{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053492,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053492,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053492,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053492,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053492,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053492,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053492,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053492,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053492,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053492,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053492,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053492,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053492,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053492,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053492,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053492,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053492,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20053492,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"05.3492","BusinessType":5,"BusinessTypeName":"Motion","BusinessTypeAbbreviation":"Mo.","Title":"Abgabe von Armeewaffen","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, folgende Massnahmen einzuleiten:</p><p>1. Es ist eine umfassende Statistik zu erstellen \u00fcber den Zusammenhang von Armeewaffen innerhalb und ausserhalb des Dienstes mit kriminellen Handlungen und Selbstmorden.</p><p>2. Bis zum Vorliegen dieser Statistik, die Basis f\u00fcr den weiteren Umgang mit Armeewaffen bildet, wird die Abgabe von milit\u00e4rischen Schusswaffen in den Urlaub und nach dem Ausscheiden aus dem Armeedienst sistiert.</p>","ReasonText":"<p>Die \"NZZ\" machte im August dieses Jahres publik, was viele schon l\u00e4ngst vermuten: Armeewaffen, die im Urlaub oder nach erf\u00fcllter Dienstpflicht bei Privaten lagern, werden zu kriminellen Handlungen missbraucht. Erschreckend ist auch, dass in den beiden untersuchten Kantonen in einer Zeitspanne von vier Jahren 12 Prozent der Selbstmorde mit Armeewaffen ver\u00fcbt wurden.</p><p>1994 und 2002 hatte ich den Bundesrat aufgefordert, auf die Abgabe von Armeewaffen ausserhalb der Dienstpflicht zu verzichten. Der Bundesrat lehnte dies ab. Ein anderer Vorstoss aus dem Jahr 1991 bat um eine Statistik, die aufzeigt, wie oft und in welchem Zusammenhang Armeewaffen in Strafhandlungen involviert sind. Der damals zust\u00e4ndige Justizminister lehnte die Forderung ab: Es fehlten die finanziellen Mittel, die Kriminalstatistik auszubauen.</p><p>Seit 1999 l\u00e4uft das bfu-Projekt \"Vision Zero\" mit dem zugegeben utopischen Ziel, die Zahl der Verkehrstoten auf Null zu senken. Trotzdem ist das Ziel erstrebenswert. Doch wenn sich gleichzeitig ein anderes Departement mit H\u00e4nden und F\u00fcssen dagegen wehrt, auch nur zu untersuchen, in welchem Zusammenhang die Abgabe von Armeewaffen mit kriminellen Taten sowie Selbstmorden steht, ist dies unverst\u00e4ndlich. Der Staat hat die Pflicht, vermeidbare T\u00f6tungen zu verhindern, sei dies nun auf der Strasse oder durch Schusswaffen. F\u00fcr die Armee gilt dies umso mehr, als der Verzicht auf die Waffenabgabe an entlassene Soldaten und solche im Urlaub keine zus\u00e4tzlichen Kosten verursachen w\u00fcrde.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>1. Das VBS f\u00fchrt keine Statistik \u00fcber die missbr\u00e4uchliche Verwendung der pers\u00f6nlichen Waffen ausserhalb des Dienstes. Es ist zum heutigen Zeitpunkt auch nicht in der Lage, eine solche Statistik zu f\u00fchren: Einerseits unterliegen die Verfolgung und Beurteilung von kriminellen, ausserhalb des Dienstes begangenen Handlungen mit Armeewaffen den Kantonen. Die polizeilichen Daten werden dezentral erfasst, was den Zugang und die Gesamt\u00fcbersicht nicht nur erschwert, sondern fast verunm\u00f6glich. Andererseits fehlt es an einer rechtlichen Grundlage.</p><p>In der laufenden Revision des Waffengesetzes http://www.bap.admin.ch/d/themen/index.htm soll aber die formell notwendige Rechtsgrundlage f\u00fcr eine zentrale Datenbank im Bundesamt f\u00fcr Polizei geschaffen werden. Diese Datenbank soll \u00fcber den Entzug, die Verweigerung von Bewilligungen und die Beschlagnahme von Waffen Auskunft geben. Zudem soll eine Bestimmung eingef\u00fchrt werden, um den gegenseitigen Informationsfluss zwischen zivilen und milit\u00e4rischen Beh\u00f6rden \u00fcber Waffenmissbr\u00e4uche zu verbessern. Damit kann der Zugang zu den Datengrundlagen \u00fcber solche Missbr\u00e4uche geschaffen und die Daten zentral erhoben und ausgewertet werden. Zur Sicherstellung einer wirklich aussagekr\u00e4ftigen Statistik m\u00fcssen nebst der gesetzlichen Grundlage weitere Punkte gekl\u00e4rt werden, wie etwa die Frage, welche Handlungen als Waffenmissbrauch (vors\u00e4tzliche begangene Straftat, Unfall, Waffendiebstahl, usw.) erfasst werden sollen. Der Bundesrat ist davon \u00fcberzeugt, dass mit diesem Vorgehen die Voraussetzungen zur Erstellung der heute noch fehlenden Statistik \u00fcber Missbr\u00e4uche von Armeewaffen erf\u00fcllt sind.</p><p>Im \u00dcbrigen kann das VBS bereits heute gest\u00fctzt auf milit\u00e4rstrafrechtliche Verfahren statistische Angaben \u00fcber mit Armeewaffen im Milit\u00e4rdienst begangene Delikte (in der Regel Unf\u00e4lle) und Selbstmorde machen.</p><p>2. Angeh\u00f6rige der Armee bewahren ihre pers\u00f6nliche Ausr\u00fcstung grunds\u00e4tzlich zu Hause auf. Die entsprechenden Regelungen finden sich insbesondere in der Verordnung vom 5. Dezember 2003 \u00fcber die pers\u00f6nliche Ausr\u00fcstung der Armeeangeh\u00f6rigen (VPAA; SR 514.10). Die Aufbewahrung der Ausr\u00fcstung zu Hause entspricht einem milit\u00e4rischen Bed\u00fcrfnis. Damit er\u00fcbrigt es sich in einem Ernstfall, die einr\u00fcckenden Armeeangeh\u00f6rigen vor ihrem Einsatz noch ausr\u00fcsten zu m\u00fcssen. Ausserdem w\u00e4re die Erf\u00fcllung der ausserdienstlichen obligatorischen Schiesspflicht kaum mehr durchf\u00fchrbar, wenn die Waffe nicht mehr zu Hause aufbewahrt werden m\u00fcsste.</p><p>Beim Ausscheiden aus der Armee erhalten die Angeh\u00f6rigen der Armee gem\u00e4ss den Artikeln 11 und 12 VPAA die pers\u00f6nliche Waffe zu Eigentum, wenn sie die entsprechenden Voraussetzungen erf\u00fcllen. Somit haben sie - sofern sie diese Voraussetzungen erf\u00fcllen - einen Rechtsanspruch darauf. Solche Waffen werden meist im ausserdienstlichen bzw. sportlichen Schiessen verwendet oder werden Bestandteil einer Waffensammlung. Sie unterstehen den Bestimmungen des zivilen Waffenrechtes, da sie nach der \u00dcbergabe zu den privaten Waffen geh\u00f6ren.</p><p>Dem Bundesrat ist es ein ernstes Anliegen, dass Missbr\u00e4uche von Waffen im zivilen und im milit\u00e4rischen Bereich nach M\u00f6glichkeit verhindert werden k\u00f6nnen. Im milit\u00e4rischen Bereich besteht als pr\u00e4ventive Massnahme die M\u00f6glichkeit, dass die pers\u00f6nliche Waffe vorsorglich abgenommen oder im Zeughaus hinterlegt werden kann, wenn konkrete Anzeichen bestehen, dass der Armeeangeh\u00f6rige sich selbst oder Dritte mit der Waffe gef\u00e4hrden k\u00f6nnte oder Anzeichen f\u00fcr einen anderen Missbrauch bestehen (Art. 7 VPAA). Der Bundesrat sieht deshalb zum jetzigen Zeitpunkt keine Veranlassung, die erw\u00e4hnten Regelungen zu \u00e4ndern.</p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposal":21,"FederalCouncilProposalText":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1133481600000)\/","SubmittedBy":"Hollenstein Pia","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1237228594257)\/","ResponsibleDepartment":6,"ResponsibleDepartmentName":"Departement f\u00fcr Verteidigung, Bev\u00f6lkerungsschutz und Sport","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"VBS","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"9|12","Category":null,"Modified":"\/Date(1690486040517)\/","SubmissionDate":"\/Date(1127260800000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4709,"SubmissionLegislativePeriod":47,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Sicherheitspolitik|Recht Allgemein"}}