{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20060053,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20060053,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20060053,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20060053,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20060053,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20060053,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20060053,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20060053,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20060053,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20060053,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20060053,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20060053,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20060053,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20060053,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20060053,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20060053,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20060053,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20060053,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"06.053","BusinessType":1,"BusinessTypeName":"Gesch\u00e4ft des Bundesrates","BusinessTypeAbbreviation":"BRG","Title":"Einf\u00fchrung der allgemeinen Volksinitiative. Bundesgesetz","Description":"Botschaft vom 31. Mai 2006 \u00fcber die Einf\u00fchrung der allgemeinen Volksinitiative und \u00fcber weitere \u00c4nderungen der Bundesgesetzgebung \u00fcber die politischen Rechte","InitialSituation":"<p>Am 9. Februar 2003 haben Volk und St\u00e4nde den Bundesbeschluss vom 4. Oktober 2002 \u00fcber die \u00c4nderung der Volksrechte deutlich angenommen. Alle Verfassungsbestimmungen dieser Reform, die nicht n\u00e4herer Ausf\u00fchrungsnormen bedurften, wurden von den eidgen\u00f6ssischen R\u00e4ten auf den 1. August 2003 in Kraft gesetzt. Mit den vorliegenden Erlassentw\u00fcrfen werden in erster Linie die Ausf\u00fchrungsbestimmungen unterbreitet, mit denen das neue Volksrecht der allgemeinen Volksinitiative umgesetzt werden soll. Gegen\u00fcber der bisherigen Volksinitiative in Form der allgemeinen Anregung hat die allgemeine Volksinitiative folgende verfassungsm\u00e4ssigen Besonderheiten:</p><p>Die allgemeine Volksinitiative erlaubt es, nicht nur \u00c4nderungen der Bundesverfassung, sondern auch Gesetzes\u00e4nderungen anzuregen. Die angemessene Rechtsstufe wird vom Parlament bestimmt.</p><p>Das Parlament kann dem Umsetzungserlass zu einer allgemeinen Volksinitiative einen Gegenentwurf gegen\u00fcberstellen. Anders als bei der formulierten Volksinitiative ist ein solcher Gegenentwurf nur m\u00f6glich, wenn sich das Parlament mit der allgemeinen Volksinitiative grunds\u00e4tzlich einverstanden erkl\u00e4rt hat. Der Gesetzgeber ist beauftragt, Bestimmungen zu erlassen, die verhindern, dass eine vom Volk angenommene allgemeine Volksinitiative infolge Uneinigkeit der R\u00e4te nicht umgesetzt werden kann.</p><p>Erachtet das Initiativkomitee die Umsetzung einer allgemeinen Volksinitiative als mangelhaft, so kann es neu das Bundesgericht anrufen.</p><p>An den bisherigen grundlegenden Regeln \u00fcber Volksentscheide auf Verfassungs- und Gesetzesstufe soll sich nur wenig \u00e4ndern:</p><p>-         Eine Verfassungs\u00e4nderung auf Grund einer allgemeinen Volksinitiative untersteht dem obligatorischen Referendum mit Volks- und St\u00e4ndemehr.</p><p>-         Stellt das Parlament einer Verfassungs\u00e4nderung auf Grund einer allgemeinen Volksinitiative einen Gegenentwurf gegen\u00fcber, so werden die beiden Entw\u00fcrfe Volk und St\u00e4nden nach dem bew\u00e4hrten System (Grundsatzfrage zu beiden Verfassungsentw\u00fcrfen und Stichfrage) vorgelegt.</p><p>-         Eine Gesetzes\u00e4nderung bzw. ein neues Bundesgesetz auf Grund einer allgemeinen Volksinitiative untersteht dem fakultativen Referendum. Falls das Parlament mit dem Anliegen einverstanden ist und kein Referendum gegen den Gesetzesentwurf ergriffen wird, ist keine Volksabstimmung n\u00f6tig.  Neu kann das Parlament einem Umsetzungserlass auf Gesetzesstufe zu einer allgemeinen Volksinitiative einen Gegenentwurf auf Gesetzesstufe gegen\u00fcberstellen. In diesem Fall findet eine obligatorische Volksabstimmung nach dem System von Entwurf und Gegenentwurf statt, aber ohne St\u00e4ndemehr.</p><p>Zahlreiche Verfahrensschritte m\u00fcssen geregelt werden. Die Komplexit\u00e4t des Verfahrens wird namentlich durch folgende Gegebenheiten stark erh\u00f6ht:</p><p>-         das Zweikammerparlament: Beide Kammern m\u00fcssen sich \u00fcber die Art der Umsetzung oder die Ablehnung der allgemeinen Volksinitiative einigen. Es muss daf\u00fcr gesorgt sein, dass es nicht zu Nullentscheiden kommt.</p><p>-         die M\u00f6glichkeit der Doppelvorlage: Das Parlament kann neben dem Umsetzungserlass einen Gegenentwurf auf der gleichen Rechtsetzungsstufe ausarbeiten.</p><p>-         die unterschiedlichen Mehrheitserfordernisse: In der Volksabstimmung ist je nach Rechtsstufe des Umsetzungserlasses, dem Vorliegen eines Gegenentwurfs und einem allf\u00e4lligen R\u00fcckzug der allgemeinen Volksinitiative das einfache oder doppelte Mehr erforderlich.</p><p>-         bundesgerichtliche \u00dcberpr\u00fcfung: Diese M\u00f6glichkeit erfordert die Festlegung weiterer Verfahrensschritte.</p><p>Gleichzeitig muss die allgemeine Volksinitiative als Volksrecht einfach, \u00fcberblickbar und verst\u00e4ndlich bleiben. Deshalb verzichtet der Entwurf bei Zielkonflikten zwischen diesen verfahrensm\u00e4ssig gebotenen Differenzierungen und leichter Verst\u00e4ndlichkeit der Volksrechte m\u00f6glichst auf Differenzierungen, damit die allgemeine Volksinitiative einfach handhabbar wird.</p><p>Mit dem Bundesbeschluss \u00fcber das vollst\u00e4ndige Inkrafttreten der \u00c4nderung der Volksrechte vom 4. Oktober 2002 sollen alle bisher noch nicht in Kraft gesetzten Bestimmungen in Kraft treten, und zwar gleichzeitig mit der entsprechenden Ausf\u00fchrungsgesetzgebung. Die Inkraftsetzung wird an den Bundesrat delegiert.</p><p>Neben der Einf\u00fchrung der allgemeinen Volksinitiative werden weitere \u00c4nderungen des Bundesgesetzes \u00fcber die politischen Rechte und des Bundesgesetzes \u00fcber die politischen Rechte der Auslandschweizer unterbreitet. Diese beruhen auf Erfahrungen und Anregungen aus den Kantonen auf Grund von Volksabstimmungen und Nationalratswahlen aus j\u00fcngster Zeit. Dabei geht es:</p><p>-         um die Pr\u00e4zisierung dessen, was beim Stimmrecht unter \"Stellvertretung\" zu verstehen ist;</p><p>-         um die Frage, in welcher Weise nach der ersten Etappe von Pilotprojekten einschliesslich ihrer Evaluation mit der versuchsweisen elektronischen Stimmabgabe weiter zu verfahren ist;</p><p>-         um einen gewissen Schutz vor Verweisen auf Links zu rechtswidrigen Seiten in amtlichen Abstimmungsinformationen;</p><p>-         um die Beschr\u00e4nkung der Wahlanleitung der Bundeskanzlei auf das Proporzwahlsystem;</p><p>-         um die Erm\u00e4chtigung von Kantonen mit Majorzsystem, bei stillen Wahlen die Wahlm\u00f6glichkeiten zu limitieren.</p><p>Im Hinblick auf einen Vote \u00e9lectronique m\u00fcssen schliesslich im Bundesgesetz \u00fcber die politischen Rechte der Auslandschweizer Anpassungen vorgenommen werden.      </p>","Proceedings":"<p></p><p>Im <b>Nationalrat </b>beantragte Kommissionssprecher Adrian Amstutz (V, BE) namens der Mehrheit Nicheintreten auf die Vorlagen 1 und 2. Die vom Bundesrat ausgearbeitete Ausf\u00fchrungsgesetzgebung habe zu einem \"b\u00f6sen Erwachen\" gef\u00fchrt. Die Umsetzung der neuen Verfassungsbestimmungen sei \u00e4usserst komplex und w\u00fcrde in eine ausweglose Sackgasse f\u00fchren. Hermann Weyeneth (V, BE) erkl\u00e4rte, dass sich das Parlament von einem \"P\u00e4ckli\" schn\u00fcrenden Bundesrat und von Verfassungs\u00e4stheten habe in die Irre f\u00fchren lassen. Andreas Gross (S, ZH), Louis Schelbert (G, LU) und Bundeskanzlerin Annemarie Huber-Hotz verteidigten die Vorlage vergeblich. Der Rat beschloss mit 136 zu 13 Stimmen Nichteintreten.</p><p> Eine gute Aufnahme fand die Vorlage 3, die gemeinsam mit dem Gesch\u00e4ft 06.056, Pilotprojekte zum Vote \u00e9lectronique, beraten wurde. In der kurzen Diskussion wurde keine Kritik ge\u00e4ussert, und der Rat stimmte dieser Vorlage in der Gesamtabstimmung mit 97 zu 37 Stimmen zu.</p><p>Auch im <b>St\u00e4nderat</b> beantragte die Kommission Nichteintreten auf die Vorlagen 1 und 2. Kommissionssprecher Carlo Schmid (C, AI) sagte, die Zielsetzung, den direktdemokratischen Einfluss auf die Gesetzgebung zu verbessern, sei vor allem an der Komplexit\u00e4t, an der damit verbundenen Un\u00fcbersichtlichkeit und an der Dauer des neuen Verfahrens gescheitert. Hansheiri Inderkum (C, UR), der mit einem Einzelantrag Eintreten verlangte, fand nur bei einer Minderheit von Ratskollegen Verst\u00e4ndnis. Der Rat beschloss Nichteintreten mit 24 zu 13 Stimmen. Der Vorlage 3 stimmte der Rat mit 33 zu 0 Stimmen zu. Der Bericht \u00fcber den Vote \u00e9lectronique f\u00fchrte zu einigen positiven und lobenden Bemerkungen. Der Rat nahm vom Bericht Kenntnis.</p>","DraftText":null,"SubmittedText":null,"ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":null,"FederalCouncilProposal":null,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":null,"SubmittedBy":null,"BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1174608000000)\/","ResponsibleDepartment":10,"ResponsibleDepartmentName":"Bundeskanzlei","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"BK","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"4","Category":"III","Modified":"\/Date(1770757904110)\/","SubmissionDate":"\/Date(1148947200000)\/","SubmissionCouncil":null,"SubmissionCouncilName":null,"SubmissionCouncilAbbreviation":null,"SubmissionSession":4713,"SubmissionLegislativePeriod":47,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Staatspolitik"}}