{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053663,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053663,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053663,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053663,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053663,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053663,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053663,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053663,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053663,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053663,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053663,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053663,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053663,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053663,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053663,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053663,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053663,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20053663,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"05.3663","BusinessType":6,"BusinessTypeName":"Postulat","BusinessTypeAbbreviation":"Po.","Title":"Steuerharmonisierung. Vereinheitlichung der Eigenmietwerte. Rechtsgleiche Behandlung von Miete und Wohneigentum","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat wird eingeladen, die Gleichm\u00e4ssigkeit der Besteuerung in der Schweiz auch bei der Besteuerung von Wohneigentum und bei der Festsetzung des Eigenmietwertes durchzusetzen. Die Rechtsgleichheit ist dabei im Vergleich zwischen Mieterinnen bzw. Mietern und Wohneigent\u00fcmern wie auch zwischen den verschiedenen Kantonen zu wahren. Dem Parlament sind ein Bericht \u00fcber die H\u00f6he der Eigenmietwertbesteuerung in den einzelnen Kantonen mit Bezifferung der Abweichungen vorzulegen und die n\u00f6tigen Gesetzes\u00e4nderungen bzw. die n\u00f6tigen Praxis\u00e4nderungen bei der Veranlagung aufzuzeigen, die f\u00fcr eine rechtsgleiche Behandlung der Steuerpflichtigen in der Schweiz notwendig sind.</p>","ReasonText":"<p>Zur Steuergerechtigkeit geh\u00f6rt der Grundsatz, dass gleiche Tatbest\u00e4nde gleich zu besteuern sind. In der Praxis stellen wir nun in verschiedenen Bereichen eine unterschiedliche Veranlagungspraxis der Kantone auf, die dem Grundsatz der rechtsgleichen Behandlung zuwiderlaufen. Ein bekanntes Beispiel daf\u00fcr ist die Eigenmietwertbesteuerung im Kanton Baselland. Im Kanton Baselland liegen die Eigenmietwerte f\u00fcr Wohnungen und Einfamilienh\u00e4user seit jeher weit unter der Marktmiete f\u00fcr vergleichbare Objekte. Mit der \u00c4nderung des Gesetzes \u00fcber die Staats- und Gemeindesteuern und den Finanzausgleich (StG/BL) vom 20. Juni 1991 wurde die vorgeschriebene Bemessung nach dem Marktwert aufgegeben und neu eine \"massvolle\" Festsetzung der Eigenmietwerte gesetzlich verankert. Gleichzeitig hat der Kanton Baselland, um den Steuervorteil der Wohneigent\u00fcmerinnen und -eigent\u00fcmern etwas auszugleichen, einen Pauschalabzug f\u00fcr Mietererinnen (oder P\u00e4chter), deren Ehegatten und jedes in der Gemeinschaft lebende Kind eingef\u00fchrt. Dieser Mietkostenabzug betrug zun\u00e4chst 1000 Franken pro Person. In der Folge wurde dieser Mietkostenabzug auf 1500 Franken erh\u00f6ht.</p><p>Das Bundesgericht hat (vgl. Urteil 2P.313/2003 an der Sitzung der II. \u00f6ffentlich-rechtlichen Abteilung vom 27. Mai 2005) trotz Abzug f\u00fcr die Mieterinnen und Mieter eine rechtsungleiche Behandlung und zudem den Widerspruch zum Bundesgesetz \u00fcber die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) beanstandet und den Kanton angewiesen, f\u00fcr eine rechtsgleiche und StHG-konforme Regelung zu sorgen. </p><p>Zur Durchsetzung der rechtsgleichen Behandlung wird der Bundesrat eingeladen darzulegen, wie die Praxis der Kantone in der Eigenmietwertbesteuerung ist, wie die rechtsgleiche Behandlung von Mieterinnen bzw. Mietern und Wohneigent\u00fcmerinnen bzw. -eigent\u00fcmern gew\u00e4hrleistet wird und ob \u00c4nderungen der Veranlagungspraxis oder des StHG zur Gew\u00e4hrleistung einer gleichm\u00e4ssigen Steuerbelastung auch zwischen den Kantonen angezeigt sind.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Im geltenden System der Wohneigentumsbesteuerung erfassen sowohl das Bundesgesetz \u00fcber die direkte Bundessteuer (Art. 21 Abs. 1 Bst. b) wie auch s\u00e4mtliche kantonalen Einkommenssteuergesetze den Mietwert einer selbstgenutzten Liegenschaft als steuerbares Einkommen. Der Grundsatz der Besteuerung des Eigenmietwertes leitet sich heute nicht mehr allein aus dem verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgebot ab, sondern wird den Kantonen nunmehr auch von Artikel\u00a07 Absatz\u00a01 des Bundesgesetzes \u00fcber die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) zwingend vorgeschrieben.</p><p>Der Eigenmietwert der selbstgenutzten Liegenschaft sollte grunds\u00e4tzlich der Marktmiete entsprechen. In der Praxis ist es jedoch oft schwierig, den Marktwert (orts\u00fcbliche Verh\u00e4ltnisse) zu bestimmen. So haben sich in den Kantonen unterschiedliche Praxen gebildet, um mittels einer Behelfsgr\u00f6sse den Marktwert festzulegen. Der Eigenmietwert wird dann oft etwas tiefer angesetzt als der Marktwert, denn neben dem Gebot der Gleichbehandlung wird in vielen Kantonen auch dem Anliegen der - ebenfalls verfassungsrechtlich verankerten - Wohneigentumsf\u00f6rderung Gewicht beigemessen. Im angesprochenen Urteil 2P.313/2003 wird diese Praxis vom Bundesgericht denn auch ausdr\u00fccklich als zul\u00e4ssig erkl\u00e4rt. Auf keinen Fall d\u00fcrfe der Eigenmietwert im Einzelfall aber weniger als 60 Prozent der Marktmiete betragen, ansonsten die verfassungsrechtliche Gleichbehandlung von Wohneigent\u00fcmern und Mietern nicht mehr gew\u00e4hrleistet sei. Die Eidgen\u00f6ssische Steuerverwaltung (ESTV) ihrerseits interveniert betreffend der direkten Bundessteuer immer dann bei den Kantonen, wenn diese ihren Ermessenspielraum \u00fcberschreiten (s. beispielsweise Rundschreiben der ESTV vom 15. M\u00e4rz 2005). Nach g\u00e4ngiger Praxis ist dies dann der Fall, wenn im Kantonsdurchschnitt die Marke von 70 Prozent des Marktwertes unterschritten wird.</p><p>W\u00fcrde man eine gesetzliche Harmonisierung unter den Kantonen anstreben, so w\u00e4re dies \u00fcber das StHG zu bewerkstelligen. Eine absolute Gleichheit w\u00e4re aber in der Praxis auch dann nicht garantiert, da den Kantonen beim Bestimmen der Marktmiete gewisse Spielr\u00e4ume erhalten bleiben.</p><p>Auf der Homepage der ESTV ist eine Publikation mit dem Titel \"Die Besteuerung der Eigenmietwerte\" aufgeschaltet, welche eine umfassende Liste der verschiedenen Berechnungen der Eigenmietwerte aller Kantone umfasst (http://www.estv.admin.ch/data/ist/d/dossier/f5.pdf).</p><p>Zusammenfassend l\u00e4sst sich deshalb festhalten, dass innerhalb der vom Bundesgericht gesetzten Grenzen eine rechtsgleiche Behandlung zwischen Mietern und Wohneigent\u00fcmern gew\u00e4hrleistet ist. Auch sollen die Kantone die Freiheit haben, innerhalb des Zul\u00e4ssigen das Wohneigentum mehr oder weniger zu f\u00f6rdern. Die Kantonspraxen zur Berechnung der Eigenmietwerte sind \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich. Auf einen Bericht kann deshalb verzichtet werden.</p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.","FederalCouncilProposal":20,"FederalCouncilProposalText":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1134086400000)\/","SubmittedBy":"Leutenegger Oberholzer Susanne","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1191256918720)\/","ResponsibleDepartment":7,"ResponsibleDepartmentName":"Finanzdepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EFD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"24","Category":null,"Modified":"\/Date(1690494563507)\/","SubmissionDate":"\/Date(1128643200000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4709,"SubmissionLegislativePeriod":47,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Finanzwesen"}}