{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053870,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053870,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053870,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053870,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053870,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053870,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053870,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053870,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053870,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053870,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053870,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053870,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053870,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053870,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053870,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053870,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20053870,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20053870,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"05.3870","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"Waffentragen und Waffengebrauch. Gen\u00fcgen die geltenden Vorschriften?","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Wie Vorf\u00e4lle der letzten Monate zeigen, hat die bewaffnete Gewalt in unserem Land ein nie gekanntes Ausmass erreicht. Jede Woche und nach jedem Wochenende berichten die Medien \u00fcber Streitigkeiten und Auseinandersetzungen, in denen die Beteiligten zu Stichwaffen greifen.</p><p>Noch schlimmer ist, dass Gastwirte, Drittpersonen, die einzugreifen suchen, oder unbeteiligte Passanten Opfer von Aggressionen werden, die ebenso blutig wie sinnlos sind.</p><p>Erpressungen mit gezogenem Messer haben ein besorgniserregendes Ausmass angenommen.</p><p>Erst k\u00fcrzlich wurde in Aigle ein Gemeindepolizist regelrecht hingerichtet. Der Vorfall hat die \u00d6ffentlichkeit schockiert, aufgew\u00fchlt und betroffen gemacht.</p><p>Ich frage deshalb den Bundesrat:</p><p>1. Sind die gesetzlichen Bestimmungen \u00fcber den Erwerb, den Besitz und das Tragen von Waffen der Schwere der hier angeprangerten Taten angemessen?</p><p>2. M\u00fcssten gewisse Vorschriften nicht versch\u00e4rft werden?</p><p>3. Sind die Strafbestimmungen \u00fcber das unrechtm\u00e4ssige Waffentragen abschreckend genug?</p><p>4. M\u00fcssen das Z\u00fccken und der Gebrauch von Stichwaffen nicht strenger bestraft werden?</p>","ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>1. Das geltende Waffengesetz (WG; SR 514.54) erfasst alle Messer, deren Klinge im Griff verborgen ist und durch einen einh\u00e4ndig bedienbaren Ausl\u00f6semechanismus einsatzbereit gemacht werden kann. Darunter fallen auch die sogenannten Stell- und Schmetterlingsmesser, die \u00f6fters im Zusammenhang mit Straftaten benutzt werden.</p><p>Der Erwerb dieser Gegenst\u00e4nde ist verboten (Art. 5 Abs. 1 lit. c WG). Ausnahmebewilligungen werden etwa f\u00fcr Personen ausgestellt, die solche Messer zu beruflichen Zwecken ben\u00f6tigen (Feuerwehr) oder k\u00f6rperliche Behinderungen aufweisen, die die Benutzung von nur zweih\u00e4ndig bedienbaren Klappmessern erschweren.</p><p>Der Besitz - generell von Waffen - wird vom geltenden WG nicht erfasst. Er stellt jedoch ein Indiz f\u00fcr einen m\u00f6glichen verbotenen Erwerb dar. Wer im Besitz eines vom WG erfassten Messers ist, sollte demnach eine Ausnahmebewilligung vorweisen k\u00f6nnen, die zum Erwerb berechtigt hat.</p><p>Wer ein vom WG erfasstes Messer tragen m\u00f6chte, ben\u00f6tigt eine Waffentragbewilligung (Art. 27 WG). Die kantonalen Beh\u00f6rden sind bei der Vergabe dieser Bewilligungen seit einiger Zeit eher restriktiv. Die betreffende Person muss in jedem Fall glaubhaft machen, dass die Waffe notwendig ist, um sich selbst, Dritte oder Sachen vor einer tats\u00e4chlichen Bedrohung zu sch\u00fctzen.</p><p>Dieses Kriterium erf\u00fcllt z. B. Sicherheitspersonal, das Personen- oder Objektschutzaufgaben wahrnimmt. Tragbewilligungen werden in der Praxis f\u00fcr das Tragen von Faustfeuerwaffen (Pistolen, Revolver) oder Schlagst\u00f6cken und so gut wie nie f\u00fcr das Tragen von Messern ausgestellt.</p><p>2. Wer eine Waffe unberechtigt erwirbt oder tr\u00e4gt kann mit Gef\u00e4ngnis oder Busse bestraft werden (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG). Das Spektrum der m\u00f6glichen Strafen reicht demnach von drei Tagen bis drei Jahre Freiheitsentzug oder Busse bis zu 40 000 Franken.</p><p>Der Bundesrat ist der \u00dcberzeugung, dass die bestehenden gesetzlichen Vorschriften gen\u00fcgen. Die rechtlichen M\u00f6glichkeiten werden in der Praxis nicht ausgesch\u00f6pft. Das Tragen eines verbotenen Messers ohne Ausnahmebewilligung (= verbotener Erwerb und verbotenes Tragen) wird von den Gerichten in aller Regel mit einer Busse zwischen 50 und 200 Franken bestraft. Eine Versch\u00e4rfung der Strafbestimmungen w\u00e4re demnach ein untaugliches Mittel, um den Missbrauch von verbotenen Messern oder sonstigen Waffen einzuschr\u00e4nken. Da die erw\u00e4hnten Messer regelm\u00e4ssig unberechtigt erworben wurden, w\u00e4re auch eine Versch\u00e4rfung des Bewilligungswesens wenig sinnvoll.</p><p>3. In der aktuellen Revision des WG schl\u00e4gt der Bundesrat vor, dass das Waffentragverbot auf Gegenst\u00e4nde wie Baseballschl\u00e4ger, Stahlrohre und \u00c4hnliches ausgedehnt wird, die immer wieder als Waffen getragen und eingesetzt werden. Die Gegenst\u00e4nde k\u00f6nnen von den Vollzugsbeh\u00f6rden eingezogen werden, wenn deren missbr\u00e4uchliche Verwendung als Waffen offensichtlich ist (Art. 4 Abs. 6 im Vergleich mit Art. 28a E-WG). Weiter enth\u00e4lt die Vorlage Neuerungen, die eine Harmonisierung bei der Erteilung der Ausnahmebewilligungen bewirken sollen (Art. 28c E-WG). Von einer Versch\u00e4rfung der bestehenden Normen \u00fcber den Erwerb von Waffen hat der Bundesrat aus den in Ziffer 2 genannten Gr\u00fcnden abgesehen.</p><p>4. Nach Ansicht des Bundesrates w\u00e4re es nicht sinnvoll, das bestehende Waffentragverbot durch ein zus\u00e4tzliches \"Waffen-zieh-Verbot\" zu erg\u00e4nzen. Das Ziehen einer Stichwaffe gegen\u00fcber einer anderen Person erf\u00fcllt unter Umst\u00e4nden den Tatbestand einer Drohung (Art. 180StGB).</p><p>Die Verwendung einer Waffe wird in einigen Straftatbest\u00e4nden als erschwerendes Tatbestandselement gewertet, z. B. im Zusammenhang mit einer einfachen K\u00f6rperverletzung (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 StGB), mit einem Raub (Art. 140 Ziff. 2) oder mit einer sexuellen N\u00f6tigung (Art. 189 Ziff. 3). Ebenfalls als erschwerendes Tatbestandselement wird das Mitf\u00fchren einer Waffe bei einem Diebstahl gewertet (Art. 139 Ziff 3 Abs. 3).</p><p>Abschliessend ist festzuhalten, dass die rechtlichen Mittel zur Sanktionierung des unberechtigten Erwerbes, des unberechtigten Tragens oder der missbr\u00e4uchlichen Verwendung von Waffen bestehen. Eine Versch\u00e4rfung der vorhandenen Vorschriften ist nach Meinung des Bundesrates das falsche Mittel, der bestehenden Gewaltproblematik beizukommen.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1141171200000)\/","SubmittedBy":"Chevrier Maurice","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1143197884290)\/","ResponsibleDepartment":5,"ResponsibleDepartmentName":"Justiz- und Polizeidepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EJPD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"12","Category":null,"Modified":"\/Date(1690485510243)\/","SubmissionDate":"\/Date(1134691200000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4710,"SubmissionLegislativePeriod":47,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Recht Allgemein"}}