{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20060063,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20060063,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20060063,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20060063,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20060063,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20060063,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20060063,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20060063,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20060063,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20060063,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20060063,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20060063,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20060063,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20060063,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20060063,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20060063,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20060063,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20060063,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"06.063","BusinessType":1,"BusinessTypeName":"Gesch\u00e4ft des Bundesrates","BusinessTypeAbbreviation":"BRG","Title":"ZGB. Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht","Description":"Botschaft vom 28. Juni 2006 zur \u00c4nderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht)","InitialSituation":"<p>Das geltende Vormundschaftsrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Art. 360-455 ZGB) ist seit seinem Inkrafttreten im Jahr 1912 - abgesehen von den Bestimmungen \u00fcber die f\u00fcrsorgerische Freiheitsentziehung (Art. 397a-f ZGB) - praktisch unver\u00e4ndert geblieben. Es entspricht unseren heutigen Verh\u00e4ltnissen und Anschauungen nicht mehr und soll deshalb grundlegend erneuert werden. Eines der Ziele der Revision ist es, das Selbstbestimmungsrecht zu f\u00f6rdern. Die Vorlage stellt im Abschnitt \"Die eigene Vorsorge\" (Art. 360-373) zwei neue Rechtsinstitute im Zivilgesetzbuch zur Diskussion: Mit einem Vorsorgeauftrag soll eine handlungsf\u00e4hige Person eine nat\u00fcrliche oder juristische Person bezeichnen k\u00f6nnen, die im Fall ihrer Urteilsunf\u00e4higkeit die Personensorge oder die Verm\u00f6genssorge \u00fcbernehmen oder sie im Rechtsverkehr vertreten soll. Mit einer Patientenverf\u00fcgung soll eine urteilsf\u00e4hige Person zum einen festlegen k\u00f6nnen, welchen medizinischen Massnahmen sie im Fall ihrer Urteilsunf\u00e4higkeit zustimmt oder nicht zustimmt, zum andern aber auch eine nat\u00fcrliche Person bezeichnen d\u00fcrfen, die im Fall ihrer Urteilsunf\u00e4higkeit entscheidungsbefugt ist.</p><p>Wird eine Person vor\u00fcbergehend oder - beispielsweise gegen Ende des Lebens - dauernd urteilsunf\u00e4hig, so behilft sich die heutige Praxis auf vielf\u00e4ltige Art mit einem pragmatischen Vorgehen. Das neue Erwachsenenschutzrecht will deshalb dem Bed\u00fcrfnis Rechnung tragen, dass die Angeh\u00f6rigen urteilsunf\u00e4higer Personen ohne grosse Umst\u00e4nde gewisse Entscheide treffen k\u00f6nnen. Damit wird die Solidarit\u00e4t in der Familie gest\u00e4rkt und es wird vermieden, dass die Beh\u00f6rden systematisch Beistandschaften anordnen m\u00fcssen. Bestimmte Kreise von Angeh\u00f6rigen sollen - nach dem Vorbild gewisser kantonaler Gesetze - das Recht erhalten, f\u00fcr die urteilsunf\u00e4hige Person die Zustimmung zu einer medizinischen Behandlung zu erteilen oder zu verweigern (Art. 378), sofern keine Patientenverf\u00fcgung vorliegt. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Sonderregelungen, beispielsweise f\u00fcr die Sterilisation, die Transplantationsmedizin oder die Forschung. Im Weiteren r\u00e4umt der Entwurf dem Ehegatten sowie der eingetragenen Partnerin oder dem eingetragenen Partner der urteilsunf\u00e4higen Person das Recht ein, die Post zu \u00f6ffnen, f\u00fcr die ordentliche Verwaltung des Einkommens und des Verm\u00f6gens zu sorgen und alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zur Deckung des Unterhaltsbedarfs \u00fcblicherweise erforderlich sind (Art. 374).</p><p>Urteilsunf\u00e4hige Personen, die in Einrichtungen leben, geniessen nicht immer den Schutz, den sie ben\u00f6tigen. Der Entwurf versucht, hier Abhilfe zu schaffen (Art. 382- 387). Er schreibt u. a. vor, dass f\u00fcr diese Personen ein schriftlicher Betreuungsvertrag abgeschlossen werden muss, damit \u00fcber die Leistungen, die erbracht werden, Transparenz besteht. Weiter werden die Voraussetzungen umschrieben, unter denen Massnahmen zur Einschr\u00e4nkung der Bewegungsfreiheit zul\u00e4ssig sind. Schliesslich sollen die Kantone verpflichtet werden, Wohn- und Pflegeeinrichtungen, die urteilsunf\u00e4hige Personen betreuen, zu beaufsichtigen. </p><p>Die heutigen amtsgebundenen beh\u00f6rdlichen Massnahmen, n\u00e4mlich die Vormundschaft, die Beiratschaft und die Beistandschaft, haben einen bestimmten vorgegebenen Inhalt und tragen deshalb dem Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeitsprinzip nicht ausreichend Rechnung. An ihre Stelle soll als einheitliches Rechtsinstitut die Beistandschaft (Art. 390-425) treten, wenn eine Person wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen St\u00f6rung oder eines \u00e4hnlichen Schw\u00e4chezustands ihre Angelegenheiten nicht mehr besorgen kann und die Unterst\u00fctzung durch Angeh\u00f6rige oder private oder \u00f6ffentliche Dienste nicht ausreicht. Statt der Anordnung standardisierter Massnahmen ist k\u00fcnftig von den Beh\u00f6rden Massarbeit gefordert, damit im Einzelfall nur so viel staatliche Betreuung erfolgt, wie wirklich n\u00f6tig ist. </p><p>Der Entwurf unterscheidet vier Arten von Beistandschaften, n\u00e4mlich die Begleit-, die Vertretungs-, die Mitwirkungs- und die umfassende Beistandschaft. Eine Begleitbeistandschaft wird nur mit Zustimmung der hilfsbed\u00fcrftigen Person errichtet und l\u00e4sst die Handlungsf\u00e4higkeit unber\u00fchrt. Bei der Vertretungsbeistandschaft muss sich die betroffene Person die Handlungen des Beistands oder der Beist\u00e4ndin anrechnen oder gefallen lassen. Die Beh\u00f6rde kann auch je nach Situation die Handlungsf\u00e4higkeit punktuell einschr\u00e4nken. Die Mitwirkungsbeistandschaft wird errichtet, wenn bestimmte Handlungen der hilfsbed\u00fcrftigen Person zu deren Schutz der Zustimmung des Beistands oder der Beist\u00e4ndin bed\u00fcrfen. Die umfassende Beistandschaft schliesslich ist das Nachfolgeinstitut zur Entm\u00fcndigung (Art. 369-372 ZGB) und l\u00e4sst die Handlungsf\u00e4higkeit von Gesetzes wegen entfallen. Angeordnet wird sie insbesondere, wenn eine Person dauernd urteilsunf\u00e4hig ist. Die Begleit-, die Vertretungs- und die Mitwirkungsbeistandschaft k\u00f6nnen miteinander kombiniert werden. W\u00e4hrend der Aufgabenbereich des Beistands oder der Beist\u00e4ndin bei der umfassenden Beistandschaft alle Angelegenheiten der Personensorge, der Verm\u00f6genssorge und des Rechtsverkehrs umfasst, muss ihn die Beh\u00f6rde bei den \u00fcbrigen Beistandschaften entsprechend den Bed\u00fcrfnissen der betroffenen Person, d. h. massgeschneidert, festlegen.</p><p>Auf die erstreckte elterliche Sorge (Art. 385 Abs. 3 ZGB) soll verzichtet werden. Daf\u00fcr wird die Beh\u00f6rde die Eltern von der Inventarpflicht, der Pflicht zur periodischen Berichterstattung und Rechnungsablage und der Pflicht, f\u00fcr bestimmte Gesch\u00e4fte die beh\u00f6rdliche Zustimmung einzuholen, entbinden k\u00f6nnen. Die gleiche Flexibilit\u00e4t soll gelten, wenn der Ehegatte, die Ehegattin, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner, ein Nachkomme, ein Geschwister, die faktische Lebenspartnerin oder der faktische Lebenspartner als Beistand oder Beist\u00e4ndin eingesetzt wird (Art. 420).</p><p>Im Abschnitt \u00fcber die f\u00fcrsorgerische Unterbringung in einer Einrichtung (Art. 426-439) sollen der Rechtsschutz ausgebaut und L\u00fccken geschlossen werden. Unter anderem werden die \u00e4rztliche Einweisungskompetenz beschr\u00e4nkt und wichtige Verfahrensvorschriften gesetzlich verankert. Vorgesehen sind ferner das Recht auf den Beizug einer Vertrauensperson und die Pflicht der Beh\u00f6rde zur periodischen \u00dcberpr\u00fcfung der Unterbringung. Neu wird eine abschliessende bundesrechtliche Regelung f\u00fcr die station\u00e4re Behandlung einer psychischen St\u00f6rung ohne Zustimmung der betroffenen Person vorgeschlagen. Dabei wird versucht, das Selbstbestimmungsrecht so weit wie m\u00f6glich zu wahren. Die Kantone k\u00f6nnen eine beh\u00f6rdlich angeordnete ambulante Behandlung wider den Willen der betroffenen Person einf\u00fchren.</p><p>Das Vormundschaftswesen ist heute uneinheitlich und un\u00fcbersichtlich organisiert. </p><p>W\u00e4hrend in den welschen Kantonen die vormundschaftlichen Beh\u00f6rden in der Regel Gerichte sind, amten an verschiedenen Orten der deutschen Schweiz als Vormundschaftsbeh\u00f6rde Laien, die politisch gew\u00e4hlt sind und keine einschl\u00e4gigen fachlichen Vorgaben erf\u00fcllen m\u00fcssen. Von Fachleuten wird schon seit l\u00e4ngerer Zeit eine Verbesserung der Verh\u00e4ltnisse gefordert. Gewisse Kantone haben diese von sich aus eingeleitet oder bereits durchgef\u00fchrt. Mit dem Inkrafttreten des neuen Rechts sollen alle Entscheide im Bereich des Kindes- und Erwachsenenschutzes bei einer Fachbeh\u00f6rde konzentriert werden (Art. 440). F\u00fcr die innere Organisation der Beh\u00f6rde sind die Kantone zust\u00e4ndig; namentlich bestimmen sie, wie gross der Spruchk\u00f6rper sein soll. Im Gegensatz zum Vorentwurf, der ein interdisziplin\u00e4res Fachgericht vorschreiben wollte, kann als Fachbeh\u00f6rde eine Verwaltungsbeh\u00f6rde oder ein Gericht eingesetzt werden. Die Organisationsfreiheit der Kantone wird so weit wie m\u00f6glich gewahrt. Im Hinblick auf diese ver\u00e4nderte Ausgangslage schl\u00e4gt der Bundesrat vor, auf das spezielle Verfahrensgesetz, so wie es in die Vernehmlassung geschickt worden ist, zu verzichten, aber die darin enthaltenen wesentlichen Verfahrensgrunds\u00e4tze f\u00fcr den Kindes- und Erwachsenenschutz im Sinn eines bundesrechtlich vereinheitlichten gesamtschweizerischen Standards im Zivilgesetzbuch zu verankern (Art. 443 ff.). Im Kindes- und Erwachsenenschutz spielen die Grundrechte eine zentrale Rolle. Dieser Umstand erfordert bei der Gestaltung des Verfahrens besondere Beachtung. Daneben haben die Verfahrensgrunds\u00e4tze aber auch darauf R\u00fccksicht zu nehmen, dass im Kindes- und Erwachsenenschutz vielf\u00e4ltige Gesch\u00e4fte bestehen, die auf einfache und unb\u00fcrokratische Art erledigt werden k\u00f6nnen und sollen. Die vorgeschlagenen Verfahrensnormen tragen beiden Anliegen Rechnung. Im \u00dcbrigen soll von Bundesrechts wegen - beispielsweise f\u00fcr den Fristenlauf, die Ausstandsgr\u00fcnde und die Beweisverfahren - die Zivilprozessordnung zur Anwendung kommen. Die Kantone bleiben aber frei, etwas anderes zu bestimmen (Art. 450 f.). </p><p>Nach dem geltenden Vormundschaftsrecht (Art. 426 ff. ZGB) haften sowohl die Mandatstr\u00e4ger und Mandatstr\u00e4gerinnen wie auch die Beh\u00f6rdenmitglieder in erster Linie pers\u00f6nlich. Nur wenn sie den Schaden nicht decken k\u00f6nnen, haften die Kantone und Gemeinden. F\u00fcr die f\u00fcrsorgerische Freiheitsentziehung gilt indessen bereits seit 1981 die direkte Staatshaftung mit einem Regressrecht auf fehlbar Handelnde (Art. 429a ZGB). Eine solche moderne Haftungsregelung f\u00fcr hoheitliches Handeln soll k\u00fcnftig im ganzen beh\u00f6rdlichen Erwachsenen- und Kindesschutz gelten (Art. 454 f.). Die Umschreibung der Voraussetzungen f\u00fcr den Regress soll indessen den Kantonen \u00fcberlassen bleiben.</p><p>Das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht hat einen engen Bezug zum Handlungsf\u00e4higkeitsrecht des Personenrechts. Dieses ist l\u00fcckenhaft und damit wenig b\u00fcrgerfreundlich. Die heutigen Bestimmungen des Vormundschaftsrechts \u00fcber das eigene Handeln bevormundeter Personen werden deshalb verallgemeinert, etwas erweitert und in das Personenrecht integriert (Art. 19-19c). Zudem wird die Vormundschaft \u00fcber Unm\u00fcndige neu im Kindesrecht geregelt. (Quelle: Botschaft des Bundesrates)</p>","Proceedings":"<p></p><p>Im <b>St\u00e4nderat</b> wurde die Totalrevision des Vormundschaftsrechts begr\u00fcsst. Hermann B\u00fcrgi (V, TG) sah lediglich in der Einflussnahme des Bundes auf die kantonale Organisationshoheit ein Problem. Eintreten wurde dennoch einstimmig beschlossen.</p><p>In der umfangreichen Detailberatung traten keine schwerwiegenden Differenzen zutage. Bei den von der Kommission vorgeschlagenen \u00c4nderungen handelte es sich meist um redaktionelle Verbesserungen, mit denen sich Bundesrat Christoph Blocher einverstanden erkl\u00e4ren konnte.</p><p>Der Entwurf wurde einstimmig mit 23 zu 0 Stimmen angenommen.</p><p>Auch in der Eintretensdebatte des <b>Nationalrates</b> wurde die Gesamtrevision des Vormundschaftsrechts positiv aufgenommen. Eintreten wurde ohne Gegenantrag beschlossen. Der R\u00fcckweisungsantrag einer Minderheit Pirmin Schwander (V, SZ) mit dem Auftrag, im vorliegenden Entwurf die heutige Vormundschaftsbeh\u00f6rdenl\u00f6sung umzusetzen, blieb chancenlos.</p><p>In der Detailberatung wurde im Widerruf des Vorsorgeauftrags (Art. 362) eine erste Differenz geschaffen, indem der Nationalrat dem Antrag der Mehrheit mit 89 zu 51 Stimmen folgte und bei Absatz\u00a02 die Fassung des Bundesrates strich, welche verlangte, dass die auftraggebende Person nach Vernichten der Urkunde die Urkundsperson benachrichtigen muss. Bei der Frage der Urteilsunf\u00e4higkeit (Art. 372 Abs. 1) folgte die grosse Kammer mit 87 zu 69 Stimmen einer Minderheit Anita Thanei (S, ZH), die forderte, dass nicht nur anhand der Versichertenkarte abgekl\u00e4rt werden soll, ob eine Patientenverf\u00fcgung vorliegt. Ferner strich die grosse Kammer bei Artikel\u00a0430 den Absatz\u00a06 (Dringlichkeit bei der Unterbringung), welche vom St\u00e4nderat neu eingebracht worden war und legte bei der f\u00fcrsorgerischen Unterbringung die Entscheidungsfrist der gerichtlichen Beschwerdeinstanz auf f\u00fcnf Tage fest (Art. 450e Abs. 5). Der Entwurf wurde in der Gesamtabstimmung mit 144 zu 41 Stimmen angenommen.</p><p>In der Differenzbereinigung stimmte der <b>St\u00e4nderat</b> den Beschl\u00fcssen des Nationalrats ohne Gegenstimmen zu. Einzig bei Artikel\u00a0372 Absatz\u00a01 beschloss er Festhalten. Die letzte Differenz wurde schliesslich vom <b>Nationalrat</b> bereinigt, indem er dem Beschluss des St\u00e4nderats zustimmte.</p><p></p><p><b>In der Schlussabstimmung wurde das Bundesgesetz im St\u00e4nderat mit 43 zu 0 und im Nationalrat mit 191 zu 2 Stimmen angenommen.</b></p>","DraftText":null,"SubmittedText":null,"ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":null,"FederalCouncilProposal":null,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":null,"SubmittedBy":null,"BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1229675949293)\/","ResponsibleDepartment":5,"ResponsibleDepartmentName":"Justiz- und Polizeidepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EJPD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"12|28","Category":"III","Modified":"\/Date(1770756436873)\/","SubmissionDate":"\/Date(1151452800000)\/","SubmissionCouncil":null,"SubmissionCouncilName":null,"SubmissionCouncilAbbreviation":null,"SubmissionSession":4714,"SubmissionLegislativePeriod":47,"FirstCouncil1":2,"FirstCouncil1Name":"St\u00e4nderat","FirstCouncil1Abbreviation":"SR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Recht Allgemein|Soziale Fragen"}}