{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053030,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053030,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053030,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053030,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053030,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053030,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053030,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053030,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053030,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053030,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053030,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053030,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053030,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053030,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053030,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053030,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053030,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20053030,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"05.3030","BusinessType":9,"BusinessTypeName":"Dringliche Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"D.Ip.","Title":"Widerrechtliche Verteilung der Golderl\u00f6se","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat will ohne gesetzliche Grundlage und in unw\u00fcrdiger Hektik die freien Aktiven der Nationalbank verteilen, bevor das Volk zum Verteilschl\u00fcssel Stellung nehmen kann.</p><p>In der Medienmitteilung des Eidgen\u00f6ssischen Finanzdepartementes (EFD) vom 2. Februar hiess es: \"Gest\u00fctzt auf den im Dezember publizierten Bericht einer technischen Arbeitsgruppe mit Mitgliedern aus der Eidgen\u00f6ssischen Finanzverwaltung, der SNB und Vertretern der Konferenz der Kantonsregierungen und der Finanzdirektorenkonferenz \u00fcber die Umsetzung einer allf\u00e4lligen Goldaussch\u00fcttung ist die Aussch\u00fcttung des Erl\u00f6ses aus 1300 Tonnen Gold an Bund und Kantone erst ab Fr\u00fchjahr 2006 umsetzbar. Dies liegt daran, dass gem\u00e4ss Nationalbankgesetz diese freien Aktiven zun\u00e4chst als Gewinn im Rahmen der ordentlichen Jahresrechnung der SNB ausgewiesen werden m\u00fcssen. Das Jahresergebnis der SNB f\u00fcr 2004, welches am 27. Januar 2005 ver\u00f6ffentlicht wurde, wies die freien Aktiven noch nicht als Gewinn aus.\" Am 25. Februar schreibt dann das EFD in einer weiteren Medienmitteilung, in Abweichung von den Erkl\u00e4rungen vom 2. Februar, der Golderl\u00f6s solle \"ab Mai 2005\" verteilt werden.</p><p>1. Wie erkl\u00e4rt sich der Bundesrat, dass Anfang Februar gesagt wird, eine Aussch\u00fcttung der Golderl\u00f6se sei erst auf 2006 umsetzbar, drei Wochen sp\u00e4ter wird aber vom EFD eine Aussch\u00fcttung ab Mai 2005 verf\u00fcgt?</p><p>2. In der Botschaft zur im St\u00e4nderat verworfenen Vorlage (wie auch in der Antwort auf die Motion Merz) hat der Bundesrat eine Verteilung des Verm\u00f6gens gem\u00e4ss dem geltenden Schl\u00fcssel f\u00fcr die Reingewinne \"aufgrund der fehlenden demokratischen Legitimation ausgeschlossen\" (BBl 2003 6140). Was hat sich an der Rechtslage seit dem Jahre 2003 ge\u00e4ndert, dass der Bundesrat diese Erkenntnis pl\u00f6tzlich f\u00fcr nichtig h\u00e4lt?</p><p>3. Der Bundesrat schrieb im Jahre 2002 den Stimmberechtigten im Abstimmungsb\u00fcchlein: \"Doppeltes Nein ist keine L\u00f6sung. Finden weder Gold-Initiative noch Gegenentwurf eine Mehrheit, so kann das Goldverm\u00f6gen vorerst nicht f\u00fcr einen neuen Zweck verwendet werden. F\u00fcr jede neue Zweckbestimmung braucht es nach Ansicht des Bundesrates eine neue Verfassungs- oder Gesetzesgrundlage. Die politische Auseinandersetzung w\u00fcrde also wieder von vorne beginnen.\" Welchen Stellenwert haben schriftliche Erkl\u00e4rungen des Bundesrates in Abstimmungsunterlagen, wenn er dann doch 21,1 Milliarden Franken ohne referendumsf\u00e4higen Beschluss verteilt?</p><p>4. Der Bundesrat vertrat selber stets die Auffassung, \u00fcber die Verwendung des Nationalbankgoldes sei demokratisch zu entscheiden. Er hat zu diesem Zweck Verfassungsvorlagen vorgelegt und damit das Erfordernis einer formellen gesetzlichen Grundlage anerkannt. Auf welche gesetzliche Grundlage st\u00fctzt er sich, wenn er die freien Aktiven der Nationalbank ohne Mitwirkung des Parlamentes, und ohne den Volksentscheid abzuwarten, verteilt?</p><p>5. Ist dem Bundesrat ein Beispiel aus der Geschichte bekannt, wo ein Nichteintretensbeschluss einer einzelnen Kammer des Parlamentes als rechtliche Basis f\u00fcr die \u00dcbertragung freier Aktiven im Umfang von vielen Milliarden Franken gedient hat?</p><p>6. Wenn man dem EFD unterstellt, die freien Aktiven der Nationalbank seien als akkumulierte Gewinne gem\u00e4ss Artikel\u00a099 Absatz\u00a04 BV und Artikel\u00a030 und 31 NBG zu verteilen (was die Interpellanten bestreiten), dann ist das Vorgehen des EFD nichts anderes als der vollzogene Versuch, der Volksinitiative m\u00f6glichst viel von ihrem Substrat zu entziehen. Was bewegt den Bundesrat zur Kurzschlusshandlung, in einer Frage ver\u00e4nderte Tatsachen zu schaffen, in der das Volk gem\u00e4ss geltendem Initiativrecht unmittelbar vor der Beschlussfassung steht? Hat der Bundesrat ein Problem mit den Volksrechten?</p><p>7. In Artikel\u00a031 Absatz\u00a02 NBG heisst es: \"Das Departement und die Nationalbank vereinbaren f\u00fcr einen bestimmten Zeitraum die H\u00f6he der j\u00e4hrlichen Gewinnaussch\u00fcttungen an Bund und Kantone mit dem Ziel, diese mittelfristig zu verstetigen.\" Da sowohl in der franz\u00f6sischen Fassung des Gesetzes (\"r\u00e9partition constante \u00e0 moyen terme\") wie in der italienischen (\"distribuzione costante a medio termine\") nicht anderslautende Begriffe auftauchen, wie interpretiert der Bundesrat die Begriffe \"mittelfristig\" und \"verstetigen\"? Heisst nicht in der Betriebs- wie in der Volkswirtschaftslehre \"mittelfristig\" eine Zeitspanne zwischen etwa drei oder vier bis sechs oder sieben Jahren? Oder ist eine Zeitspanne von drei Monaten, auf welche sich das EFD mit Schulterschluss der Nationalbank geeinigt hat, in die Kategorie \"mittelfristig\" einzuordnen? Dazu heisst \"verstetigen\", dass z. B. in einem Jahr 24 Milliarden Franken Gewinn und die nachfolgenden 2 bis 3 Milliarden Franken ausgesch\u00fcttet werden? Wenn eine verstetigte Aussch\u00fcttung auf f\u00fcnf Jahre angenommen w\u00fcrde, ist nicht der j\u00e4hrlich maximale Betrag in etwa 5 bis 6 Milliarden Franken?</p><p>8. Wenn der Bundesrat meint, Artikel\u00a031 Absatz\u00a02 sei nicht anwendbar, wie begr\u00fcndet er dies, und auf welche andere Rechtsgrundlage st\u00fctzt sich der Bundesrat, um den ganzen Golderl\u00f6s in einem Quartal auszusch\u00fctten? Wenn aber der Bundesrat meint, Artikel\u00a031 Absatz\u00a02 sei nicht missachtet, ist er bereit, kurzfristig eine entsprechende Expertise einem unabh\u00e4ngigen Juristengremium in Auftrag zu geben?</p><p>9. Der Bundesrat legt den Initianten der Volksinitiative \"Nationalbankgewinne f\u00fcr die AHV\" immer wieder die Behauptung in den Mund, die Initiative beschlage nur k\u00fcnftige Gewinne, nicht aber bisherige. Das \"Komitee sichere AHV\" (Kosa) hat aber nie entsprechende Erkl\u00e4rungen abgegeben. Welche schriftlichen oder m\u00fcndlichen Zeugnisse kann der Bundesrat anf\u00fchren, wenn er dem Initiativkomitee eine widersinnige Interpretation des eigenen Initiativtextes in den Mund legt?</p><p>Es war stets der Auffassung, das Volksbegehren regle den Verteilschl\u00fcssel aller Gewinne. Einen Vorbehalt r\u00e4umte das Kosa nur gegen\u00fcber einer Ausgliederung \u00fcbersch\u00fcssiger Reserven ein, wenn daf\u00fcr eine separate Rechtsgrundlage bestehe, wie sie z. B. die SVP-Gold-Initiative geschaffen h\u00e4tte. Da es f\u00fcr die Verteilung der Golderl\u00f6se bis heute keine rechtskr\u00e4ftige gesetzliche Grundlage gibt, d\u00fcrften diese auch nicht verteilt werden, sondern bloss die Ertr\u00e4ge daraus (rund 1 Milliarde Franken pro Jahr); f\u00fcr letztere g\u00e4lte wiederum der Verteilschl\u00fcssel, wie ihn das Volk im n\u00e4chsten November beschliesst.</p><p>10. Mit der Aussch\u00fcttung der freien Aktiven wird die Haftungs- und Vertrauensgrundlage des Schweizerfrankens reduziert. Teilt der Bundesrat die Ansicht, dass auf weitere Substanzreduktionen in der Nationalbank in Zukunft zu verzichten sei, und welche Gr\u00fcnde macht er namentlich geltend?</p>","ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>1. Die Schweizerische Nationalbank (SNB) hat die Eckwerte ihrer Bilanz inklusive Jahresgewinn am 28. Januar 2005 publiziert. Weil der Bundesrat den Entscheid, dass der Erl\u00f6s aus den Goldverk\u00e4ufen erfolgswirksam an Bund und Kantone ausgesch\u00fcttet werden kann, erst am 2. Februar 2005 traf, war der Gegenwert der 1300 Tonnen Gold - rund 21 Milliarden Franken - im von der SNB Ende Januar publizierten Jahreserfolg noch nicht enthalten. Abkl\u00e4rungen haben nun ergeben, dass eine Aussch\u00fcttung aus dem Gesch\u00e4ftsergebnis 2004 trotz bereits erfolgter Publikation der Bilanzeckwerte m\u00f6glich ist. Das Schweizer Handbuch der Wirtschaftspr\u00fcfung h\u00e4lt n\u00e4mlich fest, dass nach dem Bilanzstichtag bekannt gewordene Ereignisse bis zur Erstellung der Jahresrechnung zu ber\u00fccksichtigen sind, sofern sie vor dem Bilanzstichtag verursacht wurden. Der zweite Nichteintretensentscheid des St\u00e4nderates vom 16. Dezember 2004 stellt ein solches Ereignis dar. Der Entscheid des Bundesrates vom 2. Februar 2005 liess den Nichteintretensentscheid vom 16. Dezember 2004 lediglich wirksam werden. Mit der raschen Umsetzung der Aussch\u00fcttung des Goldverm\u00f6gens kann zudem die problematische Doppelrolle der SNB als geldpolitische Beh\u00f6rde einerseits und als Verm\u00f6gensverwalterin f\u00fcr die \u00f6ffentliche Hand andererseits beseitigt werden.</p><p>2./3. Im Vorfeld der Abstimmung vom September 2002 hat der Bundesrat wie zitiert festgehalten, dass \"jeder neue Verwendungszweck\" eine Verfassungs- oder Gesetzesgrundlage ben\u00f6tigt. Die Anwendung des geltenden Rechtes stellt jedoch keinen neuen Verwendungszweck dar. F\u00fcr eine Abweichung vom verfassungsrechtlichen Anspruch der Kantone w\u00e4re hingegen eine Verfassungsgrundlage n\u00f6tig gewesen; f\u00fcr eine allf\u00e4llige Zweckbindung des Bundesdrittels m\u00fcsste nun eine Gesetzesgrundlage geschaffen werden. Im \u00dcbrigen hat der Bundesrat sein Versprechen, das Gold nach einem doppelten Nein nicht einfach auszusch\u00fctten, mit der Vorlage der Botschaft vom 20. August 2003 zur Verwendung von 1300 Tonnen Nationalbankgold (BBl 2003 6133) eingel\u00f6st.</p><p>4. Der Bundesrat hat dem Parlament eine Vorlage zur Verwendung der 1300 Tonnen Gold unterbreitet. Der St\u00e4nderat hat die Vorlage mit seinem Nichteintretensentscheid zum Scheitern gebracht. Damit wurde auf eine \u00c4nderung des geltenden Verteilschl\u00fcssels und auf die Festlegung eines neuen Verwendungszwecks verzichtet. Nach dem erneuten Scheitern einer Goldvorlage stellt die Anwendung des geltenden, demokratisch legitimierten Rechtes die logische Konsequenz dar.</p><p>5. Rechtliche Basis f\u00fcr die Aussch\u00fcttung des Goldverm\u00f6gens bildet nicht der Nichteintretensentscheid, sondern Artikel\u00a099 Absatz\u00a04 BV und Artikel\u00a031 Absatz\u00a02 NBG. Das Gesch\u00e4ft \"Verwendung des Gegenwertes von 1300 Tonnen Gold\" hat in vielen Hinsichten einmaligen Charakter und kennt keine Parallelen. Es ist jedoch nicht ungew\u00f6hnlich, dass ein Scheitern einer Vorlage und damit der Verzicht auf die Schaffung von neuen Zweckbindungen den finanzpolitischen Handlungsspielraum vergr\u00f6ssert.</p><p>6. Der Bundesrat hat den Aussch\u00fcttungsentscheid gef\u00e4llt, nachdem seine Goldvorlage im Dezember 2004 im Parlament gescheitert ist. Ein Hinausz\u00f6gern des Entscheides im Hinblick auf die Kosa-Initiative w\u00e4re nicht zul\u00e4ssig gewesen: Eine h\u00e4ngige Volksinitiative oder andere politische Vorst\u00f6sse k\u00f6nnen n\u00e4mlich keine Vorwirkung entfalten, da ansonsten je nach Wortlaut der Initiative die Volkswirtschaft behindert oder politische Prozesse lahmgelegt werden k\u00f6nnten. H\u00e4tte der Bundesrat im vorliegenden Fall beschlossen, mit der Aussch\u00fcttung des Goldverm\u00f6gens zuzuwarten, h\u00e4tte er indirekt eine Vorwirkung der Kosa-Initiative zugelassen; dies h\u00e4tte einen gef\u00e4hrlichen Pr\u00e4zedenzfall dargestellt. Im \u00dcbrigen haben die Initianten der Kosa-Initiative bis zum Scheitern der Goldvorlage stets deutlich gemacht, dass ihre Initiative k\u00fcnftige Nationalbankgewinne betreffe und ausdr\u00fccklich nicht das Goldverm\u00f6gen.</p><p>7./8. Hintergrund und Zweck von Artikel\u00a031 Absatz\u00a02 sind in der Botschaft zur Revision des Nationalbankgesetzes klar beschrieben. Die j\u00e4hrlichen Nettoertr\u00e4ge der SNB schwanken aufgrund von W\u00e4hrungs- und Zinsver\u00e4nderungen von Jahr zu Jahr sehr stark. W\u00fcrde die SNB den effektiv erzielten Gewinn aussch\u00fctten bzw. eben auch bei Verlusten die Aussch\u00fcttung ein, zwei Jahre aussetzen, w\u00fcrde dies eine vern\u00fcnftige Finanzplanung f\u00fcr Bund und Kantone verunm\u00f6glichen. Insbesondere auf Wunsch der Kantone wird deshalb aus dem Jahresergebnis ein verstetigter Betrag ausgesch\u00fcttet. Der Gesetzesartikel hat also nicht etwa einen geldpolitischen Hintergrund. Sein einziger Zweck ist die Verbesserung der Planbarkeit der Einnahmen f\u00fcr Bund und Kantone.</p><p>F\u00fcr das Goldverm\u00f6gen, das einmalig entstanden ist und auch einmalig ausgesch\u00fcttet wird, stellt sich dieses Bed\u00fcrfnis nach Verstetigung und Planbarkeit nicht. Vielmehr w\u00fcrde in diesem Fall eine Verstetigung den Kantonen die Absicht, das Verm\u00f6gen f\u00fcr einen Schuldenabbau einzusetzen, erschweren. Entsprechend steht dieser Artikel der Aussch\u00fcttung des Goldverm\u00f6gens nicht im Wege.</p><p>Auch besagt der Artikel keineswegs, dass EFD und SNB eine Vereinbarung zur Gewinnaussch\u00fcttung nur abschliessen d\u00fcrfen, wenn diese der Verstetigung \u00fcber eine mittlere Frist dient. Handelt es sich - wie vorliegend - um die einmalige Aussch\u00fcttung eines bedeutenden Betrages, ist die Vereinbarung einer zeitlichen Staffelung n\u00f6tig, damit die SNB die mit der Aussch\u00fcttung verbundene Geldsch\u00f6pfung durch entsprechende Geldmarktoperationen neutralisieren kann.</p><p>9. Das \"Komitee sichere AHV\" hielt auf seiner Internetseite fest: \"Mit den Goldreserven befasst sich unsere Initiative nicht. Die \u00fcbersch\u00fcssigen Goldreserven k\u00f6nnen f\u00fcr die AHV oder f\u00fcr andere Zwecke verwendet werden.\" \u00c4hnlich lauteten die Aussagen des Pr\u00e4sidenten des Komitees, Herr Rudolf Rechsteiner, anl\u00e4sslich von Kommissionssitzungen, wo er u. a. festhielt, dass die Initianten mit der Volksinitiative das Gold nicht ausgliedern wollen. </p><p>10. Die Zust\u00e4ndigkeit f\u00fcr die Festlegung des geld- und w\u00e4hrungspolitisch notwendigen Bestandes an W\u00e4hrungsreserven liegt bei der SNB. Die SNB ist der Auffassung, dass sie - nach Ausgliederung der 1300 Tonnen Gold und nach Abbau der Gl\u00e4ttungsreserve - \u00fcber angemessene W\u00e4hrungsreserven f\u00fcr die F\u00fchrung der Geld- und W\u00e4hrungspolitik verf\u00fcgt.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1110499200000)\/","SubmittedBy":"Sozialdemokratische Fraktion","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1110965415260)\/","ResponsibleDepartment":7,"ResponsibleDepartmentName":"Finanzdepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EFD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"24","Category":null,"Modified":"\/Date(1690536081910)\/","SubmissionDate":"\/Date(1109721600000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4707,"SubmissionLegislativePeriod":47,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Finanzwesen"}}