ist es absolut notwendig, gesetzgeberisch t\u00e4tig zu werden.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":null,"FederalCouncilProposal":null,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":null,"SubmittedBy":"Bernasconi Maria","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1317340800000)\/","ResponsibleDepartment":5,"ResponsibleDepartmentName":"Justiz- und Polizeidepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EJPD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"12|28","Category":null,"Modified":"\/Date(1770756159120)\/","SubmissionDate":"\/Date(1111017600000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4707,"SubmissionLegislativePeriod":47,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Recht Allgemein|Soziale Fragen"}}