{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053827,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053827,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053827,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053827,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053827,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053827,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053827,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053827,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053827,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053827,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053827,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053827,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053827,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053827,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053827,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053827,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053827,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20053827,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"05.3827","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"Bundesgerichtsentscheid zur Besteuerung von Alleinerziehenden","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Das Bundesgericht hat in einem k\u00fcrzlich gef\u00e4llten Entscheid (BGE vom 26. Oktober 2005) eine Bestimmung des sanktgallischen Steuergesetzes zur Besteuerung von Alleinerziehenden als steuerharmonisierungswidrig ger\u00fcgt und damit einen gleichlautenden Entscheid des St. Galler Verwaltungsgerichtes gest\u00fctzt. Gleichzeitig ist aber die im zitierten Artikel\u00a011 Absatz\u00a01 des Bundesgesetzes \u00fcber die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) vorgeschriebene tarifliche Gleichbehandlung von Einelternfamilien und Zweielternfamilien einerseits mit den verfassungsrechtlichen Grunds\u00e4tzen der Rechtsgleichheit und der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsf\u00e4higkeit nicht vereinbar und damit allein schon deswegen verfassungswidrig. Andererseits greift diese Bestimmung in die Tarifautonomie der Kantone ein und verst\u00f6sst damit auch gegen Artikel\u00a0129 Absatz\u00a02 der Bundesverfassung, wonach die Regelung der Steuertarife, der Steuers\u00e4tze sowie der Steuerfreibetr\u00e4ge in die Autonomie der Kantone f\u00e4llt.</p><p>Angesichts dieser unhaltbaren Situation gelange ich mit folgenden Fragen an den Bundesrat:</p><p>1. Erachtet er es ebenfalls als unhaltbar, dass die Kantone auch verfassungswidrige bundesgesetzliche Vorschriften - wie in vorliegendem Fall - anzuwenden haben?</p><p>2. Ist er bereit, die \u00e4usserst unbefriedigende, verfassungswidrige Situation durch eine schnellstm\u00f6gliche \u00c4nderung von Artikel\u00a011 Absatz\u00a01 StHG aus der Welt zu schaffen?</p><p>3. Wenn ja, k\u00f6nnte er sich vorstellen, im entsprechenden Passus des StHG den Kantonen eine \"vergleichbare\" Besteuerung der Verheirateten und der Alleinerziehenden statt einer \"exakt gleichen\" vorzuschreiben?</p>","ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Gem\u00e4ss Artikel\u00a011 Absatz\u00a01 des Bundesgesetzes \u00fcber die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) sind verheiratete Personen im Vergleich zu den Alleinstehenden grunds\u00e4tzlich steuerlich angemessen zu entlasten. Die gleiche Erm\u00e4ssigung ist den verwitweten, getrennt lebenden, geschiedenen und ledigen Steuerpflichtigen zu gew\u00e4hren, die mit Kindern oder unterst\u00fctzungsbed\u00fcrftigen Personen zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten.</p><p>In der vorherrschenden Doktrin wird die im StHG verankerte steuerliche Gleichbehandlung von verheirateten und alleinerziehenden Personen seit l\u00e4ngerem kritisiert. Begr\u00fcndet wird dies damit, dass eine alleinerziehende Person grunds\u00e4tzlich leistungsf\u00e4higer sei als ein Ehepaar mit dem gleichen Einkommen und der gleichen Anzahl Kinder, da bei letzteren das Einkommen f\u00fcr zwei erwachsene Personen ausreichen m\u00fcsse. Als besonders stossend wird die Gleichstellung empfunden, wenn zwei unverheiratete Personen - je mit Kindern - im Konkubinat zusammenleben, weil in diesem Fall beide Partner in der Regel vom milderen Tarif und den Kinderabz\u00fcgen profitieren k\u00f6nnen, jedoch ohne dass ihre Einkommen wie bei einem Ehepaar addiert werden. Die Bestimmung verstosse daher gegen den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsf\u00e4higkeit.</p><p>In dem erw\u00e4hnten Entscheid vertritt das Bundesgericht die Ansicht, dass diese Kritik begr\u00fcndet sei. Eine alleinstehende Person mit Kind habe zwar h\u00f6here Ausgaben als eine alleinstehende Person ohne Kind, jedoch geringere Ausgaben als ein Ehepaar mit Kind. Zudem h\u00e4lt es fest, dass Artikel\u00a011 Absatz\u00a01 StHG in die verfassungsm\u00e4ssige Tarifautonomie der Kantone eingreife. Aufgrund des klaren Wortlautes der Bestimmung und der Materialien kommt das Bundesgericht jedoch zum Schluss, dass - obwohl die Bestimmung verfassungswidrig sei - den unverheirateten Steuerpflichtigen, die mit Kindern oder unterst\u00fctzungsbed\u00fcrftigen Personen zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten, die \"exakt gleiche (tarifliche) Erm\u00e4ssigung\" zukommen m\u00fcsse wie den Verheirateten.</p><p>Bundesrat und Parlament hatten den Handlungsbedarf hinsichtlich Artikel\u00a011 Absatz\u00a01 StHG klar erkannt und im Rahmen des Steuerpakets 2001 eine \u00c4nderung beschlossen. Einerseits war vorgesehen, anstelle der gleichen Erm\u00e4ssigung nur eine gleichwertige Erm\u00e4ssigung zu gew\u00e4hren, und andererseits sollten nur unverheiratete Steuerpflichtige, die allein mit Kindern oder unterst\u00fctzungsbed\u00fcrftigen Personen zusammenleben, angemessen entlastet werden. Konkubinatspaare mit Kindern w\u00e4ren nicht unter diese Kategorie gefallen. Mit der Ablehnung des Steuerpakets 2001 durch das Volk am 16. Mai 2004 fand aber auch diese \u00c4nderung keinen Eingang ins StHG.</p><p>Der Bundesrat vertritt nach wie vor die Ansicht, dass Handlungsbedarf besteht. Die im Steuerpaket 2001 vorgeschlagene Regelung erachtet er weiterhin als sachgerecht, da der Wortlaut der Bestimmung den Kantonen einen erheblichen Gestaltungsspielraum bei der Besteuerung von Einelternfamilien erm\u00f6glichen w\u00fcrde. Die verschiedenen Kategorien von Steuerpflichtigen k\u00f6nnten dadurch entsprechend ihrer tats\u00e4chlichen wirtschaftlichen Leistungsf\u00e4higkeit besteuert werden. Im Rahmen der anstehenden umfassenden Reform der Ehepaar- und Familienbesteuerung sollte dieser Revisionspunkt daher wieder aufgenommen und angemessen geregelt werden. Hinsichtlich des genauen Wortlautes der Bestimmung m\u00f6chte sich der Bundesrat zurzeit aber nicht festlegen. Der Wortlaut ist bei der Ausarbeitung der Vorlage zu w\u00e4hlen und wird auch von deren Ausgestaltung abh\u00e4ngen.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1141171200000)\/","SubmittedBy":"Loepfe Arthur","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1191256747927)\/","ResponsibleDepartment":7,"ResponsibleDepartmentName":"Finanzdepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EFD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"24","Category":null,"Modified":"\/Date(1690533986250)\/","SubmissionDate":"\/Date(1134518400000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4710,"SubmissionLegislativePeriod":47,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Finanzwesen"}}