{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20060062,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20060062,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20060062,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20060062,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20060062,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20060062,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20060062,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20060062,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20060062,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20060062,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20060062,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20060062,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20060062,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20060062,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20060062,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20060062,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20060062,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20060062,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"06.062","BusinessType":1,"BusinessTypeName":"Gesch\u00e4ft des Bundesrates","BusinessTypeAbbreviation":"BRG","Title":"Schweizerische Zivilprozessordnung","Description":"Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Schweizerischen Zivilprozessordnung","InitialSituation":"<p>Das materielle Zivilrecht - im Wesentlichen kodifiziert in ZGB und OR - ist seit \u00fcber einem Jahrhundert vereinheitlicht. Gleiches gilt f\u00fcr das schweizerische Vollstreckungsrecht, soweit Geldforderungen und Sicherheitsleistungen betroffen sind. Demgegen\u00fcber ist das Zivilprozessrecht zersplittert. Jeder Kanton hat seine eigene Prozessordnung und seine eigene Gerichtsorganisation. Dieser - in Europa singul\u00e4re - Rechtszustand ist mit vielen Nachteilen verbunden: Zum einen wird die Durchsetzung des materiellen Rechts verteuert und erschwert. Zum andern stehen die Kantone unter st\u00e4ndigem Anpassungsdruck, sobald der Bundesgesetzgeber punktuelle Vorgaben f\u00fcr den Zivilprozess macht. Dies ist im sozialen Privatrecht (z. B. Familienrecht, Miete und Pacht, Arbeitsrecht und Konsumentenschutz) h\u00e4ufig der Fall. Aber auch im Wettbewerbs-, Immaterialg\u00fcter- und Wirtschaftsprivatrecht finden sich zahlreiche bundesrechtliche Verfahrensvorschriften, welche die Kantone umzusetzen haben und immer wieder modifizieren m\u00fcssen. Entsprechend besteht heute Einigkeit dar\u00fcber, dass - neben dem Strafprozessrecht - auch das Zivilprozessrecht bundesrechtlich zu kodifizieren ist. Im Jahr 2000 haben Volk und St\u00e4nde der Verfassungs\u00e4nderung, die dem Bund die Kompetenz \u00fcbertr\u00e4gt, zugestimmt. Die schweizerische Justiz geniesst einen guten Ruf. Gleichwohl hat heute jeder Prozess mit denselben Grundproblemen zu k\u00e4mpfen: Aufwand (Dauer und Kosten des Verfahrens) und Ertrag (Ergebnis der Vollstreckung) stehen nicht selten in keinem Verh\u00e4ltnis. Ein vereinheitlichtes Prozessrecht wird zur Verbesserung dieser Situation beitragen. Doch ist einheitliches Recht nicht der einzige Faktor, von dem ein effizientes Verfahren abh\u00e4ngt. Gerichtsorganisation und verf\u00fcgbare Ressourcen der Justiz spielen ebenfalls eine massgebliche Rolle. Und nicht selten scheitert die Durchsetzung des Rechts schliesslich an der Insolvenz der verpflichteten Partei. Diese Probleme kann auch eine einheitliche Verfahrensordnung nicht l\u00f6sen. Und trotzdem ist ihr praktischer Nutzen gross: Sie sorgt f\u00fcr Transparenz und Berechenbarkeit der Regeln, erm\u00f6glicht eine einheitlichere Praxis und erleichtert die Weiterentwicklung und wissenschaftliche Bearbeitung des Rechtes.</p><p>Die Schweizerische Zivilprozessordnung wird an die Stelle der 26 kantonalen Regelwerke treten. Ihr Gegenstand ist somit das Verfahren vor den kantonalen Gerichten sowie die nationale Schiedsgerichtsbarkeit. Die Zivilrechtspflege durch das Bundesgericht ist im neuen Bundesgerichtsgesetz niedergelegt, erg\u00e4nzt durch das Bundesgesetz \u00fcber den Bundeszivilprozess.</p><p>Dem Entwurf liegen folgende Prinzipien zu Grunde:</p><p>- Allgemein ist er gepr\u00e4gt durch Wertsch\u00e4tzung des gewachsenen kantonalen Prozessrechts, zumal dieses in bew\u00e4hrten Kommentaren wissenschaftlich durchdrungen ist. Die Anlehnung an die kantonale Tradition ist auch formal erkennbar, etwa an Aufbau und Systematik sowie an Sprache und Terminologie des Entwurfs.</p><p>- In Bezug auf kontroverse Fragen des Prozessrechts hat der Entwurf Kompromisscharakter als Ergebnis einer Abw\u00e4gung der vielen unterschiedlichen Interessen, die sich in jedem Prozess gegen\u00fcberstehen: Die klagende Partei will raschen, kosteng\u00fcnstigen und nachhaltigen Rechtsschutz, die beklagte Partei ein breites Abwehrdispositiv. Die unterlegene Partei verlangt nach wirksamen Rechtsmitteln, die obsiegende Partei dr\u00e4ngt demgegen\u00fcber auf sofortige Vollstreckung. Dazwischen stehen der Staat und seine Gerichte mit knappen Ressourcen und dem Ruf nach Entlastung, einerseits der materiellen Wahrheit, andererseits der effizienten Prozesserledigung verpflichtet. In diesem Interessenkonflikt sucht der Entwurf nach pragmatischen Mittelwegen (z. B. durch ein ausgewogenes Novenrecht, ein besonders rasches Verfahren bei liquiden Verh\u00e4ltnissen oder durch die M\u00f6glichkeit vorzeitiger Vollstreckung trotz eines h\u00e4ngigen Rechtsmittels).</p><p>- Die Gerichtsorganisation - und damit verbunden die Regelung der sachlichen Zust\u00e4ndigkeit - bleibt Sache des kantonalen Rechts. Die einheitliche ZPO beschr\u00e4nkt sich somit auf die Regelung des Verfahrens. Auch f\u00fcr das Tarifwesen (Gerichtskosten, Anwaltskosten) bleiben die Kantone zust\u00e4ndig. Die materiellen Regeln der Kostenverteilung sowie die unentgeltliche Rechtspflege hingegen sind Gegenstand des Entwurfs.</p><p>- Das einheitliche Recht soll den Kantonen keine Mehrkosten verursachen.</p><p>- Insbesondere brauchen die Kantone keine neuen Gerichte einzuf\u00fchren. Fachgerichte - wie z.B. Handels-, Miet- und Arbeitsgerichte - bleiben freie organisatorische Optionen.</p><p>- Ein hoher Stellenwert kommt der vor- bzw. aussergerichtlichen Streitbeilegung zu. So haben die Parteien zun\u00e4chst einen Schlichtungsversuch durchzuf\u00fchren oder sich einer Mediation zu unterziehen, bevor sie das urteilende Gericht anrufen. Diese grunds\u00e4tzlich obligatorische Vorrunde tr\u00e4gt einerseits zur Entlastung der Gerichte bei, andererseits erleichtert sie den Parteien den ersten Schritt auf dem Rechtsweg (niedere Schwelle der Justiz). Als Schlichtungsbeh\u00f6rde k\u00f6nnen die betreffenden Kantone wie bisher ihre b\u00fcrgernahen Friedensrichterinnen und -richter einsetzen. Zudem erhalten die Schlichtungsbeh\u00f6rden mehr Kompetenzen (insbesondere eine Entscheidkompetenz f\u00fcr Bagatellstreitigkeiten).</p><p>- Verschiedene Verfahrenstypen gew\u00e4hrleisten ein praxisnahes und flexibles Prozessrecht. Dabei entspricht das ordentliche Verfahren dem klassischen Bild eines Zivilprozesses: Es ist beherrscht durch die Verhandlungsmaxime; das Gericht beschr\u00e4nkt sich grunds\u00e4tzlich auf die formelle Prozessleitung. F\u00fcr kleinere Streitigkeiten hingegen sowie f\u00fcr die Angelegenheiten des sozialen Privatrechts bietet der Entwurf ein vereinfachtes Verfahren an, das sich durch erleichterte Formen, verst\u00e4rkte M\u00fcndlichkeit sowie eine aktivere Rolle des Gerichts kennzeichnet.</p><p>- Trotz Ankn\u00fcpfung an die kantonale Tradition verschliesst sich der Entwurf Neuerungen nicht. So nimmt er durch den Einbau der Mediation eine starke Tendenz sowohl im angels\u00e4chsischen als auch im kontinentaleurop\u00e4ischen Rechtskreis auf. Ausserdem wird die vollstreckbare \u00f6ffentliche Urkunde die Durchsetzung schweizerischer Titel im Ausland erleichtern; im Inland kann sie zu einer zus\u00e4tzlichen Entlastung der Gerichte f\u00fchren.</p><p>- Hingegen verzichtet der Entwurf auf Instrumente, die unserem Rechtssystem nicht entsprechen. Zu denken ist an die sogenannte Sammelklage (class action) des amerikanischen Rechts, die verfahrens- und materiellrechtlich mehr Probleme schafft als l\u00f6st. Dem Gedanken kollektiver Interessenwahrung wird gleichwohl Rechnung getragen - durch die eingespielten Institute der Streitgenossenschaft sowie durch die Verbandsklage.</p><p>- Bei der Regelung der nationalen Schiedsgerichtsbarkeit steht die St\u00e4rkung des Schiedsplatzes Schweiz im Vordergrund.</p><p>Das Zivilprozessrecht ist in starker Entwicklung begriffen - dank der ausgepr\u00e4gten Innovationskraft von Lehre und Praxis. Der Entwurf sieht deshalb vor, dass die Kantone Pilotprojekte durchf\u00fchren k\u00f6nnen, insbesondere um weitere Verfahrensformen zu testen. Die kantonale Praxis bleibt damit ganz wesentlich an der Fortentwicklung des Prozessrechts beteiligt. (Quelle: Botschaft des Bunderates)</p>","Proceedings":"<p>Die Eintretensdebatte im <b>St\u00e4nderat</b> zur Vereinheitlichung des Zivilprozessrechtes gestaltete sich kurz. In der Kammer der Kantone wurde die Vorlage - eine Synthese aus den 26 kantonalen Verfahrensordnungen - von allen Seiten begr\u00fcsst. Franz Wicki (C, LU), Pr\u00e4sident der Rechtskommission, sprach von einer historischen Vorlage, Bundesrat Christoph Blocher von einem weiteren Meilenstein in der Justizreform. Ein einheitliches Prozessrecht, so Bundesrat Blocher, f\u00fchre zu einer effizienteren Gerichtsbarkeit und sei deshalb ein wichtiger Standortvorteil f\u00fcr die Schweiz.</p><p>In der Detailberatung folgte der Rat gr\u00f6sstenteils den Entw\u00fcrfen des Bundesrates oder den Antr\u00e4gen seiner Kommission, mit denen sich der Bundesrat einverstanden erkl\u00e4rte. Die Verbandsklage (Art. 87), \u00fcber die sowohl in der Expertenkommission als auch in der vorberatenden Kommission des St\u00e4nderates ausf\u00fchrlich debattiert wurde, passierte den Erstrat ohne Diskussionen.</p><p>Unterschiedliche Ansichten im Rat wurden bei der Frage der Mediation als institutionalisiertes Instrument der Streitschlichtung deutlich. Eine Mehrheit der Kommission beantragte Streichung der die Mediation betreffenden Artikel\u00a0210 bis 215. Die Mehrheit sei nicht gegen die Mediation als solche, bemerkte Hansheiri Inderkum (C, UR), sie sei nur gegen deren Institutionalisierung im Rahmen der ZPO. Der Rat entschied sich jedoch mit 16 zu 16 Stimmen und Stichentscheid des Pr\u00e4sidenten f\u00fcr den Antrag der Minderheit, die Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates beantragt hatte. Der Rat hiess damit auch den Antrag von Thomas Pfisterer (RL, AG) hinsichtlich einer Titel\u00e4nderung (\"Einigung mit Mediation\") gut. Als Folge dieses Entscheids mussten in Artikel\u00a0292 und 298 die Abs\u00e4tze, die eine freiwillige Mediation regeln, gestrichen werden. In der Gesamtabstimmung hiess der Rat die Vorlage mit 24 zu 0 Stimmen gut.</p><p>Im <b>Nationalrat</b> dauerte die Eintretensdebatte aufgrund des R\u00fcckweisungsantrags der Minderheit Pirmin Schwander (V, SZ), der verlangte, dass den Kantonen mehr Regelungsautonomie zugesprochen wird, l\u00e4nger. Die anderen Fraktionen sowie auch Exponenten der SVP-Fraktion begr\u00fcssten hingegen die Vereinheitlichung der Zivilprozessordnung (ZPO) und betonten deren Wichtigkeit. Eintreten wurde ohne Gegenantrag beschlossen und die R\u00fcckweisung an den Bundesrat mit 129 zu 33 Stimmen abgelehnt.</p><p>In der Detailberatung wurde beim Einsatz von Handelsgerichten (Art. 6), welcher gem\u00e4ss einem Minderheitsantrag Christa Markwalder B\u00e4r (RL, BE) im Autonomiebereich der Kantone belassen werden sollte, eine Differenz zum St\u00e4nderat geschaffen, ebenso bei der Zulassung von Nichtanw\u00e4ltinnen und Nichtanw\u00e4lten in miet- und arbeitsrechtlichen Verfahren (Art. 66). In Sachen des Verbandsklagerechts (Art. 87) folgte der Nationalrat der restriktiveren Fassung des St\u00e4nderates und im Bereich des Schlichtungsverfahrens wurden zwei Einzelantr\u00e4ge Anita Thanei (S, ZH) angenommen, um der \"Verschlechterung der mietrechtlichen Verfahren\" entgegen zu wirken (Art. 206 u. 208). </p><p>Mit mehreren Minderheitsantr\u00e4gen versuchten Mitglieder der SVP-Fraktion erfolglos zu verhindern, dass das Mediationsverfahren (Art. 210 ff.) in der Zivilprozessordnung verankert wird.</p><p>Im Beweis- und Novenrecht bevorzugte der Nationalrat die Version des Bundesrates (Art. 226) bzw. sprach sich daf\u00fcr aus, dass Tatsachen und Beweisantr\u00e4ge bis zum Ende der Parteivortr\u00e4ge eingereicht werden k\u00f6nnen. Knapp angenommen wurde ein Minderheitsantrag Daniel Vischer (G, ZH), demgem\u00e4ss Noven vor der Berufungsinstanz unbeschr\u00e4nkt eingebracht werden k\u00f6nnen (Art. 306). </p><p>In der Gesamtabstimmung wurde der Entwurf mit 123 zu 28 Stimmen angenommen.</p><p>Im <b>St\u00e4nderat</b> orientierte der Kommissionssprecher Claude Janiak (S, BL) dar\u00fcber, dass die Kommission beantragt, dem Nationalrat in den meisten Punkten zu folgen. In wenigen Bereichen wolle die Kommission aber an den Beschl\u00fcssen des St\u00e4nderates festhalten. Insbesondere in zwei zentralen Punkten, dem mietrechtlichen Ausweisungsverfahren und dem Beweisverfahren. Das vom Nationalrat aus dem Artikel\u00a0274g OR \u00fcbernommene mietrechtliche Ausweisungsverfahren in Artikel\u00a0195 Absatz\u00a02, wurde von der kleinen Kammer gestrichen. Dies, weil der direkte Weg zum Ausweisungsrichter bereits in Artikel\u00a0253 geregelt ist. In Bezug auf das Beweisverfahren ging es um die Frage, bis wann und unter welchen Voraussetzungen eine Klage\u00e4nderungen vorgenommen und Noven eingebracht werden k\u00f6nnen (Art. 223bis ff.). Die kleine Kammer hielt an ihrer L\u00f6sung der zeitlichen Beschr\u00e4nkung f\u00fcr das Einbringen von Klage\u00e4nderungen oder Noven fest. Justizministerin Eveline Widmer-Schlumpf sprach sich ebenfalls f\u00fcr diese L\u00f6sung aus.</p><p>Der <b>Nationalrat</b> folgte in der Differenzbereinigung in den meisten Punkten den Beschl\u00fcssen des St\u00e4nderates. Einige Differenzen gaben jedoch Anlass zu l\u00e4ngeren Debatten, bei denen sich mehrere Minderheitsantr\u00e4ge vergeblich um eine Mehrheit im Rat bem\u00fchten. Bei der Frage, bis wann Klage\u00e4nderungen und Noven zul\u00e4ssig sind, scheiterten mehrere Minderheitsantr\u00e4ge von linker Seite. Diese verlangten, wieder zur urspr\u00fcnglichen Variante des Bundesrates zur\u00fcckzukehren. Angenommen wurde hingegen ein Kompromissvorschlag der eigenen Kommission, nach dem neue Tatsachen und Beweismittel unter bestimmten Auflagen auch noch an der Hauptverhandlung ber\u00fccksichtigt werden k\u00f6nnen (Art. 225 Abs. 2).</p><p>In Artikel\u00a0314 Absatz\u00a01 sah ein Mehrheitsantrag der nationalr\u00e4tlichen Kommission vor, dass bei der Berufung neue Tatsachenbehauptungen, Beweisantr\u00e4ge, Bestreitungen und Einreden vorgebracht werden k\u00f6nnen sollen. Eine Minderheit Fluri (RL, SO) wollte hingegen dem St\u00e4nderat folgen. Dieser hatte festgelegt, dass in der zweiten Instanz nicht mehr der ganze Prozess wiederholbar sein soll. Dies zum einen im Interesse der Verfahrensdisziplin, zum andern zwecks Verfahrensbeschleunigung. Unterst\u00fctzt wurde der Minderheitsantrag auch von Bundesr\u00e4tin Eveline Widmer-Schlumpf, mit dem Argument, dass ein unbeschr\u00e4nktes Novenrecht vor der oberen Instanz das erstinstanzliche Verfahren entwerten und unsorgf\u00e4ltiges Prozessieren belohnen w\u00fcrde. \u00c4usserst knapp, mit 85 zu 83 Stimmen, setzte sich im Rat schliesslich der Minderheitsantrag durch. Daneben entschied die grosse Kammer beim Fristenstillstand (Art. 143 Abs. 2 Bst. b) am eigenen Beschluss festzuhalten und im vereinfachten Verfahren auf den Fristenstillstand nicht zu verzichten. Ebenfalls Festhalten beschloss der Nationalrat beim Ablauf der Hauptverhandlung (Art. 224) und der Beweisabnahme (Art. 227).</p><p>Bei den verbliebenen Differenzen folgte der <b>St\u00e4nderat</b> den Beschl\u00fcssen des Nationalrates in allen Punkten.</p><p></p><p><b>In der Schlussabstimmung wurde das Bundesgesetz im St\u00e4nderat mit 43 zu 0 und im Nationalrat mit 187 zu 0 Stimmen angenommen.</b></p>","DraftText":null,"SubmittedText":null,"ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":null,"FederalCouncilProposal":null,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":null,"SubmittedBy":null,"BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1229675901727)\/","ResponsibleDepartment":5,"ResponsibleDepartmentName":"Justiz- und Polizeidepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EJPD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"12","Category":"III/IV","Modified":"\/Date(1770758877737)\/","SubmissionDate":"\/Date(1151452800000)\/","SubmissionCouncil":null,"SubmissionCouncilName":null,"SubmissionCouncilAbbreviation":null,"SubmissionSession":4714,"SubmissionLegislativePeriod":47,"FirstCouncil1":2,"FirstCouncil1Name":"St\u00e4nderat","FirstCouncil1Abbreviation":"SR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Recht Allgemein"}}