{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053320,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053320,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053320,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053320,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053320,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053320,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053320,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053320,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053320,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053320,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053320,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053320,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053320,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053320,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053320,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053320,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053320,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20053320,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"05.3320","BusinessType":5,"BusinessTypeName":"Motion","BusinessTypeAbbreviation":"Mo.","Title":"Asbestpr\u00e4vention","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, mit folgenden Massnahmen daf\u00fcr zu sorgen, dass niemand mehr den Gefahren des Asbests ausgesetzt ist:</p><p>1. Personen, die - auch wenn sie nicht direkt mit Asbest oder Spritzasbest arbeiten - Asbest ausgesetzt sein k\u00f6nnten, weil in der Luft der Arbeitsr\u00e4ume Asbestfasern vorhanden sind, m\u00fcssen gesch\u00fctzt werden.</p><p>2. Es ist zu verhindern, dass Personen durch die Freisetzung von Asbestfasern gef\u00e4hrdet werden, nur weil das Vorhandensein von Asbest oder asbesthaltigem Material nicht bekannt ist.</p><p>3. Es ist zu verhindern, dass Asbestfasern durch verseuchte Kleidung und pers\u00f6nliche Arbeitsutensilien aus dem Arbeitsbereich hinausgetragen werden.</p>","ReasonText":"<p>Heute ist bekannt, dass selbst der passive Kontakt mit dem krebserzeugenden Asbest ein Risiko darstellt. Dieses Risiko muss auf ein absolutes Minimum verringert werden. Daher ist es wichtig, dass eine umfassende Pr\u00e4ventionsstrategie erarbeitet wird, damit sich menschliche Trag\u00f6dien, wie sie sich in der Vergangenheit durch den Kontakt von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen mit Asbest ereigneten, nicht wiederholen. Die Richtlinie zum Umgang mit Spritzasbest und anderen schwachgebundenen asbesthaltigen Materialien stammt aus dem Jahr 1990. Seither wurden die Grenzwerte f\u00fcr den Kontakt mit Asbest von der Suva deutlich gesenkt, nachdem neuere Untersuchungen gezeigt hatten, dass das Risiko, an Lungenkrebs oder an einem Mesotheliom zu erkranken, selbst beim Kontakt mit geringen Asbestmengen besteht. Die Richtlinie m\u00fcsste somit angepasst bzw. ihr Inhalt in eine Verordnung aufgenommen werden.</p><p>Auf der Grundlage der neuen Erkenntnisse ist es unbedingt erforderlich:</p><p>1. die Tatsache zu ber\u00fccksichtigen, dass sich die sch\u00e4dlichen Stoffe auch dann in der Luft der R\u00e4umlichkeiten ausbreiten k\u00f6nnen, wenn die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen nicht direkt an ihnen arbeiten, und entsprechende Schutzmassnahmen zu treffen;</p><p>2. s\u00e4mtliche Materialien aus Spritzasbest zu bestimmen, zu kennzeichnen und zu inventarisieren, damit niemand unwissentlich damit in Kontakt kommt;</p><p>3. Massnahmen zu treffen, damit die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen nicht ihre verseuchte Kleidung und Schutzausr\u00fcstung vom Arbeitsort wegbringen und so sich selber und andere in Gefahr bringen.</p><p>Es sind die Lehren aus der Vergangenheit zu ziehen: Die Gefahren des Asbests wurden erst verkannt und dann heruntergespielt, mit den heute bekannten dramatischen Folgen. Diese Fehler d\u00fcrfen sich nicht wiederholen. Daher sind alle Massnahmen zu treffen, die zum Schutz der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen und der gesamten Bev\u00f6lkerung erforderlich sind.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Ziffer 1 der Motion bezieht sich auf Arbeitnehmende, die nicht direkt mit Asbest oder asbesthaltigen Materialien arbeiten, sondern in ihren Arbeitsr\u00e4umen dem Asbest (z. B. Spritzasbest) ausgesetzt sein k\u00f6nnen (\"passive Exposition\"). Obschon Artikel\u00a044 der Verordnung \u00fcber die Unfallverh\u00fctung (VUV; SR 832.30) streng genommen nur den Umgang mit gesundheitsgef\u00e4hrdenden Stoffen regelt, wurde dieser Artikel in der Praxis aber schon immer so ausgelegt, dass auch der Schutz der Arbeitnehmenden bei einer \"passiven\" Exposition zu gew\u00e4hrleisten ist. Der Bundesrat wird diese Praxis durch eine Anpassung der VUV rechtlich verankern.</p><p>Ziffer 2: Der Bundesrat h\u00e4lt fest, dass das Vorhandensein asbesthaltiger Materialien in Geb\u00e4uden f\u00fcr sich allein noch keine Gesundheitsgef\u00e4hrdung darstellt. In den meisten F\u00e4llen stellen diese Materialien erst dann eine unmittelbare Gef\u00e4hrdung dar, wenn sie in irgendeiner Form mechanisch bearbeitet oder beansprucht werden, weil dadurch gesundheitsgef\u00e4hrdende Asbestfasern in relevanten Mengen freigesetzt werden k\u00f6nnen. Dieser Umstand wird auch im Rahmen des Umweltschutzgesetzes beachtet. Beim Umbau und beim Abbruch von Geb\u00e4uden gelangen die Vorschriften betreffend Aussenluft und Abf\u00e4lle zur Anwendung. Gegebenenfalls muss das Geb\u00e4ude auf Asbest untersucht und - sofern notwendig - ein Entsorgungskonzept ausgearbeitet werden.</p><p>Der Bundesrat anerkennt den Handlungsbedarf, dass die Arbeitnehmenden auch bei kleineren Arbeiten Kenntnis dar\u00fcber haben m\u00fcssen, ob sie mit asbesthaltigen Materialien in Kontakt kommen k\u00f6nnten. Wie der Bundesrat schon in seiner Antwort auf die Interpellation Teuscher 04.3744, \"Ungen\u00fcgender Asbestschutz\", festgehalten hat, erachtet er die Erhebung einer allgemeinen Meldepflicht zur umfassenden Registrierung aller Geb\u00e4ude mit problematischen Asbestanwendungen als nicht angezeigt. Der personelle und finanzielle Aufwand w\u00e4re zu hoch. Der Bundesrat ist aber der Ansicht, dass eine punktuelle Ermittlungspflicht des Bauherrn vor der Vergabe von Auftr\u00e4gen an Handwerker aus der Sicht des Arbeitnehmerschutzes eine zweckm\u00e4ssige L\u00f6sung w\u00e4re. Der Bauherr m\u00fcsste dabei sein Geb\u00e4ude dann untersuchen lassen, wenn davon auszugehen ist, dass gesundheitsgef\u00e4hrdende Asbestmaterialien vorhanden sind. Solange das Resultat der Ermittlungen nicht vorliegt, d\u00fcrfte mit den Arbeiten nicht begonnen werden. Der Bundesrat wird abkl\u00e4ren, wo und in welcher Form eine solche Ermittlungspflicht verankert werden kann.</p><p>Das unter Ziffer 3 formulierte Anliegen kann entgegengenommen werden. Dass gesundheitsgef\u00e4hrdende Stoffe nicht \u00fcber Arbeitskleider vom Arbeitsplatz in andere Bereiche getragen werden sollen, ist unbestritten. Bei Asbestsanierungen wird dies heute in der Praxis bereits so gefordert und durchgesetzt, obwohl bisher keine konkrete gesetzliche Regelung existiert. Der Bundesrat wird mit einer entsprechenden Anpassung auf Verordnungsstufe auch dem Auftrag aus dem \u00dcbereinkommen Nr. 162 \u00fcber die Sicherheit bei der Verwendung von Asbest (SR 0.822.726.2) zur entsprechenden Regelung in der innerstaatlichen Gesetzgebung Rechnung tragen.</p>  Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.","FederalCouncilProposal":19,"FederalCouncilProposalText":"Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1126051200000)\/","SubmittedBy":"Brunner Christiane","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1127217941407)\/","ResponsibleDepartment":4,"ResponsibleDepartmentName":"Departement des Innern","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EDI","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"2841","Category":null,"Modified":"\/Date(1690547799917)\/","SubmissionDate":"\/Date(1118793600000)\/","SubmissionCouncil":2,"SubmissionCouncilName":"St\u00e4nderat","SubmissionCouncilAbbreviation":"SR","SubmissionSession":4708,"SubmissionLegislativePeriod":47,"FirstCouncil1":2,"FirstCouncil1Name":"St\u00e4nderat","FirstCouncil1Abbreviation":"SR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Gesundheit"}}