{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053078,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053078,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053078,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053078,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053078,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053078,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053078,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053078,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053078,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053078,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053078,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053078,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053078,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053078,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053078,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053078,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053078,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20053078,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"05.3078","BusinessType":5,"BusinessTypeName":"Motion","BusinessTypeAbbreviation":"Mo.","Title":"Gesundheitsbedingte Absenzen und Arbeitsplatzerhalt. Gesetzliche Anpassungen","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, gesetzliche Anpassungen vorzuschlagen, damit die Arbeitgeber im Fall gesundheitsbedingter Absenzen von Arbeitnehmern rasch \u00fcber konkrete t\u00e4tigkeitsbezogene Auswirkungen der gesundheitlichen Situation informiert werden k\u00f6nnen. Arbeitgeber sollen insbesondere die M\u00f6glichkeit erhalten, gesundheitsbedingte Absenzen, die \u00fcber eine gewisse Zeit hinausgehen, jedoch sp\u00e4testens nach sechs Wochen, der Sozialversicherung zu melden, damit die gesundheitliche Situation des Arbeitnehmers mit Blick auf eine R\u00fcckkehr an einen allenfalls angepassten Arbeitsplatz abgekl\u00e4rt wird.</p>","ReasonText":"<p>Arbeitgeber werden regelm\u00e4ssig mit dem folgenden, h\u00f6chst unbefriedigenden Sachverhalt konfrontiert: Ein Arbeitnehmer f\u00e4llt aus gesundheitlichen Gr\u00fcnden aus. Der Arbeitgeber m\u00f6chte aufgrund seiner F\u00fcrsorgepflicht und aufgrund seines Interesses an einem optimalen Betriebsablauf wissen, wann der Arbeitnehmer wieder ganz oder teilweise einsatzf\u00e4hig ist und wie er den Arbeitseinsatz planen soll. Das \u00fcbliche \"blaue\" Arztzeugnis erlaubt auf diese Fragen keine Antwort, sondern bescheinigt lediglich eine Arbeitsunf\u00e4higkeit. Nachfragen des Arbeitgebers beim Mitarbeiter und beim Arzt laufen aufgrund von Pers\u00f6nlichkeitsschutz und medizinischem Datenschutz oft ins Leere. Auch die Krankentaggeldversicherung kann in dieser Situation nicht weiterhelfen, weil sie den Arbeitgeber versichert und nicht den Arbeitnehmer und damit ebenfalls mit datenschutzrechtlichen Problemen konfrontiert ist. Hinzu kommt, dass das privatrechtliche Versicherungsvertragsrecht keine gezielt einsetzbaren Instrumente bereith\u00e4lt, um die behandelnden \u00c4rzte und die Erkrankten selbst zur Mitwirkung zu bewegen. Heilbehandlung und medizinische Rehabilitation sind Aufgaben der Leistungserbringer nach Krankenversicherungsgesetz, sodass auch \u00fcber diesen Weg keine Vernetzung mit dem Krankentaggeldversicherer des Arbeitgebers gew\u00e4hrleistet ist. Auch die Krankenkasse kennt die berufliche Situation des betroffenen Arbeitnehmers nicht, und aus Datenschutzgr\u00fcnden hat sie auch keine Angaben \u00fcber die gesundheitliche Beeintr\u00e4chtigung (diese kennt nur der Vertrauensarzt).</p><p>Die Tendenz zum Ausschluss aus der Arbeitswelt aus gesundheitlichen Gr\u00fcnden ist f\u00fcr die Wirtschaft, die Sozialversicherungen (IV, BV, EL) und vor allem die Betroffenen selber eine grosse Bedrohung.</p><p>Erfahrungen aus anderen Industriestaaten zeigen, dass der Arbeitsplatzerhalt wichtigstes Instrument im Kampf gegen Invalidisierung und damit auch Verrentung ist. In der Schweiz erlaubt es die heutige Situation dem Arbeitgeber nicht, sich innert vern\u00fcnftiger Frist ein ausreichendes Bild \u00fcber m\u00f6gliche Einsatzfelder eines gesundheitlich beeintr\u00e4chtigten Mitarbeiters zu machen.</p><p>In dieser Situation sollte der Arbeitgeber die M\u00f6glichkeit haben, eine Meldung an einen Sozialversicherer zu machen, der sowohl die gesundheitliche als auch berufliche Situation des Mitarbeiters aufgrund von Arzt- und Arbeitgeberberichten sowie allenfalls eigenen Abkl\u00e4rungen umfassend beurteilen kann. Dies w\u00fcrde sicherstellen, dass die Arbeitgeber auch ohne integrale Kenntnisse der medizinischen Situation (Pers\u00f6nlichkeitsschutz; medizinischer Datenschutz) sachlich korrekte Angaben dar\u00fcber erhalten, in welchen Arbeitsbereichen und unter welchen Rahmenbedingungen der Mitarbeiter einsatzf\u00e4hig ist. Die Beratung und Begleitung der Versicherten (und ihrer Arbeitgeber) zwecks Erhaltung eines bestehenden Arbeitsplatzes ist heute bereits Aufgabe der IV (Art. 18 IVG bzw. Art. 41 Bst. f IVV). Zudem verf\u00fcgt sie auch \u00fcber eigene \u00e4rztliche Dienste (Art. 59 IVG) zur Beurteilung der arbeitsplatzbezogenen medizinischen Leistungsf\u00e4higkeit.</p><p>Allerdings setzt diese Beratung und Abkl\u00e4rung aktuell zwingend eine f\u00f6rmliche Anmeldung durch den Versicherten voraus. Der Arbeitgeber hat dabei keinen Einfluss darauf, ob diese Anmeldung gemacht wird oder nicht, ebenso wenig kann er im konkreten Fall selbstst\u00e4ndig die Beratung durch die IV-Stelle in Anspruch nehmen. Abhilfe k\u00f6nnte hier durch eine formlose Meldung geschaffen werden, die der Arbeitgeber selbst einleiten kann.</p><p>Der K\u00fcndigungsschutz bei Krankheit und noch zu definierende Mitwirkungspflichten des Arbeitgebers im Kontext dieser Meldung stellen sicher, dass diese auf den Arbeitsplatzerhalt ausgerichtete Neuerung auch dem Arbeitnehmer dient. Die IV t\u00e4tigt heute schon die oben beschriebenen Abkl\u00e4rungen (Beurteilung der beruflichen und medizinischen Situation) - allerdings meist mehr als 12 bis 18 Monate nach Beginn der Arbeitsunf\u00e4higkeit und damit zu einem Zeitpunkt, in dem der urspr\u00fcngliche Arbeitsplatz l\u00e4ngst verloren ist.</p><p>Ein zeitliche Vorverlegung dieser Abkl\u00e4rungen sowie ein Zusammenwirken mit dem Arbeitgeber im Rahmen eines noch bestehenden Arbeitsverh\u00e4ltnisses w\u00e4ren auch f\u00fcr den betroffenen Arbeitnehmer eine massive Verbesserung der heute \u00e4usserst unbefriedigenden Situation, denn sie stellen sicher, dass auch er die richtige Beratung zur richtigen Zeit erh\u00e4lt, zu einer Zeit, in der seine Chancen wesentlich besser stehen als heute.</p><p>Ganz grunds\u00e4tzlich w\u00fcrde die beschriebene Dienstleistung der IV den Arbeitgeber bei seinen betrieblichen Bem\u00fchungen um gute Arbeitsplatzbedingungen unterst\u00fctzen.</p><p>Die angestrebte 5. IV-Revision hat kaum Wirkung, wenn wir das Problem nicht an der Wurzel erfassen. Ich erwarte, dass diese Motion in Anbetracht der dramatischen finanziellen Entwicklung der IV schnellstens beantwortet und umgesetzt wird. Sonst bleiben die IV-Sanierung und insbesondere die Wiedereingliederung ein reiner Papiertiger.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.","FederalCouncilProposal":19,"FederalCouncilProposalText":"Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1116979200000)\/","SubmittedBy":"Ineichen Otto","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1159182699777)\/","ResponsibleDepartment":4,"ResponsibleDepartmentName":"Departement des Innern","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EDI","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"15|28|2841","Category":null,"Modified":"\/Date(1690529129300)\/","SubmissionDate":"\/Date(1110844800000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4707,"SubmissionLegislativePeriod":47,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Wirtschaft|Soziale Fragen|Gesundheit"}}