{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20051117,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20051117,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20051117,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20051117,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20051117,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20051117,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20051117,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20051117,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20051117,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20051117,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20051117,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20051117,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20051117,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20051117,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20051117,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20051117,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20051117,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20051117,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"05.1117","BusinessType":18,"BusinessTypeName":"Anfrage","BusinessTypeAbbreviation":"A","Title":"Anpassung der UVG-Renten an die Kaufkraft des Wohnlandes","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Aufgrund der heutigen Regelung werden die UVG-Leistungen unabh\u00e4ngig von den Lebenshaltungskosten am Wohnsitz des Berechtigten festgelegt und erbracht. In diesem Zusammenhang wird der Bundesrat gebeten, zu folgenden Fragen Stellung zu nehmen:</p><p>1. Wie viele Bez\u00fcgerinnen und Bez\u00fcger von UVG-Renten haben ihren Wohnsitz:</p><p>a. in einem Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union;</p><p>b. in einem nicht der EU angeh\u00f6renden Land? </p><p>2. In welchem Umfang (Betrag in Schweizerfranken) werden UVG-Renten an Personen gem\u00e4ss den Fragen 1a und 1b entrichtet - und welche Differenz w\u00fcrde bei einer Anpassung dieser Renten an die Kaufkraft des Wohnlandes resultieren?</p><p>3. Ist er bereit, allenfalls auf dem Verhandlungsweg mit der EU und den \u00fcbrigen Staaten, mit denen Abkommen \u00fcber die soziale Sicherheit bestehen, eine L\u00f6sung zu suchen, damit die UVG-Renten insk\u00fcnftig der Kaufkraft im Wohnland der Bez\u00fcgerinnen und Bez\u00fcger angepasst werden k\u00f6nnen?</p><p>Die geltende Reglung im UVG ist - insbesondere im Hinblick auf die Rentenleistungen - problematisch. Aufgrund der im Vergleich mit der Schweiz in vielen Staaten markant tieferen Lebenshaltungskosten erzielen die Bez\u00fcger von Renten mit Wohnsitz im Ausland sehr oft einen nicht unerheblichen Gewinn. Die Tatsache der M\u00f6glichkeit eines Gewinns stellt verst\u00e4ndlicherweise einen Anreiz f\u00fcr einen m\u00f6glichst fr\u00fchzeitigen Invalidisierungsanspruch dar. Das Eidgen\u00f6ssische Versicherungsgericht hat jedoch bereits in seinem Urteil vom 24. November 1993 festgehalten, dem Versicherten d\u00fcrfe aus der UVG-Versicherung kein Gewinn erwachsen. Mit der Inkraftsetzung des Bundesgesetzes \u00fcber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechtes wurde zudem in Artikel\u00a069 erstmals ausdr\u00fccklich eine Bestimmung \u00fcber das \u00dcberentsch\u00e4digungsverbot im Sozialversicherungsrecht verankert.</p><p>Die bestehende Problematik hat sich mit der Inkraftsetzung des Abkommens zwischen der Schweiz und der Europ\u00e4ischen Gemeinschaft \u00fcber die Personenfreiz\u00fcgigkeit versch\u00e4rft - und sie wird sich mit der Ausdehnung der Personenfreiz\u00fcgigkeit auf die neu der EU beigetretenen L\u00e4nder Osteuropas wohl noch weiter versch\u00e4rfen.</p><p>Es gilt einmal mehr darauf hinzuweisen, dass in den vergangenen Jahren auch im Bereich des UVG die Leistungen laufend ausgebaut wurden - nicht zuletzt durch die Rechtsprechung. Die neuste Ausgabe der Gesamtrechnung der sozialen Sicherheit zeigt auf, dass der Sozialstaat Schweiz z\u00fcgig ausgebaut wird. Im Jahr 2003 stiegen die Gesamtausgaben f\u00fcr soziale Sicherheit um 5 Prozent auf 129,7 Milliarden Franken. Das nominelle Bruttoinlandprodukt hingegen brachte es gerade mal auf ein Plus von 0,5 Prozent. Der rasende Zuwachs der Sozialausgaben hat Tradition. Es fragt sich, wie lange sich die Schweiz dies noch leisten kann.</p>","ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Die Unfallversicherung ist eine Personenversicherung, die nach dem gleichen Prinzip wie eine Schadensversicherung funktioniert. Mit dieser Versicherung werden die wirtschaftlichen Schadensfolgen aus Unf\u00e4llen abgegolten. Zwischen der Schweiz und zahlreichen L\u00e4ndern (namentlich mit vier Nachfolgestaaten der ehemaligen Republik Jugoslawien, der T\u00fcrkei und San Marino) bestehen Vertr\u00e4ge \u00fcber die soziale Sicherheit bzw. internationale Abkommen, die den Bereich Sozialversicherungen, besonders die obligatorische Unfallversicherung, miteinbeziehen. Dazu geh\u00f6ren z. B. das Abkommen zwischen der Schweiz und der Europ\u00e4ischen Union \u00fcber die Personenfreiz\u00fcgigkeit oder das Abkommen zur \u00c4nderung des \u00dcbereinkommens zur Errichtung der Europ\u00e4ischen Freihandelsassoziation (Efta-Abkommen). In der Tat basieren diese Instrumente auf dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Staatsangeh\u00f6rigen anderer Vertragsparteien mit ihren eigenen Staatsangeh\u00f6rigen. In diesen Rechtsvorschriften ist ausserdem stillschweigend vorgesehen, dass die ins Ausland zu bezahlenden Renten ohne Betragsminderung auszuzahlen sind. Bei der Diskussion um die allf\u00e4llige Kaufkraftanpassung der Renten im Ausland darf zudem nicht ausser Acht gelassen werden, dass die ausl\u00e4ndischen Arbeitnehmenden gleich wie die inl\u00e4ndischen Arbeitnehmenden Pr\u00e4mien in Schweizerfranken bezahlen und nicht h\u00e4ufiger von Unf\u00e4llen betroffen sind als die inl\u00e4ndischen Arbeitnehmenden.</p><p>1. Auf Ende September 2005 belief sich die Anzahl der Bez\u00fcgerinnen und Bez\u00fcger von Invaliden- und Hinterlassenenrenten aus der obligatorischen Unfallversicherung auf 112 000 Personen, wovon \u00fcber 90 Prozent (102 008 Personen) auf die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) entfielen und etwa 10 000 Personen auf andere UVG-Versicherer.</p><p>Von den 102 008 Rentenbez\u00fcgern der Suva kommen 25 498 (knapp 25 Prozent) aus den EU-Mitgliedstaaten und 2800 (unter 3 Prozent) aus Nicht-EU-L\u00e4ndern (wovon 1480 aus dem ehemaligen Jugoslawien und 400 aus der T\u00fcrkei). Diese Zahlen d\u00fcrften in etwa auch auf die anderen UVG-Versicherer zutreffen.</p><p>2. Gem\u00e4ss einer Sch\u00e4tzung der Kommission f\u00fcr die Statistik der Unfallversicherung bel\u00e4uft sich der von den UVG-Versicherern bezahlte Rentengesamtbetrag, auf ein Jahr gerechnet, auf 1,487 Milliarden Franken, wovon 316 Millionen Franken (knapp 21 Prozent) auf Rentenbez\u00fcger aus EU-L\u00e4ndern und 42 Millionen Franken (unter 3 Prozent) auf Rentenbez\u00fcger aus Nicht-EU-Mitgliedstaaten fallen (21,5 Millionen Franken gehen an Personen aus dem ehemaligen Jugoslawien und 5,5 Millionen Franken an Personen aus der T\u00fcrkei).</p><p>Angesichts der Ausf\u00fchrungen unter Punkt 3 w\u00e4ren die finanziellen Einsparungen bei einer Indexierung der Renten nach Kaufkraft der entsprechenden Rentenempf\u00e4ngerl\u00e4nder verh\u00e4ltnismassig gering. Denn der durch die UVG-Versicherer exportierte Rentenbetrag in Nicht-EU-Staaten bzw. in L\u00e4nder ohne unfallversicherungsrelevante Sozialversicherungsabkommen macht nur 14 Millionen Franken aus, was etwa 4 Prozent der insgesamt exportierten Renten entspricht. W\u00fcrden die Renten der Kaufkraft angepasst, m\u00fcsste die Kaufkraft der L\u00e4nder, in denen UVG-Bez\u00fcger wohnen, regelm\u00e4ssig gemessen werden. Ein solch \u00fcberm\u00e4ssiger Arbeitsaufwand w\u00e4re nicht zu rechtfertigen.</p><p>3. Im Bericht \u00fcber Leistungsexporte und finanzielle Sicherung von AHV/IV, der zur Beantwortung des Postulats Wyss 99.3096 vom 17. M\u00e4rz 1999 erstellt worden ist, sowie in der Botschaft zur 5. IV-Revision (BBI 2005 4459, Ziff 1.7.1) hat der Bundesrat die Gr\u00fcnde daf\u00fcr dargelegt, weshalb im Bereich AHV/IV hinsichtlich der Abkommen keinerlei Handlungsspielraum besteht, der es erm\u00f6glichen w\u00fcrde, im Ausland wohnhafte Bezugsberechtigte anders als in der Schweiz wohnhafte Bez\u00fcger zu behandeln. Das trifft auch auf die Renten der Unfallversicherung zu. Die Auszahlung von nach Kaufkraft indexierten Renten w\u00fcrde eine Zuwiderhandlung gegen das Abkommen \u00fcber die Personenfreiz\u00fcgigkeit bedeuten, und zwar mit allen negativen Folgen, die ein solches Verhalten f\u00fcr die Vertragsbeziehungen h\u00e4tte.</p><p>Ausser den Abkommen mit EU/Efta-Staaten bestehen sechs weitere \u00dcbereinkommen im Bereich der sozialen Sicherheit, die auf das Unfallversicherungsgesetz anwendbar sind. In den Beziehungen zu den betreffenden L\u00e4ndern ist die Unfallversicherung integrierender Bestandteil eines Koordinationssystems, dessen international anerkannter Grundsatz darauf basiert, dass Rentenzahlungen ins Ausland in ihrer vollen H\u00f6he erfolgen und dass dies auf Gegenseitigkeit beruht. Eine Revision dieser Abkommen, die auf eine einseitige Rentenzahlung nach Kaufkraft abzielt, w\u00fcrde bedeuten, dass ein Partnerstaat mit tieferer Kaufkraft als die Schweiz, die Leistungen, die in der Schweiz wohnhaften Personen zugesprochen werden, erh\u00f6hen m\u00fcsste. Die Partnerstaaten k\u00f6nnten einer einseitigen Rentenminderung durch die Schweiz weder zustimmen noch sich damit einverstanden erkl\u00e4ren. W\u00fcrden Sie einer solchen Abmachung zustimmen, bedeutete dies, dass sie faktisch eine Diskriminierung ihres Landes gegen\u00fcber den anderen Vertragspartnern der Schweiz akzeptierten.</p><p>Der Bundesrat ist der Ansicht, dass eine Vertragsaufl\u00f6sung bzw. Neuverhandlungen der internationalen Sozialversicherungsabkommen angesichts der damit einhergehenden negativen Folgen f\u00fcr die Schweiz keinesfalls in Betracht gezogen werden k\u00f6nnen.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1133481600000)\/","SubmittedBy":"Leutenegger Filippo","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1133481600000)\/","ResponsibleDepartment":4,"ResponsibleDepartmentName":"Departement des Innern","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EDI","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"28","Category":null,"Modified":"\/Date(1750807090470)\/","SubmissionDate":"\/Date(1127779200000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4709,"SubmissionLegislativePeriod":47,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Soziale Fragen"}}