{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20051137,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20051137,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20051137,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20051137,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20051137,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20051137,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20051137,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20051137,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20051137,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20051137,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20051137,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20051137,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20051137,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20051137,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20051137,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20051137,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20051137,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20051137,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"05.1137","BusinessType":18,"BusinessTypeName":"Anfrage","BusinessTypeAbbreviation":"A","Title":"Dentalhygieniker und Dentalhygienikerinnen. Ungerechtfertigte Wettbewerbsverzerrung","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Seit einigen Jahren k\u00f6nnen Dentalhygieniker und -hygienikerinnen eigene Praxen betreiben, also selbstst\u00e4ndig t\u00e4tig sein. Es bleibt ihnen aber untersagt, eigene R\u00f6ntgenanlagen zu betreiben.</p><p>1. Warum erachtet es der Bundesrat als gerechtfertigt, das R\u00f6ntgen ausschliesslich den Zahn\u00e4rzten vorzubehalten?</p><p>2. W\u00e4re die Erteilung einer Bewilligung nach den Artikeln 28ff. des Strahlenschutzgesetzes nicht auf Dentalhygienikerinnen ausdehnbar, sofern sie sich die notwendigen Fachkenntnisse im R\u00f6ntgen aneignen und dies mit einem F\u00e4higkeitsausweis belegen?</p><p>3. Falls nicht, frage ich den Bundesrat an, ob er diese unn\u00f6tige Einschr\u00e4nkung des Wettbewerbs als mit dem Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit nach Artikel\u00a027 der Bundesverfassung vereinbaren kann.</p><p>4. Handelt es sich bei Zahn\u00e4rzten und Dentalhygienikerinnen im Bereich der Zahnreinigung nicht um Gewerbegenossen, bei welcher nach dem Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit eine Gleichbehandlung angesagt w\u00e4re?</p><p>5. Warum h\u00e4lt der Bundesrat am R\u00f6ntgenmonopol f\u00fcr Zahn\u00e4rzte fest?</p>","ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>1. Dentalhygieniker und -hygienikerinnen sind heute zur Bedienung zahnmedizinischer R\u00f6ntgenanlagen unter der verantwortlichen Leitung eines sachverst\u00e4ndigen Zahnarztes berechtigt. Ein Grundprinzip des Strahlenschutzes im medizinischen Bereich besteht darin, dass einerseits die Durchf\u00fchrung einer R\u00f6ntgenuntersuchung indiziert sein muss (die Indikationsfrage, die Frage nach der medizinischen Notwendigkeit also, kann nur durch eine Person mit \u00e4rztlicher Sachkunde beantwortet werden) und andererseits eine R\u00f6ntgenaufnahme immer eine Konsequenz zur Folge haben muss, n\u00e4mlich der Entscheid \u00fcber die Behandlung oder Nichtbehandlung einer Zahnerkrankung. Diese Entscheidungen geh\u00f6ren nach Ansicht des Bundesrates weiterhin in den ausschliesslichen Kompetenzbereich der Zahn\u00e4rzte und Zahn\u00e4rztinnen. Nach Artikel\u00a015 des Strahlenschutzgesetzes sind f\u00fcr Strahlenanwendungen zu diagnostischen oder therapeutischen Zwecken keine Dosisgrenzwerte f\u00fcr Patientinnen und Patienten festgelegt. Die medizinische Strahlenexposition liegt im Ermessen der \u00e4rztlichen verantwortlichen Person (Rechtfertigung und Optimierung). Der Bundesrat ist der Ansicht, dass der Inhalt der Ausbildung der Dentalhygienikern und -hygienikerinnen die Anforderung nicht erf\u00fcllt, um diese Verantwortung wahrnehmen zu k\u00f6nnen. Die Eidgen\u00f6ssische Kommission f\u00fcr Strahlenschutz und \u00dcberwachung der Radioaktivit\u00e4t (KSR) hat am 24. November 2004 eine Stellungnahme zum Betrieb von R\u00f6ntgenanlagen bei freiberuflich t\u00e4tigen Dentalhygienikerinnen abgegeben. Die KSR ist der Meinung, dass die Verantwortung und Kompetenz zur Indikationsstellung und Befundung von R\u00f6ntgenbildern, welche Voraussetzung f\u00fcr eine Betriebsbewilligung ist, von Dentalhygieniker und -hygienikerinnen nicht erbracht werden kann. Der Bundesrat st\u00fctzt seine Meinung mit dieser Expertise.</p><p>2. Eine Bewilligung f\u00fcr eine R\u00f6ntgenanlage kann gem\u00e4ss Artikel\u00a031 des Strahlenschutzgesetzes nur erteilt werden, wenn im entsprechenden Betrieb sowohl die \u00e4rztliche und technische Sachkunde als auch der Sachverstand im Strahlenschutz vollumf\u00e4nglich gew\u00e4hrleistet sind. Dentalhygieniker und -hygienikerinnen k\u00f6nnen keine Berechtigung erlangen, eine R\u00f6ntgenanlage in alleiniger Verantwortung zu betreiben. Entscheidend in diesem Zusammenhang ist die fehlende Kompetenz f\u00fcr gewisse medizinische Aspekte einer R\u00f6ntgenuntersuchung, welche die Indikationsstellung und Befundung umfassen, die Zahn\u00e4rztinnen und Zahn\u00e4rzten vorbehalten sind. Auch mit einer Zusatzausbildung k\u00f6nnen die Kenntnisse der Dentalhygieniker und -hygienikerinnen nicht mit einer zahn\u00e4rztlichen Ausbildung gleichgestellt werden, d. h., die medizinische Sachkunde ist nicht gen\u00fcgend.</p><p>3. Die Berechtigung f\u00fcr eine R\u00f6ntgent\u00e4tigkeit und die Erteilung einer entsprechenden Bewilligung ergibt sich aus der Kompetenz und der Ausbildung hinsichtlich dieser T\u00e4tigkeit. Im vorliegenden Fall handelt es sich nach Meinung des Bundesrates nicht um eine unn\u00f6tige Einschr\u00e4nkung des Wettbewerbes. Die Einschr\u00e4nkung ergibt sich viel mehr aufgrund der unterschiedlichen Kompetenzen und beruflichen T\u00e4tigkeiten von Zahn\u00e4rztinnen und Zahn\u00e4rzten sowie Dentalhygienikern und -hygienikerinnen. Der Zahnarzt bringt aufgrund seiner Ausbildung ein viel breiteres Spektrum an Sachkunde mit, was einen umfassenderen Schutz der Gesundheit der Patienten bedeutet. Somit liegt auch kein Verstoss gegen den Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit vor.</p><p>4. R\u00f6ntgenuntersuchungen, welche mit Strahlendosen am Patienten und radiologischen Risiken mit Krebsgef\u00e4hrdung verkn\u00fcpft sind, d\u00fcrfen gem\u00e4ss Strahlenschutzgesetzgebung nur von Personen mit medizinischen universit\u00e4ren Ausbildungen durchgef\u00fchrt werden. Die R\u00f6ntgenuntersuchungen beinhalten auch im T\u00e4tigkeitsbereich der Zahnhygiene eine Strahlenschutzverantwortung f\u00fcr die Patienten und das Personal, sei es f\u00fcr die Indikationen oder die Durchf\u00fchrungen der Untersuchungen. Wie bereits in den Antworten zu den Fragen 1 bis 3 ausgef\u00fchrt, kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass Zahn\u00e4rzte und Dentalhygieniker und -hygienikerinnen Gewerbegenossen sind.</p><p>5. Der Bundesrat hat kein R\u00f6ntgenmonopol f\u00fcr Zahn\u00e4rzte festgelegt. Die Berechtigung f\u00fcr eine medizinische R\u00f6ntgent\u00e4tigkeit und die Erteilung einer Bewilligung ergibt sich aus der Kompetenz, den T\u00e4tigkeiten und der Ausbildung in Medizin sowie im Strahlenschutz der Bewilligungsinhaber. Auch in anderen L\u00e4ndern Europas haben die Dentalhygieniker und -hygienikerinnen mit unterschiedlichstem Ausbildungsgang (Lehre, Fachschule, Universit\u00e4t) die M\u00f6glichkeit, eine Praxis in eigener Verantwortung zu betreiben. In jedem Fall m\u00fcssen sie sich aber mit einem Zahnarzt zusammentun, wenn sie auch eine R\u00f6ntgent\u00e4tigkeit aus\u00fcben m\u00f6chten.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1132704000000)\/","SubmittedBy":"Bortoluzzi Toni","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1132704000000)\/","ResponsibleDepartment":4,"ResponsibleDepartmentName":"Departement des Innern","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EDI","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"15|2841","Category":null,"Modified":"\/Date(1750800630250)\/","SubmissionDate":"\/Date(1128470400000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4709,"SubmissionLegislativePeriod":47,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Wirtschaft|Gesundheit"}}