{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053529,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053529,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053529,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053529,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053529,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053529,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053529,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053529,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053529,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053529,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053529,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053529,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053529,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053529,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053529,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053529,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053529,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20053529,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"05.3529","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"Kosten\u00fcbernahme von medizinischen Behandlungen im Ausland","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>F\u00fcr Leistungen gem\u00e4ss KVG gilt im Grundsatz das Territorialit\u00e4tsprinzip. Dies bedeutet, dass im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nur Leistungen zu \u00fcbernehmen sind, die in der Schweiz erbracht werden. Wie das Bundesamt f\u00fcr Gesundheit im Kreisschreiben EU 04/1 vom 6. April 2004 an die KVG-Versicherer und ihre R\u00fcckversicherer festh\u00e4lt, hat das Territorialit\u00e4tsprinzip mit der \u00dcbernahme des Koordinationsrechtes der EG durch die Schweiz keine grundlegende \u00c4nderung erfahren. Bereits im Jahre 2003 wurden die Bundesbeh\u00f6rden darauf hingewiesen, dass Schweizer Krankenversicherer Allgemein- oder Zusatzversicherte in ausl\u00e4ndischen Kliniken behandeln lassen. In der Beantwortung der Interpellation von Nationalrat Gross Jost (04.3646) h\u00e4lt der Bundesrat fest, dass die Krankenversicherer keine \"Leistungseink\u00e4ufe\" f\u00fcr grundversicherte Personen in ausl\u00e4ndischen Rehakliniken t\u00e4tigen. Dem gegen\u00fcber gelten im Bereich der Zusatzversicherungen die Einschr\u00e4nkungen des Territorialit\u00e4tsprinzipes nicht.</p><p>Einer Pressemitteilung war zu entnehmen, dass eine Krankenkasse sich offenbar auch im Bereiche der Grundversicherung \u00fcber das Territorialit\u00e4tsprinzip hinwegsetzt, indem auch f\u00fcr diese Kategorie von Versicherten die Kosten der Nachbehandlung und Therapie in s\u00fcddeutschen Rehabilitationskliniken \u00fcbernommen werden. Es ist davon auszugehen, dass weitere Krankenversicherer folgen werden. Vor diesem Hintergrund ersuche ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Wie beurteilt er die \u00dcbernahme der Behandlungskosten von grundversicherten Personen in ausl\u00e4ndischen Kliniken, und was gedenkt er in diesem Zusammenhang vorzukehren?</p><p>2. Gem\u00e4ss Urteil des Eidgen\u00f6ssischen Versicherungsgerichtes ist jeder Zusatzversicherte auch grundversichert gem\u00e4ss KVG, weshalb Behandlungen von Zusatzversicherten auch durch die Grundversicherung mitfinanziert werden. Es stellt sich deshalb die Frage, ob das Territorialit\u00e4tsprinzip nicht auch bei dieser Kategorie von Versicherten gelten muss?</p><p>3. Wie beurteilt er die Auswirkungen vermehrter Behandlungen in ausl\u00e4ndischen Kliniken auf die Spitalplanung der Kantone? Haben die Kantone in Anbetracht der Pflicht des Miteinbezuges von Anbietern von zusatzversicherten Leistungen in ihre Spitalplanung auch Auslandkliniken in ihre Spitalplanung aufzunehmen?</p><p>4. Ist ihm bekannt, dass f\u00fcr den Verzicht, eine Begleitperson in die ausl\u00e4ndische Spitaleinrichtung mitzunehmen, den Versicherten Geldleistungen angeboten werden? Ist dieses Angebot aufgrund des geltenden Rechtes zul\u00e4ssig?</p>","ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (KVG; SR 832.10) gilt das Territorialit\u00e4tsprinzip. Es werden grunds\u00e4tzlich nur jene Leistungen \u00fcbernommen, die in der Schweiz erbracht werden (Art. 36 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung \u00fcber die Krankenversicherung, KVV; SR 832.102, e contrario). Es steht den Krankenversicherern jedoch frei, im Rahmen der Zusatzversicherungen Behandlungskosten, die im Ausland entstanden sind, zu \u00fcbernehmen.</p><p>Der Bundesrat hat sich bereits daf\u00fcr ausgesprochen, die Frage, ob aus einer entsprechenden Lockerung des Territorialit\u00e4tsprinzipes gesamthaft eine positive Bilanz resultiert, vertieft zu \u00fcberpr\u00fcfen (vgl. dazu Motion 03.3082 Fehr Hans-J\u00fcrg). Nach seiner Ansicht k\u00f6nnte sich die Aufnahme ausl\u00e4ndischer Anstalten in der kantonalen Spitalplanung hinsichtlich Kosten positiv auswirken. Solange die in der Schweiz bestehenden \u00dcberkapazit\u00e4ten jedoch nicht im gleichen Ausmass reduziert werden, sind entsprechende Mehrkosten nicht auszuschliessen. Es ist ebenfalls zu ber\u00fccksichtigen, dass auch das durch die Rechtsprechung des Europ\u00e4ischen Gerichtshofes fortentwickelte europ\u00e4ische Koordinationsrecht (und damit die Verpflichtungen der Schweiz aus dem Personenfreiz\u00fcgigkeitsabkommen) die Spitalplanung als Rechtfertigungsgrund f\u00fcr eine Beschr\u00e4nkung der Dienstleistungsfreiheit bei einer medizinisch nicht erforderlichen Behandlung im Ausland anerkennt. Die \u00dcberpr\u00fcfungsarbeiten laufen; mit entsprechenden Vorschl\u00e4gen ist zu Beginn des Jahres 2006 zu rechnen.</p><p>1. Aufgrund des Territorialit\u00e4tsprinzipes ist es den Krankenversicherern grunds\u00e4tzlich nicht gestattet, im Ausland erbrachte Leistungen im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu \u00fcbernehmen. Kosten\u00fcbernahmen f\u00fcr Behandlungen, die im Ausland erfolgen, sind jedoch in Notf\u00e4llen m\u00f6glich, in EU/Efta-Staaten aufgrund des Freiz\u00fcgigkeitsabkommens bzw. des Efta-Abkommens auch dann, wenn sich die Behandlungen unter Ber\u00fccksichtigung der Art der Leistung und der Dauer des Aufenthaltes als medizinisch notwendig erweisen.</p><p>Das Bundesamt f\u00fcr Gesundheit (BAG) interveniert in seiner Funktion als Aufsichtsbeh\u00f6rde, falls ein Krankenversicherer die gesetzlichen Bestimmungen nicht einh\u00e4lt (Art. 21 KVG). Insofern besteht f\u00fcr den Bundesrat kein Handlungsbedarf.</p><p>2. Wie bereits erw\u00e4hnt, gilt das Territorialit\u00e4tsprinzip immer, wenn KVG-Leistungen betroffen sind. Im Rahmen der Zusatzversicherungen gelten hingegen privatrechtliche Grunds\u00e4tze, die der Bundesrat hinsichtlich dieser konkreten Frage nicht beeinflussen kann und will. Auch die Abkommen mit der EU/Efta betreffen diesen Bereich nicht.</p><p>3. Die Kantone sind f\u00fcr eine bedarfsgerechte Spitalversorgung f\u00fcr ihre Kantonseinwohner verantwortlich, wobei sie private Tr\u00e4gerschaften angemessen in die Planung einzubeziehen haben (Art. 39 Abs. 1 Bst. d KVG). Wie einleitend festgehalten, m\u00fcssten bei einer tats\u00e4chlich vermehrten Beanspruchung ausl\u00e4ndischer Kliniken die Kapazit\u00e4ten im Inland entsprechend abgebaut werden. Diese Fragen bilden Gegenstand der laufenden \u00dcberpr\u00fcfung.</p><p>4. Es ist dem Bundesrat bekannt, dass solche Angebote durch Versicherer gemacht werden. Entsprechende Zahlungen im Rahmen der Zusatzversicherungen sind grunds\u00e4tzlich zul\u00e4ssig, nicht jedoch im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1132704000000)\/","SubmittedBy":"H\u00e4berli-Koller Brigitte","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1134726050423)\/","ResponsibleDepartment":4,"ResponsibleDepartmentName":"Departement des Innern","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EDI","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"2841","Category":null,"Modified":"\/Date(1690517990610)\/","SubmissionDate":"\/Date(1128297600000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4709,"SubmissionLegislativePeriod":47,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Gesundheit"}}