{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053686,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053686,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053686,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053686,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053686,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053686,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053686,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053686,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053686,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053686,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053686,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053686,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053686,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053686,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053686,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053686,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053686,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20053686,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"05.3686","BusinessType":6,"BusinessTypeName":"Postulat","BusinessTypeAbbreviation":"Po.","Title":"Die indirekte Amortisation und ihre Auswirkungen","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat erstattet dem Parlament Bericht \u00fcber die heute praktizierten Formen der indirekten Amortisation, ihr Ausmass sowie ihre Auswirkungen, insbesondere unter Ber\u00fccksichtigung der steuerlichen Vorteile f\u00fcr Wohneigent\u00fcmerinnen und -eigent\u00fcmer gegen\u00fcber den Mieterinnen und Mietern. Er schl\u00e4gt Massnahmen zur Aufhebung dieses vom Gesetzgeber nie beabsichtigten Steuerschlupflochs vor.</p>","ReasonText":"<p>Nachdem der Nationalrat am 15. Juni 2005 mit 100 zu 67 Stimmen den von der sozialdemokratischen Fraktion in der Motion 03.3616 geforderten echten Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung abgelehnt hat, muss das Steuerschlupfloch der indirekten Amortisation ausgeleuchtet und gestopft werden.</p><p>Im Gegensatz zur direkten Amortisation, bei der eine Hypothekarschuld abgetragen wird, besteht die indirekte Amortisation darin, dass die Hypothekarschuld stehen gelassen oder sogar maximiert wird. Im Gegenzug werden steuerfreie oder zumindest steuerprivilegierte Anlagen in die S\u00e4ule 3a oder b sowie in Lebensversicherungen und \u00c4hnlichem get\u00e4tigt. Die steuerlichen Vorteile des Instrumentes der indirekten Amortisation liegen im dauerhaft maximierbaren Schuld- und Schuldzinsabzug vom Verm\u00f6gen bzw. vom Einkommen.</p><p>Dieses vom Gesetzgeber nie beabsichtigte Vorgehen wird von Banken und Versicherungen aktiv beworben. \u00dcber sein Ausmass und seine Auswirkungen bestehen keine aktuellen Grundlagen. Insbesondere besteht auch keine Wirkungsanalyse der mit dem Stabilisierungsprogramm 1998 eingef\u00fchrten leichten Begrenzung des Schuldzinsabzuges. </p><p>Das Instrument der indirekten Amortisation hat zu einer steuerlichen Bevorteilung der Wohneigent\u00fcmerinnen und -eigent\u00fcmer gegen\u00fcber den Mieterinnen und Mietern gef\u00fchrt. Die indirekte Amortisation hat erheblich zur rekordhohen Verschuldung der Wohneigent\u00fcmerinnen und -eigent\u00fcmer in der Schweiz beigetragen, die volkswirtschaftlich fragw\u00fcrdig ist.</p><p>Zudem f\u00fchrt sie zu namhaften, nicht zielkonformen Steuerminderertr\u00e4gen f\u00fcr den Bund, die Kantone und die Gemeinden, die mindestens ann\u00e4hernd zu sch\u00e4tzen sind.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>1. Als indirekte Amortisation wird die M\u00f6glichkeit der Verpf\u00e4ndung von Verm\u00f6genswerten wie beispielsweise Vorsorgeguthaben im Rahmen der Wohneigentumsf\u00f6rderung bezeichnet. Wohneigent\u00fcmer, welche eine 2. Hypothek aufgenommen haben und diese auf Verlangen der Bank zwingend zu amortisieren h\u00e4tten, tragen ihre Hypothekarschuld nicht ab. Sie verpflichten sich jedoch im Gegenzug, andere bestehende Verm\u00f6genswerte, wie beispielsweise eine steuerbeg\u00fcnstigte S\u00e4ule 3a, zugunsten des Gl\u00e4ubigers zu verpf\u00e4nden. Durch den Abschluss eines Verpf\u00e4ndungsvertrages zwischen der Bank (Hypothekargl\u00e4ubigerin) und dem Vorsorgenehmer (Hypothekarschuldner) erfolgt ein Aufschub der Amortisation. Steuerlich kann in der Folge der S\u00e4ule-3a-Abzug geltend gemacht werden. Das Guthaben inklusive Zinsen bleibt bis zur Auszahlung steuerfrei. Gleichzeitig bleiben sowohl der Schuldzinsen- als auch der Schuldenabzug f\u00fcr das Wohneigentum dauerhaft hoch. Mangels Daten kann \u00fcber das Ausmass der steuerlichen Vorteile durch die Verpf\u00e4ndung von solchen Anspr\u00fcchen keine Aussage gemacht werden.</p><p>2. Unbestritten ist der Grundsatz, wonach jede Person, welche die Voraussetzungen zur Bildung einer S\u00e4ule 3a erf\u00fcllt, eine solche \u00e4ufnen und die bezahlten - in der H\u00f6he limitierten - Beitr\u00e4ge steuerlich in Abzug bringen kann. Gest\u00fctzt auf die Bestimmungen zur Wohneigentumsf\u00f6rderung im Bundesgesetz \u00fcber die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) sowie der Verordnung \u00fcber die steuerliche Abzugsberechtigung f\u00fcr Beitr\u00e4ge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3) ist es m\u00f6glich, f\u00fcr den Erwerb von selbstgenutztem Wohneigentum Vorsorgeanspr\u00fcche vorzeitig zu beziehen oder das Vorsorgeguthaben zu verpf\u00e4nden. Wollte man die M\u00f6glichkeit der indirekten Amortisation in der S\u00e4ule 3a ausschliessen, m\u00fcsste die in der Verordnung statuierte Verpf\u00e4ndungsm\u00f6glichkeit aufgehoben werden. Dies st\u00fcnde im Widerspruch zum Verfassungsauftrag von Artikel\u00a0108 der Bundesverfassung, wonach der Gesetzgeber den Erwerb von Wohneigentum zu f\u00f6rdern hat. Gleichzeitig bliebe die Tatsache unber\u00fccksichtigt, dass im Rahmen der S\u00e4ule 3a nicht nur Sparkapital angesammelt werden kann. Die drei Risiken Alter, Todesfall und Invalidit\u00e4t k\u00f6nnen unabh\u00e4ngig voneinander versichert werden. Auch reine Risikoversicherungen sind als gebundene Vorsorgeversicherungen anerkannt. Der Abschluss und die Verpf\u00e4ndung einer Risikoversicherung f\u00fcr den Todes- oder Invalidit\u00e4tsfall sind ein ebenfalls wichtiges Ziel der individuellen Selbstvorsorge, welches gerade f\u00fcr Wohneigent\u00fcmer mit einer 2. Hypothek von erheblicher Bedeutung sein kann. Nach Auffassung des Bundesrates sollte diese Form der individuellen Selbstvorsorge nicht durch ein Verpf\u00e4ndungsverbot erschwert werden.</p><p>3. Eine indirekte Amortisation ist auch mit einer privaten Lebensversicherung (S\u00e4ule 3b) m\u00f6glich und stellt in einem gewissen Umfang ein Steuerplanungsinstrument dar (vgl. Motion Kiener Nellen 05.3155, Leistungen aus Kapitalversicherungen der Einkommenssteuer unterstellen). Da jedoch die Steuergesetze (DBG und StHG) f\u00fcr Einlagen, Pr\u00e4mien und Beitr\u00e4ge f\u00fcr Lebens-, Kranken- und private Unfallversicherungen sowie f\u00fcr Zinsen auf Sparkapitalien nur einen betragsm\u00e4ssig limitierten Abzug vorsehen und dieser Abzug in der Regel bereits durch die Pr\u00e4mien f\u00fcr die Krankenversicherung ausgesch\u00f6pft ist, besteht faktisch keine M\u00f6glichkeit, die Pr\u00e4mien f\u00fcr eine r\u00fcckkaufsf\u00e4hige Lebensversicherung der S\u00e4ule 3b steuerlich in Abzug zu bringen. Die Attraktivit\u00e4t solcher L\u00f6sungen liegt zur Hauptsache in der vom Gesetzgeber gewollten und immer wieder best\u00e4tigten Steuerfreiheit der Leistungen aus r\u00fcckkaufsf\u00e4higer Kapitalversicherung.</p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.","FederalCouncilProposal":20,"FederalCouncilProposalText":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1133481600000)\/","SubmittedBy":"Kiener Nellen Margret","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1191256847737)\/","ResponsibleDepartment":7,"ResponsibleDepartmentName":"Finanzdepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EFD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"24","Category":null,"Modified":"\/Date(1690547165043)\/","SubmissionDate":"\/Date(1128643200000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4709,"SubmissionLegislativePeriod":47,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Finanzwesen"}}