{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053640,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053640,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053640,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053640,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053640,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053640,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053640,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053640,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053640,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053640,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053640,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053640,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053640,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053640,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053640,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053640,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053640,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20053640,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"05.3640","BusinessType":5,"BusinessTypeName":"Motion","BusinessTypeAbbreviation":"Mo.","Title":"Gleichstellung von S\u00e4ule 3a und PK-Geldern in den Doppelbesteuerungsabkommen","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat wird aufgefordert, die Ungleichbehandlung der Altersvorsorge von Selbstst\u00e4ndigerwerbenden mittels S\u00e4ule 3a und von Unselbstst\u00e4ndigerwerbenden, die einer Pensionskasse angeschlossen sind, in den Doppelbesteuerungsabkommen zu beseitigen. Es sollen insbesondere die M\u00f6glichkeiten gepr\u00fcft werden, die S\u00e4ule-3a-Gelder den Altersguthaben der beruflichen Vorsorge gleichzustellen, indem diese jederzeit in Freiz\u00fcgigkeitskonten (aber nicht zur\u00fcck) \u00fcberf\u00fchrt werden k\u00f6nnen.</p>","ReasonText":"<p>Die S\u00e4ule 3a ist f\u00fcr viele Selbstst\u00e4ndigerwerbende ein Instrument f\u00fcr ihre Altersvorsorge, weil sie als Selbstst\u00e4ndigerwerbende \u00fcber keinen Pensionskassenanschluss verf\u00fcgen. F\u00fcr viele Unselbstst\u00e4ndige bedeutet die steuerbeg\u00fcnstigte Altersvorsorge via die S\u00e4ule 3a eine Erg\u00e4nzung zur beruflichen Pensionskasse, denn viele Pensionskassen basieren heute auf dem Beitragsprimat, womit das angesparte Alterskapital m\u00f6glicherweise nicht, wie bei der Inkraftsetzung des BVG geplant, ausreicht, um 60 Prozent des letztverdienten Gehaltes als Rente zu sichern.</p><p>Im Zusammenhang mit dem Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz/USA stellte sich nun heraus, dass diese S\u00e4ule 3a, Altersvorsorge der Selbstst\u00e4ndigerwerbenden, von den US-Steuerbeh\u00f6rden nicht als solche anerkannt werden. Deshalb gelten auch Anlagestiftungen (vom BSV beaufsichtigte, steuerbefreite Anlagefonds f\u00fcr Schweizer Pensionskassen), die solche S\u00e4ule-3a-Gelder zur Anlage entgegennahmen und diese Gelder in amerikanischen Wertschriften investierten, als kontaminiert. Damit gehen sie der Verrechnungssteuer verlustig, die auf Ertr\u00e4gen dieser Anlagen in den USA anfiel. Dies trifft nicht nur f\u00fcr die entgegengenommenen S\u00e4ule-3a-Gelder zu, sondern auch f\u00fcr s\u00e4mtliche im gleichen Sonderverm\u00f6gen angelegten Pensionskassengelder. Diese Pensionskassen erleiden dadurch eine Ertragseinbusse. Das BSV, das f\u00fcr die Anlagestiftungen zust\u00e4ndig ist, hat die Entgegennahme solcher S\u00e4ule-3a-Gelder nie verboten. Das Schweizer Parlament wurde bei der Behandlung des Doppelbesteuerungsabkommens Schweiz/USA auch nicht dar\u00fcber informiert, dass S\u00e4ule-3a-Gelder nicht als Gelder der beruflichen Altersvorsorge betrachtet werden. Die Nichtanerkennung durch die US-Steuerbeh\u00f6rde erfolgte einseitig durch die USA. Durch diese Schlechterstellung der Altersvorsorgegelder von Selbstst\u00e4ndigerwerbenden ist eine Ungleichbehandlung von Selbstst\u00e4ndigerwerbenden, die ihre Altersvorsorge \u00fcber die S\u00e4ule 3a betreiben, und von Unselbstst\u00e4ndigen, die einer Pensionskasse angeschlossen sind, entstanden. Ehemalige Mitglieder einer Pensionskasse verf\u00fcgen zudem \u00fcber die M\u00f6glichkeit von Freiz\u00fcgigkeitskonten, Selbstst\u00e4ndigerwerbende nicht. Deshalb soll die M\u00f6glichkeit geschaffen werden, S\u00e4ule-3a-Gelder den Freiz\u00fcgigkeitskonten gleichzustellen, wobei eine Umwandlung jederzeit m\u00f6glich ist, aber nur in einer Richtung, von S\u00e4ule 3a in Freiz\u00fcgigkeitskonten und nicht umgekehrt. F\u00fcr viele Inhaber von Freiz\u00fcgigkeitskonten w\u00fcrde dies auch zu einer administrativen Erleichterung f\u00fchren, da sie nicht mehrere Konten f\u00fcr den gleichen Zweck unterhalten m\u00fcssen.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Der Motion\u00e4r bezieht sich auf das schweizerisch-amerikanische Doppelbesteuerungsabkommen und namentlich auf eine am 25. November und 3. Dezember 2004 getroffene Verst\u00e4ndigungsvereinbarung \u00fcber die Quellensteuerbefreiung f\u00fcr Dividendenzahlungen an anerkannte Pensionseinrichtungen. Die beidseitige Befreiung von der Quellensteuer auf Dividenden ist nach dieser Vereinbarung auf Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und Anlagestiftungen beschr\u00e4nkt, an denen ausschliesslich Einrichtungen der beruflichen Vorsorge beteiligt sind. Einrichtungen der gebundenen Selbstvorsorge beider Staaten und Anlagestiftungen, die sowohl Gelder der beruflichen Vorsorge als auch der gebundenen Selbstvorsorge verwalten, sind hiervon ausdr\u00fccklich ausgeschlossen.</p><p>Die erw\u00e4hnte Quellensteuerbefreiung setzt voraus, dass die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde des Quellenstaates anerkennt, dass die im anderen Staat ans\u00e4ssige Pensionseinrichtung grunds\u00e4tzlich einer eigenen steuerlich anerkannten Pensionseinrichtung entspricht. Diese Gleichartigkeit muss also zwischen vergleichbaren Einrichtungen der beiden Staaten vorliegen. F\u00fcr Pensionskassen, d. h. f\u00fcr den Bereich der zweiten S\u00e4ule, wurde die Gleichartigkeit zwischen schweizerischen und amerikanischen Einrichtungen anerkannt. Hingegen zeigte sich, dass die Konzeptionen der schweizerischen gebundenen Selbstvorsorge einerseits und der amerikanischen Individual Retirement Accounts andererseits Unterschiede aufweisen, obwohl sie beide der Altersvorsorge von Selbstst\u00e4ndigerwerbenden und der Erg\u00e4nzung zur obligatorischen beruflichen Vorsorge Unselbstst\u00e4ndigerwerbender dienen. Aus diesem Grunde konnte eine gegenseitige Anerkennung der Gleichartigkeit dieser Einrichtungen nicht erreicht werden. Das Abkommen mit den USA ist das bisher einzige schweizerische Doppelbesteuerungsabkommen, das eine Quellensteuerbefreiung f\u00fcr Dividendenzahlungen an gewisse steuerbefreite Pensionseinrichtungen vorsieht. Die Beseitigung der geltend gemachten Ungleichbehandlung bed\u00fcrfte einer \u00c4nderung des Abkommens, welche die Zustimmung durch die USA voraussetzt.</p><p>Unklar ist der Zusammenhang mit den Begehren um Pr\u00fcfung der M\u00f6glichkeit, die \u00dcberf\u00fchrung von Vorsorgeguthaben aus der S\u00e4ule 3a in Freiz\u00fcgigkeitskonten zuzulassen und damit die Rechtsvorschriften f\u00fcr Vorsorgeguthaben der S\u00e4ulen 2 und 3a anzugleichen. Die S\u00e4ule 3a ist eine Form der freiwilligen, gebundenen Selbstvorsorge f\u00fcr erwerbst\u00e4tige Personen. Sie ist geregelt in der Verordnung \u00fcber die steuerliche Abzugsberechtigung f\u00fcr Beitr\u00e4ge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3). Die Bestimmung von Artikel\u00a03 BVV 3 zur vorzeitigen Ausrichtung der angesparten Altersleistungen sieht keine \u00dcbertragung der Vorsorgeguthaben auf Freiz\u00fcgigkeitseinrichtungen vor.</p><p>Freiz\u00fcgigkeitseinrichtungen sind dagegen Einrichtungen der zweiten S\u00e4ule. Sie dienen dazu, die Austrittsleistungen aus Vorsorgeeinrichtungen der zweiten S\u00e4ule - und nur solche - vor\u00fcbergehend zu deponieren, bis sie wieder in eine neue Vorsorgeeinrichtung (zweite S\u00e4ule) eingebracht werden k\u00f6nnen. Sie haben ihre Grundlage in Artikel\u00a027 BVG sowie im Freiz\u00fcgigkeitsgesetz (SR 831.42) und sind im schweizerischen Dreis\u00e4ulenkonzept eindeutig der kollektiven beruflichen Vorsorge, d. h. der zweiten S\u00e4ule zuzuordnen. Die Freiz\u00fcgigkeitsformen (Freiz\u00fcgigkeitspolice und -konto) k\u00f6nnen nicht durch zus\u00e4tzliche Vorsorgebeitr\u00e4ge gespiesen werden (Ausnahme: Pr\u00e4mien f\u00fcr Risikoabdeckung Tod und Invalidit\u00e4t). Auch wenn beide Vorsorgeformen individualisiert sind, sind sie unterschiedlich geregelt und dienen ganz unterschiedlichen Zwecken.</p><p>Wenn sich der Motion\u00e4r von einer solchen \u00d6ffnung erhofft, dass auch schweizerische Einrichtungen der gebundenen Selbstvorsorge sowie gemischte Anlagestiftungen in den Genuss der Quellensteuerbefreiung f\u00fcr amerikanische Dividenden gelangen k\u00f6nnten, ist dem entgegenzuhalten, dass die Gleichartigkeit zwischen der schweizerischen gebundenen Selbstvorsorge und den amerikanischen Individual Retirement Accounts damit nicht herbeigef\u00fchrt werden kann. Dieses Ziel l\u00e4sst sich mit einer teilweisen Gleichstellung von S\u00e4ule 3a und S\u00e4ule 2 nicht erreichen. Die Umsetzung dieses Begehrens erwiese sich aus der Sicht des Bundesrates sogar als kontraproduktiv. Freiz\u00fcgigkeitsstiftungen sind heute berechtigt, die Quellensteuerbefreiung f\u00fcr amerikanische Dividenden zu beanspruchen, weil nach geltendem Recht nur Guthaben aus der beruflichen Vorsorge auf Freiz\u00fcgigkeitskonten \u00fcberf\u00fchrt werden k\u00f6nnen. Sollten sie auch Gelder der S\u00e4ule 3a verwalten, w\u00fcrden sie von dieser Befreiung ausgeschlossen.</p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposal":21,"FederalCouncilProposalText":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1135123200000)\/","SubmittedBy":"Kaufmann Hans","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1143194338583)\/","ResponsibleDepartment":7,"ResponsibleDepartmentName":"Finanzdepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EFD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"24|28","Category":null,"Modified":"\/Date(1690531626903)\/","SubmissionDate":"\/Date(1128556800000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4709,"SubmissionLegislativePeriod":47,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Finanzwesen|Soziale Fragen"}}