{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053169,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053169,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053169,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053169,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053169,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053169,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053169,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053169,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053169,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053169,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053169,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053169,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053169,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053169,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053169,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053169,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053169,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20053169,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"05.3169","BusinessType":5,"BusinessTypeName":"Motion","BusinessTypeAbbreviation":"Mo.","Title":"Deregulierung von Bewilligungsverfahren bei Bauvorhaben, die dem USG unterstellt sind","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat wird aufgefordert, die im Anhang zur UVPV bezeichneten Objekte zu \u00fcberpr\u00fcfen und auf jene Anlagetypen zu beschr\u00e4nken, die effektiv eine erhebliche potenzielle Umweltbelastung verursachen.</p><p>Insbesondere sind die Anlagen im Anhang UVPV und die massgeblichen Verfahren wie folgt anzupassen:</p><p>Gruppe 1, Verkehr:</p><p>11.4 Parkh\u00e4user f\u00fcr mehr als 300 Motorwagen: Der Schwellenwert ist auf 500 Parkpl\u00e4tze anzuheben.</p><p>Gruppe 6, Sport, Tourismus, Freizeit:</p><p>60.7 Golfpl\u00e4tze mit mehr als neun L\u00f6chern: Die Golfpl\u00e4tze sind aus der Liste der UVP-pflichtigen Anlagen zu streichen.</p><p>Gruppe 8, andere Anlagen:</p><p>80.5 Einkaufszentren mit mehr als 5000 Quadratmeter Verkaufsfl\u00e4che: Der relevante Schwellenwert ist auf 20 000 Quadratmeter festzulegen.</p><p>Gleichzeitig sind die Verfahren zur Umweltvertr\u00e4glichkeitspr\u00fcfung zu straffen und auf die umweltrelevanten Aspekte zu beschr\u00e4nken.</p>","ReasonText":"<p>Im Rahmen des Umweltschutzgesetzes ergeben sich Verfahrensabl\u00e4ufe, die wirtschaftlich sch\u00e4dlich und investitionshemmend sind und auch keinen entsprechenden messbaren \u00f6kologischen Nutzen generieren. Das UVP-Verfahren ist neu auf jene Objekte zu beschr\u00e4nken, welche den Zielen des Umweltschutzes messbar zuwiderlaufen:</p><p>Die Schwelle von 300 Parkpl\u00e4tzen ist auf einem unrealistisch tiefen Niveau angesetzt und hat keinen realen Bezug mehr zum heutigen Motorisierungsgrad der Bev\u00f6lkerung. Die niedrige UVP-Schwelle f\u00fcr Parkierungsanlagen f\u00fchrt zur Verknappung des Parkplatzangebotes und damit zu negativen lufthygienischen Auswirkungen durch den Stau- und Suchverkehr.</p><p>Mit dem Schwellenwert der UVP-Pflicht bei Golfpl\u00e4tzen mit mehr als neun L\u00f6chern unterstehen praktisch alle Golfpl\u00e4tze dem Umweltschutzgesetz und dem Beschwerderecht der Umweltorganisationen. Tats\u00e4chlich stellen Golfpl\u00e4tze aber keine Umweltbelastung dar. Sie verursachen in aller Regel eine \u00f6kologisch geringere Bodenbelastung, als dies durch intensive Landwirtschaft der Fall ist. Golfpl\u00e4tze k\u00f6nnen folglich ohne Schaden f\u00fcr die Umwelt aus der UVP-Pflicht entlassen werden.</p><p>Einkaufszentren in der Gr\u00f6ssenordnung bis etwa 20 000 Quadratmeter Verkaufsfl\u00e4che sind in der Schweiz vorwiegend f\u00fcr die Grundversorgung der Bev\u00f6lkerung konzipiert. Das Konsumverhalten wird erfahrungsgem\u00e4ss nicht durch die Einkaufsstandorte, sondern durch die verf\u00fcgbaren Konsummittel bestimmt. Diese nehmen bekanntlich seit einigen Jahren ab. Folglich kann auch mit der Realisierung von neuen Standorten nicht von einer Zunahme der Einkaufsh\u00e4ufigkeit und einer zus\u00e4tzlichen Umweltbelastung durch den Einkaufsverkehr gesprochen werden. F\u00fcr die UVP-Pflicht von kleinfl\u00e4chigen Einkaufszentren fehlt jegliche sachliche Begr\u00fcndung, erst recht wenn sich diese Objekte innerhalb der daf\u00fcr vorgesehenen Bauzonen befinden.</p><p>Der Bundesrat wird gebeten, das geltende UVP-Verfahren und die UVP-pflichtigen Objekte zu \u00fcberpr\u00fcfen und die bestimmten Objekten zugeordneten Schwellenwerte der aktuellen Wirtschaftsentwicklung und heutigen Gegebenheiten anzupassen.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Im Rahmen der Revision der Verordnung \u00fcber die Umweltvertr\u00e4glichkeitspr\u00fcfung (UVPV) hat der Bundesrat den Anhang der Verordnung, der die UVP-pflichtigen Anlagen bezeichnet, nach der neuen Bestimmung von Artikel\u00a010a Absatz\u00a02 des Umweltschutzgesetzes (USG) \u00fcberpr\u00fcft und angepasst. Artikel\u00a010a Absatz\u00a02 USG schr\u00e4nkt die UVP-Pflicht auf diejenigen Anlagen ein, welche voraussichtlich die Vorschriften \u00fcber den Schutz der Umwelt nur mit projekt- oder standortspezifischen, d. h. dem Einzelfall angepassten Massnahmen einhalten k\u00f6nnen. Im Gegensatz dazu sind Vorhaben, die zur Einhaltung der Umweltschutzgesetzgebung nur g\u00e4ngige Standardmassnahmen (gem\u00e4ss technischen Normen) ben\u00f6tigen, in Zukunft nicht mehr UVP-pflichtig.</p><p>Bei den drei Anlagetypen, welche der Motion\u00e4r speziell erw\u00e4hnt, hat der Bundesrat im Rahmen der Revision der UVPV die folgenden Entscheidungen getroffen, dies in Kenntnis der Anh\u00f6rungsergebnisse und unter Einbezug der Kommissionen f\u00fcr Rechtsfragen beider R\u00e4te:</p><p>- Anlagetyp Nr. 11.4 (Parkh\u00e4user und -pl\u00e4tze): Der Schwellenwert wurde - im Sinne des Motion\u00e4rs - von 300 auf 500 Parkpl\u00e4tze angehoben.</p><p>- Anlagetyp Nr. 60.7 (Golfpl\u00e4tze mit neun und mehr L\u00f6chern): Der Anlagetyp wurde unver\u00e4ndert belassen. Golfpl\u00e4tze mit neun oder mehr L\u00f6chern ben\u00f6tigen in der Regel in der Landwirtschaftszone zwischen etwa 50 und 100 Hektaren Land und sind k\u00fcnstliche Anlagen mit bedeutenden Terrainver\u00e4nderungen, Sportrasenfl\u00e4chen und k\u00fcnstlichen Wasserhindernissen. Die Sportrasenfl\u00e4chen sind auf einer k\u00fcnstlichen Tragschicht mit Sand oder auch auf Folien angelegt und m\u00fcssen intensiv ged\u00fcngt, mit Pflanzenschutzmitteln behandelt und meist auch bew\u00e4ssert werden. Beim Bau und Betrieb von Golfpl\u00e4tzen wird somit die Bodenfruchtbarkeit auf grossen Teilen des Golfplatzareals irreversibel zerst\u00f6rt. Bei Golfpl\u00e4tzen entstehen zudem fast immer Infrastrukturanlagen (Geb\u00e4ude, Strassen oder Parkpl\u00e4tze) und neu induzierter Verkehr. Die Auswirkungen von Golfpl\u00e4tzen auf die Umwelt sind also insgesamt erheblich. Der Bundesrat hat deshalb keine Streichung dieses Anlagetyps aus der Liste der UVP-pflichtigen Anlagen in Betracht gezogen.</p><p>- Anlagetyp Nr. 80.5 (Einkaufszentren und Fachm\u00e4rkte): Der UVP-Schwellenwert wurde - analog zu den \u00dcberlegungen zu Anlagetyp Nr. 11.4 (Parkh\u00e4user und -pl\u00e4tze) - von bisher 5000 Quadratmetern auf neu 7500 Quadratmeter angehoben.</p><p>Die Anliegen des Motion\u00e4rs wurden damit mehrheitlich in der UVPV-Revision ber\u00fccksichtigt. Weitere Anpassungen sind zurzeit nicht vorgesehen.</p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposal":21,"FederalCouncilProposalText":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1225238400000)\/","SubmittedBy":"Schwander Pirmin","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1237507200000)\/","ResponsibleDepartment":9,"ResponsibleDepartmentName":"Departement f\u00fcr Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"UVEK","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"52|2846","Category":null,"Modified":"\/Date(1690533587507)\/","SubmissionDate":"\/Date(1111017600000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4707,"SubmissionLegislativePeriod":47,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Umwelt|Raumplanung und Wohnungswesen"}}