{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053155,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053155,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053155,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053155,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053155,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053155,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053155,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053155,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053155,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053155,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053155,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053155,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053155,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053155,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053155,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053155,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053155,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20053155,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"05.3155","BusinessType":5,"BusinessTypeName":"Motion","BusinessTypeAbbreviation":"Mo.","Title":"Leistungen aus Kapitalversicherungen der Einkommenssteuer unterstellen","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, den eidgen\u00f6ssischen R\u00e4ten einen Entwurf f\u00fcr die \u00c4nderung des Bundesgesetzes \u00fcber die direkte Bundessteuer sowie des Bundesgesetzes \u00fcber die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vorzulegen, nach welcher der Ertragsteil aus dem Verm\u00f6gensanfall aus r\u00fcckkaufsf\u00e4higen Kapitalversicherungen der Einkommenssteuer unterstellt wird.</p>","ReasonText":"<p>Die Kapitalleistungen aus r\u00fcckkaufsf\u00e4higen Kapitalversicherungen sind steuerfrei und somit gegen\u00fcber den Leistungen aus Risikoversicherungen, die der Einkommenssteuer unterliegen, privilegiert. Diese steuerliche Schlechterbehandlung der Risikoversicherten entbehrt jeder Logik und verst\u00f6sst gegen die Rechtsgleichheit. Die Leistungen aus r\u00fcckkaufsf\u00e4higen Kapitalversicherungen m\u00fcssten, soweit sie Wertzufl\u00fcsse und nicht bloss Verm\u00f6gensumschichtungen darstellen, der Einkommenssteuer unterliegen. Laut dem Bericht der 1997 vom Eidgen\u00f6ssischen Finanzdepartement eingesetzten \"Expertenkommission zur Pr\u00fcfung des Systems der direkten Steuern auf L\u00fccken\" (Bericht Behnisch) ist die Privilegierung bloss historisch, nicht aber sachlich erkl\u00e4rbar.</p><p>Im erw\u00e4hnten Bericht wird insbesondere auf die Verletzung der Rechtsgleichheit bei der Beg\u00fcnstigung aufgrund der freien Selbstvorsorge hingewiesen:</p><p>\"Artikel\u00a034quater Absatz\u00a06 BV trifft keine Unterscheidung zwischen f\u00f6rderungsw\u00fcrdigen und nicht f\u00f6rdernswerten Selbstvorsorgeformen .... Der zus\u00e4tzliche Risikoschutz einer Lebensversicherung gegen den vorzeitigen Tod hat nicht per se und nicht in jedem Fall einen h\u00f6heren Selbstvorsorgewert als etwa das \u00fcbliche Banksparen f\u00fcr das Alter und den zeitigen Tod. Die Qualit\u00e4t der Selbstvorsorge beurteilt sich nicht nach der Anzahl der abgedeckten Risiken, sondern nach dem individuellen Vorsorgebedarf. F\u00fcr eine generelle steuergesetzliche Bevorzugung der einen Vorsorgeform vor der anderen besteht unter diesem Aspekt kein Grund. Folglich erweist sich die geltende gesetzliche Ordnung als ungerecht. Steuerpflichtige, die ihre Selbstvorsorge situationsgerecht entweder durch Banksparen oder durch Wohneigentumssparen oder durch Versicherungssparen ausgestaltet haben, unterliegen trotz gleichwertiger Vorsorgeanstrengungen einer ganz unterschiedlichen Besteuerung der Leistungen. Das Lebensversicherungsprivileg verst\u00f6sst daher gegen Artikel\u00a04 BV.\" (Kap. 4.2.3.3.2., S. 117)</p><p>Die steuerliche Privilegierung der r\u00fcckkaufsf\u00e4higen Kapitalversicherung im Sinne der Selbstvorsorge ist auch insofern fragw\u00fcrdig, als langfristige Versicherungsvertr\u00e4ge den Ver\u00e4nderungen von Lebensumst\u00e4nden nicht gerecht werden. Die Bed\u00fcrfnisse eines jungen Elternpaares sind nicht die gleichen wie diejenigen eines Elternpaares mit erwachsenen Kindern. Dieser Ver\u00e4nderung von Lebensumst\u00e4nden kann die Kapitalversicherung mit ihren l\u00e4ngerfristigen Vertr\u00e4gen nicht gerecht werden. Risikopolicen ohne Sparteil sind diesbez\u00fcglich flexibler, sie k\u00f6nnen ohne Kosten gek\u00fcndigt werden. </p><p>Die M\u00f6glichkeit einer \u00dcbergangsfrist kann einger\u00e4umt werden.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>1. Sowohl aufgrund des Bundesgesetzes \u00fcber die direkte Bundessteuer (DBG) als auch aufgrund des Bundesgesetzes \u00fcber die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG), beide vom 14. Dezember 1990, ist der Verm\u00f6gensanfall aus r\u00fcckkaufsf\u00e4higer privater Kapitalversicherung steuerfrei (Art. 24 Bst. b DBG, Art. 7 Abs. 4 Bst. d StHG). Die Finanzierung r\u00fcckkaufsf\u00e4higer privater Kapitalversicherungen kann durch periodische Pr\u00e4mien oder mittels Einmalpr\u00e4mie erfolgen. Alle Leistungen aus mit periodischen Pr\u00e4mien finanzierten Kapitalversicherungen (Todesfall, Erlebensfall, R\u00fcckkauf) sind einkommenssteuerfrei. Dies gilt f\u00fcr die Leistungen im Todesfall auch dann, wenn die Kapitalversicherung mit Einmalpr\u00e4mie finanziert wurde. Hingegen werden die Ertr\u00e4ge aus r\u00fcckkaufsf\u00e4higen Kapitalversicherungen mit Einmalpr\u00e4mie im Erlebensfall oder bei R\u00fcckkauf besteuert, sofern die Versicherung nicht der Vorsorge diente (vgl. Art. 20 Abs. 1 Bst. a DBG, Art. 7 Abs. 1ter StHG). Als der Vorsorge dienend gilt die Auszahlung der Versicherungsleistung ab dem vollendeten 60. Altersjahr der versicherten Person aufgrund eines mindestens f\u00fcnfj\u00e4hrigen Vertragsverh\u00e4ltnisses, das vor Vollendung des 66. Altersjahres begr\u00fcndet wurde. In diesem Fall ist die Leistung ebenfalls steuerfrei. Kapitalleistungen aus Risikoversicherungen unterliegen dagegen der Einkommenssteuer (Art. 23 Bst. b DBG). Sie werden beim Bund getrennt vom \u00fcbrigen Einkommen zu einem F\u00fcnftel des anwendbaren ordentlichen Steuertarifes besteuert (Art. 38 DBG). Auch Artikel\u00a011 Absatz\u00a03 StHG sieht die separate Besteuerung vom \u00fcbrigen Einkommen vor.</p><p>2. Die \"Expertenkommission zur Pr\u00fcfung des Systems der direkten Steuern auf L\u00fccken\" (Expertenkommission Steuerl\u00fccken) hat in ihrem Bericht aus dem Jahr 1998 darauf hingewiesen, dass das sogenannte Lebensversicherungsprivileg gegen den Grundsatz der Rechtsgleichheit verst\u00f6sst. Dies deshalb, weil bei der r\u00fcckkaufsf\u00e4higen Kapitalversicherung (S\u00e4ule 3b) bloss Verm\u00f6genssteuern auf dem R\u00fcckkaufswert anfallen, w\u00e4hrend der Verm\u00f6genszugang einkommenssteuerfrei bleibt. Demgegen\u00fcber unterliegen die Ertr\u00e4ge aus den Instrumenten des klassischen Banksparens seit je vollumf\u00e4nglich der Einkommenssteuer. Konsequenterweise w\u00e4re bei einer Leistung aus r\u00fcckkaufsf\u00e4higer Kapitalversicherung ebenfalls der Kapitalertrag (in der Motion wird der Ausdruck \"Wertzufl\u00fcsse\" verwendet) als Einkommen zu versteuern. Es gibt also im Bereich der Lebensversicherungen Ertragsbestandteile, die unterbesteuert werden. Die Berechnung des Steuervorteils ist aber nicht einfach und h\u00e4ngt stark von den getroffenen Annahmen ab.</p><p>3. Andererseits ist festzuhalten, dass der Gesetzgeber sehr wohl die r\u00fcckkaufsf\u00e4higen Kapitalversicherungen unter dem Aspekt von Artikel\u00a0111 Absatz\u00a04 BV privilegieren wollte, wenn sie der Selbstvorsorge dienen und wenn sie mit periodischen Pr\u00e4mien finanziert werden. In der Botschaft zur Reform der Unternehmensbesteuerung 1997 schlug der Bundesrat die Wiedereinf\u00fchrung einer Stempelabgabe auf den Pr\u00e4mien der privaten Lebensversicherungen (Bereich freie Vorsorge, S\u00e4ule 3b) vor. Er begr\u00fcndete diese Massnahme damit, dass Lebensversicherungen in vielen F\u00e4llen ihren urspr\u00fcnglichen Vorsorgecharakter verloren h\u00e4tten. Die r\u00fcckkaufsf\u00e4hige Kapitalversicherung sei heute zu einer bevorzugten Form der Kapitalanlage geworden, was auf eine allzu starke steuerliche Privilegierung gegen\u00fcber anderen Anlageformen zur\u00fcckzuf\u00fchren sei (vgl. BBl 1997 II 1199f.). Die Wiedereinf\u00fchrung der Stempelabgabe auf Lebensversicherungspr\u00e4mien sollte diese bestehende Ungleichbehandlung etwas korrigieren. Der Gesetzgeber beschr\u00e4nkte diesen Vorschlag und f\u00fchrte die Stempelabgabe lediglich auf mit Einmalpr\u00e4mien finanzierte r\u00fcckkaufsf\u00e4hige Lebensversicherungen ein. Damit kompensiert die Stempelabgabe zumindest bei der Einmalpr\u00e4mienversicherung die fehlende Einkommensbesteuerung. Mit diesen Massnahmen (steuerliche Erfassung der Ertr\u00e4ge aus r\u00fcckkaufsf\u00e4higen Kapitalversicherungen gem\u00e4ss Art. 20 Abs. 1 Bst. a DBG und Wiedereinf\u00fchrung der Stempelabgabe auf r\u00fcckkaufsf\u00e4higen Lebensversicherungen mit Einmalpr\u00e4mie gem\u00e4ss Art. 21 in Verbindung mit Art. 22 Bst. a StG) sind die Steuerschlupfl\u00f6cher vom Gesetzgeber zumindest teilweise eliminiert worden. Eine weiter gehende L\u00f6sung des Problems hat der Gesetzgeber bisher abgelehnt.</p><p>4. Der Bund hat zusammen mit den Kantonen den Verfassungsauftrag, die Selbstvorsorge durch Fiskalmassnahmen zu f\u00f6rdern. Mit der Motion wird die Aufhebung der gest\u00fctzt darauf im Bereich des Versicherungssparens seit Jahrzehnten bestehenden F\u00f6rderungsmassnahme verlangt. Nach Auffassung des Bundesrates ist dies nicht unproblematisch. Insbesondere bei Personen, welche keine gebundene Selbstvorsorge im Rahmen der S\u00e4ule 3a aufbauen k\u00f6nnen, wirkt eine steuerliche F\u00f6rderung der r\u00fcckkaufsf\u00e4higen Lebensversicherungen nicht st\u00f6rend, solange diese mit periodischen Pr\u00e4mien finanziert werden. Solche Versicherungen sind sozialpolitisch und volkswirtschaftlich sinnvoll. Bei r\u00fcckkaufsf\u00e4higen Kapitalversicherungen, die mit Einmalpr\u00e4mien finanziert werden, greift bereits nach geltendem Recht grunds\u00e4tzlich die Einkommenssteuer (solange sie nicht der Selbstvorsorge dient) oder die Stempelabgabe auf der Pr\u00e4mienzahlung. Eine rechtsgleiche Besteuerung tats\u00e4chlich gleichwertiger Vorsorgeanstrengungen (z. B. Banksparen, Wohneigentumssparen) ist nur im Rahmen einer Gesamtbetrachtung und unter Miteinbezug der Stempelabgabe auf Lebensversicherungen m\u00f6glich, nicht aber allein mit der in der Motion vorgeschlagenen punktuellen Massnahme. Im Rahmen von grunds\u00e4tzlichen \u00c4nderungen des Steuersystems, namentlich bei Einf\u00fchrung einer dualen Einkommenssteuer, w\u00fcrde die Steuerbefreiung hinf\u00e4llig. Sollte die vorliegende Motion im Erstrat angenommen werden, w\u00fcrde der Bundesrat daher im Zweitrat den Antrag stellen, die Motion in einen Pr\u00fcfauftrag abzu\u00e4ndern.</p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposal":21,"FederalCouncilProposalText":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1117756800000)\/","SubmittedBy":"Kiener Nellen Margret","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1191257095700)\/","ResponsibleDepartment":7,"ResponsibleDepartmentName":"Finanzdepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EFD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"24","Category":null,"Modified":"\/Date(1690540875063)\/","SubmissionDate":"\/Date(1111017600000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4707,"SubmissionLegislativePeriod":47,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Finanzwesen"}}