{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053365,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053365,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053365,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053365,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053365,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053365,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053365,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053365,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053365,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053365,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053365,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053365,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053365,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053365,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053365,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053365,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053365,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20053365,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"05.3365","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"Siedlungsg\u00fcter aus den von Israel besetzten Gebieten. Verletzung der Lebensmittelverordnung","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Im Zusammenhang mit dem Efta-Freihandelsabkommen mit Israel, ersuche ich den Bundesrat um die Antwort auf folgende Fragen:</p><p>1. Angesichts des dargelegten Sachverhaltes ist davon auszugehen, dass die Lebensmittelverordnung seit Jahren verletzt wird. Wie will er vorgehen um sicherzustellen, dass auf Lebensmitteln aus dem Westjordanland, dem Gazastreifen oder Ostjerusalem die korrekte Angabe zum Produktionsland ersichtlich ist?</p><p>2. Wie gedenkt er sicherzustellen, dass Produkte die von den Schweizer Zollbeh\u00f6rden aufgrund der neuen Verwaltungsvereinbarung als Siedlungsg\u00fcter identifiziert werden, auch von Schweizer Konsumenten eindeutig als solche zu erkennen sind?</p><p>In der Schweiz besteht im Bereich Konsumg\u00fcter eine generelle Deklarationspflicht bez\u00fcglich Produktionsland f\u00fcr Lebensmittel. Nach der Auffassung des Bundesamtes f\u00fcr Gesundheit ist f\u00fcr Lebensmittel, die aus den von Israel besetzten Gebieten im Westjordanland, im Gazastreifen und in Ostjerusalem stammen, der Hinweis auf Israel als Produktionsland nicht zul\u00e4ssig. Dies ergibt sich aus Artikel\u00a022a Absatz\u00a06 der Lebensmittelverordnung. Bisher wurde jedoch darauf verwiesen, dass diese Auffassung in der Praxis nicht umzusetzen sei, da die israelischen Beh\u00f6rden sich weigerten, eine genaue Herkunftsangabe zu machen.</p><p>Am 23. M\u00e4rz 2005 teilte der Bundesrat in seiner Pressemitteilung \"Territoriale Anwendung des Freihandelsabkommens Efta-lsrael\" mit, er habe vom Entwurf einer Verwaltungsvereinbarung zur Beilegung des Zollstreites mit Israel zustimmend Kenntnis genommen. Diese Regelung orientiert sich an einer entsprechenden Vereinbarung Israels mit der EU. Sie sieht vor, dass auf den israelischen pr\u00e4ferenziellen Ursprungsnachweisen die Ortschaft oder die Industriezone angeben wird, in welcher die aus Israel exportierten Waren die ursprungsbegr\u00fcndende Be- oder Verarbeitung erfahren haben. Diese Regelung soll ab Juli 2005 in Kraft treten. Ab dann werden also auch G\u00fcter in die Schweiz importiert werden, welche nachweisbar aus den besetzten Gebieten stammen. Diese werden zwar keine Pr\u00e4ferenzzollans\u00e4tze mehr erhalten, die genaue Herkunftsangabe wird jedoch nur auf den Zollunterlagen angebracht werden, nicht jedoch auf dem Produkt selber. Somit ist leider zu erwarten, dass diese Produkte auch weiterhin wie bisher mit \"made in Israel\" gekennzeichnet werden.</p>","ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>1. Der Bundesrat ist sich der Problematik der korrekten Angabe des Produktionslandes von Lebensmitteln, welche aus dem Westjordanland, dem Gazastreifen oder Ostjerusalem stammen, bewusst (vgl. die Stellungnahme vom 23. Februar 2003 auf die Motion Vermot-Mangold 02.3722). Die internationale Gemeinschaft - einschliesslich der Schweiz - hat die von Israel besetzten pal\u00e4stinensischen Gebiete, einschliesslich Ostjerusalems, nicht als israelisches Territorium anerkannt. Bei Lebensmitteln, die aus diesen Gebieten stammen, ist der Hinweis auf Israel als Produktionsland nicht zul\u00e4ssig. Nach den Vorgaben der Lebensmittelverordnung (LMV; SR 817.02) ist bei solchen Lebensmitteln eine Herkunftsbezeichnung wie \"Westjordanland\", \"Gazastreifen\" oder \"Ostjerusalem\" anzubringen.</p><p>Generell ist festzuhalten, dass sich die Deklarationsvorschriften an den Inverkehrbringer in der Schweiz richten. Er ist f\u00fcr eine korrekte Produktedeklaration verantwortlich und nicht der Exportstaat. Die Verpflichtung zur Selbstkontrolle ist einer der Grundpfeiler der schweizerischen Lebensmittelgesetzgebung (vgl. Art. 23 des Lebensmittelgesetzes, LMG; SR 817.0). Die Wahrnehmung dieser Pflicht beinhaltet auch die \u00dcberpr\u00fcfung, ob die auf einem Lebensmittel angebrachten Hinweise den Tatsachen entsprechen (T\u00e4uschungsverbot). Die amtliche Lebensmittelkontrolle (Zollbeh\u00f6rden und kantonale Vollzugsbeh\u00f6rden) erfolgt stichprobenweise. Um zu pr\u00fcfen, ob der Selbstkontrollpflicht nachgekommen wird und ob auch die \u00fcbrigen gesetzlichen Anforderungen erf\u00fcllt sind, verf\u00fcgen die Kontrollorgane \u00fcber die M\u00f6glichkeit, in Lieferscheine und Kontrollunterlagen Einblick zu nehmen (Art. 24 Abs. 1 LMG). Zudem muss, wer Lebensmittel, Zusatzstoffe oder Gebrauchsgegenst\u00e4nde herstellt, behandelt, lagert, abgibt, einf\u00fchrt oder ausf\u00fchrt, den Kontrollorganen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unentgeltlich behilflich sein und die erforderlichen Ausk\u00fcnfte erteilen (Art. 25 Abs. 1 LMG).</p><p>2. F\u00fcr Lebensmittel verwendete Angaben und Bezeichnungen d\u00fcrfen nach dem schweizerischen Lebensmittelrecht nicht zur T\u00e4uschung Anlass geben. Vorverpackte Lebensmittel m\u00fcssen bei der Abgabe an die Konsumentinnen oder Konsumenten auf den Packungen oder Etiketten Angaben \u00fcber das Produktionsland tragen. Wer mit Lebensmitteln handelt oder solche importiert, ist im Rahmen der Verpflichtung zur Selbstkontrolle f\u00fcr die Einhaltung dieser Vorschriften verantwortlich.</p><p>Nicht zu verwechseln mit den lebensmittelrechtlichen Kennzeichnungsbestimmungen sind demgegen\u00fcber die Regelungen \u00fcber den Warenursprung im Rahmen der nationalen und internationalen Zollvorschriften (zollrechtliche Ursprungsbezeichnungen). Diese Bezeichnungen werden grunds\u00e4tzlich nicht auf der Ware selbst angebracht. Sie dienen lediglich der Bemessung des Zolltarifes und der Festlegung der Zollpr\u00e4ferenzen. Die Zollverwaltung vollzieht die Kontrolle der Ursprungsbezeichnungen an der Grenze stichprobenweise.</p><p>Die am 1. Juli 2005 in Kraft getretene Verwaltungsvereinbarung sieht vor, dass die Ortschaft oder die Industriezone, in welcher die aus Israel exportierten Waren die ursprungsbegr\u00fcndende Be- oder Verarbeitung erfahren haben, angegeben werden muss. Damit wird eine korrekte Angabe des Produktionslandes gem\u00e4ss LMV erm\u00f6glicht. Zudem k\u00f6nnen die schweizerischen Zollbeh\u00f6rden eine Ursprungsangabe in Zweifelsf\u00e4llen durch die israelischen Beh\u00f6rden im Rahmen der Amtshilfe \u00fcberpr\u00fcfen lassen. Bei einem Verstoss gegen das T\u00e4uschungsverbot hat die amtliche Lebensmittelkontrolle (Zollbeh\u00f6rden und kantonale Vollzugsbeh\u00f6rden) die M\u00f6glichkeit, die betreffende Ware zu beanstanden und allf\u00e4llige Massnahmen zu verh\u00e4ngen.</p><p>Der Bundesrat ist deshalb der Ansicht, dass alle Voraussetzungen gegeben sind, um die Angabe des Produktionslandes von aus den besetzten pal\u00e4stinensischen Gebieten, einschliesslich Ostjerusalems, stammenden Lebensmitteln in gleicher Weise kontrollieren zu k\u00f6nnen wie bei den aus anderen Gebieten oder Staaten eingef\u00fchrten Lebensmitteln. Zus\u00e4tzliche Massnahmen er\u00fcbrigen sich somit.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1125446400000)\/","SubmittedBy":"Vermot-Mangold Ruth-Gaby","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1182470400000)\/","ResponsibleDepartment":4,"ResponsibleDepartmentName":"Departement des Innern","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EDI","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"8|15","Category":null,"Modified":"\/Date(1690538652293)\/","SubmissionDate":"\/Date(1118880000000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4708,"SubmissionLegislativePeriod":47,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Internationale Politik|Wirtschaft"}}