{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20060060,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20060060,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20060060,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20060060,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20060060,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20060060,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20060060,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20060060,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20060060,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20060060,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20060060,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20060060,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20060060,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20060060,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20060060,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20060060,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20060060,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20060060,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"06.060","BusinessType":1,"BusinessTypeName":"Gesch\u00e4ft des Bundesrates","BusinessTypeAbbreviation":"BRG","Title":"Stauanlagen. Bundesgesetz","Description":"Botschaft vom 9. Juni 2006 zum Bundesgesetz \u00fcber die Stauanlagen","InitialSituation":"<p>Artikel\u00a076 Absatz\u00a03 der Bundesverfassung verpflichtet den Bund unter anderem dazu, Vorschriften \u00fcber die Sicherheit der Stauanlagen zu erlassen. Diese Aufgabe wird zurzeit mit Artikel\u00a03bis des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1877 \u00fcber die Wasserbaupolizei, in der Fassung vom 27. M\u00e4rz 1953 (SR 721.10), und mit der Stauanlagenverordnung vom 7. Dezember 1998 (SR 721.102) erf\u00fcllt. Das geltende Recht hat sich im Grossen und Ganzen bew\u00e4hrt. Im Rahmen der Reorganisation der Aufsicht \u00fcber die technische Sicherheit innerhalb des Eidgen\u00f6ssischen Departements f\u00fcr Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) sind die Vorschriften \u00fcber die Aufsicht, die Projektgenehmigung und den Betrieb sowie die \u00dcberwachung grundlegend anzupassen. Aus heutiger Sicht ungen\u00fcgend erscheinen zudem die Regelung der Haftpflicht und die gesetzliche Grundlage f\u00fcr die Aufsicht \u00fcber kleinere Stauanlagen. Der Ersatz des Wasserbaupolizeigesetzes dr\u00e4ngt sich daher auf. </p><p>Der hier vorgelegte Entwurf f\u00fchrt im Bereich der konstruktiven Sicherheit die bisherige Regelung auf Gesetzesebene im Grundsatz weiter. Die Sicherheit \u00fcber die grossen Anlagen wird weiterhin von einer staatlichen Stelle gepr\u00fcft, diejenige \u00fcber die kleineren Anlagen soll neu durch akkreditierte unabh\u00e4ngige Stellen, die vom staatlichen Sicherheitsorgan \u00fcberwacht werden, gew\u00e4hrleistet werden. Die Hauptverantwortung f\u00fcr den Bau und den Betrieb einer Stauanlage bleibt bei ihrer Inhaberin. Der Geltungsbereich der geltenden Regelung wird auf Gesetzesstufe verankert, indem kleinere Stauanlagen, die eine besondere Gef\u00e4hrdung darstellen, nun ausdr\u00fccklich der besonderen Aufsicht unterstellt sind und entsprechend beurteilt und \u00fcberwacht werden m\u00fcssen. Am bisherigen Notfallkonzept, das auf kleinere Anlagen ausgedehnt wird, soll festgehalten werden. </p><p>Mit der Vorlage wird weiter die Haftung f\u00fcr Stauanlagen versch\u00e4rft. Die Massnahme wurde im Rahmen der Gesamtrevision des Haftpflichtrechts vorgeschlagen und wiederholt in politischen Vorst\u00f6ssen gefordert. Die Betreiberin einer Stauanlage soll f\u00fcr Personen- und Sachsch\u00e4den haften, die durch austretende Wassermassen verursacht werden. Sie soll auch dann haften, wenn sie kein Verschulden trifft und die Anlage keinen Mangel aufweist (Gef\u00e4hrdungshaftung). Sie ist von der Haftung befreit, wenn der Schaden durch h\u00f6here Gewalt (ausserordentliche Naturvorg\u00e4nge und kriegerische Ereignisse) oder grobes Verschulden der gesch\u00e4digten Person verursacht wurde. Auf die Einf\u00fchrung einer Deckungspflicht auf Bundesebene wird verzichtet. Es soll weiterhin den Kantonen \u00fcberlassen werden, entsprechende Vorschriften zu erlassen. Zur Bew\u00e4ltigung von Grosssch\u00e4den enth\u00e4lt der Entwurf \u00e4hnliche Vorschriften wie das Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 18. M\u00e4rz 1983 (KHG - SR 732.44).</p><p>Die neue Regelung soll einerseits f\u00fcr die rund 190 Stauanlagen gelten, deren Sicherheit heute nach der Stauanlagenverordnung vom Bund kontrolliert wird. </p><p>Andererseits werden ihr auch einige Hundert kleinere Stauanlagen unterstellt, die gegenw\u00e4rtig unter der Aufsicht der Kantone stehen. (Quelle: Botschaft des Bundesrates) </p>","Proceedings":"<p>Im <b>St\u00e4nderat</b> wies Rolf Schweiger (RL, ZG) f\u00fcr die Kommission darauf hin, dass der Entwurf zu einem Stauanlagen-Gesetz urspr\u00fcnglich Bestandteil einer erweiterten Vorlage zum Sicherheitskontrollgesetz war. Dieses h\u00e4tte als eine Art Rahmengesetz alle sicherheitsrelevanten Aufgaben des Bundes regeln sollen. National- und St\u00e4nderat waren jedoch 2009 auf das Sicherheitskontrollgesetz nicht eingetreten (siehe Gesch\u00e4ft 06.059). Dennoch dr\u00e4nge sich eine gesetzliche Regelung f\u00fcr sicherheitsrelevante Bauten wie die Stauanlagen auf. Es gehe darum, die bisherigen Verordnungsbestimmungen auf eine gesetzliche Stufe zu heben.</p><p>Zu diskutieren gab im St\u00e4nderat die Regelung der Haftungsfrage. Die Vorlage sieht eine Versch\u00e4rfung der Haftung f\u00fcr die Betreiber von Stauanlagen vor (Gef\u00e4hrdungshaftung). So sollen sie auch dann f\u00fcr Sch\u00e4den haften, wenn sie kein Verschulden trifft. Von der Haftung befreit sollten sie nach bundesr\u00e4tlichem Entwurf nur dann sein, wenn der Schaden durch h\u00f6here Gewalt oder grobes Verschulden der gesch\u00e4digten Person verursacht wurde. Auf Antrag von Pankraz Freitag (RL, GL) schrieb der St\u00e4nderat in den Entwurf, dass die Betreiber auch bei Sabotage, Terrorismus und kriegerischen Ereignissen nicht haften m\u00fcssen (Art. 16). Der Kommissionssprecher wies darauf hin, dass diese Frage aufgrund der komplexen rechtlichen Konsequenzen zuhanden des Zweitrats noch n\u00e4her zu pr\u00fcfen w\u00e4re. \"Kriegerische Ereignisse\" und \"Terrorismus\" liessen sich zwar unter dem Begriff h\u00f6here Gewalt einordnen, nicht aber Sabotage. Bundesrat Moritz Leuenberger gab zu bedenken, dass Unternehmen doch auch gewisse \"Abwehrverpflichtungen\" h\u00e4tten. Auch er pl\u00e4dierte daf\u00fcr, die Frage in der nationalr\u00e4tlichen Kommission rechtlich noch auszudiskutieren.</p><p>Der St\u00e4nderat nahm den Antrag Pankraz Freitag mit 27 zu einer Stimme an. In der Gesamtabstimmung wurde die Vorlage einstimmig angenommen.</p><p>Auch im <b>Nationalrat </b>gab die Haftungsfrage (Art. 16) zu Diskussionen Anlass. Eine Minderheit, bestehend aus Mitgliedern der SP-, der CEg- und der Gr\u00fcnen Fraktion wollten im Falle von Sabotage die Betreiber von Stauanlagen von ihrer Haftpflicht nicht entbinden. Der Begriff \"Sabotage\" sei schwammig und geh\u00f6re nicht ins Gesetz, wurde von Seiten der Minderheit moniert. Es sei schwierig zu definieren, ab wann etwas Sabotage sei. Zudem werde die Vorsorgepflicht der Stauanlagenbetreiberin relativiert, wenn Sabotage als Haftungsausschluss gelte. Der Nationalrat folgte jedoch mit 99 zu 56 Stimmen seiner Kommissionsmehrheit und damit auch dem St\u00e4nderat. Er hielt im Gesetz definitiv fest, dass von der Haftung befreit wird, wer nachweist, \"dass der Schaden durch h\u00f6here Gewalt, grobes Verschulden der gesch\u00e4digten Person, Sabotage, Terrorismus oder kriegerische Ereignisse verursacht worden ist\".</p><p>Einer j\u00e4hrlichen Aufsichtsabgabe zur Deckung der Kosten der Aufsichtsbeh\u00f6rde (Art. 24), wie vom St\u00e4nderat beschlossen, widersetzte sich der Nationalrat mit 89 zu 75 Stimmen. Er folgte damit dem Antrag einer SVP-/RL-Minderheit, welche der Ansicht war, dass mit einer Aufsichtsabgabe Mehrkosten in unbekannter H\u00f6he anfallen w\u00fcrden. Auch ein entsprechender Ausbau der Verwaltung sei nicht erw\u00fcnscht. Bundesrat Moritz Leuenberger hielt vergeblich dagegen, dass es im Interesse der Bev\u00f6lkerung liege, die Betreiber und ihre Anlagen gen\u00fcgend zu beaufsichtigen.</p><p>Caspar Baader (V, BL) war bei der Frage, f\u00fcr welche Stauanlagen ein Wasseralarmsystem in der Nahzone betrieben und unterhalten werden muss, mit einem Einzelantrag erfolgreich. Er verlangte, dass bei Anlagen mit einem Stauraum von weniger als zwei Millionen Kubikmeter jeweils die Aufsichtsbeh\u00f6rde entscheiden soll, ob ein Alarmsystem n\u00f6tig ist (Art. 12). Der Bundesrat wollte ohne Unterschied alle Betreiber zu einem Wasseralarmsystem in der Nahzone verpflichten.</p><p>Diesem Vorschlag des Nationalrats folgte mit einer abweichenden Formulierung auch der <b>St\u00e4nderat. </b>Er hielt jedoch im Unterschied zum Nationalrat bei Artikel\u00a024 an der j\u00e4hrlichen Abgabe zur Deckung der Kosten f\u00fcr die Aufsicht \u00fcber grosse Stauanlagen fest. Es handelt sich dabei um Kosten, welche nicht durch Geb\u00fchren gedeckt werden. Diesem Entscheid schloss sich schliesslich auch der <b>Nationalrat </b>an.</p><p>In der Schlussabstimmung nahm der Nationalrat die Vorlage mit 129 zu 61 Stimmen an. Die SVP-Fraktion war mit der Aufsichtsabgabe nicht einverstanden und lehnte das Stauanlagengesetz geschlossen ab. Der St\u00e4nderat nahm es einstimmig an.</p><p></p><p><b>In der Schlussabstimmung wurde das Bundesgesetz im St\u00e4nderat mit 42 zu 0 und im Nationalrat mit 129 zu 61 Stimmen angenommen.</b></p>","DraftText":null,"SubmittedText":null,"ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":null,"FederalCouncilProposal":null,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":null,"SubmittedBy":null,"BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1285924919480)\/","ResponsibleDepartment":9,"ResponsibleDepartmentName":"Departement f\u00fcr Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"UVEK","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"48","Category":"III","Modified":"\/Date(1770755732053)\/","SubmissionDate":"\/Date(1149811200000)\/","SubmissionCouncil":null,"SubmissionCouncilName":null,"SubmissionCouncilAbbreviation":null,"SubmissionSession":4713,"SubmissionLegislativePeriod":47,"FirstCouncil1":2,"FirstCouncil1Name":"St\u00e4nderat","FirstCouncil1Abbreviation":"SR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Verkehr"}}