{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053481,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053481,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053481,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053481,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053481,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053481,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053481,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053481,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053481,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053481,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053481,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053481,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053481,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053481,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053481,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053481,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053481,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20053481,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"05.3481","BusinessType":9,"BusinessTypeName":"Dringliche Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"D.Ip.","Title":"Verwirrung um Besteuerung von Kapitalgewinnen aus Wertschriftenhandel","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Gem\u00e4ss Artikel\u00a016 Absatz\u00a03 des Bundesgesetzes \u00fcber die direkte Bundessteuer (DBG), das am 1. Januar 1995 in Kraft getreten ist, sind Kapitalgewinne aus der Ver\u00e4usserung von Privatverm\u00f6gen grunds\u00e4tzlich steuerfrei. Die Ausnahmen von dieser Bestimmung sind im DBG abschliessend aufgez\u00e4hlt.</p><p>Am 2. Dezember 2001 ist die Volksinitiative zur Einf\u00fchrung der Kapitalgewinnsteuer vom Volk mit 66 Prozent Nein sowie von allen St\u00e4nden deutlich abgelehnt worden.</p><p>Am 21. Juni 2005 hat die Eidgen\u00f6ssische Steuerverwaltung (EStV) mit Kreisschreiben Nummer 8 \u00fcber den \"gewerbsm\u00e4ssigen Wertschriftenhandel\" neue Regeln \u00fcber die Besteuerung von Kapitalgewinnen erlassen. Sie listet darin sechs Kriterien auf, die kumulativ erf\u00fcllt sein m\u00fcssen, damit die Besteuerung entf\u00e4llt. Dazu geh\u00f6ren u. a. eine Haltedauer der ver\u00e4usserten Wertschriften von mindestens einem Jahr sowie die Wiederanlage der erzielten Gewinne in gleichartige Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde. Bei Nichterf\u00fcllung auch nur eines der sechs Kriterien sollen Privatanleger dem gewerbsm\u00e4ssigen Wertschriftenhandel unterstellt sein mit den entsprechenden steuerlichen Folgen.</p><p>Am 22. Juni 2005 hat der Bundesrat die Botschaft zum Unternehmenssteuerreformgesetz II ver\u00f6ffentlicht. Darin schl\u00e4gt er einen Artikel\u00a018 Absatz\u00a02bis (neu) vor, der den Titel \"Quasi-Wertschriftenhandel\" tr\u00e4gt und der die Wiedereinf\u00fchrung der Kapitalgewinnsteuer f\u00fcr Kriterien vorsieht, die teils deutlich vom zitierten Kreisschreiben Nummer 8 der EStV abweichen. Danach soll gewerbsm\u00e4ssiger Wertschriftenhandel f\u00fcr Privatanleger nur mehr bei Fremdfinanzierung von mindestens 20 Prozent und einer Haltedauer von weniger als f\u00fcnf Jahren oder bei h\u00e4ufigem B\u00f6rsenhandel und j\u00e4hrlichem Erl\u00f6s von mindestens 500 000 Franken gegeben sein.</p><p>Zwecks Kl\u00e4rung dieser Widerspr\u00fcche, die in der Anlegerschaft zu grosser Verwirrung gef\u00fchrt haben, bitte ich den Bundesrat um (dringliche) Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Welche Abgrenzungskriterien gelten f\u00fcr Kapitalgewinne von steuerpflichtigen Privatpersonen bei B\u00f6rsengewinnen nun tats\u00e4chlich zwischen steuerfreiem Kapitalgewinn einerseits und Einkommen aus selbstst\u00e4ndiger Erwerbst\u00e4tigkeit andererseits?</p><p>2. Wie erkl\u00e4rt er sich die Widerspr\u00fcche zwischen dem EStV-Kreisschreiben Nummer 8 und der \"de lege ferenda\"-Norm von Artikel\u00a018 Absatz\u00a02bis (neu) DBG?</p><p>3. Wie kann er es im Lichte der direkten Demokratie verantworten, dass die EStV als Verwaltungsinstanz unter Umgehung von Parlament und Referendumsweg neue Steuertatbest\u00e4nde festlegen kann, die zudem im Widerspruch zum klaren Entscheid des Souver\u00e4ns vom 2. Dezember 2001 \u00fcber die Einf\u00fchrung der Kapitalgewinnsteuer stehen?</p><p>4. Bef\u00fcrchtet er nicht auch, dass die Kapitalverluste aus dem gewerbsm\u00e4ssigen Wertschriftenhandel, die in spiegelbildlicher Symmetrie zum Abzug vom steuerbaren Einkommen zugelassen werden m\u00fcssen, je nach B\u00f6rsenlage zu unwillkommen hohen fiskalischen Mindereinnahmen auf allen staatlichen Ebenen f\u00fchren k\u00f6nnten?</p><p>5. Gedenkt er, bei einer Ausdehnung des gewerbsm\u00e4ssigen Wertschriftenhandels die steuerbaren Kapitalgewinne weiterhin der AHV/IV-Beitragspflicht nach heutigem System unterstellt zu belassen? Oder k\u00f6nnte er sich, wegen des daraus resultierenden hohen administrativen Aufwandes f\u00fcr die Steuerpflichtigen, eine Vereinfachung des Abrechnungssystems vorstellen?</p>","ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Die Thematik der Interpellation betrifft die Abgrenzung zwischen privater Verm\u00f6gensverwaltung und selbstst\u00e4ndiger Erwerbst\u00e4tigkeit. Auch f\u00fcr den Bundesrat und die Verwaltung ist unbestritten, dass Gewinne aus der Ver\u00e4usserung von Privatverm\u00f6gen (private Verm\u00f6gensverwaltung) steuerfrei sind, w\u00e4hrend Ver\u00e4usserungsgewinne im Rahmen der selbstst\u00e4ndigen Erwerbst\u00e4tigkeit steuerbar sind. Mit dem Kreisschreiben Nr. 8 vom 21. Juni 2005 hat die EStV keine neuen Regeln zu dieser Abgrenzung erlassen; das Kreisschreiben fasst zusammen, was schon lange gilt und durch die bundesgerichtliche Rechtsprechung mehrfach best\u00e4tigt wurde. Auch im Kreisschreiben geht es um die Abgrenzung zwischen einfacher Verm\u00f6gensverwaltung (und dabei im Privatverm\u00f6gen erzielten steuerfreien Kapitalgewinnen) einerseits und selbstst\u00e4ndiger Erwerbst\u00e4tigkeit (und dabei im Gesch\u00e4ftsverm\u00f6gen erzielten steuerbaren Kapitalgewinnen) andererseits. Hinsichtlich der laufenden Gesetzgebung zu diesem Thema trifft es nicht zu, dass die vom Bundesrat in seiner Botschaft vom 22. Juni 2005 zum Unternehmenssteuerreformgesetz II (BBl 2005 4733) vorgeschlagene Bestimmung von Artikel\u00a018 Absatz\u00a02bis DBG die Wiedereinf\u00fchrung der Kapitalgewinnsteuer vorsieht. Vielmehr geht es bei dieser Bestimmung darum, gesetzliche Klarheit zu schaffen in Bezug auf die Frage, wann im Zusammenhang mit Wertschriftenums\u00e4tzen eine selbstst\u00e4ndige Erwerbst\u00e4tigkeit (mit dabei im Gesch\u00e4ftsverm\u00f6gen erzielten steuerbaren Kapitalgewinnen) vorliegt und wann nicht. Zudem will der Gesetzesvorschlag die Steuerbarkeit gegen\u00fcber der heutigen und durch das Bundesgericht festgehaltenen Rechtslage deutlich einschr\u00e4nken. Was schliesslich die erw\u00e4hnten Widerspr\u00fcche zwischen dem Kreisschreiben Nr. 8 der EStV und der vom Bundesrat in der Botschaft zur Unternehmenssteuerreform II vorgeschlagenen Regelung anbelangt, so handelt es sich beim Kreisschreiben um eine Erl\u00e4uterung zum geltenden Recht und bei der Unternehmenssteuerreform II um ein Gesetzgebungsvorhaben.</p><p>Zu den Fragen \u00e4ussert sich der Bundesrat wie folgt:</p><p>1. Nach geltendem Recht und in Ber\u00fccksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erfolgt die Abgrenzung des gewerbsm\u00e4ssigen Wertschriftenhandels von der privaten Verm\u00f6gensverwaltung nach den im Kreisschreiben Nr. 8 der EStV vom 21. Juni 2005 festgehaltenen Kriterien und Indizien.</p><p>2. Ein solcher Widerspruch existiert nicht: Bis zum Inkrafttreten einer neuen Norm ist das geltende Recht massgebend. Der Vollzug und die Anwendung geltenden Rechtes (Verwaltung, Justiz) einerseits und Vorschl\u00e4ge f\u00fcr die \u00c4nderung der Gesetzgebung andererseits sind auseinander zu halten.</p><p>3. Das Kreisschreiben Nr. 8 der EStV vom 21. Juni 2005 enth\u00e4lt keine neuen Tatbest\u00e4nde. Die EStV h\u00e4lt sich vielmehr im Rahmen dessen, was vom Bundesgericht mehrfach als rechtens erkannt worden ist. Sie hat damit nicht nach eigenem Gutd\u00fcnken gehandelt. Zudem beweist der Bundesrat mit der Botschaft zur Unternehmenssteuerreform II, dass er die Neuregelung des \"Quasi-Wertschriftenhandels\" dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren unterstellen will. Der Bundesrat schl\u00e4gt also eine Anpassung des Rechtes vor und leitet damit das demokratische Gesetzgebungsverfahren ein. Die eidgen\u00f6ssischen R\u00e4te werden \u00fcber die Vorlage beraten und entscheiden k\u00f6nnen. Ferner untersteht die Revision auch dem fakultativen Referendum. Eine Umgehung von Parlament und Referendumsweg liegt daher nicht vor.</p><p>4. Mit seinen Vorschl\u00e4gen zur Neuregelung des gewerbsm\u00e4ssigen Wertschriftenhandels in der Botschaft zur Unternehmenssteuerreform II schl\u00e4gt der Bundesrat eine \u00c4nderung des geltenden Rechtes vor. So soll die Besteuerung der Quasi-Wertschriftenh\u00e4ndler auf zwei klar umschriebene Tatbest\u00e4nde eingegrenzt werden. Im \u00dcbrigen ist sich der Bundesrat gewisser Planungsm\u00f6glichkeiten seitens der Anleger bewusst. Er hat jedoch aus grunds\u00e4tzlichen \u00dcberlegungen eine Verrechnung von Verlusten mit \u00fcbrigem Einkommen vorgesehen. Es entspricht n\u00e4mlich den allgemeinen Grunds\u00e4tzen im Steuerrecht, dass Verluste im Gesch\u00e4ftsverm\u00f6gen mit dem gesamten Einkommen und nicht nur mit Gewinnen im Gesch\u00e4ftsverm\u00f6gen verrechnet werden k\u00f6nnen.</p><p>5. Bei der vom Bundesrat in der Botschaft zur Unternehmenssteuerreform II vorgeschlagenen Neuregelung des \"Quasi-Wertschriftenhandels\" handelt es sich nicht um eine Ausdehnung gesetzlicher Tatbest\u00e4nde. Eine Neuregelung im Sinne des bundesr\u00e4tlichen Vorschlages hat zur Folge, dass bei Erf\u00fcllung der Alternativkriterien die Wertschriftengewinne auch als Einkommen aus selbstst\u00e4ndiger Erwerbst\u00e4tigkeit zu versteuern sind. Folgerichtig sind (wie bisher) auf solchen Gewinnen auch die AHV-Beitr\u00e4ge geschuldet.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1128038400000)\/","SubmittedBy":"Reimann Maximilian","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1128510730347)\/","ResponsibleDepartment":7,"ResponsibleDepartmentName":"Finanzdepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EFD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"24","Category":null,"Modified":"\/Date(1690530764440)\/","SubmissionDate":"\/Date(1127174400000)\/","SubmissionCouncil":2,"SubmissionCouncilName":"St\u00e4nderat","SubmissionCouncilAbbreviation":"SR","SubmissionSession":4709,"SubmissionLegislativePeriod":47,"FirstCouncil1":2,"FirstCouncil1Name":"St\u00e4nderat","FirstCouncil1Abbreviation":"SR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Finanzwesen"}}