{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20051031,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20051031,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20051031,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20051031,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20051031,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20051031,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20051031,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20051031,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20051031,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20051031,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20051031,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20051031,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20051031,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20051031,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20051031,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20051031,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20051031,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20051031,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"05.1031","BusinessType":18,"BusinessTypeName":"Anfrage","BusinessTypeAbbreviation":"A","Title":"Keine Strafregistereintr\u00e4ge nach 80?","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Gem\u00e4ss Artikel\u00a014 Buchstabe\u00a0b der Verordnung \u00fcber das automatisierte Strafregister (SR 331) werden Eintr\u00e4ge (Verurteilungen oder h\u00e4ngige Strafverfahren) im Strafregister von Personen entfernt, die das 80. Lebensjahr vollendet haben. Dies mag vor Jahren eine gewisse Berechtigung gehabt haben. In Anbetracht der erfreulich stark angestiegenen Lebenserwartung und der heute erheblich gr\u00f6sseren Vitalit\u00e4t und Aktivit\u00e4t vieler \u00e4lterer Personen f\u00fchrt diese L\u00f6schungsvorschrift aber zu Problemen, namentlich auch im Hinblick auf Verst\u00f6sse im Bereich des Strassenverkehrsgesetzes.</p><p>So haben beispielsweise die Strafverfolgungsbeh\u00f6rden bei einem 81-j\u00e4hrigen Autolenker, der sich wegen einer groben Verkehrsregelverletzung mit schwersten Personensch\u00e4den zu verantworten hat, davon auszugehen, dass der betreffende Angeschuldigte einen makellosen allgemeinen und auch automobilistischen Leumund habe. Denn alle allf\u00e4lligen fr\u00fcheren Verfahren und Verurteilungen werden nach Zur\u00fccklegung des 80. Altersjahres aus dem Strafregister entfernt und kommen, wenn nicht der Zufall oder der Angeschuldigte selbst mithelfen, den Strafverfolgungsbeh\u00f6rden nicht mehr zur Kenntnis.</p><p>Allerdings - und das wissen die meisten Leute nicht - ist Ausweisentzug nicht immer gleichbedeutend mit einem Lenkverbot f\u00fcr die betreffende Person. Denn Personen, denen der F\u00fchrerausweis entzogen wurde, k\u00f6nnen unter gewissen Bedingungen trotzdem weiterhin ein Motorfahrzeug f\u00fchren. Es sind dies in der Regel normale Kleinwagen, bei denen aber mittels Plombierung die H\u00f6chstgeschwindigkeit auf 45 Stundenkilometer begrenzt sein muss. Anbieter solch plombierter Fahrzeuge gibt es immer zahlreicher.</p><p>Es stellen sich deshalb folgende Fragen, um deren Beantwortung ich den Bundesrat h\u00f6flich ersuche:</p><p>1. Sind ihm die Probleme bekannt, die sich mit steigender Lebenserwartung und l\u00e4ngerer Vitalit\u00e4t sowie Aktivit\u00e4t unserer \u00e4lteren Bev\u00f6lkerung f\u00fcr die Strafverfolgungsbeh\u00f6rden dadurch ergeben, dass alle Eintr\u00e4ge im Strafregister einer Person automatisch gel\u00f6scht werden, wenn diese das 80. Altersjahr zur\u00fcckgelegt hat?</p><p>2. Sieht er durch die erw\u00e4hnte L\u00f6schungsvorschrift insbesondere auch Probleme f\u00fcr die Administrativbeh\u00f6rden, die bei \u00e4lteren Personen \u00fcber zeitlich befristete oder unbefristete Fahrausweisentz\u00fcge entscheiden m\u00fcssen?</p><p>3. Ist er bereit, die Zweckm\u00e4ssigkeit von Artikel\u00a014 Buchstabe\u00a0b der Verordnung \u00fcber das automatisierte Strafregister zu \u00fcberpr\u00fcfen und an die heutigen Gegebenheiten anzupassen?</p>","ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>1./3. Der Bundesrat kennt die Probleme, die sich daraus ergeben, dass nach geltendem Recht alle Eintragungen \u00fcber Personen, die das 80. Lebensjahr vollendet haben, aus dem Strafregister entfernt werden. Im Rahmen der Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches schlug der Bundesrat eine umfassende \u00c4nderung des Strafregisterrechtes vor, die vom Parlament \u00fcbernommen wurde (\u00c4nderung vom 13. Dezember 2002, BBl 2002 8240). Danach werden sich k\u00fcnftig die Entfernungsfristen immer nach Art und L\u00e4nge der verh\u00e4ngten Strafe oder Massnahme richten (Art. 369 nStGB). Die k\u00fcrzeste Frist f\u00fcr Urteile mit geringen Strafen betr\u00e4gt 10 Jahre, die l\u00e4ngsten Fristen k\u00f6nnen 40 Jahre und - sofern Verl\u00e4ngerungsgr\u00fcnde vorliegen - weit mehr betragen. F\u00fcr die Entfernung eines Urteils aus dem Strafregister soll in Zukunft das (hohe) Alter des Verurteilten keine Bedeutung mehr haben (vgl. Art. 369 nStGB). Die Regelung gem\u00e4ss Artikel\u00a014 Buchstabe\u00a0b der Verordnung zum automatisierten Strafregister (SR 331), wonach Eintragungen von Personen, welche das 80. Altersjahr vollendet haben, aus dem Register entfernt werden, wird nicht in die neue Strafregisterverordnung \u00fcbernommen.</p><p>Die Auswirkungen dieser Regelung sollten allerdings nicht \u00fcbersch\u00e4tzt werden. Nach Artikel\u00a014 der Verordnung zum automatisierten Strafregister gelten n\u00e4mlich heute f\u00fcr den gr\u00f6ssten Teil der Urteile, d. h. f\u00fcr Urteile mit Bussen, unbedingten Freiheitsstrafen bis zu 3 Monaten und bedingten Freiheitsstrafen Entfernungsfristen von 6 bis 15 Jahren ab dem Urteilszeitpunkt. Nur wenn der Verurteilte im Zeitpunkt des Urteils bereits ein gewisses Alter hat oder wenn er zu einer Freiheitsstrafe von \u00fcber drei Monaten oder einer Massnahme verurteilt wurde, ist die Grenze des 80. Lebensjahres relevant.</p><p>2. Nach den auf den 1. Januar 2005 in Kraft getretenen neuen Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) sind f\u00fcr den Entscheid der Administrativbeh\u00f6rden \u00fcber den F\u00fchrerausweisentzug grunds\u00e4tzlich zwei Voraussetzungen massgebend: Zum einen muss eine Widerhandlung gegen Strassenverkehrsvorschriften vorliegen, deren Ahndung im Ordnungsbussenverfahren ausgeschlossen ist. Zum anderen ist entscheidend, dass gegen die betroffene Person bereits einmal ein F\u00fchrerausweisentzug oder eine andere Administrativmassnahme verf\u00fcgt wurde (Art. 16 bis 16c SVG). F\u00fcr die Information der Administrativbeh\u00f6rden \u00fcber diese Voraussetzungen sind die Strafregistereintr\u00e4ge von untergeordneter Bedeutung. Denn die Polizei- und Strafverfolgungsbeh\u00f6rden sind verpflichtet, den Administrativbeh\u00f6rden von allen Widerhandlungen Kenntnis zu geben, die eine im SVG vorgesehene Massnahme nach sich ziehen k\u00f6nnten (Art. 104 Abs. 1 SVG). In Bezug auf die zweite Voraussetzung konsultieren die Administrativbeh\u00f6rden das Administrativmassnahmenregister (Admas), in welchem alle Administrativmassnahmen gespeichert sind (Art. 104b SVG). Auch f\u00fcr den F\u00fchrerausweisentzug wegen fehlender Fahreignung (Art. 16d SVG) ist das Strafregister zweitrangig.</p><p>Gem\u00e4ss Artikel\u00a011 Buchstabe\u00a0b der Admas-Register-Verordnung (SR 741.55) werden heute die Daten \u00e4lterer Personen erst aus dem Admas entfernt, wenn sie das 90. Altersjahr vollendet haben und die letzte Massnahme vor Vollendung des 85. Altersjahres verf\u00fcgt wurde. Jede Massnahme, die nach der Vollendung des 85. Altersjahres verf\u00fcgt und ins Admas eingetragen wird, bewirkt, dass alle im Admas-Register vorhandenen Daten weitere f\u00fcnf Jahre darin verbleiben.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1116374400000)\/","SubmittedBy":"Aeschbacher Ruedi","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1116374400000)\/","ResponsibleDepartment":5,"ResponsibleDepartmentName":"Justiz- und Polizeidepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EJPD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"12|48","Category":null,"Modified":"\/Date(1750805000707)\/","SubmissionDate":"\/Date(1111017600000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4707,"SubmissionLegislativePeriod":47,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Recht Allgemein|Verkehr"}}