{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053135,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053135,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053135,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053135,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053135,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053135,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053135,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053135,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053135,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053135,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053135,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053135,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053135,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053135,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053135,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053135,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053135,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20053135,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"05.3135","BusinessType":5,"BusinessTypeName":"Motion","BusinessTypeAbbreviation":"Mo.","Title":"Herabsetzung des vorgeschriebenen Alters f\u00fcr adoptionswillige Eltern und Reduktion der verlangten Ehedauer","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, Artikel\u00a0264a ZGB dahin gehend zu \u00e4ndern, dass das Adoptionsalter f\u00fcr Eltern herabgesetzt und nach oben begrenzt wird (Ausnahme: Adoptionen von Erwachsenen) und die Ehedauer zum Zeitpunkt der Adoption reduziert wird. Gleichzeitig ist zu pr\u00fcfen, wie das Zusammenleben eines Paares in einer festen Partnerschaft (Konkubinat) entsprechend ber\u00fccksichtigt werden kann.</p>","ReasonText":"<p>Im Vergleich zu anderen europ\u00e4ischen L\u00e4ndern hat die Schweiz sehr restriktive Vorschriften bez\u00fcglich des Alters adoptionswilliger Eltern und deren Ehedauer.</p><p>Die langen Wartezeiten und die komplexen (je nach Kanton und Vermittlungsstelle verschiedenen!) Adoptionsverfahren f\u00fchren dazu, dass adoptionswillige Eltern, die sich um ein Kind aus einem bestimmten Land beworben haben, nicht mehr ber\u00fccksichtigt werden k\u00f6nnen, weil in gewissen L\u00e4ndern Alterslimiten f\u00fcr adoptionswillige Eltern bestehen.</p><p>Zudem gibt es durch diese Vorschriften generell zu wenige junge adoptionswillige Eltern. Die meisten sind bei der Anmeldung zwischen 35 und 40 Jahre alt.</p><p>Um den Kindern ein \"normales\" Eltern-Kind-Verh\u00e4ltnis zu erm\u00f6glichen, ist das Alter der Eltern bei der Adoption nach oben zu begrenzen. Eine Ausnahme bilden die Erwachsenenadoptionen.</p><p>Da heute sehr viele Paare jahrelang zusammenleben und erst heiraten, wenn sie Kinder haben, ist die Zeit des Konkubinates adoptionswilliger Eltern entsprechend zu ber\u00fccksichtigen.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Das schweizerische Adoptionsrecht kennt im Regelfall der Adoption durch ein Ehepaar grunds\u00e4tzlich kein Mindestalter (Art. 264a Abs. 2 ZGB). Vielmehr wird eine f\u00fcnfj\u00e4hrige Ehedauer vorausgesetzt. Das heisst, dass eine Person, die mit 23 Jahren heiratet, bereits mit 28 Jahren adoptieren kann. Wer dagegen erst mit 28 Jahren heiratet (durchschnittliches Heiratsalter der Frauen), muss mit einer Adoption zuwarten, bis das 33. Altersjahr vollendet ist.</p><p>Sind dagegen beide Ehegatten 35 oder \u00e4lter, so spielt die Ehedauer keine Rolle mehr; bereits einen Tag nach Eheabschluss kann eine Adoption stattfinden. Diese Regelung hat der Gesetzgeber aber lediglich vorgesehen, um Ehepaare gegen\u00fcber Einzelpersonen nicht zu diskriminieren (vgl. Art. 264b ZGB). Eine Herabsetzung des Mindestalters ist deshalb grunds\u00e4tzlich aus der Sicht der Einzeladoption zu diskutieren, f\u00fcr die das Mindestalter von 35 Jahren gilt. Allgemein anerkannt ist, dass eine Einzeladoption nur in Ausnahmef\u00e4llen eine sinnvolle L\u00f6sung f\u00fcr ein Kind ist und eine stabile Lebenssituation der adoptierenden Person voraussetzt. Daran sollte nicht ger\u00fcttelt werden.</p><p>Eine andere Frage ist, ob bei Ehepaaren die Ehedauer zu verk\u00fcrzen ist, damit die Adoption rascher stattfinden kann. In der Tat ist die Situation durch die Ratifikation des Haager Adoptions\u00fcbereinkommens insofern ver\u00e4ndert worden, als in den F\u00e4llen, in welchen der Herkunftsstaat des Kindes die Adoptionszust\u00e4ndigkeit f\u00fcr sich in Anspruch nimmt und damit Adoption und Aufnahme des Kindes praktisch zusammenfallen, ein Ehepaar mit der Gesuchseinreichung praktisch bis zum 34. Altersjahr zuwarten muss, wenn nicht vorher die f\u00fcr die Gesuchseinreichung erforderliche Ehedauer erf\u00fcllt ist. Diese Entwicklung verl\u00e4uft aber parallel zur Entwicklung des nat\u00fcrlichen Kindesverh\u00e4ltnisses. Im Jahr 2003 sind rund 25 Prozent aller Kinder von Frauen geboren worden, die 35 oder noch \u00e4lter sind. Dass beispielsweise die Beh\u00f6rden in Kolumbien Personen \u00fcber 38 kein Kind unter zwei Jahren anvertrauen, zeigt im \u00dcbrigen, dass die Adoptionschancen von Personen, die um die 35 Jahre alt sind, in der Regel durchaus noch intakt sind. Kommt hinzu, dass in den F\u00e4llen, in welchen die Adoption erst in der Schweiz erfolgt, wie beispielsweise bei Kindern aus Indien, die Gesuchseinreichung und die Aufnahme des Kindes bedeutend fr\u00fcher erfolgen k\u00f6nnen.</p><p>Die Mindestdauer der Ehe von f\u00fcnf Jahren als Voraussetzung der Adoption beh\u00e4lt deshalb nach Auffassung des Bundesrates ihren guten Sinn: Zum einen soll sie eine gewisse Stabilit\u00e4t der Paarbeziehung garantieren. Zum anderen soll sie f\u00fcr das Paar auch Klarheit schaffen, ob die Ehegatten eigene Kinder bekommen. Zwar setzt die Adoption heute keine Kinderlosigkeit voraus. In der Praxis ist dies aber weiterhin ein wichtiges Motiv f\u00fcr eine Adoption. Das Konkubinat kann in dieser Hinsicht der Ehe nicht gleichgestellt werden, abgesehen von den Beweisschwierigkeiten, die mit dessen Anerkennung verbunden w\u00e4ren. Auch bei der Revision der Stiefkindadoption (Art. 264a Abs. 3 ZGB) auf den 1. Januar 2000 hat der Gesetzgeber die Wichtigkeit der f\u00fcnfj\u00e4hrigen Ehedauer betont.</p><p>Was die Einf\u00fchrung eines gesetzlichen H\u00f6chstalters f\u00fcr die Adoption betrifft, so ist diese Frage schon fr\u00fcher diskutiert und negativ entschieden worden. Zum einen ist die Festlegung jeder starren Altersgrenze willk\u00fcrlich und hat zur Folge, dass die \u00dcberschreitung der Altersgrenze bloss um einen Tag bereits eine Adoption verhindern w\u00fcrde. Zum anderen ist es nicht leicht, aus Rechtsgleichheitsgr\u00fcnden ein einheitliches Alter festzulegen, das sowohl der Situation der Frau wie jener des Mannes Rechnung tr\u00e4gt. Die Pflegekinderverordnung (SR 211.222.338) beschr\u00e4nkt sich deshalb darauf, die zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden zu verpflichten, das Interesse des Kindes besonders zu w\u00fcrdigen, wenn zwischen den Adoptierenden und dem Adoptivkind ein Altersunterschied von \u00fcber vierzig Jahren besteht. Rechtsvergleichend ist festzustellen, dass nur wenige ausl\u00e4ndische Staaten ein gesetzliches Maximalalter kennen, das relativ hoch angesetzt ist (z. B. Chile: 60 Jahre; Costa Rica: 60 Jahre; Honduras: 51 Jahre; Kambodscha: 55 Jahre; Mongolei: 60 Jahre). Mit solch hohen Altersgrenzen sind die Probleme in der Praxis aber auch nicht gel\u00f6st.</p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposal":21,"FederalCouncilProposalText":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1117756800000)\/","SubmittedBy":"Hubmann Vreni","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1237507200000)\/","ResponsibleDepartment":5,"ResponsibleDepartmentName":"Justiz- und Polizeidepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EJPD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"12|28","Category":null,"Modified":"\/Date(1690529842497)\/","SubmissionDate":"\/Date(1111017600000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4707,"SubmissionLegislativePeriod":47,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Recht Allgemein|Soziale Fragen"}}