{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053434,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053434,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053434,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053434,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053434,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053434,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053434,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053434,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053434,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053434,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053434,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053434,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053434,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053434,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053434,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053434,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053434,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20053434,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"05.3434","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"Verordnung \u00fcber die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spit\u00e4ler und Pflegeheime in der Krankenversicherung. Umsetzungsprobleme","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Bei der praktischen Umsetzung der VKL ergeben sich vor allem in den Spit\u00e4lern grosse Probleme und Unterschiede in der Erfassung der Leistungen, insbesondere was die Abgrenzung der station\u00e4ren, teilstation\u00e4ren und ambulanten Behandlung betrifft, die Ausscheidung der anrechenbaren Kosten f\u00fcr Lehre und Forschung sowie die Abgrenzung der Investitionskosten betrifft. Ich bitte den Bundesrat folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Wie beurteilt er den Stand des Vollzuges der VKL in den Spit\u00e4lern und Pflegeheimen?</p><p>2. Wie hat sich die Unterscheidung in station\u00e4re, teilstation\u00e4re und ambulante Behandlungen bew\u00e4hrt?</p><p>3. Praktisch kann offensichtlich die Abgrenzung \"geplant\" weder statistisch erfasst noch tarifarisch umgesetzt werden. Trifft dies zu?</p><p>4. Wird der Bundesrat eine sinnvolle, praxistaugliche Definition verf\u00fcgen?</p><p>5. Wieso m\u00fcssen die Kosten f\u00fcr Aus- und Weiterbildung f\u00fcr Pflegepersonen abgezogen werden, w\u00e4hrend die Ausbildung f\u00fcr nicht gesundheitsspezifische Berufe zulasten der Krankenversicherer verrechnet werden k\u00f6nnen?</p><p>6. W\u00e4re eine Unterscheidung in akademische Berufe und Berufe gem\u00e4ss Berufsbildungsgesetz nicht sinnvoller, praxistauglicher und klar abgrenzbar?</p><p>7. Weshalb wird auf diese Unterscheidung verzichtet?</p><p>8. Wie beurteilt der Bundesrat den tiefen Grenzwert von 3000 Franken f\u00fcr Investitionskosten, insbesondere da dieser Betrag in den einschl\u00e4gigen Handb\u00fcchern des Branchenverbandes H+ nicht vorgesehen ist?</p><p>9. Ist er bereit, die VKL in den besagten problematischen Punkten anzupassen?</p><p>10. Wenn ja, bis wann?</p>","ReasonText":"<p>Mit dem Erlass einer Verordnung \u00fcber die Kostenermittlung und die Leistungserfassung (VKL) per 1. Januar 2003 hat der Bundesrat, wie vom KVG verlangt, den Spit\u00e4lern und Pflegeheimen einheitliche Rahmenbedingungen f\u00fcr ihre Kostenrechnung und Leistungsstatistik vorgegeben. Kostentransparenz auf der Basis einheitlicher Erfassungsgrundlagen ist eine wesentliche Voraussetzung f\u00fcr die Vergleichbarkeit der Spit\u00e4ler, die Kostensteuerung und Leistungsfinanzierung. Die VKL erf\u00fcllt diese Voraussetzungen nicht, insbesondere weil gewisse Definitionen nicht praxistauglich sind, unterschiedlich interpretiert und erfasst werden. Je nach Definition der Behandlungsart k\u00f6nnen sich massive Kostenverschiebungen ergeben.</p><p>Gem\u00e4ss Artikel\u00a016 VKL f\u00fchrt das BAG nach drei Jahren nach Inkrafttreten eine Untersuchung \u00fcber die Erf\u00fcllung der Zielsetzung durch. Aufgrund praktischer Erfahrungen und der teilweisen nicht einheitlichen Umsetzbarkeit scheint sich eine \u00dcberpr\u00fcfung und Korrektur der VKL schon fr\u00fcher aufzudr\u00e4ngen.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>1. Sowohl f\u00fcr den Spital- als auch f\u00fcr den Pflegeheimbereich sieht die Verordnung \u00fcber die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spit\u00e4ler und Pflegeheime in der Krankenversicherung (VKL; SR 832.104) vor, dass das Bundesamt f\u00fcr Gesundheit ab n\u00e4chstem Jahr in Zusammenarbeit mit den Leistungserbringern, Versicherern und Kantonen eine Untersuchung dar\u00fcber durchf\u00fchrt, ob die Ziele des Gesetzes mit der Verordnung erreicht werden. Eine genaue Beurteilung des Standes des Vollzuges der VKL wird lediglich nach dieser Evaluation m\u00f6glich sein.</p><p>Im Spitalbereich haben die Arbeiten des Projektes Rekole (Revision der Kostenrechnung und der Leistungserfassung) von H+ Die Spit\u00e4ler der Schweiz zur Erstellung eines Handbuches \u00fcber das betriebliche Rechnungswesen gef\u00fchrt. Dieses Instrument wird dieses Jahr in drei Sprachen zur Verf\u00fcgung stehen. F\u00fcr den Pflegeheimbereich st\u00fctzen sich die Institutionen auf das \"Handbuch Kostenrechnung und Leistungsstatistik f\u00fcr Pflegeheime\" des Forums station\u00e4re Altersarbeit Schweiz ab. Zudem ist f\u00fcr letzteren Bereich der Abschluss der Anpassung der Statistik der sozialmedizinischen Institutionen an die (neuen) Erfordernisse des KVG und vor allem der VKL zu erw\u00e4hnen. Das revidierte Erhebungsformular befindet sich in der Implementationsphase. Die Daten 2006 werden nach der neuen Version erhoben.</p><p>2. Die Definitionen der station\u00e4ren, teilstation\u00e4ren und ambulanten Behandlung gem\u00e4ss VKL erlauben eine einheitliche Abgrenzung der Behandlungen im Spital, was das Ziel der Verordnung ist. Zu ihrer praktischen Handhabung hat H+ Die Spit\u00e4ler der Schweiz einen Interpretationsvorschlag in Form von Flussdiagramm und Erl\u00e4uterungen zu den Abgrenzungskriterien publiziert.</p><p>3. Die Definition der teilstation\u00e4ren Behandlung mit Planbarkeit und Bettbenutzung erfolgte in Anlehnung an die im Rahmen der Statistiken des station\u00e4ren Bereiches des Bundesamtes f\u00fcr Statistik (BFS) bereits verwendete Definition. Nach dieser gelten die Notf\u00e4lle immer als \"nicht geplant\", sodass sie nicht als teilstation\u00e4r gelten d\u00fcrfen.</p><p>4. Es besteht derzeit kein Grund, neue Definitionen zu erlassen. Die bestehenden wurden nach mehreren Vernehmlassungen und Einbezug von externen Experten erarbeitet und m\u00fcssen von den Spit\u00e4lern umgesetzt werden. Wie erw\u00e4hnt hat H+ Die Spit\u00e4ler der Schweiz bereits in diese Richtung gearbeitet. Die Umsetzung beansprucht eine gewisse Anpassungszeit vonseiten der Institutionen und wird deswegen drei Jahre nach dem Inkrafttreten der VKL evaluiert. Zudem wird derzeit im Parlament in der KVG-Revision die Frage der Spitalfinanzierung diskutiert. In dieser Vorlage ist die Streichung des Teilstation\u00e4r-Konzeptes vorgesehen. Eine \u00c4nderung der Definition im jetzigen Zeitpunkt ist nicht opportun.</p><p>5. Die Kantone haben die Gesundheitsversorgung der Bev\u00f6lkerung zu gew\u00e4hrleisten, wozu die Bereitstellung von gen\u00fcgenden personellen Ressourcen geh\u00f6rt. Dies bedeutet, dass auch die Aus- und Weiterbildung im Bereich der Pflege sowie der medizinisch-technischen und medizinisch-therapeutischen Fachbereiche durch die Kantone zu finanzieren ist. Hingegen geh\u00f6ren technische, hauswirtschaftliche und kaufm\u00e4nnische Berufe nicht zum Ausbildungsauftrag der Kantone. Zudem d\u00fcrften diese Kosten auch vergleichsweise geringer ausfallen. Die Finanzierung ist daher nicht vollumf\u00e4nglich den Kantonen zu \u00fcberantworten, sondern nur insoweit sie die Betriebskosten zu \u00fcbernehmen haben.</p><p>6./7. Hauptkriterium f\u00fcr die Wahl einer Definition ist die Erf\u00fcllung der Ziele des Gesetzes. Die Unterscheidung zwischen akademischen Berufen und Berufen gem\u00e4ss Berufsbildungsgesetz w\u00fcrde nur einen Teil der Aus- und Weiterbildung ber\u00fccksichtigen, f\u00fcr welche die Kantone verantwortlich sind. Zudem wird mit der vorgenommenen Unterscheidung die langj\u00e4hrige Bundesratspraxis in Tarifbeschwerdeverfahren aufgenommen, welche auch zur Festsetzung von normativen Abz\u00fcgen bei der Tarifberechnung f\u00fchrte.</p><p>8. Die Verankerung einer Investitionsgrenze von 3000 Franken in der VKL erfolgte entsprechend der geltenden Bundesratspraxis in Tarifbeschwerdeverfahren. Diese Investitionsgrenze entspricht nicht der bisherigen im Kontenrahmen und in der Kosten- und Leistungsrechnung von H+ Die Spit\u00e4ler der Schweiz empfohlenen Limite von 10 000 Franken f\u00fcr die Abgrenzung der in die Anlagebuchhaltung aufzunehmenden Verm\u00f6genswerte. Eine Anpassung an die VKL erfolgt aber im Rahmen des Projektes Rekole. </p><p>Eine tiefe Investitionsgrenze bildet nicht zuletzt eine Sicherheit bezogen auf das Problem der St\u00fcckelung der Investitionen, d. h. der Anschaffungen, die nicht in einem Mal, sondern aufgeteilt mit daraus resultierenden kleineren Anschaffungswerten erfolgen. Die Investitionsgrenze von 3000 Franken reduziert den Spielraum zur St\u00fcckelung von Investitionen erheblich und verhindert so, dass diese in die Tarife der obligatorischen Krankenversicherung einfliessen.</p><p>9./10. Der Bundesrat wird entsprechend den vorstehenden Ausf\u00fchrungen zuerst eine eigentliche Evaluation durchf\u00fchren und danach pr\u00fcfen, ob sich Anpassungen aufdr\u00e4ngen.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1126051200000)\/","SubmittedBy":"Humbel Ruth","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1128687051347)\/","ResponsibleDepartment":4,"ResponsibleDepartmentName":"Departement des Innern","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EDI","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"2841","Category":null,"Modified":"\/Date(1690542611650)\/","SubmissionDate":"\/Date(1118966400000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4708,"SubmissionLegislativePeriod":47,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Gesundheit"}}