{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053458,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053458,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053458,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053458,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053458,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053458,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053458,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053458,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053458,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053458,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053458,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053458,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053458,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053458,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053458,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053458,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053458,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20053458,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"05.3458","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"Umsetzung des Spielbankengesetzes im Bereich der Gl\u00fccksspiel- und Geschicklichkeitsspielautomaten","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat wird um die Beantwortung der nachfolgenden Fragen ersucht: </p><p>1. Ist er bereit, die erforderlichen Schritte vorzukehren, um die ihm vom Gesetzgeber auferlegte Unterscheidung zwischen Geschicklichkeits- und Gl\u00fccksspielautomaten in der Praxis angemessen durchzusetzen und damit seinen Beitrag zu leisten, damit der kommerzielle Betrieb von Geschicklichkeitsgeldspielautomaten erm\u00f6glicht werden kann?</p><p>2. Innert welchem Zeitraum gedenkt er dies zu tun?</p>","ReasonText":"<p>Im M\u00e4rz 1993 haben die Stimmberechtigten die Aufhebung des Spielbankenverbotes an der Urne deutlich gutgeheissen. Das in der Folge ausgearbeitete Spielbankengesetz (SBG; SR 935.52) ist seit dem 1. April 2000 in Kraft. In den \u00dcbergangsbestimmungen des SBG (Art. 60) wurde festgelegt, dass die Kantone w\u00e4hrend einer \u00dcbergangsfrist von f\u00fcnf Jahren nach Inkrafttreten des SBG den Weiterbetrieb von sogenannten Geschicklichkeitsspielautomaten nach altem Recht, welche nach neuem Recht als Gl\u00fccksspielautomaten gelten, weiterhin zulassen d\u00fcrfen. Im \u00dcbrigen wurde im SBG festgehalten, dass nach Ablauf der \u00dcbergangsfrist in Restaurants und anderen Lokalen nur noch Geschicklichkeitsspielautomaten im Sinne dieses Gesetzes, nicht jedoch Gl\u00fccksspielautomaten betrieben werden d\u00fcrfen. Letztere d\u00fcrfen seither nur noch in Grands Casinos und Kurs\u00e4len betrieben werden.</p><p>Aufgrund der massiv unterschiedlichen gesetzlichen Regelungen f\u00fcr Geschicklichkeitsspielautomaten bzw. Gl\u00fccksspielautomaten ist die Unterscheidung dieser beiden Begriffe von entscheidender Bedeutung. </p><p>Gem\u00e4ss Artikel\u00a03 Absatz\u00a02 SBG sind Gl\u00fccksspielautomaten Ger\u00e4te, die ein Gl\u00fccksspiel anbieten, das im Wesentlichen automatisch abl\u00e4uft, w\u00e4hrenddem entsprechend Artikel\u00a03 Absatz\u00a03 SBG unter Geschicklichkeitsspielautomaten Ger\u00e4te verstanden werden, die ein Geschicklichkeitsspiel anbieten, das im Wesentlichen automatisch abl\u00e4uft, aber dessen Gewinn von der Geschicklichkeit des Spielers abh\u00e4ngt. Aufgrund dieser allgemeinen Grunds\u00e4tze wurde der Bundesrat erm\u00e4chtigt, nach Anh\u00f6ren der Kantone Vorschriften \u00fcber die Abgrenzung dieser beiden Automatentypen zu schaffen.</p><p>In Artikel\u00a063 der Spielbankenverordnung (VSBG; SR 935.521) hat der Bundesrat dieses ihm vom Parlament verliehene Recht zur Ausarbeitung der Abgrenzungskriterien an das zust\u00e4ndige Departement subdelegiert. Der Bundesrat hat dementsprechend seinerseits wiederum nur ganz rudiment\u00e4re Kriterien zur Unterscheidung festgelegt. Immerhin hat der Bundesrat festgehalten, dass das zust\u00e4ndige Departement namentlich zu ber\u00fccksichtigen habe, ob die Entscheidung \u00fcber den in Aussicht gestellten Geldgewinn oder anderen geldwerten Vorteil in unverkennbarer Weise von der Geschicklichkeit der Spielerin oder des Spielers abh\u00e4ngt (Geschicklichkeitsspielautomaten) oder ob sie \u00fcberwiegend auf Zufall beruht (Gl\u00fccksspielautomaten).</p><p>Das Eidgen\u00f6ssische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) hat in der Folge entsprechende Kriterien zur Abgrenzung ausgearbeitet, welche in Artikel\u00a01 der Gl\u00fccksspielverordnung (GSV; SR 935.521.21) zu finden sind. Diese Verordnung wurde ihrerseits auf den 1. November 2004 in Kraft gesetzt und ersetzte die Verordnung vom 20. Dezember 2001, welche noch andere Unterscheidungskriterien genannt hatte. In dieser neuen Verordnung vom 24. September 2004 wurde bez\u00fcglich Geschicklichkeitsspielautomaten eine sehr restriktive Haltung eingenommen, mithin die vorbestehende Regelung deutlich versch\u00e4rft. </p><p>Darin wurde festgelegt, dass ein Geschicklichkeitsspielautomat u. a. nur dann vorliegt, wenn der Spielautomat nicht \u00fcber eine vorgegebene Auszahlungsquote verf\u00fcgt (Art. 1 Bst. d GSV). Dies, obwohl das Bundesgericht im Jahre 2002 (Entscheid 2A.494/2001, Urteil vom 27. Februar 2002) auf der Basis der alten Verordnung des EJPD klar festgestellt hat, dass das Erfordernis, dass Gl\u00fccksspielautomaten Auszahlungs- und Gewinnquoten ausweisen m\u00fcssen, die sich in einem gewissen gesetzlich vorgegebenen Rahmen zu halten haben, den Schluss nicht zul\u00e4sst, dass umgekehrt auch jeder Apparat, bei dem solche Quoten bestehen, ein Gl\u00fccksspielautomat ist (Erw\u00e4gung 6.2.).</p><p>Die Eidgen\u00f6ssische Spielbankenkommission hat die restriktive Haltung des EJPD aufgenommen und geht ihrerseits davon aus, dass bei Geschicklichkeitsspielautomaten der in Aussicht stehende Gewinn \u00fcberwiegend von der Geschicklichkeit des Spielers abh\u00e4ngen muss. S\u00e4mtliche Geschicklichkeitsspielautomaten m\u00fcssen vor der Inverkehrbringung von der Eidgen\u00f6ssischen Spielbankenkommission abgenommen werden (Art. 61 GSV).</p><p>Nachdem die f\u00fcnfj\u00e4hrige \u00dcbergangsfrist entsprechend Artikel\u00a060 Absatz\u00a03 SBG am 1. April 2005 abgelaufen ist, stellen sich f\u00fcr die Spielautomatenbranche mannigfaltige Probleme. Diese Probleme alleine der Branche anzulasten mit der Begr\u00fcndung, diese habe die \u00dcbergangsfrist nicht genutzt, um entsprechend neue Produkte (Automaten) auf den Markt zu bringen, muss jedoch scheitern, nachdem die massgebende, inhaltlich in relevanten Gebieten revidierte Verordnung des EJPD erst am 24. September 2004 verabschiedet und kurz nachher in Kraft gesetzt wurde.</p><p>Unter den derzeitigen Rahmenbedingungen sieht die Spielautomatenbranche keinen Weg, ihre zuk\u00fcnftige Existenz zu sichern. Auf dem Spiel stehen gegen 1500 Arbeitspl\u00e4tze, verteilt \u00fcber die ganze Schweiz und vorwiegend in Klein- und Mittelbetrieben. Bereits mussten die ersten K\u00fcndigungen ausgesprochen werden, und weitere K\u00fcndigungen werden in den n\u00e4chsten Monaten verh\u00e4ngt werden m\u00fcssen, wenn die Branche keine Zukunftsperspektive erh\u00e4lt. Auch f\u00fcr diverse Restaurants bedeutet das faktische Verbot von Geschicklichkeitsspielautomaten einen nicht unerheblichen Einnahmenverlust; zudem geht f\u00fcr die G\u00e4ste ein Unterhaltungswert verloren. Letztlich werden auch die Kantone weniger Abgaben aus diesen Spielen erhalten.</p><p>Ein Automat ohne jegliche Auszahlungsquote, welcher ausschliesslich und einzig von der Geschicklichkeit des Spielers abh\u00e4ngt, f\u00fchrt n\u00e4mlich in der Praxis dazu, dass sich gewisse Personen auf diese Automaten spezialisieren und es fertigbringen, diese mit ihrer Erfahrung vollst\u00e4ndig zu leeren. Diese Entwicklung f\u00fchrt nicht nur dazu, dass das Automatengesch\u00e4ft nicht mehr rentabel betrieben werden kann, sondern schreckt auch Gelegenheitsspieler ab, weil diese kaum mehr einen angemessenen Gewinn erreichen k\u00f6nnen (leere Automaten).</p><p>Artikel\u00a03 Absatz\u00a03 SBG liesse sich dergestalt auslegen, dass ein Automat eine Gewinnofferte anbietet und der Spieler das Spiel durch seine Geschicklichkeit beenden k\u00f6nnte. Eine solche Interpretation liesse Raum offen, um entsprechende Ger\u00e4te zu entwickeln, die wirtschaftlich betrieben werden k\u00f6nnten. Artikel\u00a063 VSBG seinerseits spricht in Zusammenhang von Geschicklichkeitsspielautomaten vom Kriterium, dass die Entscheidung \u00fcber den in Aussicht gestellten Geldgewinn in \"unverkennbarer Weise\" von der Geschicklichkeit des Spielers abh\u00e4ngt. Auch diese Umschreibung schliesst Auszahlungsquoten nicht a priori aus.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Aus der Entstehungsgeschichte des geltenden Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1998 \u00fcber Gl\u00fccksspiele und Spielbanken (SBG; SR 935.52) geht klar hervor, dass die Abgrenzung von Gl\u00fccksspielautomaten gegen\u00fcber Geschicklichkeitsspielautomaten ein wichtiges Anliegen des neuen Gesetzes war. Man wollte verhindern, dass unter der Bezeichnung \"Geschicklichkeitsspielautomaten\" eigentliche Gl\u00fccksspielger\u00e4te betrieben wurden. Das Gl\u00fccksspiel soll den neu zugelassenen Spielbanken vorbehalten werden, den Kantonen bleibt aber weiterhin die Zulassung echter Geschicklichkeitsspielautomaten \u00fcberlassen. Das erforderte auch eine klare Abgrenzung zwischen Geschicklichkeits- und Gl\u00fccksspielger\u00e4ten. Dementsprechend wurden Artikel\u00a03 Abs\u00e4tze 1 und 3 SBG formuliert. Artikel\u00a03 Absatz\u00a01 SBG h\u00e4lt fest, dass Gl\u00fccksspiele solche Spiele sind, bei denen der Gewinn ganz oder \u00fcberwiegend vom Zufall abh\u00e4ngt. Artikel\u00a03 Absatz\u00a03 SBG sieht in Verbindung mit Absatz\u00a01 voraus, dass bei Geschicklichkeitsspielautomaten der in Aussicht stehende Gewinn \u00fcberwiegend von der Geschicklichkeit des Spielers abh\u00e4ngen muss. Dies bedeutet, dass die H\u00f6he der Auszahlung des Automaten vom Geschick des Spielers und nicht - wie bei den Gl\u00fccksspielautomaten - von einer geschicklichkeitsunabh\u00e4ngigen Steuerung bestimmt wird. Ein solcher Automat beinhaltet ein gewisses Risiko f\u00fcr den Spielautomatenbetreiber, da es unter diesen Umst\u00e4nden im Gegensatz zu den Gl\u00fccksspielautomaten schwierig ist, die Rentabilit\u00e4t zu steuern.</p><p>Seit dem Sp\u00e4tsommer letzten Jahres f\u00fchrt das EJPD mit der Spielautomatenbranche Gespr\u00e4che \u00fcber eine allf\u00e4llige erneute Revision der Gl\u00fccksspielverordnung (GSV; SR 935.521.21), da diese Verordnung nach Auffassung der Spielautomatenbranche von einer zu restriktiven Auslegung des SBG ausgeht. Diese Gespr\u00e4che haben zu einem Entwurf zur Neufassung der GSV gef\u00fchrt. Dieser Entwurf ist den Kantonen und weiteren interessierten Kreisen am 17. Februar 2006 zur Anh\u00f6rung unterbreitet und in diesem Rahmen auch ver\u00f6ffentlicht worden (www.bj.admin.ch/bj/de/home/themen/gesellschaft/lotterien_und_wetten/rechtliche_grundlagen.html).</p><p>Somit k\u00f6nnen die beiden Fragen des Interpellanten wie folgt beantwortet werden:</p><p>1. Mit der in die Anh\u00f6rung geschickten Teilrevision der GSV hat das EJPD die notwendigen Schritte unternommen, um eine Neuformulierung der Verordnung im Sinne des Interpellanten einzuleiten. \u00dcber das endg\u00fcltige Resultat kann erst nach erfolgter Anh\u00f6rung entschieden werden.</p><p>2. Die Frist zur Eingabe von Stellungnahmen im Rahmen der erw\u00e4hnten Anh\u00f6rung l\u00e4uft bis am 31. M\u00e4rz 2006. Sofern diese Anh\u00f6rung positiv ausf\u00e4llt, kann die GSV rasch ge\u00e4ndert und noch dieses Jahr in Kraft gesetzt werden.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1141171200000)\/","SubmittedBy":"Hess Hans","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1143116130757)\/","ResponsibleDepartment":5,"ResponsibleDepartmentName":"Justiz- und Polizeidepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EJPD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"15","Category":null,"Modified":"\/Date(1690494939830)\/","SubmissionDate":"\/Date(1118966400000)\/","SubmissionCouncil":2,"SubmissionCouncilName":"St\u00e4nderat","SubmissionCouncilAbbreviation":"SR","SubmissionSession":4708,"SubmissionLegislativePeriod":47,"FirstCouncil1":2,"FirstCouncil1Name":"St\u00e4nderat","FirstCouncil1Abbreviation":"SR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Wirtschaft"}}