{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20051092,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20051092,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20051092,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20051092,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20051092,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20051092,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20051092,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20051092,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20051092,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20051092,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20051092,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20051092,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20051092,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20051092,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20051092,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20051092,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20051092,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20051092,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"05.1092","BusinessType":18,"BusinessTypeName":"Anfrage","BusinessTypeAbbreviation":"A","Title":"Harmonisierung von Verkehrsvorschriften mit der EU und Fussg\u00e4ngerschutz","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Am 10. Juli 2005 liess das Bundesamt f\u00fcr Strassen in einer Medienmitteilung verlauten, dass \"k\u00fcnftig die Frontpartie von Personen- und Lieferwagen unter 2500 Kilogramm Gesamtgewicht erh\u00f6hten Sicherheitsanforderungen gen\u00fcgen\" m\u00fcsste, weshalb der Bundesrat die Vorschriften f\u00fcr Fahrzeuge an strengere Umwelt- und Verkehrssicherheitsstandards angepasst und mit den EG-Vorschriften harmonisiert habe.</p><p>Das ist ohne Zweifel l\u00f6blich und ein (kleiner) Fortschritt, weisen doch die Fussg\u00e4ngerverb\u00e4nde, der Schutzverband der Strassenopfer und die Unfallverh\u00fctung schon seit vielen Jahren darauf hin, dass die hohen und eckigbulligen Fronten gewisser Fahrzeuge bei Unf\u00e4llen zu ungleich schwereren Verletzungen f\u00fchren als dies mit geschwungenen, nach hinten abgewinkelten Frontpartien der Fall w\u00e4re.</p><p>Der Wermutstropfen folgte allerdings im zweiten Teil der Medienmitteilung, wo zu lesen ist, dass vom Geltungsbereich dieser Richtlinie zurzeit noch ausgenommen seien Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von \u00fcber 2500 Kilogramm, sodass der verbesserte Fussg\u00e4ngerschutz leider noch nicht bei allen Offroadern und Minivans Wirkung entfalten k\u00f6nne. Dies weil in der EU die entsprechende Vorschrift auch nur f\u00fcr Fahrzeuge bis zu einem Gesamtgewicht von 2500 Kilogramm gelte und in der EU derzeit erst gepr\u00fcft werde, wie der Geltungsbereich der Vorschrift auf alle Fahrzeuge bis 3500 Kilogramm Gesamtgewicht erweitert werden k\u00f6nne. Dieser Sachverhalt wirft folgende Fragen auf, um deren Beantwortung ich den Bundesrat h\u00f6flich bitte:</p><p>1. Warum hat er die schon lange gew\u00fcnschte Anpassung der betreffenden Vorschriften nicht auf alle Fahrzeuge bis 3500 Kilogramm anwendbar erkl\u00e4rt, sondern nur bis 2500 Kilogramm Gesamtgewicht?</p><p>2. Hat unser Land eine rechtlich abgest\u00fctzte Verpflichtung, sich bei all diesen Vorschriften im Verkehrsbereich an das EU-Recht zu halten, oder w\u00e4re der Bundesrat frei gewesen, die den Fussg\u00e4ngerschutz verbessernden Vorschriften auch f\u00fcr alle Fahrzeuge bis 3500 Kilogramm Gesamtgewicht anwendbar zu erkl\u00e4ren?</p><p>3. War ihm bewusst, dass gerade die schweren Fahrzeuge (Offroader, gr\u00f6ssere Vans) wegen ihres gr\u00f6sseren Gewichtes und oft auch wegen l\u00e4ngerer Bremswege f\u00fcr die ungesch\u00fctzten Fussg\u00e4nger bei gleich gestalteter Frontpartie ein deutlich h\u00f6heres Risiko sind als ein leichter Personenwagen? W\u00e4re es deshalb nicht angezeigt gewesen, ganz besonders auch die schwereren Fahrzeuge in die neuen Bestimmungen einzubinden?</p><p>4. Oder anders gefragt: Ist die \"Harmonisierung\" unserer Verkehrsvorschriften mit denjenigen der EU wichtiger als die Verh\u00fctung schwerster Verletzungen von Fussg\u00e4ngern durch schwere Fahrzeuge mit immer noch rechtlich zul\u00e4ssigen, aber gef\u00e4hrlich konstruierten Frontpartien?</p><p>5. Gelten die neuen Bestimmungen f\u00fcr alle Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht bis 2500 Kilogramm, die ab 1. Juli 2005 neu in Verkehr gesetzt werden, oder schieben sich die Termine noch so lange hinaus, bis jeweils neue Modellreihen aufgelegt werden? Wenn ja, meint er nicht auch, dass im Interesse des Fussg\u00e4ngerschutzes die neuen Bestimmungen viel rascher greifen m\u00fcssten?</p>","ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>1. Auf internationaler Ebene gibt es zurzeit noch keine umfassenden Vorschriften betreffend Fussg\u00e4ngerschutz f\u00fcr Fahrzeuge \u00fcber 2,5 Tonnen. Die Richtlinie 2003/102/EG (Richtlinie 2003/102/EG des Europ\u00e4ischen Parlamentes und des Rates vom 17. November 2003 zum Schutz von Fussg\u00e4ngern und anderen ungesch\u00fctzten Verkehrsteilnehmern vor und bei Kollisionen mit Kraftfahrzeugen und zur \u00c4nderung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates; ABI. L 321. vom 6. Dezember 2003, S. 15) betrifft nur Personen- und Lieferwagen mit einem Gesamtgewicht bis 2,5 Tonnen. Ihr Geltungsbereich kann nicht auf schwerere Fahrzeuge (bis 3,5 Tonnen oder dar\u00fcber) ausgedehnt werden, da daf\u00fcr noch keine entsprechenden Anforderungen und Pr\u00fcfverfahren vorgesehen sind. Diese m\u00fcssen auf internationaler Ebene erarbeitet werden.</p><p>2. Der Bundesrat ist nicht frei, Anforderungen bez\u00fcglich Fussg\u00e4ngerschutz an Fahrzeuge zwischen 2,5 und 3,5 Tonnen aufzustellen. Das Abkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation (SR 0.632.20) bzw. das \u00dcbereinkommen \u00fcber technische Handelshemmnisse legt den Mitgliedern - zu denen auch die Schweiz geh\u00f6rt - nahe, sich im Rahmen ihrer M\u00f6glichkeiten an den internationalen Arbeiten und Standards zu orientieren. Versch\u00e4rfte Vorschriften w\u00fcrden Hemmnisse im internationalen Handel schaffen. Abweichende Vorschriften m\u00fcssten daher den anderen Mitgliedstaaten mitgeteilt werden. Mit Widerstand gegen einen schweizerischen Alleingang w\u00e4re insbesondere seitens der Europ\u00e4ischen Union zu rechnen, zumal sie selber bereits \u00dcberlegungen zur Erweiterung des Geltungsbereiches der Richtlinie 2003/102/EG anstellt. Aus diesen Gr\u00fcnden ist auf einen schweizerischen Alleingang zu verzichten.</p><p>3. Eine Ausdehnung auf gr\u00f6ssere und schwerere Fahrzeuge ist w\u00fcnschenswert und wird mit einer internationalen, global geltenden Regelung angestrebt, die zurzeit im Rahmen der UN/ECE erarbeitet und entwickelt wird. Die Schweiz wird ihre Haltung im Rahmen der M\u00f6glichkeiten einbringen.</p><p>4. Mit einer international harmonisierten Regelung l\u00e4sst sich mehr Wirkung erzielen. Bei einem schweizerischen Alleingang w\u00e4ren die ausl\u00e4ndischen Fahrzeuge, die in der Schweiz verkehren, dieser Regelung nicht unterworfen.</p><p>5. Die neuen Anforderungen an die Frontpartie gelten in \u00dcbereinstimmung mit dem EU-Recht f\u00fcr neue Fahrzeugmodelle, die ab dem 1. Oktober 2005 typengenehmigt werden. Fahrzeuge, die vor diesem Datum typengenehmigt wurden, d\u00fcrfen noch bis zum 31. Dezember 2012 importiert werden, auch wenn sie die neuen Anforderungen nicht erf\u00fcllen. Die Festlegung k\u00fcrzerer Fristen durch den Bundesrat w\u00fcrde neue Handelshemmnisse schaffen und die \u00dcbereinstimmung mit dem MRA w\u00e4re nicht mehr gegeben.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1130284800000)\/","SubmittedBy":"Aeschbacher Ruedi","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1130284800000)\/","ResponsibleDepartment":9,"ResponsibleDepartmentName":"Departement f\u00fcr Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"UVEK","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"48","Category":null,"Modified":"\/Date(1750805633343)\/","SubmissionDate":"\/Date(1118966400000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4708,"SubmissionLegislativePeriod":47,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Verkehr"}}