{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053406,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053406,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053406,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053406,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053406,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053406,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053406,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053406,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053406,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053406,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053406,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053406,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053406,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053406,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053406,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053406,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053406,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20053406,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"05.3406","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"Unangemessene Einschr\u00e4nkungen bei Schiessanlagen","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Aus einer Mitteilung des Buwal ist zu erfahren, dass neu auch das Kleinkaliber-Sportschiessen in die Schiessl\u00e4rmbeschr\u00e4nkungen einbezogen werden soll. Zudem sollen die Grenzwerte erheblich tiefer ausgelegt werden. Zus\u00e4tzlich soll das Buwal neu die Grenzwerte einseitig und beliebig festlegen k\u00f6nnen. Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. In welchem Ausmass in Prozent (nicht in dB A) sind die L\u00e4rmreduzierungen vorgesehen?</p><p>2. Ist eine solche Beschr\u00e4nkung angemessen und auf welche belastenden Vorf\u00e4lle st\u00fctzen sich diese vorgesehenen Massnahmen? Ist dem breiten Volkswillen hier Rechnung getragen?</p><p>3. Ist der Beh\u00f6rde bekannt, dass hier Anlagen betroffen und zu hohen Investitionen gezwungen sind, die heute zu keinen Beanstandungen Anlass geben? Sind alle Anlagen in der Schweiz gleichermassen betroffen?</p><p>4. Ist sich die Beh\u00f6rde vollumf\u00e4nglich bewusst, dass das Schiessen mit Gross- und Kleinkaliberwaffen einer alten l\u00e4ndlichen Tradition entspricht, in vielen l\u00e4ndlichen Regionen die vorherrschende Freizeitaktivit\u00e4t darstellt und dass solche zus\u00e4tzlichen Einschr\u00e4nkungen eine empfindliche Beeintr\u00e4chtigung einer der beliebtesten Sportarten darstellt?</p><p>5. Ist es staatspolitisch vertretbar, einem einfachen Bundesamt (Buwal) die alleinige Kompetenz zu beliebigen Ver\u00e4nderungen der Grenzwerte zu geben, ohne diese in einer Verordnung festzulegen?</p><p>6. Ist die Gefahr einer eher willk\u00fcrlichen Auslegung und Anpassung der Messmethodik und der Grenzwerte bei Schiessanlagen mit diesem Vorgehen nicht sehr hoch und die M\u00f6glichkeiten der Abwehr von willk\u00fcrlichen Entscheiden zu sehr begrenzt? Ist ein solches Vorgehen nicht generell willk\u00fcrlich?</p><p>7. Hat der Zeitpunkt der Ank\u00fcndigung dieser neuen Massnahmenziele einen Zusammenhang mit der Abstimmung zum Schengen Vertrag (14 Tage nach der Schengen-Abstimmung)?</p><p>8. Ist er nicht generell auch der Meinung, dass solche einseitigen Massnahmen mehrheitlich als unangemessen bis unverst\u00e4ndlich eingestuft werden?</p>","ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Umweltschutzgesetz (USG) und L\u00e4rmschutz-Verordnung (LSV) haben zum Ziel, die Bev\u00f6lkerung vor sch\u00e4dlichen oder l\u00e4stigen L\u00e4rmimmissionen zu sch\u00fctzen. Konkretisiert wird der Schutz in der LSV durch die Festlegung der Beurteilungsmethodik und durch L\u00e4rmbelastungsgrenzwerte f\u00fcr verschiedene Anlagen wie Strassen, Eisenbahnen, Industrie- und Gewerbeanlagen, Flugpl\u00e4tze sowie zivile Schiessanlagen.</p><p>Seit dem 15. Juni 2005 ist eine Anh\u00f6rung zur Revision der Anh\u00e4nge 1, 2 und 7 der LSV im Gang. Die Revision hat zum Ziel, der Entwicklung in den Bereichen \"Schallschutz an Geb\u00e4uden\", \"Anforderungen an L\u00e4rmberechnungen\" und \"ziviler Schiessl\u00e4rm\" der LSV Rechnung zu tragen.</p><p>Zur Begr\u00fcndung f\u00fcr die Revision des f\u00fcr die vorliegende Interpellation relevanten Anhangs 7 ist Folgendes zu bemerken: Die urspr\u00fcnglich darin festgelegte Beurteilungsmethode wurde im Hinblick auf das ausserdienstliche Schiesswesen entwickelt und enth\u00e4lt Belastungsgrenzwerte f\u00fcr den zivilen Schiessl\u00e4rm. Die Beurteilung wurde auf Sturmgewehre und Ordonnanzpistolen ausgerichtet. Diese Fokussierung war damals (d. h. bis etwa Ende der Neunzigerjahre) angesichts der L\u00e4rmproblematik gerechtfertigt. Im Verlauf der letzten Jahre haben jedoch andere Anlagetypen und (Schiesssport-)Aktivit\u00e4ten an Bedeutung gewonnen. Diese Entwicklungen f\u00fchrten zur Forderung nach einer einheitlichen und st\u00f6rungsgerechten Beurteilung des gesamten zivilen Schiessl\u00e4rms. Mit der laufenden LSV-Revision wird somit eine L\u00fccke in der Beurteilung der L\u00e4rmbelastung geschlossen. Es ist nicht beabsichtigt, die Schiesst\u00e4tigkeit zu erschweren, sondern die vorherrschende L\u00e4rmbelastung nach dem Stand des Wissens korrekt zu erfassen und - wo n\u00f6tig - Massnahmen zu deren Reduktion zu treffen. Diese Massnahmen k\u00f6nnen sowohl baulicher als auch betrieblicher Art sein.</p><p>1. Mit der Revision sollen weder die Grenzwerte noch die L\u00e4rmbeurteilung versch\u00e4rft werden. Neu soll jedoch Schiessen mit Kleinkalibermunition in die L\u00e4rmbeurteilung einbezogen werden. Treten durch dieses erhebliche L\u00e4rmbelastungen auf, so ist daf\u00fcr zu sorgen, dass die gesamte Anlage mindestens die Immissionsgrenzwerte einh\u00e4lt. Eine Angabe des Ausmasses der L\u00e4rmreduktion in Prozent ist dabei nicht m\u00f6glich bzw. macht keinen Sinn.</p><p>2. Die Revision der LSV bezweckt nicht die Beschr\u00e4nkung der Schiesst\u00e4tigkeit per se und dr\u00e4ngt sich auch nicht aufgrund eines konkreten Vorfalls auf, sondern sie ber\u00fccksichtigt die neuere Entwicklung im Schiesssport. Die Anforderungen an den L\u00e4rmschutz sind im \u00dcbrigen in der Bev\u00f6lkerung breit akzeptiert und gesetzlich verankert. Die L\u00e4rmbelastung wird zunehmend als Problem wahrgenommen. Mit der vorgesehenen Revision der LSV soll sowohl dem Bed\u00fcrfnis nach Ruhe Rechnung getragen werden als auch ein angemessener Schiessbetrieb m\u00f6glich sein.</p><p>3. Die umweltrechtlichen Anforderungen sind f\u00fcr alle Anlagen dieselben. Mit der revidierten LSV sollen auch Schiessst\u00e4nde, die zwar erhebliche St\u00f6rungen verursachen, aber bis anhin nur unzureichend beurteilt werden konnten - wie beispielsweise Jagdschiessst\u00e4nde -, nach den gleichen Massst\u00e4ben wie alle anderen beurteilt werden k\u00f6nnen.</p><p>F\u00fcr notwendige Sanierungen sollen sechsj\u00e4hrige Fristen gelten. Die anfallenden Investitionen erscheinen in Anbetracht dieser Fristen vertretbar. Im \u00dcbrigen werden nicht nur bauliche, sondern auch betriebliche Massnahmen, die zu keinen Investitionen f\u00fchren, die allenfalls n\u00f6tige Belastungsreduktion herbeif\u00fchren k\u00f6nnen. Erf\u00fcllt eine Anlage bereits heute die Anforderungen der LSV, so wird sie auch nach der angestrebten Revision mit grosser Wahrscheinlichkeit ohne Schwierigkeiten die L\u00e4rmvorschriften einhalten k\u00f6nnen.</p><p>Auch nach einer Revision der LSV wird es zu Klagen wegen \u00fcberm\u00e4ssigem L\u00e4rm kommen. Mit der objektiven Beurteilung des L\u00e4rms aufgrund von Grenzwerten wird es aber m\u00f6glich sein, \u00fcbertriebene Forderungen nach einer Einschr\u00e4nkung des Betriebes einer Anlage zur\u00fcckzuweisen.</p><p>4. Der Bundesrat weiss, dass das Schiesswesen in der Schweiz einer alten Tradition entspricht und deswegen auch einen grossen R\u00fcckhalt in der Bev\u00f6lkerung geniesst. Mit der Revision der LSV soll denn auch nicht gegen das zivile Schiessen vorgegangen werden. Es werden nur dort Massnahmen zur Reduktion der L\u00e4rmbelastung zu ergreifen sein, wo die L\u00e4rmbelastung nach dem anerkannten Stand der Wissenschaft ein erheblich st\u00f6rendes Ausmass angenommen hat.</p><p>5. Mit der Revision der LSV werden dem Buwal keine Kompetenzen zur Anpassung von Grenzwerten gegeben.</p><p>6. Die Anforderungen an Berechnungsverfahren werden aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse der Akustik in Zusammenarbeit mit der Empa aufgestellt. Sie gelten f\u00fcr alle L\u00e4rmarten gleichermassen. Es besteht daher keine Gefahr einer willk\u00fcrlichen Benachteiligung von Schiessanlagen.</p><p>7. Die LSV-Revision hat weder inhaltlich noch zeitlich in irgendeiner Weise mit der Abstimmung zum Vertrag von Schengen zu tun.</p><p>8. Es handelt sich um keine einseitige Massnahme, sondern um eine Anpassung an die neuesten Erkenntnisse in der L\u00e4rmbeurteilung. Die Pflicht zur Ber\u00fccksichtigung des Standes der Wissenschaft oder der Erfahrung ergibt sich im \u00dcbrigen aus dem USG (Art. 15).</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1126051200000)\/","SubmittedBy":"Pfister Theophil","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1128688305043)\/","ResponsibleDepartment":9,"ResponsibleDepartmentName":"Departement f\u00fcr Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"UVEK","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"28|52","Category":null,"Modified":"\/Date(1690486397127)\/","SubmissionDate":"\/Date(1118966400000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4708,"SubmissionLegislativePeriod":47,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Soziale Fragen|Umwelt"}}