{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20050411,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20050411,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20050411,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20050411,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20050411,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20050411,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20050411,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20050411,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20050411,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20050411,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20050411,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20050411,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20050411,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20050411,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20050411,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20050411,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20050411,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20050411,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"05.411","BusinessType":4,"BusinessTypeName":"Parlamentarische Initiative","BusinessTypeAbbreviation":"Pa. Iv.","Title":"Wechsel der Vorsorgeeinrichtung","Description":"Bericht der Kommission f\u00fcr soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vom 26. Mai 2005","InitialSituation":"<p>Im Rahmen der 1. BVG-Revision hat das Parlament verschiedene Aspekte der Aufl\u00f6sung von Vertr\u00e4gen im Bereich der beruflichen Vorsorge auf Gesetzesstufe geregelt. In den parlamentarischen Beratungen konnten jedoch nicht alle offenen Fragen abschliessend beantwortet werden. Es hat sich gezeigt, dass insbesondere in folgenden zwei Bereichen zus\u00e4tzliche Regelungen notwendig sind:</p><p>1. Leistungspflicht bei Aufl\u00f6sung des Anschlussvertrages</p><p>L\u00f6st ein Arbeitgeber seinen Vertrag auf, mit dem er sich einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen hat, und verlassen gem\u00e4ss den vertraglichen Bestimmungen die Rentenbez\u00fcger zusammen mit den aktiven Versicherten die Vorsorgeeinrichtung, ist nicht immer sichergestellt, dass bei Vertragsende bereits feststeht, welche neue Einrichtung die Rentenverpflichtungen \u00fcbernehmen wird. Ausserdem ist unter der geltenden Regelung nicht klar, inwiefern die Auffangeinrichtung zusammen mit den aktiven Versicherten auch die Rentner \u00fcbernehmen muss.</p><p>Um sicherzustellen, dass f\u00fcr die laufenden Rentenverpflichtungen kein vertragsloser Zustand entsteht, sieht die parlamentarische Initiative vor, dass Anschlussvertr\u00e4ge erst aufgel\u00f6st werden k\u00f6nnen, wenn f\u00fcr die laufenden Rentenverpflichtungen eine L\u00f6sung gefunden wurde. Gleichzeitig werden die Aufgaben der Auffangeinrichtung pr\u00e4zisiert, so dass diese nicht zur \u00dcbernahme von Rentnern verpflichtet werden kann.</p><p>2. Verankerung des K\u00fcndigungsrechts f\u00fcr alle Parteien</p><p>Einige Vorsorge- und Versicherungseinrichtungen haben in j\u00fcngster Zeit mit einseitigen Ab\u00e4nderungen von Vertragsbedingungen wie z.B. \u00c4nderung der Beitr\u00e4ge oder des Umwandlungssatzes oder Aufhebung der Garantie des BVG-Mindestzinses (\"Winterthur-Modell\") von sich reden gemacht. Daraus entstand das Bed\u00fcrfnis, auf Gesetzesebene ein K\u00fcndigungsrecht bei wesentlichen \u00c4nderungen der vertraglichen Bedingungen zu definieren.</p><p>Mit der Einf\u00fchrung eines ausdr\u00fccklichen gesetzlichen K\u00fcndigungsrechts f\u00fcr beide Vertragspartner f\u00fcr den Fall von wesentlichen \u00c4nderungen der vertraglichen Bedingungen wird die Rechtslage gekl\u00e4rt: Jede wesentliche \u00c4nderung muss innerhalb einer bestimmten Frist vor Inkrafttreten angek\u00fcndigt werden. Die Gesetzesbestimmung definiert zudem, was als wesentliche \u00c4nderung zu verstehen ist.</p><p></p><p>In seiner Stellungnahme unterst\u00fctzte der Bundesrat grunds\u00e4tzlich den Inhalt der vorgeschlagenen Gesetzesbestimmungen, schlug aber vor allem aus gesetzestechnischen Gr\u00fcnden auch einige \u00c4nderungen vor.      </p>","Proceedings":"<p></p><p>Der <b>Nationalrat </b>nahm die Kommissionsvorlage mit den \u00c4nderungen des Bundesrates diskussionslos an.</p><p>Auch der <b>St\u00e4nderat</b> stimmte der Vorlage ohne Diskussion zu. Er schuf allerdings einige Differenzen, namentlich in Artikel\u00a053f, der das gesetzliche K\u00fcndigungsrecht bei \u00c4nderungen eines Anschluss- oder Versicherungsvertrages im Bereich der beruflichen Vorsorge behandelt. Der St\u00e4nderat pr\u00e4zisierte, dass die Vorsorge- oder Versicherungseinrichtung nach der schriftlichen Ank\u00fcndigung wesentlicher \u00c4nderungen eines Anschlussvertrages die Angaben \u00fcber das Deckungskapital und allf\u00e4llige Gesundheitsvorbehalte auf Verlangen der anderen Vertragspartei \u00fcbermitteln muss.</p><p>Der <b>Nationalrat </b>nahm diskussionslos eine klarere, pr\u00e4zisere Neuformulierung von Artikel\u00a053f an, die unter Beizug der Verwaltung erarbeitet worden war. So muss nun eine Vorsorgeeinrichtung, die wesentliche \u00c4nderungen eines Anschluss- oder Versicherungsvertrags plant, den angeschlossenen Arbeitgeber mindestens sechs Monate vorher schriftlich dar\u00fcber in Kenntnis setzen. Ist der Arbeitgeber im Einvernehmen mit den Arbeitnehmenden nicht bereit, die neuen Bedingungen zu akzeptieren, so kann er den Vertrag unter Einhaltung einer K\u00fcndigungsfrist von 30 Tagen auf den Zeitpunkt k\u00fcndigen, auf den die umstrittenen \u00c4nderungen wirksam werden. Da vor einer K\u00fcndigung Alternativl\u00f6sungen gepr\u00fcft werden m\u00fcssen, kann der Arbeitgeber verlangen, dass ihm die f\u00fcr die Offerten notwendigen Angaben innert 30 Tagen zur Verf\u00fcgung gestellt werden. Bei einer versp\u00e4teten \u00dcbermittlung dieser Angaben verschieben sich die K\u00fcndigungsfrist und der Zeitpunkt, in dem die neuen Bedingungen wirksam werden, entsprechend der Verz\u00f6gerung. Wird vom ausserordentlichen K\u00fcndigungsrecht kein Gebrauch gemacht, treten die neuen Bedingungen auf den angek\u00fcndigten Termin in Kraft.</p><p>Der <b>St\u00e4nderat </b>\u00e4nderte ein weiteres Mal die Formulierung von Artikel\u00a053f. Gem\u00e4ss der Fassung des Nationalrates sieht Absatz\u00a03 vor, dass sich der Zeitpunkt, in dem die \u00c4nderungen wirksam werden, bei einer versp\u00e4teten \u00dcbermittlung der Angaben durch die Vorsorgeeinrichtung verschiebt. Die kleine Kammer sprach sich f\u00fcr eine Formulierung aus, bei der sich die K\u00fcndigungsfrist, nicht aber das Inkrafttreten der \u00c4nderungen verschiebt.</p><p>Der <b>Nationalrat </b>schloss sich in den Abs\u00e4tzen 1, 2 und 4 von Artikel\u00a053f den redaktionellen \u00c4nderungen an, hielt aber in Absatz\u00a03 des gleichen Artikels an seiner Version fest. Dieser Fassung schloss sich in der Folge der <b>St\u00e4nderat</b> an.</p>","DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Gest\u00fctzt auf Artikel\u00a0160 Absatz\u00a01 der Bundesverfassung und Artikel\u00a0107 des Parlamentsgesetzes reicht die Kommission f\u00fcr soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Das Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 \u00fcber die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) wird wie folgt ge\u00e4ndert:</p><p>Art. 53e Abs. 4bis</p><p>Ist im Anschlussvertrag vorgesehen, dass die Rentner bei der Aufl\u00f6sung des Anschlussvertrages die bisherige Vorsorgeeinrichtung verlassen, kann der Arbeitgeber diesen Vertrag erst aufl\u00f6sen, wenn die neue Vorsorgeeinrichtung schriftlich best\u00e4tigt hat, dass sie die Rentner zusammen mit den aktiven Versicherten \u00fcbernimmt.</p><p>Art. 60 Abs. 6</p><p>Die Auffangeinrichtung ist nicht verpflichtet, laufende Rentenverpflichtungen zu \u00fcbernehmen. </p><p>Art. 53f Gesetzliches K\u00fcndigungsrecht </p><p>Abs. 1</p><p>Unter Vorbehalt von Artikel\u00a053e kann bei substanziellen \u00c4nderungen ein Anschlussvertrag oder ein Versicherungsvertrag im Bereich der beruflichen Vorsorge innert 4 Monaten ab der schriftlichen Bekanntgabe der \u00c4nderung gek\u00fcndigt werden. Die \u00c4nderungen d\u00fcrfen nicht vor Ablauf dieser Frist wirksam werden.</p><p>Abs. 2</p><p>Als substanzielle \u00c4nderung eines Anschlussvertrages gelten insbesondere:</p><p>a. eine Erh\u00f6hung derjenigen Beitr\u00e4ge, die nicht Gutschriften auf den Guthaben der Versicherten entsprechen, um mindestens 10 Prozent innerhalb von 3 Jahren;</p><p>b. eine Senkung des Umwandlungssatzes, die f\u00fcr Versicherte zu einer Senkung ihrer Altersleistung um mindestens 5 Prozent f\u00fchrt.</p><p>Abs. 3</p><p>Als substanzielle \u00c4nderungen eines Versicherungsvertrages gelten insbesondere:</p><p>a. \u00c4nderungen, die bei der versicherten Vorsorgeeinrichtung zu \u00c4nderungen des Anschlussvertrages im Sinn von Absatz\u00a02 f\u00fchren;</p><p>b. der Wegfall der vollen R\u00fcckdeckung.</p><p>Abs. 4</p><p>Diese Bestimmung gilt f\u00fcr alle Anschluss- und Versicherungsvertr\u00e4ge sowohl im Bereich der beruflichen Vorsorge gem\u00e4ss den Mindestbestimmungen dieses Gesetzes als auch im Bereich der \u00fcber die Mindestleistungen hinausgehenden beruflichen Vorsorge.</p><p>\u00dcbergangsbestimmungen der \u00c4nderung vom ....</p><p>Aufl\u00f6sung von Vertr\u00e4gen</p><p>Artikel\u00a053f ist auch auf alle substanziellen \u00c4nderungen bei Anschluss- und Versicherungsvertr\u00e4gen im Bereich der beruflichen Vorsorge, die im Moment des Inkrafttretens dieser \u00c4nderung bereits bestehen, anwendbar.</p>","ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":null,"FederalCouncilProposal":null,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":null,"SubmittedBy":null,"BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1166572800000)\/","ResponsibleDepartment":null,"ResponsibleDepartmentName":null,"ResponsibleDepartmentAbbreviation":null,"IsLeadingDepartment":null,"Tags":"28","Category":null,"Modified":"\/Date(1770755857267)\/","SubmissionDate":"\/Date(1105660800000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4707,"SubmissionLegislativePeriod":47,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Soziale Fragen"}}