{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053025,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053025,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053025,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053025,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053025,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053025,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053025,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053025,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053025,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053025,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053025,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053025,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053025,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053025,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053025,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053025,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053025,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20053025,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"05.3025","BusinessType":9,"BusinessTypeName":"Dringliche Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"D.Ip.","Title":"Aufl\u00f6sung des Goldschatzes","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Aufgrund der Tatsachen, dass der Bundesrat am 2. Februar 2005 beschlossen hat, das Goldverm\u00f6gen an Kantone und Bund auszusch\u00fctten, und dass das Eidgen\u00f6ssische Finanzdepartement sowie die Schweizerische Nationalbank beabsichtigen, dies im Schnellverfahren zu tun, stellt die gr\u00fcne Fraktion dem Bundesrat die folgenden Fragen:</p><p>1. Wie erkl\u00e4rt er sich den Widerspruch zwischen seiner in den Erl\u00e4uterungen zur Verfassungsabstimmung vom 22. September 2002 \u00fcber die Verwendung des Goldschatzes gemachten Aussage, \"f\u00fcr jede neue Zweckbestimmung braucht es eine neue Verfassungs- oder Gesetzesgrundlage\", und den eingangs erw\u00e4hnten Entscheiden ohne diese gesetzliche Grundlage?</p><p>2. Wie legitimiert er die erw\u00e4hnten Entscheide angesichts des Umstandes, dass im Rahmen der Abstimmungen vom September 2002 alle massgebenden Instanzen, Bundesrat, Parlament, Kantone, Parteien, die Haltung vertreten haben, die Substanz m\u00fcsse f\u00fcr sp\u00e4tere Generationen erhalten werden?</p><p>3. Wie vereinbart er seine Entscheide mit der Tatsache, dass der Gewinn, welcher in den Artikeln 30 und 31 NBG gemeint ist, Gewinn aus laufendem Gesch\u00e4ftsertrag ist, und nicht das frei werdende Verm\u00f6gen aus Umwidmung von W\u00e4hrungsreserven, und dass damit eine gesetzliche L\u00fccke besteht?</p>","ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>1. Der Aussch\u00fcttungsentscheid des Bundesrates vom 2. Februar 2005 ist nicht ohne Rechtsgrundlage erfolgt. Vielmehr st\u00fctzte er sich auf das geltende demokratisch legitimierte Recht (Art. 99 Abs. 4 BV und Art. 30 und 31 NBG) ab.</p><p>Im Vorfeld der Abstimmung vom September 2002 hat das Bundesrat wie zitiert festgehalten, dass \"jeder neue Verwendungszweck\" eine Verfassungs- oder Gesetzesgrundlage ben\u00f6tigt. Die Anwendung des geltenden Rechtes stellt jedoch keinen neuen Verwendungszweck dar. F\u00fcr eine Abweichung vom verfassungsrechtlichen Anspruch der Kantone w\u00e4re hingegen eine Verfassungsgrundlage n\u00f6tig gewesen; f\u00fcr eine allf\u00e4llige Zweckbindung des Bundesdrittels m\u00fcsste nun eine Gesetzesgrundlage geschaffen werden. Im \u00dcbrigen hat der Bundesrat sein Versprechen, das Gold nach einem doppelten Nein nicht einfach auszusch\u00fctten, mit der Vorlage der Botschaft vom 20. August 2003 zur Verwendung von 1300 Tonnen Nationalbankgold (BBl 2003 6133) eingel\u00f6st.</p><p>2. Der Bundesrat hat am 4. M\u00e4rz 2005 festgehalten, dass der Bundesdrittel am Goldverm\u00f6gen den finanzpolitischen Handlungsspielraum erweitern muss. Infrage kommen f\u00fcr den Bundesrat ein Schuldenabbau, der aufgrund der Schuldenbremseregel zu einer dauerhaft niedrigeren Passivzinsbelastung f\u00fchrt, oder eine Zweckbindung zugunsten der Sozialversicherungen, sofern dadurch die Sanierungsbem\u00fchungen f\u00fcr eine nachhaltige finanzielle Konsolidierung dieser Sozialversicherungen nicht infrage gestellt werden. Beide M\u00f6glichkeiten stellen nachhaltige L\u00f6sungen dar, die auch k\u00fcnftigen Generationen zugute kommen. Auch eine Mehrheit der Kantone will ihren Anteil am Goldverm\u00f6gen f\u00fcr einen nachhaltigen Schuldenabbau einsetzen.</p><p>3. Die Unterscheidung zwischen \"Gewinn aus laufendem Gesch\u00e4ftsertrag\" und \"frei werdendem Verm\u00f6gen aus Umwidmung von W\u00e4hrungsreserven\" ist weder wirtschaftlich noch rechtlich stichhaltig: Wirtschaftlich betrachtet stellt jede Aufl\u00f6sung von Reserven Gewinn dar, und jede Gewinnaussch\u00fcttung der Schweizerischen Nationalbank (SNB) ist mit einem Substanzverzicht bzw. mit einer \"Umwidmung\" von W\u00e4hrungsreserven verbunden. Bereits die bisherige Gewinnaussch\u00fcttung von 2,5 Milliarden Franken (ohne Ertr\u00e4ge auf Goldverm\u00f6gen) enth\u00e4lt eine betr\u00e4chtliche \"Substanzabbau-\" oder \"Umwidmungskomponente\" und wird nur zum Teil aus laufenden Ertr\u00e4gen finanziert, weil der heutige Bestand der W\u00e4hrungsreserven \u00fcber der von der SNB angestrebten H\u00f6he liegt. Sowohl bei der Aussch\u00fcttung des Goldverm\u00f6gens wie auch bei der laufenden Gewinnaussch\u00fcttung wird also Verm\u00f6gen abgebaut, welches die SNB in fr\u00fcheren Jahren aufgebaut hat und das sie aus heutiger Sicht f\u00fcr die Geldpolitik nicht mehr ben\u00f6tigt. In allen F\u00e4llen handelt es sich um zur\u00fcckbehaltene Notenbankgewinne, unabh\u00e4ngig davon, ob der Grund f\u00fcr das Zur\u00fcckbehalten bei ver\u00e4nderten geldpolitischen Rahmenbedingungen, gesetzlichen Vorschriften oder der Gl\u00e4ttung der j\u00e4hrlichen Aussch\u00fcttung lag.</p><p>Auch rechtlich betrachtet ist die Situation eindeutig: Die Rechnungslegungsgrunds\u00e4tze gem\u00e4ss OR, die f\u00fcr die SNB Anwendung finden, halten klar fest, dass eine Ver\u00e4nderung des Wertes eines Aktivums durch eine Neubewertung \u00fcber die Erfolgsrechnung laufen muss.</p><p>Der Bundesrat teilt deshalb auch die Auffassung nicht, dass eine Gesetzesl\u00fccke bestehe. Vielmehr schreibt das geltende Nationalbankgesetz (Art. 30) den Mechanismus der Gewinnermittlung genau vor: Die SNB bestimmt die H\u00f6he an notwendigen W\u00e4hrungsreserven. Aus ihren Ertr\u00e4gen bildet sie R\u00fcckstellungen, die es erlauben, die W\u00e4hrungsreserven auf der geldpolitisch erforderlichen H\u00f6he zu halten. Der verbleibende Ertrag ist aussch\u00fcttbarer Gewinn. In der Botschaft zum NBG wird zudem pr\u00e4zisiert, dass der Auftrag, R\u00fcckstellungen zu bilden, um die W\u00e4hrungsreserven auf der erforderlichen H\u00f6he zu halten, ausdr\u00fccklich auch den Abbau von R\u00fcckstellungen mit einschliesst, falls die W\u00e4hrungsreserven nach Auffassung der SNB \u00fcber der erforderlichen H\u00f6he liegen (BBl 2002 6236). Dies ist bei der Aussch\u00fcttung der 1300 Tonnen Gold, welche die SNB nicht mehr f\u00fcr die Geldpolitik ben\u00f6tigt, der Fall.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1110499200000)\/","SubmittedBy":"Gr\u00fcne Fraktion","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1110965307800)\/","ResponsibleDepartment":7,"ResponsibleDepartmentName":"Finanzdepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EFD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"24","Category":null,"Modified":"\/Date(1690484787930)\/","SubmissionDate":"\/Date(1109721600000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4707,"SubmissionLegislativePeriod":47,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Finanzwesen"}}